Zusammenfassung des spanischen Erbschaftssteuerrechts



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Transkript:

Zusammenfassung des spanischen Erbschaftssteuerrechts 1. Zu versteuernder Vorgang Zu versteuern sind der Erwerb von Gütern oder Rechten durch Erbschaft, Vermächtnis oder aus jedem anderen erbrechtlichen Grund. Ebenso verhält es sich mit Schenkungen oder jeder anderen unentgeltlichen Zuwendung unter Lebenden. Der Erhalt von Lebensversicherungen einer Verstorbenen Person ist ebenfalls seitens der Begünstigten zu versteuern. Von einem Vermögensübergang wird ausgegangen, wenn bei einer Person eine Vermögensminderung eintritt und gleichzeitig oder später, aber immer innerhalb der Verjährungsfrist des Art.25, ein entsprechender Vermögenszuwachs bei dem Ehegatten, Abkömmlingen, Erben oder Vermächtnisnehmer entsteht. Die entgeltlichen Erwerbe, die Vorfahren (Eltern, Großeltern) für ihre minderjährigen Kinder oder Enkelkinder abschließen, wird für diese als entgeltlicher Erwerb betreffend die übertragenen Güter angesehen, wenn die vorhergehende Existenz von ausreichend eigenem Vermögen des Minderjährigen und dessen Verwendung zu diesem Zweck nachgewiesen wird. Die Anwendung der oben genannten gesetzlichen Vermutungen wird den Betroffenen kommuniziert, damit diese entsprechend vortragen können und Nachweise vorlegen können. Steuerschuldner sind bei Erwerben aufgrund Todesfalles die Erwerber, bei Schenkungen unter Lebenden der Schenker oder der Erwerber. Bei Lebensversicherungen hat der Begünstigte die Steuer abzuführen. Die Steuerschuldner, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz (residencia habitual) in Spanien haben, haben die Steuer als persönliche Verpflichtung zu erklären und zu zahlen, unabhängig davon, wo sich die Güter befinden, die den Vermögenszuwachs darstellen. Die Residencia habitual bestimmt sich nach den Regeln des Ley sobre Impuesto sobre la Renta de las Personas Físicas, Ley 35/2006. Exkurs: Residencia habitual Eine Person hat ihre Residencia Habitual in Spanien, wenn sie a. Mehr als 182 Tage im Kalenderjahr in Spanien aufhält. Sporadische Abwesenheiten werden angerechnet. Eine Ausnahme liegt vor, wenn die Person ihren steuerlichen Wohnsitz in einem anderen Land begründet hat. b. In Spanien ihren Lebensmittelpunkt oder die Grundlage ihrer wirtschaftlichen Interessen oder Aktivitäten hat, wobei es nicht darauf ankommt, ob dieses direkt oder indirekt zu sehen ist. Es wird angenommen, dass die Person ihre Residencia Habitual in Spanien hat, wenn übereinstimmend mit oben genannten Kriterien der nicht getrennte Ehegatte und die

minderjährigen Kinder, die von der Person abhängig sind, in Spanien leben. Der Beweis des Gegenteils ist zulässig. Spanische Staatsbürger, deren Ehegatte und minderjährige Kinder, die ihre Residencia Habitual im Ausland haben aufgrund: a. Diplomatischen Ämtern in Botschaften, als Mitglieder des diplomatischen Personals, der Verwaltung, der Technik, des Dienstpersonals der Botschaft, b. Ämter in Konsulaten, ob als Konsul oder Funktionär oder ihnen zugeordnetes Personal, mit Ausnahme des Vize-Honorarkonsuls oder Honorar Agenten des Konsulats und des ihnen zugeordneten Personals c. Offiziellen Ämtern und Positionen des spanischen Staates als Mitglieder von Delegationen oder ständigen Vertretungen bei internationalen Organisationen oder Mitglieder von Beobachtungsmissionen oder Beobachtungsdelegationen im Ausland sind d. Aktive Funktionäre, die im Ausland ein Amt oder eine Position ausüben, die nicht diplomatischen oder konsularischen Charakter hat Sind in Spanien steuerpflichtig. Tatsächliche Verpflichtung zur Erklärung und Zahlung der Steuer Die Personen, die nicht oben genannt sind, aber Güter oder Rechte erwerben, welche sich in Spanien befinden, die dort ausgeübt werden können oder dort zu erfüllen wären sind ebenso wie Empfänger von Lebensversicherungsbeträgen, wenn der Vertrag mit einer spanischen Versicherungsgesellschaft oder in Spanien mit einer ausländischen aber in Spanien operierenden Versicherung abgeschlossen wurde, sind zur Erklärung der Steuer und ihre Abführung aus tatsächlichen Gründen verpflichtet. Subsidiär Verpflichtete In den Übertragungen von Girokonten, Wertpapierdepots, Kautionen aufgrund von Todesfall sind die Banken und sonstigen Finanzinstitute oder Personen, die Bargeld und Werte ausgezahlt oder Garanten zurückgegeben haben, subsidiär zur Zahlung der Steuer verpflichtet. Das gleiche gilt für die Auszahlung von Lebensversicherungen. Ausnahmen bilden hierbei einzig die Auszahlungen, die zur Begleichung der Steuer an die Finanzämter erfolgen. Ebenfalls ist subsidiär haftend der Steuerbeamte, der einen Wechsel des Verpflichteten autorisiert, ohne dass vorher die Steuer gezahlt wurde. Zu versteuernder Erwerb

Bei Erbschaften und Schenkungen ist deren Nettowert zu versteuern, das heißt der tatsächliche Wert abzüglich Belastungen und Schulden. Bei Lebensversicherungen ist die ausgezahlte Versicherungssumme zu versteuern. Waren Versicherungsnehmer und Begünstigter dieselbe Person, so wird der Wert dem Aktiv des Nachlasses hinzugerechnet und über die gesamte Erbschaftssteuer des Nachlasses abgegolten. Bestimmung der Werte Die Steuerpflichtigen können die Werte schätzen. Es kann jedoch eine Kontrolle durch das Finanzamt erfolgen. Die Prüfung durch das Finanzamt erfolgt aufgrund direkter Schätzung. Einzige Ausnahme sind hierbei diejenigen des Erbschaftsteuergesetzes und der Regeln des Régimen de estimación indirecta de bases imponibles. Addition der Werte Alle Sachen des Erblassers, die diese bis ein Jahr vor seinem Tod gehört haben, werden addiert und fallen in den Nachlass. Sollte eine Sache an einen Dritten veräußert worden sein, der nicht Erbe, Vermächtnisnehmer, Verwandter bis 3. Grades, der Ehegatte des Erblassers oder eines der oben genannten Personen ist, so entfällt die Anrechnung. Dazu werden gerechnet alle Werte, Sachen oder Rechte, die während der letzten 3 Jahre vor dem Todesfall entgeltlich im Rahmen eines Nießbrauchs durch den Erblasser, oder im Eigentum durch einen Erben, Vermächtnisnehmer, Verwandten bis 3. Grades oder den Ehegatten eines der oben genannten Personen erworben wurde. Weiterhin werden addiert alle Sachen oder Rechte, die durch den Erblasser in den letzten 4 Jahren vor seinem Tod übertragen wurden und an denen er sich ein Nießbrauch oder sonstiges Recht vorbehalten hat. Das gleiche gilt, falls der Erblasser sich ein Recht an einem Gegenstand oder Recht des Erwerbers vorbehalten hat. Ausgenommen sind die Leibrenten von Institutionen, die damit ihren gesetzlichen Auftrag erfüllen. Falls die Beteiligten der Einbeziehung von Sachen oder Rechten widersprechen, bleiben diese bis zur endgültigen Klärung dieser Frage von der Berechnung ausgeschlossen. Abziehbare Belastungen Vom Wert der Sachen können nur jene Belastungen dauerhafter oder vorübergehender oder ablösbarer Art abgezogen werden, die direkt auf diesen lasten und ihren Wert oder ihr Kapital mindern, wie z.b. Pacht, Pensionen. Ausgenommen sind somit Belastungen, die lediglich eine persönliche Verpflichtung dinglich sichern, wie z.b. Hypotheken oder Pfandrechte. In diesem Fall können allerdings die besicherten Schulden abzugsfähig sein.

Abziehbare Schulden Schulden des Erblassers sind grundsätzlich abzugsfähig, solange ihre Existenz mittels öffentlicher Urkunde oder privatschriftlichen Dokuments nachgewiesen sind. Das privatschriftliche Dokument muss die Voraussetzungen des Art. 1227 Código Civil erfüllen. Ein anderweitiger Nachweis ist zulässig. Ausgenommen sind hiervon allerdings Schulden, die zugunsten von Erben, Vermächtnisnehmern, Eltern und Großeltern, deren Geschwistern, oder Kindern und Enkelkindern nachgewiesen werden sollen. Dies gilt selbst wenn diese die Erbschaft ausschlagen. Die Finanzadministration kann in diesem Fall verlangen, dass die Schuld im Beisein des jeweiligen Gläubigers und der Erben mittels öffentlicher Urkunde bestätigt wird. Insbesondere sind abzugsfähig die Schulden, die der Erblasser aufgrund von Steuern oder Verpflichtungen gegenüber den Sozialversicherungsträgern hat, und die die Erben, der Testamentsvollstrecker oder Nachlassverwalter begleichen, obgleich sie erst nach dem Todesfall erhoben werden. Abzugsfähige Kosten Beim Erwerb von Todes wegen sind zur Bestimmung des zu besteuernden Nachlasswertes abzugsfähig: a. Die Kosten, die entstehen, wenn die testamentarische oder gesetzliche Erbfolge streitig wird und Verfahren im gemeinsamen Interesse aller Erben notwendig werden um deren Interessen ordnungsgemäß zu vertreten. Ausgenommen sind hier allerdings die Kosten für die Verwaltung des Nachlasses. Die entstandenen Kosten müssen aufgrund notwendiger Verfahren oder ordnungsgemäß gerechtfertigt sein. Der Nachweis erfolgt durch die Prozessakten. b. Die Kosten der letzten Krankheit des Erblassers und die Kosten für die Bestattung, soweit sie nachgewiesen werden. Die Bestattungskosten müssen in einem angemessenen Verhältnis zum Wert des Nachlasses stehen und den Gebräuchen und Gepflogenheiten vor Ort entsprechen. Hausrat Der Hausrat fällt in die Nachlassmasse und wird pauschal mit 3% des Nachlasswertes angenommen. Die Beteiligten müssen einen höheren Wert angeben, falls dies angezeigt ist. Ist der Wert geringer als der Pauschalbetrag oder nicht existent, so muss dies eindeutig nachgewiesen werden. Schenkungen und vergleichbare Geschäfte unter Lebenden Auf abziehbare Belastungen finden die Regeln betreffend Erbschaften Anwendung. Schulden sind nur insoweit abziehbar, als diese dinglich besichert sind und der Erwerber eindeutig nachweist, dass er die Schulden übernommen hat.

Die Feststellung der Werte Die Finanzverwaltung kann die Werte entsprechend der Regeln des Art. 52 des Ley General Tributaria feststellen. Die Beteiligten müssen in der Steuererklärung den tatsächlichen Wert der Gegenstände angeben. Dieser Wert wird herangezogen, falls er höher ist als der festgestellte Wert. Haben die Beteiligten keinen Wert benannt, so erhalten sie eine Frist von 10 Tagen, um dies nachzuholen. Falls der so erhaltene neue Wert höher ist als derjenige, der für die Vermögenssteuer ermittelte, so wird dieser für das betreffende und die folgenden Jahre für diese Steuerveranlagung herangezogen. Eine Sanktion hinsichtlich der Differenz des höheren Wertes erfolgt nicht, solange sich der Verpflichtete bei der Wertermittlung an die Regeln zur Wertermittlung hinsichtlich der Vermögenssteuer gehalten hatte. Zu versteuernder Wert In den zu versteuernden Vorgängen wird die zu zahlende Steuer ermittelt indem die Freibeträge von dem ermittelten Netto Nachlass abgezogen werden. Hierbei werden zunächst die Freibeträge abgezogen, die bundesweit zugesprochen werden. Danach werden die Freibeträge abgezogen, die die Autonomen Regionen zusätzlich gewähren. Bei Erwerb von Todeswegen finden folgende Freibeträge Anwendung, solange die Autonomen Regionen keine Freibeträge geregelt haben oder auf den Erwerber keine Anwendung finden: a. In Aufteilung nach Gruppen erhalten folgende Freibeträge in Gruppe I Abkömmlinge und adoptierte Kinder jünger als 21 Jahre 15.956,87 und zusätzlich 3.990,72 für jedes Lebensjahr, das sie jünger als 21 Jahre sind. Der Freibetrag kann 47.858,59 nicht übersteigen. Gruppe II Abkömmlinge und adoptierte Kinder von 21 Jahren und älter, der Ehegatte, Vorfahren und deren Adoptierte 15.956,87 Gruppe III Erwerbe durch Verwandte in Seitenlinie zweiten und dritten Grades, Vorfahren und Abkömmlinge durch Verschwägerung 7993,46 Gruppe IV Für Verwandte in Seitenlinie ab dem vierten Grad, weiter entfernte Verwandtschaft und nicht Verwandte gibt es keine Freibeträge. Ein zusätzlicher Abzug kommt bei Erwerb aufgrund Verwandtschaft in Frage sofern nach dem Gesetz der Sozialversicherung eine Behinderung festgestellt ist. Der Freibetrag beläuft sich auf 47.858,59 bei einer Behinderung von 33% bis 65%. Bei Behinderungen von 65% und mehr gilt ein Freibetrag von 150.253,03. Unabhängig von den oben genannten Freibeträgen erfolgt bei Ehegatten, Abkömmlingen, Vorfahren und Adoptierten ein Abzug von 100% hinsichtlich der Begünstigung von Lebensversicherungen wobei ein Betrag von 9.195,49 nicht überschritten werden darf.

Ist in dem Nachlass ein Unternehmen oder Unternehmensanteile enthalten, so finden spezielle Regeln Anwendung, Art 20 Nr. 2c. Der Wert des Unternehmens oder der Anteile werden entsprechend der Regeln der Vermögenssteuer ermittelt. 95% des so ermittelten Wertes