Exposé. Auslegung von Schiedsvereinbarungen

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Transkript:

Exposé zum Dissertationsvorhaben mit dem vorläufigen Titel Auslegung von Schiedsvereinbarungen Verfasserin: Mag. iur. Katharina Plavec Angestrebter akademischer Grad: Doktorin der Rechtswissenschaften (Dr. iur.) Wien, November 2017 Studienkennzahl lt. Studienblatt: A 783 101 Dissertationsgebiet lt. Studienblatt: Zivilverfahrensrecht Betreuer: Univ.-Prof. Dr. Dr.h.c. Paul Oberhammer

I. Erörterung des Dissertationsvorhabens Unabdingbare Voraussetzung eines jeden Schiedsverfahrens ist das Vorliegen einer wirksamen Schiedsvereinbarung, 1 mit der die Parteien vereinbaren, alle oder einzelne Streitigkeiten, die zwischen ihnen in Bezug auf ein bestimmtes Rechtsverhältnis vertraglicher oder nichtvertraglicher Art entstanden sind oder künftig entstehen, der Entscheidung durch ein Schiedsgericht zu unterwerfen. Die Schiedsvereinbarung kann in Form einer selbständigen Vereinbarung oder in Form einer Klausel in einem Vertrag geschlossen werden ( 581 Abs 1 ZPO). 2 Wie bei jedem anderem Vertrag lässt sich auch der Inhalt einer Schiedsvereinbarung nur durch Auslegung ermitteln. 3 Die Interpretation von Schiedsvereinbarungen zählt zu den umstrittensten Gebieten des österreichischen Rechts der Schiedsgerichtsbarkeit. 4 Sie kann einerseits die Frage betreffen, ob überhaupt eine gültige Schiedsvereinbarung vorliegt, und andererseits zur Ermittlung eines unklaren Inhalts dienen. Mit der Auslegung können dabei sowohl staatliche Gerichte (etwa bei Vorliegen einer Schiedseinrede, in einem Aufhebungsverfahren nach einem Antrag gem 611 ZPO oder im Zuge der Vollstreckung des Schiedsspruches) als auch Schiedsgerichte (im Rahmen ihrer Kompetenz-Kompetenz 5 ) konfrontiert sein. 6 Hauptziel der Arbeit ist es, die bei der Interpretation von Schiedsvereinbarungen auftretenden Probleme und Besonderheiten herauszuarbeiten. Im ersten Teil der Dissertation wird in aller Kürze auf die Definition der Schiedsvereinbarung, ihre essentialia negotii und die strittige Frage, ob eine Schiedsvereinbarung einen prozessrechtlichen oder materiellrechtlichen Vertrag darstellt, 7 eingegangen. 1 Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 29; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/1; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO 5 1029 dzpo Rz 4; Born, International Commercial Arbitration 2 226; Blackaby, et al., Redfern and Hunter 6 Rz 2.01. 2 Vgl auch 1029 dzpo; Art 1442 französischer CPC; Art II Abs 1 NYÜ; Art 7 Abs 1 Model Law. Das Schweizer IPRG enthält im Gegensatz dazu keine Definition der Schiedsvereinbarung. 3 Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 1029 dzpo Rz 18. Laut B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 64, besteht der Kern der Auslegung darin, den Bedeutungsgehalt eines Begriffes klarzulegen, wobei diese Sinnermittlung Rechtsbegriffe, Willenserklärungen oder tatsächliche Sachverhalte betreffen kann. 4 Zeiler, Schiedsverfahren 2 581 Rz 42. 5 Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 584 ZPO Rz 29. 6 Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, 305. 7 Zeiler, Schiedsverfahren 2 581 Rz 13 ff; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 94 ff; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO 5 1029 dzpo Rz 12 ff; Voit in Musielak/Voit, ZPO 14 1029 dzpo Rz 3; Saenger in Saenger, ZPO 7 1029 dzpo Rz 1; eine Mischnatur annehmend etwa Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit 3 137 f. 1

Bevor die Auslegung nach nationalem Recht untersucht werden kann, muss im zweiten Teil zunächst die Problematik des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ausführlich behandelt werden, selbst wenn diese Frage bei der Auslegung in der Praxis häufig außer Acht gelassen wird. 8 Zu beachten ist hierbei zuallererst, dass die Schiedsvereinbarung kollisionsrechtlich keine Einheit bildet. 9 Aus diesem Grund ist das Schiedsvereinbarungsstatut, nach welchem die Wirksamkeit der Schiedsvereinbarung zu beurteilen ist und wonach sich auch deren Auslegung richtet, 10 insbesondere vom Formstatut sowie vom auf die subjektive und objektive Schiedsfähigkeit anwendbaren Recht zu unterscheiden. 11 Die österreichische ZPO enthält keine kollisionsrechtliche Regelung betreffend das auf die Schiedsvereinbarung anwendbare Recht. Die Aufnahme einer entsprechenden Bestimmung wurde im Zuge des SchiedsRÄG 2006 zwar angedacht, aber letztlich bewusst nicht umgesetzt. 12 Zur Ermittlung des Schiedsvereinbarungsstatuts ist zunächst zu überprüfen, ob eine entsprechende ausdrückliche Parteienvereinbarung vorliegt, welche selbstverständlich möglich, in der Praxis jedoch selten ist. 13 Der Parteiwille kann sich auch schlüssig ergeben, wobei die österreichische Rsp hierbei an die Rechtswahl des Hauptvertrages anknüpft: Haben die Parteien ein auf den Hauptvertrag anwendbares materielles Recht gewählt, soll sich diese Rechtswahl auch auf die im Vertrag enthaltene Schiedsklausel erstrecken. 14 Von Teilen der Lehre wird dies mangels übereinstimmender Zwecke von Haupt- und Schiedsvertrag jedoch abgelehnt 15 und stattdessen ein Anknüpfen an das Recht am Sitz des Schiedsgerichtes befürwortet. 16 Die Frage, wie der (konkludente) Parteiwille hinsichtlich des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ermittelt werden kann, soll daher ein zentraler Aspekt dieses Teils der Arbeit sein. Ist ein konkludenter Parteiwille nicht feststellbar, wird 8 Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz 46. 9 Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/50. 10 Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO 5 1029 dzpo Rz 39; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz 46. 11 Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/50. 12 Oberhammer, Entwurf 39; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 274. 13 Vgl nur Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 268; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/61; Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit 3 131. 14 So 1 Ob 98/61 SZ 34/35 = EvBl 1961/204 = ZfRV 1967, 244; 7 Ob 368/98p (7 Ob 369/98k) JBl 2000, 738 = RdW 2000/321; Czernich, AYIA 2015, 78 f. 15 Zeiler, Schiedsverfahren 2 581 Rz 125; Rechberger in FS Schlosser 733; Münch in Rauscher/Krüger, MüKO ZPO 5 1029 dzpo Rz 35; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 Anh 1061 dzpo Rz 77; Lionnet/Lionnet, Handbuch Schiedsgerichtsbarkeit 3 131. 16 So Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, 318 ff. AA Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/63, der auf den hypothetischen Parteiwillen abstellen möchte, der zumeist darauf gerichtet sei, die Schiedsvereinbarung aufrecht zu halten. 2

jedenfalls unstrittig auf das Recht jenes Landes abgestellt, in welchem der Schiedsspruch zu fällen ist, maw also auf das Recht am Sitz des Schiedsgerichts. 17 Diese Anknüpfung steht auch im Einklang mit Art V Abs 1 lit a NYÜ. 18 Nach dieser Bestimmung richtet sich die Gültigkeit der Schiedsvereinbarung nach dem Recht, dem die Parteien sie unterstellt haben, oder, falls die Parteien hierüber nichts bestimmt haben, nach dem Recht des Landes, in dem der Schiedsspruch ergangen ist. In diesem Zusammenhang soll unter anderem diskutiert werden, ob Art V Abs 1 lit a nur im Vollstreckungsverfahren (sowie allenfalls analog im Einredeverfahren) vor staatlichen Gerichten angewandt werden muss oder ebenso von Schiedsgerichten beachtet werden sollte. 19 Aufgrund des Fehlens einer umfassenden Kollisionsnorm im österreichischen Recht ist für die Frage des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts ein Rechtsvergleich von besonderem Interesse. Neben der umfangreichen Literatur zur Rechtslage in Deutschland soll demnach insbesondere auf die Schweiz und Frankreich eingegangen werden. So ist nach Art 178 Abs 2 Schweizer IPRG eine Schiedsvereinbarung gültig, wenn sie dem von den Parteien gewählten, dem auf die Streitsache, insbesondere dem auf den Hauptvertrag anwendbaren, oder dem schweizerischen Recht entspricht. Das Schweizer Recht verfolgt damit einen klaren Zugang in favorem validitatis. 20 Die französische Rechtsprechung geht seit der vielzitierten Dalico-Entscheidung 21 noch weiter, indem sie die Anwendung von Kollisionsrecht auf Schiedsvereinbarungen überhaupt für überflüssig erachtet und stattdessen auf die Autonomie der Schiedsklausel, eingeschränkt durch den internationalen ordre public, abstellt ein Zugang, der in der Lehre vielfach kritisiert wurde. 22 Der dritte Teil der Arbeit beschäftigt sich im Anschluss mit der eigentlichen Auslegung von Schiedsvereinbarungen. 17 Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/60; Rechberger in Rechberger, ZPO 4 581 Rz 6; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 284. 18 Ebenso zu untersuchen ist der in der Praxis mitunter weniger relevante Art VI Abs 2 EÜ. 19 So schon Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/57; Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 271; Born, International Commercial Arbitration 2 497. Dagegen Czernich, AYIA 2015, 76. 20 Berger/Kellerhals, Arbitration in Switzerland 3 Rz 393; Poudret/Besson, Comparative Law 3 Rz 300; Furrer/Girsberger/Schramm in Furrer/Girsberger/Müller-Chen, HK zum Schweizer Privatrecht 2 Art 176-178 chiprg Rz 20. 21 Cour de Cassation, 20.12.1993, Municipalité de Khoms El Mergeb v Société Dalico, Rev Arb 1994, 116 (Gaudemet-Tallon) = JDI 1994, 432 (Gaillard) = Rev crit dr int pr 1994, 663 (P. Mayer). 22 Siehe nur Berger in van den Berg, ICCA Congress Series No 13, 308 ff; Bernardini in van den Berg, ICCA Congress Series No 9, 202; Czernich, AYIA 2015,76 f. 3

Geht man mit der österreichischen hm von der prozessrechtlichen Natur der Schiedsvereinbarung aus, 23 ist bei der Interpretation zunächst Prozessrecht heranzuziehen, 24 mangels Vorschriften über die Auslegung im Prozessrecht gelangt man aber rasch zur analogen Anwendung der Auslegungsregeln des ABGB, 25 wobei in erster Linie der Parteiwille zu erforschen ist. 26 In diesem Teil der Arbeit soll etwa thematisiert werden, in welchem Umfang spezielle Auslegungsregeln auch auf Schiedsvereinbarungen anwendbar sind. Dies betrifft etwa die sog Andeutungstheorie sowie die Anwendung der Unklarheitenregel des 915 Satz 2 ABGB. 27 Eingehend erörtert wird an dieser Stelle, inwieweit ein Abstellen auf den hypothetischen Parteiwillen im Rahmen einer ergänzenden Vertragsauslegung möglich ist. 28 Vieldiskutiert ist die Frage, inwieweit Schiedsvereinbarungen ausdehnend auszulegen sind. 29 So ist nach Ansicht des OGH für die Zuständigkeit des Schiedsgerichtes der Text der Schiedsvereinbarung mit Berücksichtigung vernünftiger und den Zweck der Vereinbarung favorisierender Auslegung entscheidend. 30 Lässt der Wortlaut der Erklärung zwei gleichwertige Auslegungsergebnisse zu, so gebührt jener Auslegung der Vorzug, die die Gültigkeit des Schiedsvertrags favorisiert. 31 In diesem Zusammenhang wird zu analysieren sein, wo diesem favor validitatis Grenzen gesetzt sind. Zu differenzieren ist hier mitunter zwischen Schiedsvereinbarungen, bei denen das Vorliegen der essentialia negotii unklar ist, 32 23 Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 94 mwn; Zeiler, Schiedsverfahren 2 581 Rz 18; Rechberger in Rechberger, ZPO 4 581 Rz 5. 24 RIS-Justiz RS0045045; zuletzt OGH 14.06.2016, 3 Ob 90/16f. 25 RIS-Justiz RS0045045 [T 3]; RS0018093, zuletzt 3 Ob 191/11a Zak 2011/830 = EvBl 2012/40 (Koller) = JBl 2012, 259 = RdW 2012/223 = RZ-EÜ 2012/68; RS0018023 [T 2]; Rechberger in Rechberger, ZPO 4 581 Rz 5. 26 RIS-Justiz RS0018023; B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 242. 27 Für die Anwendbarkeit der Unklarheitenregel des 915 ABGB bspw Oberhammer, JBl 1997, 440 f, der aber bemerkt, dass diese fast nie weiterhelfen wird. Dagegen bspw B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 252. Rummel, RZ 1986,150, will 915 nur auf Nebenabreden anwenden, in diese Richtung auch Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/244. 28 Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 187; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/241; 6 Ob 186/97i SZ 70/156 = RdW 1998, 19 = EvBl 1998/5. Gegen eine ergänzende Auslegung B. Schneider, Parteiprozesshandlungen 258 f; Rummel in Rummel/Lukas, ABGB 4 863 ABGB Rz 22. 29 RIS-Justiz RS0045337, zuletzt 6 Ob 47/13z GES 2013, 300 = AnwBl 2013, 624 = ecolex 2013/442. 30 RIS-Justiz RS0044997, zuletzt OGH 14.06.2016, 3 Ob 90/16f. 31 RIS-Justiz RS0044997 [T 3]; RS0018023 [T 4]. 32 Dazu zählen die genaue Bezeichnung der Parteien und des bestimmten Rechtsverhältnisses sowie die unzweideutige Vereinbarung der Streitentscheidung durch ein Schiedsgericht: Hausmaninger in Fasching/Konecny, Zivilprozessgesetze 3 581 ZPO Rz 32; Zeiler, Schiedsverfahren 2 Rz 20; Koller in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht I Rz 3/137; Rechberger in Rechberger, ZPO 4 581 Rz 8; RS0102371; RS0044991. Allerdings hat der OGH ausgesprochen, dass eine in einem Vertragswerk enthaltene Schiedsvereinbarung bei verständiger Auslegung selbst durch eine nachfolgende Gerichtsstandsvereinbarung dann nicht aufgehoben oder gegenstandslos gemacht werde, wenn zusätzlich zu einer Schiedsvereinbarung eine nicht ausschließliche (einfache) Zuständigkeit staatlicher Gerichte vereinbart werde, vgl 2 Ob 65/13t Zak 2013, 263 = RdW 2013, 471 = ecolex 2014, 145 (Hahnkamper). 4

und solchen, bei denen die Unbestimmtheit den über den notwendigen Inhalt hinausgehenden fakultativen Inhalt und somit etwa Vereinbarungen über den Verfahrensablauf betrifft. 33 Im Rahmen eines Exkurses soll kurz dargestellt werden, welche alternativen Zugänge in diesem Zusammenhang in der Lehre entwickelt wurden. Diese wollen zt für Streitigkeiten zwischen Unternehmen die Führung eines Schiedsverfahrens auch ohne Vorliegen einer entsprechenden Schiedsvereinbarung ermöglichen. 34 Im Anschluss an diesen theoretischen Teil sollen verschiedene Fallgruppen sog pathologischer Schiedsklauseln besprochen werden. Eingangs wird hier zu prüfen sein, ob die vier von Eisemann aufgestellten Funktionen, 35 bei deren Nichterfüllung eine pathologische Schiedsklausel vorliegen soll, 36 heute noch aktuell sind. In der Folge näher untersucht werden dabei Verträge, die sowohl eine Gerichtsstands- als auch eine Schiedsklausel enthalten. Ebenso eingegangen wird auf Schiedsvereinbarungen, bei denen unklar ist, bei welcher Schiedsinstitution die Parteien das Schiedsverfahren führen wollten, da die genannte Institution entweder nicht bestimmbar ist oder aber zum Zeitpunkt der Verfahrenseinleitung nicht mehr existiert. Eine weitere Fallgruppe bilden sog hybride Schiedsklauseln, die Verweise auf die Regeln mehrerer unterschiedlicher Schiedsinstitutionen enthalten. Ein ausführlicher Teil ist schließlich Schiedsklauseln gewidmet, deren objektive Reichweite unklar ist. Ausgehend von Entscheidungen österreichischer, deutscher und Schweizer Gerichte sowie im Einzelfall ausgewählter Entscheidungen aus weiteren Jurisdiktionen werden jeweils unterschiedliche Zugangsweisen aufgezeigt und kritisch bewertet. Abschließend soll versucht werden, bestimmte Kernelemente herauszuarbeiten, die den verschiedenen Interpretationsmethoden der einzelnen Jurisdiktionen gemein sind. Zu prüfen ist weiters, ob sich daraus allenfalls international anerkannte Grundregeln für die Auslegung internationaler Schiedsvereinbarungen herauslesen lassen. 33 Vgl RIS-Justiz RS0044991 [T 3]; Schlosser in Stein/Jonas, ZPO X 23 1029 dzpo Rz 6. 34 Siehe etwa Born, BITS, BATs and Buts - Reflections on International Arbitration (2014); Butler/Herbert, Access to Justice vs Access to Justice for Small and Medium-sized Enterprises: The Case for a Bilateral Arbitration Treaty, New Zealand Universities Law Review 2014, 186; Cuniberti, Beyond Contract - The Case of Default Arbitration in International Commercial Disputes, Fordham International Law Journal 2008, 417; Graves, Court Litigation over Arbitration Agreements: Is it Time for a New Default Rule? American Rev Int Arb 2012, 113. 35 Eisemann, Arbitrage Commercial 1974, 130 f. Diese Funktionen sind (frei übersetzt): (1) Die Klausel muss wie jeder Vertrag bindende Rechtsfolgen für die Parteien erzeugen, (2) die Zuständigkeit staatlicher Gerichte muss zumindest bis zur Erlassung des Schiedsspruches ausgeschlossen werden, (3) die Parteien müssen den Schiedsrichtern die Gewalt übertragen, ihre Streitigkeiten zu entscheiden und (4) die Klausel muss ein Verfahren bereitstellen, das unter den Beachtung der Effizienz zur Erlassung eines vollstreckbaren Schiedsspruchs führt. 36 Pathologisch ist demnach jede Klausel, die nach ihrem Wortlaut die essentiellen Funktionen nicht erfüllen kann, vgl Gaillard/Savage, Fouchard/Gaillard/Goldman on International Commercial Arbitration Rz 484. 5

II. Forschungsstand und angewandte Methoden Die Auslegung unklarer Schiedsvereinbarung ist ein Problem, das sich in der Praxis in verschiedenen Verfahrensstadien sehr häufig stellt. Folglich lassen sich eine Vielzahl an gerichtlichen und schiedsgerichtlichen Entscheidungen zu dieser Thematik finden. Ebenso war das Thema bereits Gegentand diverser Werke in der internationalen Literatur. Eine umfassende, strukturierte Darstellung des Meinungsstands sowie eine akademische Auseinandersetzung mit der Frage, wie bei der Auslegung vorzugehen ist, fehlt in Österreich soweit ersichtlich aber bisher. 37 Ausgehend von den oben genannten Fragestellungen soll daher die Auslegung von Schiedsvereinbarungen systematisch aufgearbeitet werden. Ziel ist es, Erkenntnisgewinne im Hinblick auf die Frage der Interpretation durch eine kritische Analyse der Rechtsprechung und eine sorgfältige Aufarbeitung bestehender Literatur zu erhalten, auf deren Basis in der Folge eigene Schlüsse zu ziehen sind. Dabei sollen die allgemein anerkannten Methoden der Rechtswissenschaft unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Zivilprozessrechts 38 angewandt werden. Der Ausgangspunkt der Arbeit soll bei Schiedsverfahren mit Sitz in Österreich, somit jenen nach dem vierten Abschnitt der österreichischen ZPO ( 577 ff ZPO), liegen. Ergänzend soll die Rechtslage in Deutschland, der Schweiz und Frankreich, deren Zugänge sich zum Teil deutlich unterscheiden, im Rahmen eines rechtsvergleichenden Ansatzes untersucht werden. Diese Rechtsordnungen sind bei der Untersuchung aber nicht umfassend darzustellen, sondern dienen primär der Vorstellung alternativer Zugänge und Lösungsansätze. Ebenso sollen, soweit vorhanden, entsprechende Regelungen in internationalen Konventionen detailliert abgebildet werden. 37 Beachte jedoch die Monographien von B. Schneider, Parteiprozesshandlungen (2004) und Koller, Aufrechnung und Widerklage im Schiedsverfahren (2009). 38 Fasching, Lehrbuch 2 Rz 126 ff. 6

III. Zeitplan WS 2014/15: - VO Juristische Methodenlehre - SE Judikatur- oder Textanalyse - SE aus dem Dissertationsfach - Auswahl des Dissertationsthemas und erste Recherche SS 2015: - SE im Dissertationsfach zur Vorstellung und Diskussion des Dissertationsvorhabens - Teilnahme an einer internationalen Konferenz in Dubrovnik, Kroatien - weitere Judikatur- und Literaturrecherche zum Dissertationsthema WS 2015/16 : - weitere Judikatur- und Literaturrecherche zum Dissertationsthema - Besuch von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer SS 2016: - Beginn des Verfassens erster Teile der Dissertation - Besuch von Lehrveranstaltungen aus dem Bereich der Wahlfächer WS 2016/17: - Besuch eines weiteren SE in London SS 2017: - weitere Arbeit an der Dissertation - Besuch weiterer SE in Halle/Saale sowie Weißenkirchen WS 2017/18: - weitere Arbeit an der Dissertation, ua während eines Forschungsaufenthalts an der Universität Hamburg sowie am Max- Planck-Institut für ausländisches und internationales Privatrecht SS 2018: - Überarbeitung und Fertigstellung der Dissertation - öffentliche Defensio 7

IV. Ausgewählte Literatur Backhausen, Schiedsgerichtsbarkeit unter besonderer Berücksichtigung des Schiedsvertragsrechts (1990). Bärtsch/Petti, The Arbitration Agreement, in Geisinger/Voser, International Arbitration in Switzerland 2 (2013) 25. Berger, Re-examining the Arbitration Agreement: Applicable Law Consensus or Confusion? in van den Berg, ICCA Congress Series No 13 (2007) 301. Berger/Kellerhals, International and Domestic Arbitration in Switzerland 3 (2015). Bernardini, Arbitration Clauses: Achieving Effectiveness in the Law Applicable to the Arbitration Clause in van den Berg, 50 Years of the New York Convention, ICCA Congress Series No 9 (1999) 197. Blackaby/Partasides/Redfern/Hunter, Redfern and Hunter on International Arbitration 6 (2015). Böhm, Zur Rechtsnatur des Schiedsvertrags unter nationalen und internationalen Gesichtspunkten, ZfRV 1968, 262. Born, International Arbitration and Forum Selection Agreements: Drafting and Enforcing 4 (2013). Born, International Commercial Arbitration 2 (2014). Born, BITS, BATs and Buts - Reflections on International Arbitration (2014). Brekoulakis, The Notion of the Superiority of Arbitration Agreements over Jurisdiction Agreements: Time to Abandon It? Journal of International Arbitration 2007, 341. Breßler, et al., Pathologische Schiedsklauseln Beispiele aus der Beratungspraxis, IHR 2008, 89. Czernich, The Law Applicable to the Arbitration Agreement, Austrian Yearbook on International Arbitration 2015, 73. Davis, Pathological Clauses: Frédéric Eisemann s Still Vital Criteria, Arbitration International 1991, 365. Eisemann, La clause d arbitrage pathologique, in Arbitrage Commercial: Essays in memoriam Eugenio Minoli (1974) 129. Elsing, Zur Auslegung von Schiedsvereinbarungen, in FS Graf von Westphalen (2010) 109. Fasching, Schiedsgericht und Schiedsverfahren im österreichischen und im internationalen Recht (1973). Fasching/Konecny, Kommentar zu den Zivilprozessgesetzen 3 (2016). 8

Ferrari/Kröll, Conflict of Laws in International Arbitration (2011). Fremuth-Wolf, Die Schiedsvereinbarung im Zessionsfall (2004). Grabner, Schiedsvertrag - Schiedsgutachtenvertrag - Schiedsrichtervertrag (1998). Hausmaninger, Die Auslegung pathologischer Schiedsvereinbarungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz ein Rechtsvergleich, in FS Delle Karth (2013) 375. Hausmann, Schiedsvereinbarungen, in Reithmann/Martiny, Internationales Vertragsrecht 8 (2015) 2018. Hochbaum, Mißglückte internationale Schiedsvereinbarungen: Zweckverfehlung bei internationalen Schiedsvereinbarungen nach deutschem Recht (1995). Karrer, Pathological Arbitration Clauses Malpractice, Diagnosis, and Therapy, in Liber Amicorum Bär & Karrer (1997) 109. Koller, Aufrechnung und Widerklage im Schiedsverfahren (2009). Koller, Die Schiedsvereinbarung, in Liebscher/Oberhammer/Rechberger, Schiedsverfahrensrecht (2012) 103. Koussoulis, Zur Dogmatik des auf die Schiedsvereinbarung anwendbaren Rechts, in FS Schlosser (2005) 415. Kröll, Pathological arbitration agreements before German Courts short notes on the occurrence of a recent decision by the Higher Regional Court of Hamm, IHR 2006, 255. Lachmann, Handbuch für die Schiedsgerichtspraxis 3 (2008). Lew, The Law Applicable to the Form and Substance of the Arbitration Clause, in van den Berg, ICCA Congress Series No 9 (1999) 115. Lionnet/Lionnet, Handbuch der internationalen und nationalen Schiedsgerichtsbarkeit 3 (2005). Magnus, Sonderkollisionsnorm für das Statut von Gerichtsstands- und Schiedsgerichtsvereinbarungen? IPRax 2016, 521 Matscher, Zuständigkeitsvereinbarungen im österreichischen und internationalen Zivilprozeßrecht (1967). Musielak/Voit, Zivilprozessordnung 14 (2017). Oberhammer, Fakultative Schiedsklauseln, RdW 2000, 134. Oberhammer, Internationale Gerichtsstandsvereinbarungen: Konkurrierende oder Ausschließliche Zuständigkeit? JBl 1997, 434. Oberhammer, Entwurf eines neuen Schiedsverfahrensrechts (2002). Poudret/Besson, Comparative Law of International Arbitration 3 (2016). Rauscher/Krüger, Münchener Kommentar zur ZPO 5 (2017). 9

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