BAföG-Darlehen. Merkblatt mit Hinweisen zur Rückzahlung von zinsfreien Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)



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BAföG-Darlehen Merkblatt mit Hinweisen zur Rückzahlung von zinsfreien Darlehen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) Herausgegeben vom Bundesministerium für Bildung und Forschung 2002

Rückzahlung von zinsfreien Darlehen aus Haushaltsmitteln nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) 1 Förderungsleistungen nach dem BAföG für Studierende an Hochschulen, Akademien und Höheren Fachschulen, die als zinsfreie Staatsdarlehen geleistet wurden, sind nach den Bestimmungen der 18-18b BAföG zurückzuzahlen. Dieses Merkblatt soll den Empfängern von Staatsdarlehen einen Überblick über die Regeln der Darlehensrückzahlung verschaffen. Darlehenseinzug: Bundesverwaltungsamt Für die Einziehung der Staatsdarlehen ist zentral das Bundesverwaltungsamt (BVA), 50728 Köln, zuständig. Etwa 4 ½ Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer erteilt das Bundesverwaltungsamt jedem Empfänger von Staatsdarlehen einen Bescheid, in dem die Höhe des Darlehens insgesamt und die Höhe der Rückzahlungsrate verbindlich festgestellt werden. Gleichzeitig wird der Darlehensnehmer über den Zeitpunkt der Fälligkeit der ersten Rückzahlungsrate unterrichtet. Unverzinsliches Darlehen Das Staatsdarlehen ist während der gesamten Laufzeit zinslos. Nur bei Zahlungsrückstand wird das Darlehen in Höhe der gesamten jeweiligen Restschuld (und nicht nur der bereits fälligen Raten) für die Dauer des Zahlungsrückstandes mit 6 v.h. verzinst. Ratenzahlung Die monatliche Rückzahlungsmindestrate beträgt z. Zt. 102,26 2. In der Regel sind die Raten für drei Monate in einer Summe zu entrichten. Für die Rückzahlung ist das Lastschrifteinzugsverfahren vorgesehen. Rückzahlungsbeginn und Rückzahlungszeitraum Fünf Jahre nach dem Ende der Förderungshöchstdauer beginnt die Rückzahlungsverpflichtung. Für Absolventen von Zweitstudien ist die Förderungshöchstdauer des Erststudiums maßgeblich. Hat der Darlehensnehmer während des Studiums auch ein Bankdarlehen nach 18c BAföG in Anspruch genommen, so ist dieses zuerst zurückzuzahlen. Der Rückzahlungsbeginn für das Staatsdarlehen verschiebt sich dann bis zur Fälligkeit der letzten Rückzahlungsrate für das Bankdarlehen. Das erhaltene Staatsdarlehen ist innerhalb von höchstens 20 Jahren in gleichbleibenden Raten zurückzuzahlen. Eventuelle Kosten und Zinsen müssen zusätzlich entrichtet werden. Mitteilungspflicht Empfänger von Staatsdarlehen sind verpflichtet, dem Bundesverwaltungsamt in Köln - auch schon vor Beginn der Rückzahlungspflicht - jeden Wohnungswechsel und jede Änderung des Familiennamens unverzüglich mitzuteilen. Kommt jemand dieser Verpflichtung nicht nach und muss seine Anschrift deshalb ermittelt werden, werden ihm hierfür pauschal 25,56 in Rechnung gestellt. Freistellung von der Rückzahlungsverpflichtung Wer nach Beginn der Rückzahlungspflicht des Staatsdarlehens wenig verdient, braucht keine Rückzahlungen zu leisten, wenn er dies beim Bundesverwaltungsamt beantragt 3. Darlehensnehmer, deren bereinigtes Monatseinkommen 4 im Antragsmonat die nachfolgenden Freibeträge nicht übersteigt, können eine Freistellung beantragen. 1 2 3 4 Das Merkblatt bezieht sich auf die zinsfreien Staatsdarlehen und nicht auf von der Deutschen Ausgleichsbank gewährte Bankdarlehen. Es gibt die Rechtslage nach Ausbildungsförderungsreformgesetz vom 19. März 2001 (BGBl. I S. 390 ) wieder. Für Darlehen, die vor dem 1. Januar 1976 geleistet worden sind, beträgt die Rückzahlungsmindestrate grundsätzlich 25,56. Freistellung auf Antrag erfolgt ferner, solange der Darlehensnehmer nach dem BAföG gefördert wird (z.b. bei Zweitstudium). Summe der positiven Einkünfte im Sinne des 2 Abs. 1 und 2 des Einkommenssteuergesetzes abzüglich der tatsächlich geleisteten Steuern sowie der pauschalierten Aufwendungen für die soziale Sicherung. Etwaiges Kindergeld wird nicht als Einkommen angerechnet.

--------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------- F r e i b e t r a g für den Darlehensnehmer den Ehegatten 5 jedes Kind 5 ab 1. April 2001 940,78 @ 470,39 424,37 ------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------ Auf besonderen Antrag erhöht sich der maßgebliche Freibetrag bei Behinderten um den Betrag der behinderungsbedingten Aufwendungen entsprechend 33b des Einkommensteuergesetzes (EStG), bei Alleinstehenden um den Betrag der notwendigen Aufwendungen für die Dienstleistungen zur Betreuung eines zum Haushalt gehörenden Kindes, das das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, bis zur Höhe von monatlich 171,28 für das erste und je 84,6 für jedes weitere Kind. Einkommen eines Familienangehörigen mindert den ihm zugeordneten Freibetrag. Darlehensteilerlass 1. Auf Antrag, der innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Feststellungs- und Rückzahlungsbescheides zu stellen ist, vermindert sich das Staatsdarlehen a) bei überdurchschnittlichem Studienerfolg ( 18b Abs. 1 und 2 BAföG) 6 : aa) Ende der Förderungshöchstdauer vor dem 1. Oktober 1993: Wer nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v.h. Leistungsbesten eines Kalenderjahres gehört, dem werden 25 v.h. des Staatsdarlehens erlassen. Der Erlass erstreckt sich nur auf Beträge, die nach dem 31. Dezember 1983 geleistet wurden. 7 bb) Ende der Förderungshöchstdauer nach dem 30. September 1993: Wer nach dem Ergebnis der Abschlussprüfung zu den 30 v.h. Leistungsbesten eines Kalenderjahres gehört, dem werden 25 v.h. des Staatsdarlehens erlassen, wenn die Ausbildung innerhalb der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. Liegt der Abschluss innerhalb von 6 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer, werden 20 v.h. des Darlehensbetrages erlassen, bei einem Ausbildungsende innerhalb von 12 Monaten nach dem Ende der Förderungshöchstdauer 15 v.h. b) bei vorzeitigem Studienabschluss ( 18bAbs. 3 BAföG): Wer seine Ausbildung vorzeitig mit Erfolg abgeschlossen hat, erhält einen Teilerlass des Staatsdarlehens. Dieser beträgt 1.022,58, wenn die Ausbildung mindestens zwei Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen wurde. 7 Er erhöht sich auf 2.556,46, wenn die Ausbildung mindestens vier Monate vor Ende der Förderungshöchstdauer abgeschlossen worden ist. c) bei Weiterförderung über die Förderungshöchstdauer hinaus wegen einer Behinderung ( 18b Abs. 4 BAföG): Hat sich der Abschluss der Ausbildung auf Grund einer Behinderung des Darlehensnehmers verzögert und ist der Darlehensnehmer deshalb nach dem 31. Dezember 1983 über die Förderungshöchstdauer hinaus mit Darlehen weitergefördert worden, wird dieser Weiterförderungsbetrag erlassen. Der Erlass setzt die erfolgreiche Beendigung der Ausbildung voraus. 2. Auf Antrag, der vor oder während der Rückzahlungsverpflichtung zu stellen ist, vermindert sich das Staatsdarlehen a) bei Kindererziehung und -betreuung ( 18b Abs. 5 BAföG): Wer während seiner Rückzahlungsverpflichtung ein Kind bis zu 10 Jahren pflegt und erzieht oder ein behindertes Kind betreut, dem werden die jeweils fällig werdenden Rückzahlungsraten erlassen. Voraussetzung ist, dass das Einkommen des Darlehensnehmers den Freibetrag für die Freistellung (s.o.) nicht übersteigt und er nicht oder nur unwesentlich erwerbstätig ist. Unwesentlich ist eine Erwerbstätigkeit, wenn die wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als zehn Stunden beträgt. b) bei vorzeitiger Darlehensrückzahlung ( 18 Abs. 5b BAföG): Wer seine Darlehensschuld ganz oder teilweise vorzeitig ablöst, erhält auf Antrag einen prozentualen Nachlass, dessen Höhe der umseitig abgedruckten Tabelle zu entnehmen ist. Die vorzeitige Rückzahlung der Darlehensrestschuld ist bis zur endgültigen Tilgung des Darlehens zu jeder Zeit möglich. 5 Nicht berücksichtigt werden Ehegatten und Kinder, die selbst in einer nach BAföG oder SGB III förderfähigen Ausbildung stehen. 6 Für Auszubildende an Akademien gilt 18b Abs. 2 BAföG mit der Maßgabe, dass der Teilerlass unabhängig vom Zeitpunkt des Bestehens der Abschlussprüfung 20 v.h. beträgt. 7 Bei Beendigung der Ausbildung bis einschließlich 31. Dezember 1988 wird der Teilerlass von Amts wegen gewährt.

Darlehensdeckelung ( 17 Abs. 2 Satz 2 BAföG) Auszubildende, die nach dem 31. März 2001 ein mit BAföG-Darlehen gefördertes Studium aufnehmen, müssen nur noch einen Gesamtbetrag von maximal 10.000 einschließlich etwaiger Teilerlasse ( 18b BAföG) oder Nachlässe ( 18 Abs. 5b BAföG) zurückzahlen. Die Begrenzung der Darlehensumme gilt nicht für Darlehensnehmer, die zum Sommersemester 2001 ihr Studium bereits aufgenommen oder schon abgeschlossen haben.

Ablösung des Darlehens bis zu einschließlich Nachlaß in v.h. und Zahlungsbetrag zur Ablösung des Darlehens in Spalte 1 bei einer monatlichen Rückzahlungsmindestrate von 25,56 61,36 105 oder 40, 90 Nach- Zahlungs- Nach- Zahlungs- Nach- Zahlungs lass betrag lass betrag lass betrag v. H. v. H. v. H. 1 2 3 4 5 6 7 511,29 10,0 460,16 9,0 465,28 8,0 470,39 1.022,58 13,0 889,65 11,0 910,10 9,0 930,55 1.533,88 16,0 1.288,46 13,0 1.334,47 10,0 1.380,49 2.045,17 19,0 1.656,59 15,0 1.738,39 11,5 1.809,97 3.067,75 24,5 2.316,15 19,0 2.484,88 13,5 2.653,60 3.579,04 27,0 2.612,70 21,0 2.827,44 15,0 3.042,19 4.090,34 29,5 2.883,69 22,5 3.170,01 16,0 3.435,88 4.601,63 31,5 3.152,11 24,5 3.474,23 17,0 3.819,35 5.112,92 34,0 3.374,53 26,0 3.783,56 18,5 4.167,03 5.624,21 36,0 3.599,49 27,5 4.077,55 19,5 4.527,49 6.135,50 38,0 3.804,01 29,5 4.325,53 20,5 4,877,72 6.646,79 40,0 3.988,08 31,0 4.586,29 21,5 5.217;73 7.158,09 41,5 4.187,48 32,5 4.831,71 22,5 5.547,52 7.669,38 43,5 4.333,20 34,0 5.061,79 23,5 5,867,07 8.180,67 45,0 4.499,37 35,0 5.317,44 24,5 6.176,41 8.691,96 47,0 4.606,74 36,5 5.519,40 25,5 6.475,51 9.203,25 48,5 4.739,68 38,0 5.706,02 26,5 6.764,39 9:714,55 50,0 4.857,27 39,0 5.925,87 27,5 7.043,05 10.225,84 50,0 5.112,92 40,5 6.084,37 28,5 7.311,47 10.737,13 50,0 5.368,56 41,5 6.281,22 29,5 7.569,68 11.248,42 50,0 5.624,21 43,0 6.411,60 30,0 7.873,89 11.759,71 50,0 5.879,86 44,0 6.585,44 31,0 8.114,20 12.271,01 50,0 6.135,50 45,0 6.749,05 32,0 8.344,28 12.782,30 50,0 6.391,15 46,5 6.838,53 33,0 8.564,14 13.293,59 50,0 6.646,79 47,5 6.979,13 33,5 8.840,24 13.804,88 50,0 6.902,44 48,5 7.109,51 34,5 9.042,20 14.316,17 50,0 7,158,09 49,5 7.229,67 35,5 9.233,93 14.827,46 50,0 7.413,73 50,5 7.339,59 36,0 9.489,58 15.338,76 50,0 7.669,38 50,5 7.592,68 37,0 9.663,42 15.850,05 50,0 7.925,02 50,5 7.845,77 37,5 9.906,28 16.361,34 50,0 8.180,67 50;5 8.098,86 38,5 10.062,22 16.872,63 50;0 8.436,32 50,5 8.351,95 39,0 10.292,31 17.383,92 50,0 8.691,96 50,5 8.605,04 40,0 10.430,35 17.895,22 50,0 8.947,61 50,5 8.858,13 40,5 10.647,65 18.406,51 50,0 9.203,25 50,5 9.111,22 41,5 10.767,81 19.917,80 50,0 9.458,90 50,5 9.364,31 42,0 10.972,32 19.429,09 50,0 9.714,55 50,5 9.617,40 43,0 11.074,58 19.940,38 50,0 9.970,19 50,5 9.870,49 43,5 11.299,32 20.451,68 50,0 10.225,84 50,5 10.123,58 44,0 11.452,94 20;962,67 50,0 10.481,48 50,5 10.376,67 45,0 11.529,63 21.474,26 50,0 10.743,13 50,5 10.629,76 45,5 11.703,47 21.985,55 50,0 10.992,78 50,5 10.882,85 46,0 11.872,20 22.496,84 50,0 11.248,42 50,5 11.135,94 47,0 11.923,33 23.008,13 50,0 11.504,07 50,5 11.389,03 48,0 11.964,23 23.519,43 50,0 11.759,71 50,5 11.642,12 49,0 11.994,91 24.030,72 50,0 12.015,36 50,5 11.895,21 50,0 12.015,36 24.031,00 50,0 12.271,01 50,50 12.148,30 50,50 12.148,30 (und mehr)