www.pwc.at/publikationen Financial Services aktuell Banken, Fonds, Versicherungen Express Express Reduzierung der Kapitalanforderung von Infrastrukturfinanzierungen zur Förderung von Investitionen Die Änderungen von Solvency II und Basel III Bereits am 01.04.2016 wurde eine Delegierte Verordnung zur Änderung des Solvency II Regimes veröffentlicht, welcher die Versicherungs- und Rückversicherungsunternehmen (im Folgenden R(VU) genannt) unterliegen. Ebenso sehen die bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen ( CRD V und CRR II ), zu welchen die EU Kommission am 23.11.2016 einen ersten Entwurf veröffentlicht hat, ähnliche Erleichterungen vor. Da die Aktualisierung von Solvency II bereits erfolgt ist und über einen Entwurf hinausgeht, wird im weiteren Verlauf dieses Newsletters der Fokus vor allem auf den R(VU)s liegen. Die generellen Neuerungen werden zusammenfassend vorgestellt, sowie die wesentlichen Elemente und Ideen hinter dieser neuen Anlageklasse erläutert. Gründe für eine neue Anlageklasse Infrastruktur Investitionen in Infrastruktur gelten als wesentliche Treiber für globales Wachstum und die Sicherstellung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der EU. Hierbei geht es einerseits um die langfristige Sicherstellung der technischen Infrastruktur (z.b. Versorgung mit Elektrizität oder Verkehr), andererseits auch um die soziale Infrastruktur (z.b. Versorgung mit Bildung und Gesundheit). Seit der Finanzkrise im Jahr 2008 reduzierten viele Länder ihre Staatsausgaben und somit auch die Investitionen in Infrastruktur. Auch der Finanzsektor steht u.a. auf Grund steigender Kapitalanforderungen, komplexerer Regulierung und dem Niedrigzinsumfeld unter Druck. Diese und weitere Auf einen Blick - Erweiterung von Solvency II und Basel III um eine neue Anlageklasse - Schaffung zusätzlicher Anreize für Infrastrukturinvestitionen - Auswirkungen in der Theorie und Praxis
Faktoren führen dazu, dass es immer schwieriger wird, Infrastrukturprojekte zu finanzieren. Eine Verringerung des Kapitalbedarfs für Infrastrukturprojekte ist vor allem aus einem Grund sinnvoll: Der vorherrschende Regulierungsstand der R(VU)s und Banken spiegelt das vergleichsweise geringe Risiko von Infrastrukturprojekten nur unzureichend wider. Bereits im Rahmen erster Kundengespräche hat sich herauskristallisiert, dass diese Veränderungen tatsächlich bei zahlreichen R(VU)s Interesse an der neuen Anlageklasse geweckt haben. Gemäß der letzten Veröffentlichungen der EU Kommission wird es ähnliche Anpassungen auch für Banken geben, die sich stark an jenen von Solvency II orientieren. Hintergrundinformationen: Allgemeines zu Solvency II und der Solvenzkapitalanforderung Einer der wesentlichen Aspekte von Solvency II ist die Bestimmung der sogenannten Solvenzkapitalanforderung. Hierzu gilt es seitens der R(VU)s einen vom Gesetz vorgeschriebenen Standardansatz umzusetzen, welcher unter bestimmten Voraussetzungen (u.a. Genehmigung der Finanzmarktaufsicht) teilweise oder zur Gänze durch ein unternehmensindividuelles internes Modell ersetzt werden kann. Das Ziel des Standardansatzes ist es, alle quantifizierbaren Risiken, die aus dem derzeitigen bzw. zukünftigen Geschäft, welches über einen Zeitraum von einem Jahr gezeichnet werden soll, zu erfassen. Dieser Ansatz ist sehr komplex, aus diesem Grund werden im folgenden Abschnitt nur die wesentlichen Aspekte dargestellt. Im Rahmen der Standardformel wird ein modularer Ansatz verwendet, d.h. verschiedene Risiken werden Risikomodulen zugeordnet. Für jedes Risikomodul wird auf Basis einer vorgegebenen Methodik individuell der Solvenzkapitalbedarf bestimmt und unter Verwendung einer Korrelationsmatrix aggregiert. Der so bestimmte Solvenzkapitalbedarf soll ausreichend sein, um die Forderungen der Versicherungsnehmer in Ausnahmesituationen abdecken zu können. Diese Ausnahmesituationen sind im Rahmen der Standardformel als Ereignisse definiert, die mit einer Wahrscheinlichkeit von einmal in 200 Jahren (sprich: 0,5 %) eintreten. Abbildung 1: Zusammenfassende Darstellung: Risikomodule der Standardformel SCR SCR EL Anpassungen BSCR SCR Operationell cred Markt SCR Kranken SCR Adressatenausfall Leben Nicht-Leben Immaterielle VGG Währung Zins Aktien Spread Sterblichkeit Langlebigkeit Berufsunfähigkeit Immobilien Konzentration Nach Art der LV Katastrophen Kosten Revision Nach Art der SV Prämien/ Reserve Invalidität Kosten Revision Legende: SCR = Solvency Capital Requirement SV = Sachversicherung VGG = Vermögensgegenstände BSCR = Basic Solvency Capital Requirement LV = Lebensversicherung Prämien/ Reserve = Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen Sterblichkeit Langlebigkeit Katastrophen Katastrophen 2
Infrastrukturinvestitionen unter Solvency II vor der Aktualisierung der Delegierten Verordnung Die Delegierte Verordnung (EU) 2016/467 (im Folgenden DVO genannt), wurde am 01.04.2016 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und führte zu einer Änderung der Delegierten Verordnung (EU) 2015/35 zu Solvency II. Diese Anpassung ist bereits am 02.04.2016 in Kraft getreten und gilt somit auch seit diesem Tag für österreichische Unternehmen, die der Solvency II Regulierung unterliegen, als anwendbar. Unter anderem wurde eine neue Anlageklasse, die sogenannten Qualifizierten Infrastrukturinvestitionen, eingeführt. Dies bedeutet, dass Infrastrukturinvestitionen unter bestimmten Voraussetzungen von einer reduzierten Kapitalanforderung profitieren können. Die bisherige Berücksichtigung von Infrastrukturinvestitionen innerhalb der Solvency II Standardformel wurde dem in der Regel geringen Risiko von Infrastrukturinvestitionen nur unzureichend gerecht. Es wird zwischen Eigenkapitel (EK) und Fremdkapital (FK) Investitionen unterschieden. Abbildung 2: Grundsätzliche Erfassung von Infrastukturinvestitionen EK-Investments FK-Investments Marktrisiko-Modul Aktienrisiko-Submodul Marktrisiko-Modul Spreadrisiko-Submodul Eigenkapitalinvestitionen in Infrastruktur werden als Typ-2-Aktien erfasst Dementsprechend mussten diese mit 49 % Eigenmitteln unterlegt werden (plus / minus Adjustierungsfaktor von 10 %) Fremdkapitalinvestitionen in Infrastruktur werden im Spreadrisiko-Submodul erfasst (Anleihen ebenso wie langfristige Darlehen) Dementsprechend ergibt sich die Eigenmittelanforderung in Abhängigkeit der Bonitätsstufe und der Laufzeit des entsprechenden Instrumentes EK-Investitionen: Bei Aktien wird hierbei zwischen verschiedenen Typen unterschieden. Im Rahmen der Berechnungen kommen für diese unterschiedliche Rückgänge zur Anwendung. Für die Kategorie, unter die Infrastrukturinvestitionen fallen, entspricht die Kapitalanforderung einem Rückgang von 49 % zuzüglich einer sogenannten symmetrischen Anpassung der Kapitalanforderung. Diese symmetrische Anpassung zielt darauf ab, prozyklische Effekte zu vermeiden und wird auf Basis der Entwicklung eines Aktienindexes berechnet. Die Kapitalanforderung für EK-Investments lag in qualifizierten Infrastrukturinvestitionen weit über denen für Unternehmensanleihen mit AAA Rating. Definition Rückgang Rückgänge werden im Rahmen von Solvency 2 häufig verwendet, um bestimmte Werte zu stressen. Sie entsprechen somit Stressszenarien. Es wird angenommen, dass ein Wert um einen bestimmen Prozentsatz fällt. FK-Investitionen: Die Berechnung der Kapitalanforderung für Anleihen und Kredite im Rahmen des sogenannten Spread- Risiko Moduls ist abhängig von verschiedenen Faktoren, nach denen jedes Produkt klassifiziert werden muss. Unter anderem ist die Einstufung von dem sogenannten Credit Quality Step, der einer Klassifizierung auf Basis des Ratings entspricht. Hierfür gibt es spezifisch vorgegebene Tabellen. 3
Anforderungen für die Klassifizierung als qualifizierte Infrastrukturinvestition Die Änderung der DVO steht im Zusammenhang mit der von der EU Kommission im November 2014 beschlossenen Investitionsoffensive für Europa, die ein langfristiges und nachhaltiges Wachstum vorantreiben soll. Im Grundgedanken wurden die bisher bestehenden Regelungen durch für R(VU)s attraktivere ersetzt. Die größte Änderung ist die Einführung einer neuen Anlageklasse, der Qualifizierten Infrastrukturinvestition. Diese Anlageklasse führt unter bestimmten Rahmenbedingungen zu erleichternden Bedingungen, i.d.r. niedrigeren Kapitalanforderungen, so wie sie im Rahmen des Standardmodells berechnet werden. Die folgenden Merkmale zeichnen eine qualifizierte Infrastrukturinvestition aus: Abbildung 3: Merkmale einer qualifizierten Infrasturkurinvestition Spezifische Anforderungen an qualifizierte Infrastrukturinvestitionen Special Purpose Vehicle (SPV) Stressanalysen Vorhersehbarkeit der Cashflows Vertraglicher Rahmen Die Fähigkeit, finanzielle Verpflichtungen unter dauerhaften risikorelevanten Stressbedingungen abzudecken, muss sichergestellt werden. Die generierten Cashflows müssen vorhersehbar sein. Das SPV bzw. der Vermögenswert unterliegem einem Rahmen, der ein hohes Maß an Schutz bietet. Anleihen und Darlehen Eigenkapital, Anleihen, oder Darlehen Held to Maturity (HtM) Nachweis Kein External Credit Assessment Institution (ECAI) Rating Anforderungen falls kein ECAI Rating vorhanden Das R(VU) muss gegenüber der Aufsichtsbehörde nachweisen können, dass es die Investition bis zur Fälligkeit halten kann. Die Investition muss Vorrang vor allen anderen Forderungen haben, ausgenommen gesetzlichen Ansprüchen und Forderungen von Gegenparteien bei Derivaten. Weitere Anforderungen an den Standort bzw. für Projekte in der Bauphase müssen erfüllt werden. R(VU)s haben im Vorfeld einer geplanten, qualifizierten Infrastrukturinvestition eine angemessene Due-Diligence-Prüfung durchzuführen. Bereits getätigte Infrastrukturinvestitionen sind bezüglich ihrer Zahlungsströme sowie ihrer Sicherheiten regelmäßig zu überwachen und geeigneten Stresstests zu unterziehen. Solvenzkapitalanforderung für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen EK-Investitionen: Sofern ein Infrastrukturinvestment die oben dargestellten Anforderungen erfüllt, kann es in einem separaten Untermodul für das Aktienrisiko geführt werden. Hierbei wird zwischen strategischen und nicht-strategischen Investitionen unterschieden. In Abhängigkeit von dieser Regelung kann ein geringerer Rückgang angewendet werden, der sich demnach mindernd auf die Solvenzkapitalanforderung auswirkt. In der Praxis wird in Zukunft zwischen sogenannten strategischen (Rückgang: 22 %) und nicht-strategischen (Rückgang: 30 % zuzüglich einer sogenannten symmetrischen Anpassung) Investitionen unterschieden. Dies führt in der Praxis zu einem erheblich geringeren Solvenzkapitalbedarf im Vergleich zu den zuvor anwendbaren 49 % zuzüglich einer symmetrischen Anpassung von 77 %. FK-Investitionen: Die Berechnung der Kapitalanforderung für Anleihen ist nach wie vor abhängig von der Einstufung in den Credit Quality Step. Für qualifizierte Infrastrukturinvestitionen gibt es jedoch eine aktualisierte Tabelle, welche zu geringeren Stressfaktoren führt. 4
Andere Infrastrukturinvestitionen Eine Behandlung von anderen Arten von Infrastrukturinvestitionen (d.h. keine qualifizierten Infrastrukturinvestitionen) wurde in der DVO bisher nicht diskutiert. Aus diesem Grund beauftragte die EU Kommission die EIOPA, andere Infrastrukturinvestitionen genauer zu untersuchen und zu prüfen, ob Erleichterungen der Kapitalanforderungen auch für weitere Investitionsformen, wie Investitionen in Infrastrukturunternehmen, ( Infrastructure Corporates ) gerechtfertigt sind. Bereits am 30. Juni 2016 veröffentlichte die EIOPA einen Bericht mit finalen Empfehlungen. Dieser schlägt vor, in der DVO 2015/35 neben qualifizierten Infrastrukturprojekten auch andere Arten von Infrastrukturinvestitionen zu erfassen, die wie folgt unterschieden werden: Projekt-artige Infrastrukturinvestitionen ( project-like corporates ), die ein ähnliches Risiko aufweisen wie qualifizierte Infrastrukturprojektgesellschaften (in Form eines SPV), sowie Infrastrukturunternehmen ( infrastructure corporates ), die die wesentliche Mehrheit ihres Umsatzes aus dem Besitz, der Finanzierung, der Entwicklung oder dem Betreiben von Infrastrukturanlagen im Europäischen Wirtschaftsraum oder der OECD-Ländern erzielen (z.b. Abwasser, Recycling, Transport etc.). Für die Behandlung von projektartigen Infrastrukturinvestitionen verweist EIOPA auf die analoge Anwendung der Anforderungen für SPVs gemäß DVO 2015/35 (inklusive Änderung DVO 2016/467). Hinsichtlich der Investitionen in Infrastrukturunternehmen unterscheidet die EIOPA ebenfalls zwischen fremdkapitalbasierten und eigenkapitalbasierten Infrastrukturinvestitionen. Bei fremdkapitalbasierten Infrastrukturinvestitionen wird kein Handlungsbedarf für eine abweichende Behandlung im Spread-Risiko von den bestehenden Regelungen der DVO 2015/35 gesehen. Für eigenkapitalbasierte Infrastrukturinvestitionen schlägt die EIOPA die Einführung einer neuen Assetklasse und eine Eigenkapitalanforderung im Aktienrisiko von 36 % vor. Weitere Empfehlungen betreffen die Korrelation im Aktienrisikomodul für Typ 1 von 75 % bzw. Typ 2 von 100 %. Da es sich um Empfehlungen handelt gibt es im Hinblick auf die Kriterien und Kalibrierung noch keinen finalen Konsens, jedoch kann auch bei anderen Infrastrukturinvestitionen von einer Reduktion ausgegangen werden. Geplante Änderungen für Infrastrukturinvestitionen unter Basel III Auch die überarbeiteten bankenaufsichtsrechtlichen Regelungen zu den Kapitalanforderungen ( CRD V und CRR II ), zu welchen die EU Kommission am Mittwoch, den 23. November 2016, den ersten Entwurf veröffentlicht hat, sehen Erleichterungen für Infrastrukturfinanzierungen vor. Die Qualifizierungskriterien für die entsprechenden Infrastrukturprojekte sollen dabei jenen des Solvency II Rahmenwerks entsprechen. Sie betreffen insbesondere ein reduziertes Risikoprofil sowie eine verstärkte Vorhersagbarkeit der Cash Flows. Die Erleichterung erfolgt in Form der Reduzierung des SME-Faktors auf 0,75. Sie gilt gleichermaßen für Exposures unter dem Standard- als auch dem Internal Rating Based (IRB)-Ansatz. Unter Basel IV sind ebenfalls Erleichterungen für Infrastrukturfinanzierungen vorgesehen. Diesbezüglich wurde bereits ein Änderungsvorschlag eingebracht. Fazit und Folgen Banken und R(VU)s, die Interesse an der neuen Anlageklasse haben, müssen ihre internen Prozesse, Leitlinien und Systeme adaptieren, um die regulatorischen Anforderungen erfüllen zu können. Doch was sind die Auswirkungen auf den Finanzmarkt in der Praxis? Verhältnismäßig große R(VU)s verfügen über eigene Abteilungen, die den Markt kontinuierlich nach Investitionsmöglichkeiten durchsuchen. Diese weiten ihre Tätigkeiten auf Infrastrukturinvestitionen aus. Für verhältnismäßig kleine R(VU)s ist es jedoch schwieriger in Infrastrukturprojekte zu investieren, da sie häufig nicht über spezialisierte Investmentabteilungen verfügen. Auch für diese wurden bereits spezielle Fondsprodukte entwickelt, die derzeit auf dem Markt verfügbar sind. Diese Bewegungen auf dem Markt verdeutlichen: Die Änderungen der regulatorischen Anforderungen zeigen tatsächlich Wirkung und das allgemeine Interesse an Infrastrukturprojekten steigt. Definition SME-Faktor engl. SME = Small and Medium- Sized Enterprises. Bei diesem Faktor handelt es sich um einen Risikofaktor speziell für kleine und mittlere Unternehmen (KMU). Ein reduzierter SME-Faktor im Bereich von Infrastrukturinvestitionen bedeutet für KMUs eine geringere Kapitalunterlegung. Definition IRB-Ansatz Dabei handelt es sich um einen Ansatz, den Banken verwenden, um die geforderte Eigenkapitalunterlegung für Kreditrisiken auf Basis interner Ratings zu ermitteln. 5
Wie PwC Sie unterstützen kann: Kosten-, Nutzen-Rechnungen sowie Hochrechnungen der Kapitalanforderungen für spezifische Produkte, bzw. regulatorische Ausnahmeregelungen Vermittlung kontinuierlicher regulatorischer Updates durch PwC- Spezialisten Unterstützung von R(VU)s bzw. Banken bei der Umsetzung regulatorischer Anforderungen Unterstützung von Asset Managern bei der Konzeption und Vermarktung von Fonds- oder Verbriefungsstrukturen Ihre Ansprechpartner Financial Services Thomas Windhager Partner +43 1 501 88-1175 thomas.windhager@at.pwc.com Ruth Garcia Fernandez Senior Manager +43 1 501 88-2945 ruth.garcia.fernandez@at.pwc.com Die Autoren: Stefan Rogel Senior Consultant +43 1 501 88-3452 stefan.rogel@at.pwc.com Clemens Stangelberger Consultant +43 1 501 88-1107 clemens.stangelberger@at.pwc.com PwC Wien Erdbergstraße 200, 1030 Wien www.pwc.at Medieninhaber und Herausgeber: PwC Österreich GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Erdbergstraße 200, 1030 Wien Für den Inhalt verantwortlich: StB Mag. Thomas Strobach, thomas.strobach@at.pwc.com Für Änderungen der Zustellung verantwortlich: Angelika Lukschander, angelika.lukschander@at.pwc.com, Tel.: +43 1 501 88-3702 Fax: +43 1 501 88-73702 Der Inhalt dieses Newsletters wurde sorgfältig ausgearbeitet. Er enthält jedoch lediglich allgemeine Informationen und spiegelt die persönliche Meinung des Autors wider, daher kann er eine individuelle Beratung im Einzelfall nicht ersetzen. PwC übernimmt keine Haftung und Gewährleistung für die Vollständigkeit und Richtigkeit der enthaltenden Informationen und weist darauf hin, dass der Newsletter nicht als Entscheidungsgrundlage für konkrete Sachverhalte geeignet ist. PwC lehnt daher den Ersatz von Schäden welcher Art auch immer, die aus der Verwendung dieser Informationen resultieren, ab. PwC bezeichnet das PwC-Netzwerk und/oder eine oder mehrere seiner Mitgliedsfirmen. Jedes Mitglied dieses Netzwerks ist ein selbstständiges Rechtssubjekt. Weitere Informationen finden Sie unter www.pwc.com/structure.