Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 11

Ähnliche Dokumente
VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsbehelfe. Rechtsbehelfe. Hubert Hinterhofer

Pflichtübung aus Straf- und Strafprozessrecht. Dr. Martin Stricker

C Strafprozessrecht - Hauptverfahren. Stand: Dezember Dipl.Rpfl(FH) Daniel Christians. Bayerische Justizschule

Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 7

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

An das... Finanzamt... Datum:... Beschwerde. Gegen den Bescheid vom... betreffend...

Inhaltsverzeichnis. Teil A Ausgewählte Bereiche des Strafrechts Allgemeiner Teil. Literatur- und Rechtsgrundlagenverzeichnis... 9

Gliederung 22. Stunde. 8. ordentliche und außerordentliche Rechtsbehelfe

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

JGG - Die Rechtslage ab

B e g r ü n d u n g :

21. Teil: Zu den Rechtsbehelfen (Grundzüge)

VL Strafverfahrensrecht SS 2009

Wiederaufnahme und Verjährung ( 78 ff StGB) Inhaltsverzeichnis

Strafprozeßrecht I. RA Prof. Dr. Heiko Lesch SS 2017 Mi, 11:45 (s.t.) - 13:15 Uhr, Hörsaal E Universität Bonn

DIRO-Strafrechtstag 2016 in Hagen

Das Zwischenverfahren StPO. Wiss. Mit. Ines Klein 1

Strafprozessordnung - StPO -

Überblick über die wesentlichen Änderungen des 2. Gewaltschutzgesetzes BGBl. I 2009/40 (2. GeSchG) in Geltung ab

Vorwort...5 Abkürzungsverzeichnis Einleitung Grundsätze des Strafverfahrens...23

Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013

Urteil = Sachentscheidung Beschluss

VL Strafverfahrensrecht SS Rechtsmittel. Rechtsmittel. Hubert Hinterhofer

VL Strafverfahrensrecht SS Verfahrensbeteiligte. Verfahrensbeteiligte. Hubert Hinterhofer

Überblick über das Strafprozessrecht

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

IM NAMEN DER REPUBLIK. 14 Os 77/15b 14 Os 114/15v 14 Os 136/15d

Jugendgerichtsgesetz 1998 JGG

Strafprozessrechtliche Aspekte des Lawinenunfalls. Maria Auckenthaler, Staatsanwaltschaft Innsbruck

Prof. Dr. Holger Matt

Strafprozessrecht SoS 2006

VU VERFAHRENSRECHT. Stoffwiederholung

Strafprozessrecht SoS 2006

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Verordnung über die Begnadigung

Vorlesung: Strafprozessrecht (SoSe 2015) Prof. Dr. Pierre Hauck, LL.M. (Sussex)

BESCHLUSS OBERLANDESGERICHT MÜNCHEN. Aktenzeichen: 4 StRR 099/12

Strafprozessrecht SoS 2006

Beschluss vom 23. Mai 2012 Strafkammer

18. Teil: Zum Strafurteil

1. Ordnen Sie bitte die Rechtsbegriffe den entsprechenden Paragraphen zu:

Überblick Strafsanktionenrecht

Rechtsmittel im Strafrecht Staatsanwalt Alain Lässer

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 29/15a

Hauptverfahren (Art ) Besondere Verfahren (Art ) Rechtsmittel (Art )

Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Strafsache gegen Hannes K und sieben weitere Angeklagte

Abkürzungsverzeichnis...XIII

Änderungen der StPO durch das Budgetbegleitgesetz 2009 (BGBl I 52/2009) 1. Zusammenfassung der wesentlichen Bestimmungen

Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG)

Strafvollstreckungsrechtliche Klausur - Studium III -

Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester Zeit: Dienstag 15:15-16:15 und 16:30-17:30 Uhr Ort: Lehrturm V U107

22: Die Verwirklichungsstufen der vorsätzlichen Tat und Strafbarkeit des Versuch

«Umgang mit Strafanzeigen»

Lösungsvorschlag Fall 3

Mustertexte zum Strafprozess

Brandenburgisches Oberlandesgericht. Beschluss

Erhebung der Landesjustizverwaltungen über Verfahren wegen rechtsextremistischer/fremdenfeindlicher Straftaten in der Bundesrepublik Deutschland

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 59/00 15 Os 60/00

abgelaufen; der Beschuldigte habe sich daher ab diesem Zeitpunkt illegal in der Schweiz aufgehalten.

Richtlinie Nr des Generalstaatsanwalts vom 22. Dezember 2010 betreffend die polizeilichen Einvernahmen (Stand am )

Arbeitsbelastung des EGMR. Das Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte

Überblick Strafsanktionenrecht Teil 1: Strafen

Pflichtvertiefungsveranstaltung Strafprozessrecht II im Sommersemester 2013

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

Fallschilderung (allgemein/ermittlungsmaßnahmen etc.) Sachverhalt. Ermittlungsmaßnahmen

I. Übersicht II. Berufung III. Revision

Erstinstanzliches Hauptverfahren

Relevante Bestimmungen der Österreichischen Strafprozessordnung

Studienvereinigung Kartellrecht / Universität Bern

I. Materielles Strafrecht

Leseprobe zu. Bestellfax 0221 / Ja, ich bestelle das o.g. Buch mit 14-tägigem Rückgaberecht

Die neue Strafprozessordnung eine kurze Zusammenfassung

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom 10. Mai 2017 in der Strafsache gegen

B e g r ü n d u n g :

16. Teil: Rechtsmittel. A. Gemeinsame Grundsätze B. Die Berufung C. Die Revision D. Die Beschwerde E. Sicherstellung einheitlicher Entscheidungen

Rechtschutz im Ermittlungsverfahren

12 Os 57/11s. gefasst:

Gliederung und Programm der Vorlesung und Tutorien

Strafprozessrecht SoS 2006

BUNDESMINISTERIUM FÜR JUSTIZ ZUKUNFT: MASSNAHMENVOLLZUG

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 19. Juni in dem Rechtsstreit

VU VERFAHRENSRECHT. Grundlagen

Lösungsvorschlag Fall 5

Drucksache 18/ Wahlperiode der Abgeordneten Ulla Jelpke, Dr. André Hahn, Martina Renner und der Fraktion DIE LINKE.

Brandenburgisches Oberlandesgericht

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Aufschiebend, alle Urteilswirkungen werden aufgeschoben, die Entscheidung wird nicht materiell RK, nich vollstreckbar und nicht rechtsgestaltend.

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht vom 29. Januar 2013 ( )

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS

Sexuelle Gewalterfahrung in Kindheit und Jugend. Wichtige juristische Aspekte und Hintergrundinformationen für Psychotherapeutinnen und Beraterinnen

Einführung in das deutsche Strafverfahrensrecht

Mustertexte zum Strafprozess

4791/AB. vom zu 4951/J (XXV.GP)

Das Strafverfahren im Kanton St.Gallen Einige Grundsatzinfos

Verfügung vom 25. Juli 2013 Beschwerdekammer

Schriftsatzmuster Der Bescheid

Das Fahrverbot in Bußgeldsachen

Transkript:

Vorlesung aus Strafprozessrecht Einheit 11 Susanne Reindl Krauskopf Institut für Strafrecht SoSe 2017

XV. Rechtskraft und Möglichkeiten ihrer Durchbrechung 2

A. Allgemeines 3

Formelle Rechtskraft kein ordentl RM mehr Materielle Rechtskraft Sperrwirkung, ne bis in idem Materiell rechtskräftig werden als verfahrensbeendende Entscheidungen: Einstellungsbeschlüsse ( 108 StPO) Einstellung durch StA, wenn Besch zur Tat vernommen od Zwangsmittel angewendet wurden ( 193 StPO) Urteile (Frei und Schuldspruch) 4

Nicht materiell rechtskräftig werden: Unzuständigkeitsurteile Abbrechung des Verfahrens Materiell rechtskräftiger Entscheidung gleichwertig: Verschweigung nach 263 StPO Umfang der Sperrwirkung: gg einen bestimmten Beschuldigten wg einer bestimmten Tat (Identität der Tat) Besonderheit: Hauptverfahren Privatankläger( 363 StPO) 5

Durchbrechung der Sperrwirkung (ordentl) Wiederaufnahme zu Gunsten / zum Nachteil ( 352 ff StPO) Rechtsbehelfe iws Auswirkungen nur zu Gunsten des Verurteilten NBzWdG ( 23, 292 StPO) ao Wiederaufnahme ( 362 StPO) Erneuerung des Verfahrens ( 363a StPO) nachträgl Änderung der Rechtsfolgen ( 410 StPO) siehe VO AT II 6

B. Die Wiederaufnahme des Strafverfahrens 7

Aufhebung eines rkr Urteils eines rkr Einstellungsbeschlusses WA vs nachträgl Milderung Wiederaufnahme Schuldspruch Freispruch andere Strafdrohung nachträgliche Strafmilderung ( 31a StGB) Hervorkommen von Milderungsgründen innerhalb derselben Strafdrohung 8

WA zu Gunsten 353 f StPO Ziel Freispruch od milderes Strafgesetz anwenden WA Gründe Verurteilung durch strafbare Handlung Dritter veranlasst neue Tatsachen / Beweismittel beigebracht (nova producta) mehrere Verurt mehrerer Pers wegen derselben Tat Antragslegitimation alle, die zu Gunsten des Besch NB/Ber erheben können Pflicht der StA 9

WA zum Nachteil nach Verfahrenseinstellung 352 StPO Einstellung durch gerichtlichen Beschluss nicht bloß vorläufigen Rücktritt der StA Strafbarkeit noch nicht verjährt und eine weitere Voraussetzung Einstellung durch Straftat des Beschuldigten oder Dritter veranlasst oder neue Tatsachen / Beweise (auch Geständnis) nova reperta 10

nach Freispruch 355 StPO Strafbarkeit noch nicht verjährt und eine weitere Voraussetzung Freispruch durch Straftat des Beschuldigten oder Dritter veranlasst oder neue Tatsachen / Beweise (auch Geständnis) nova reperta Antragslegitimiert StA und PA 11

nach Schuldspruch 356 StPO Voraussetzungen des 352 Abs 1 und bestimmte Grenzen der Strafdrohung nur StA antragslegitimiert Beispiel: Awird wegen Diebstahls von 4.000 Euro nach 127 StGB verurteilt. Das Urteil erwächst in Rechtskraft. Danach stellt sich heraus, dass A in Wahrheit 7.000 Euro erbeutet hat. Kann der StA noch etwas unternehmen, um die Verurteilung richtig zu stellen? 12

WA Verfahren 357 ff StPO Aufhebungsverfahren (iudicium rescindens) Antrag auf WA Entscheidung durch das Landesgericht Erstrichter ausgeschlossen ( 43/4) BG Verfahren: BG entscheidet ( 480) neuerliches Verfahren in der Sache (iudicium rescissorium) Ermittlungsverfahren volles Verfahren inkl aller Rechtsmittel WA nur zu Gunsten: Verschlechterungsverbot 13

C. Die Erneuerung des Strafverfahrens 363a c StPO 14

Gesetzliche Erneuerung Urteil des EGMR stellt MRK Verletzung fest auf Antrag des Betroffenen, gesetzl Vertreters, GenProk keine Antragsfrist Notw Verteidigung ( 61 Abs 1 Z 7 StPO) Entscheidung durch OGH bei Stattgeben: Aufhebung der Entscheidung durch den OGH, erforderlichenfalls Zurückverweisung Verschlechterungsverbot 15

Besonderheiten der analogen Anwendung Urteil des EGMR nicht nötig, aber nationaler Instanzenzug muss ausgeschöpft sein Antragsfrist: 6 Mo Betroffene Grundrechte? 16

D. Die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand 364 StPO 17

Frist zur Anmeldung / Ausführung / Erhebung eines RM versäumt unvorhersehbares od unabwendbares Ereignis binnen 14 Tg ab Wegfall des Hindernisses beantragen versäumte schriftl Verfahrenshandlung zugleich nachholen keine automatische aufschiebende Wirkung keine WE bei Versäumnis der WE Frist Beispiel: Verteidiger V versäumt die Berufungsfrist, weil das Ablagesystem in seiner Kanzlei schlecht organisiert ist / der ständig gewartete PC überraschend einen Systemausfall hat. 18

E. Die Nichtigkeitsbeschwerde zur Wahrung des Gesetzes ( 23, 292 StPO) 19

Antrag des Generalprokurators von Amts wegen Auftrag des BMJ Auf Anregung des RSB, falls Berechtigter untätig bleibt Prüfungsgegenstand gerichtliche Vorgänge Anordnung einer Zwangsmaßnahme durch StA Beendigung des Ermittlungsverf durch StA Kontrolle der Kripo durch VfGH Erkenntnis obsolet Kontrolle unabhängig von Rechtskraft! 20

Verfahren 292 StPO wie Nichtigkeitsbeschwerde Entscheidung des OGH NBzWdG verwerfen NBzWdG Folge geben Gesetzwidrigkeit feststellen nur zu Gunsten des Besch Urteil aufheben und Freispruch oder Anwendung des milderen Strafsatzes durch OGH selbst od Neudurchführung des Verfahrens beauftragen 21

F. Die außerordentliche Wiederaufnahme 362 StPO 22

OGH hat erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Urteil zugrunde liegenden Tatsachen Tatsachenfeststellung, Beweiswürdigung bei Behandlung einer NB / bei auf Antrag des GenProk vorgenommener besonderer Prüfung der Akten kein Antragsrecht des Betroffenen! OGH spricht bei Einstimmigkeit sofort frei / wendet milderen Strafsatz an oder verfügt WA (Verschlechterungsverbot!) 23

Wiederholungsfragen zu E 11 A wurde wegen 127, 128 Abs 1 Z 5 StGB (Tatzeitpunkt: Juni 2012) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Nach seinem Tod möchte seine Tochter ihn rehabilitieren. Sie verfügt über entlastendes Beweismaterial. A wird wegen Diebstahls von 4.000 Euro im Rückfall ( 39 ivm 127 StGB) verurteilt. Das Urteil erwächst in Rechtskraft. Danach stellt sich heraus, dass die Beute in Wahrheit 6.000 Euro betragen hat. Kann der StA noch etwas unternehmen, um die Verurteilung richtig zu stellen? 24

Wiederholungsfragen zu E 11 A hat im Zuge des gegen ihn geführten Strafverfahrens mehrmals geltend gemacht, dass der vorsitzende Richter sich abfällig über ihn geäußert habe und deshalb seine Voreingenommenheit anzunehmen sei. Obwohl er seine Ablehnungsanträge ausführlich und nachvollziehbar begründet, dringt er damit nicht durch. Das Verfahren endet mit einem Schuldspruch. A erhebt in der Folge Beschwerde an den EGMR wegen Verletzung des Art 6 EMRK. Seine Beschwerde hat Erfolg. Welche Wirkung hat dies für das österreichische Strafurteil gegen A? 25

Wiederholungsfragen zu E 11 A wird bedingt aus der Haftstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren mit der Weisung entlassen, eine stationäre Therapie anzutreten und alle drei Monate eine Therapiebestätigung vorzulegen. Da A dem nicht nachkam, wurde die bedingte Entlassung widerrufen. Diese Entscheidung erwuchs gegenüber der StA in Rechtskraft. Danach stellte sich heraus, dass A abgeschoben worden war und deshalb der Weisung nicht nachkommen konnte. Lässt sich die Widerrufsentscheidung noch korrigieren? Wie? 26

Wiederholungsfragen zu E 11 Nach Rechtskraft des Urteils stellt sich heraus, dass dem Strafgericht ein Fehler unterlaufen ist und A eigentlich a) wegen eines milderen Strafgesetzes b) wegen eines strenger bestraften Delikts zu verurteilen gewesen wäre. Was tun? 27