INFORMATIONSRUNDSCHREIBEN 01/2018 Sehr geehrter Kunde, das Haushaltsgesetz 2018 ist am 27. Dezember 2017 vom Senat in dritter Lesung genehmigt, am 29. Dezember 2017 im Staatlichen Amtsblatt veröffentlicht worden und am 1. Jänner 2018 in Kraft getreten: Es handelt sich dabei um das Gesetz Nr. 205 vom 27.12.2017. Nachfolgend versuchen wir ihnen die wichtigsten Neuerungen für die Unternehmen sowie für die Haushalte und Privatpersonen zusammenzufassen. Inhaltsverzeichnis 1. Investitionsförderungen 2. Wiedergewinnungsarbeiten 3. Grün-Bonus 4. Einheitssteuer cedolare secca 5. Steuerabsetzbetrag für Uni-Studenten 6. Steuerabsetzbetrag für öffentliche Verkehrsmittel 7. Steuerbonus 80 Euro 8. Absetzbetrag für Kinder zulasten 9. Amateursportvereine 10. Absetzbetrag für Versicherungen 11. Elektronische Rechnung 12. Treibstoffkarten 13. Fortbildung Bereich Industrie 4.0 14. Steuerbonus für recycelte Kunststoffe 15. Web-Tax 16. Unternehmenssteuer IRI
17. Löhne und Vergütungen an freie Mitarbeiter 18. MwSt-Sätze 19. Klarstellung für Fensterbauer 20. Verwaltungsstrafen 21. Registersteuer 22. Zuverlässigkeitsindizes ISA 23. Fristen Steuererklärungen 24. Einschränkungen bei Verrechnungen 25. Freistellung Mehrwerte aus Beteiligungen und Baugrundstücken 26. Dividenden und andere Kapitalerträge 27. TV Gebühr 2018 Für eventuelle Klärungen und weiteren Informationen stehen wir Ihnen jederzeit gerne zur Verfügung. Mit besten Grüßen Abler + Wieser
1. INVESTITIONSFÖRDERUNGEN Die Hyperabschreibung von 250 Prozent wird um ein Jahr verlängert, und so auch mit einigen Einschränkungen die Sonderabschreibung, die auf 130 Prozent vermindert wird. Für die Software werden einige Erweiterungen vorgesehen. 2. WIEDERGEWINNUNGSARBEITEN Der Steuerabsetzbetrag von 50 Prozent für die Wiedergewinnungsarbeiten sowie der Absetzbetrag von 65 Prozent für die energetischen Baumaßnahmen werden in der bisherigen Form für ein weiteres Jahr bis Ende 2018 aufgeschoben. Der Steuerbonus für die energetischen Maßnahmen wird jedoch für einige Bereiche auf 50 Prozent herabgesetzt. Dies betrifft unter anderem die Biomasse-Heizanlagen, den Austausch von Fenstern und den Sonnenschutz. Für bestimmte energetische Maßnahmen (so z.b. für die Brennwertkessel) wird nun eine höhere Energieklasse verlangt. Der Steuerbonus von 50 Prozent für den Erwerb von Elektrogroßgeräten und Möbeln bis zu einem Betrag von 10.000 Euro wird für ein weiteres Jahr verlängert. Der Bonus gilt nur im Zusammenhang mit Wiedergewinnungsarbeiten, die nach dem 1. Jänner 2017 durchgeführt werden. Die mögliche Abtretung des Steuerbonus für energetische Maßnahmen in Kondominien wird genauer geregelt. Diese ist nun allgemein zulässig. 3. GRÜN-BONUS Es wird für 2018 ein neuer Steuerbonus in Höhe von 36 Prozent für die Errichtung und die Pflege von Gärten und Grünanlagen vorgesehen. Die Ausgaben können jährlich pro Wohnungseinheit bis zu 5.000 Euro betragen. Der Bonus steht dem Eigentümer oder dem Mieter bzw. Halter der Wohnung zu und ist auf zehn Jahre aufzuteilen. Die entsprechenden Rechnungen müssen mit rückverfolgbaren Zahlungsmitteln beglichen werden. 4. EINHEITSSTEUER CEDOLARE SECCA Die Einheitssteuer (cedolare secca) in Höhe von 10 Prozent für die Mieteinnahmen aus Wohnungen bei sogenannten vereinbarten Mietverträgen (Ges. Nr. 431/1998) wird für die Jahr 2018 und 2019 verlängert. 5. STEUERABSETZBETRAG FÜR UNI-STUDENTEN Der Steuerbonus von 19 Prozent für Wohnungen und Wohnheime bis zu einem Betrag von 2.633 Euro für Uni-Studenten gilt nun auch für den Fall, dass die Universität mindestens 50 km vom Wohnort entfernt ist, wenn sich dieser in Berggebieten befindet.
6. STEUERABSETZBETRAG FÜR ÖFFENTLICHE VERKEHRSMITTEL Es wird ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent für den Ankauf von Abonnements für lokale und regionale öffentliche Verkehrsmittel bis zu einem Betrag von 250 Euro vorgesehen Die von den Arbeitgebern allen oder Gruppen von Mitarbeitern gewährten Abos zählen nicht zum steuerpflichtigen Einkommen (Art. 51 Abs. 2 EESt). 7. STEUERBONUS 80 EURO Der Steuerbonus für Arbeitnehmer und Rentner von monatlich 80 Euro (jährlich 960 Euro) wird bestätigt, und die entsprechende Einkommensschwelle wird geringfügig auf 24.600 Euro erhöht. 8. ABSETZBETRAG FÜR KINDER ZULASTEN Die Einkommensschwelle für die zulasten lebenden Kinder bis zu 24 Jahren wird von vormals 2.840,51 Euro auf 4.000 Euro erhöht. Die neue Schwelle gilt aber erst ab der Steuerperiode 2019. 9. AMATEURSPORTVEREINE Es werden verschiedene steuerliche Neuerungen für Amateursportvereine mit Gewinnabsicht vorgesehen. Die bisherige Schwelle von 7.500 Euro für den steuerfreien Spesenersatz, die Vergütungen und Prämien an die Amateursportler wird auf jährlich 10.000 Euro erhöht. 10. ABSETZBETRAG FÜR VERSICHERUNGEN Für die Versicherungen gegen Unwetterschäden und Naturkatastrophen auf Wohngebäuden wird ein Steuerabsetzbetrag von 19 Prozent vorgesehen. Der Steuerabsetzbetrag gilt für die ab 1. Jänner 2018 abgeschlossenen Versicherungen. 11. ELEKTRONISCHE RECHNUNG Ab 1. Jänner 2019 wird für alle Unternehmen und Freiberufler für inländische Umsätze die Pflicht zur elektronischen Rechnung vorgesehen. Die Rechnungen sind über die Plattform der Einnahmenagentur SDI zu versenden. Die Vorschrift gilt auch für Umsätze gegenüber Privatpersonen. Diese erhalten die Rechnungen über die elektronischen Dienste der Einnahmenagentur (wahrscheinlich ist damit die steuerliche Info-Box gemeint [cassetto fiscale]). Der Lieferant hat aber auch eine Kopie auf Papier auszuhändigen. Im Gegenzug werden verschiedene Erleichterungen und Vereinfachungen vorgesehen werden (so z.b. Abschaffung der Meldung der Ausgangs- und Eingangsrechnungen). Für Kleinunternehmen wird die Möglichkeit der vorausgefüllten MwSt-Jahreserklärung vorgesehen. Für die Rechnungen an Nichtansässige sowie für die von diesen erhaltenen Rechnungen hat man allerdings die entsprechenden Daten über eine elektronische Meldung innerhalb des Folgemonats der Einnahmenagentur zu versenden, ausgenommen die über den Zoll abgewickelten Lieferungen.
Die neuen Vorschriften gelten im Allgemeinen, wie bereits erwähnt, ab 1. Jänner 2019. Bereits ab 1. Juli 2018 wird jedoch die Pflicht zur elektronischen Rechnung für die Subunternehmen im Bauwesen vorgesehen, die gegenüber den Auftragnehmern der öffentlichen Verwaltung abrechnen. Es handelt sich in der Praxis um die Leistungen gegenüber den Unternehmen, die ihrerseits bereits jetzt zur elektronischen Rechnung verpflichtet sind. Die neue Pflicht gilt ab diesem Datum auch für die gesamte Lieferkette im Bereich der Treibstoffe. Dies gilt auch für die Tankstellenbetreiber, die zur Ausstellung einer elektronischen Rechnung oder zur elektronischen Mitteilung der Tagesinkassi verpflichtet sind. 12. TREIBSTOFFKARTEN Die Treibstoffkarten werden ab 1. Juli 2018 abgeschafft, und die Tankstellenbetreiber müssen ab diesem Datum an Unternehmen und Freiberufler elektronische Rechnungen ausstellen (Art. 22 MwStG). Der Erwerb von Treibstoff für Zwecke der Einkommensteuern und die Vorsteuer für Zwecke der MwSt sind im bisherigen beschränkten Ausmaß nur dann abzugsfähig, wenn die Zahlung über rückverfolgbare Zahlungsmittel erfolgt, also mittels Kredit- oder Debitkarten (Bancomat) oder Prepaid-Karten. Für die Tankstellenbetreiber wird ein Steuerbonus in Höhe von 50 Prozent für den Betrag der Bankkommissionen gewährt. 13. FORTBILDUNG BEREICH INDUSTRIE 4.0 Ein zusätzlicher Bonus in Höhe von 40 Prozent der Lohnkosten wird für die Fortbildung der Arbeitnehmer für Schulungen im Bereich Industrie 4.0 vorgesehen 14. STEUERBONUS FÜR RECYCELTE KUNSTSTOFFE Für Unternehmen, die Gegenstände aus wiederverwertetem Kunststoff erwerben, wird ein Steuerbonus in Höhe von 36 Prozent bis zu einem Betrag von 20.000 Euro vorgesehen. Der Bonus gilt für die Jahre 2018 2020 und darf ausschließlich durch Verrechnung über den Vordruck F24 ab dem Folgejahr der Ausgaben beansprucht werden. Es müssen noch entsprechende Durchführungsbestimmungen erlassen werden. 15. WEB-TAX Erst mit Wirkung 2019 wird eine Web-Tax für digitale Unternehmen vorgesehen, die jährlich mehr als 3.000 Transaktionen im Bereich der elektronischen Dienstleistungen durchführen. Die auf den Umsatz berechnete Steuer beträgt 3 Prozent. Die Steuer betrifft nur Umsätze gegenüber inländischen Unternehmen, welche die Steuer wie eine Quellensteuer einzubehalten und an den Fiskus abzuführen haben. Eine Verrechnung dieser Quellensteuer ist derzeit nicht vorgesehen. Der indirekte elektronische Handel ist von der neuen Steuer ausgeschlossen.
16. UNTERNEHMENSSTEUER IRI Die mit dem Haushaltsgesetz 2017 vorgesehene neue proportionale Unternehmenssteuer (IRI) für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wird um ein Jahr auf 2018 aufgeschoben. In der parlamentarischen Diskussion wurde versprochen, für die Fälle, in denen im Vertrauen auf die bereits für 2017 geltende Begünstigung eine ungenügende Vorauszahlung geleistet wurde, keine Verwaltungsstrafen zu verhängen. 17. LÖHNE UND VERGÜTUNGEN AN FREIE MITARBEITER Ab 1. Juli 2018 dürfen Löhne oder Vergütungen an freie Mitarbeiter nicht mehr in bar ausgezahlt werden, sondern ausschließlich mittels Bank oder andere rückverfolgbare Zahlungsmittel. Die Nichtbefolgung wird mit einer Verwaltungsstrafe im Ausmaß von 1.000 bis zu 5.000 Euro geahndet. 18. MWST-SÄTZE Die von den erforderlichen Ressourcen her wichtigste Maßnahme ist die für ein weiteres Jahr vorgesehene Aussetzung der von den Vorjahren übernommenen geplanten Erhöhungen der MwSt-Sätze. Der ermäßigte Satz hätte von 10 auf 11,5 Prozent und der Regelsatz von 22 auf 25 Prozent erhöht werden sollen. Die Erhöhungen werden nun auf 2019 und 2020 aufgeschoben. 19. KLARSTELLUNG FÜR FENSTERBAUER Es wird der Geltungsbereich des ermäßigten MwSt-Satzes von 10 Prozent für die sogenannten bedeutenden oder signifikanten Gegenstände bei Wiedergewinnungsarbeiten auf Wohngebäuden geklärt. Die gesetzliche Klarstellung betrifft unter anderem den Einbau von Fenstern und Türen. Der Wert der bedeutenden Güter wird nur mit Bezug auf die Herstellungskosten ermittelt. Das Zubehör zählt nicht zum bedeutenden Gut, wenn dieses eine autonome Funktionalität besitzt. Die Neuerungen haben als gesetzliche Interpretation rückwirkende Geltung. 20. VERWALTUNGSSTRAFEN Wird in der Rechnung irrtümlicherweise eine höhere MwSt abgerechnet und diese auch abgeführt, ist diese für den Kunden bzw. Auftraggeber abzugsfähig. Für letzteren wird eine Verwaltungsstrafe in Höhe von 250 Euro vorgesehen. Bislang wurde in diesen Fällen der Vorsteuerabzug beanstandet, mit einer Verwaltungsstrafe in Höhe von 90 Prozent der Steuer. Aufgrund der sogenannten Vorteilsregel müsste die Neuerung rückwirkend gelten.
21. REGISTERSTEUER Die Anwendung der Registersteuer auf zusammenhängende Transaktionen oder Geschäftsvorfälle (Art. 20 DPR Nr. 131/1986) wird geändert; nach derzeitigem Wortlaut jedoch ohne Rückwirkung. Es wird eine Einzelbetrachtung vorgesehen. Das Steueramt darf also nicht mehr auf den wirtschaftlichen, sondern allein auf den rechtlichen Inhalt der Geschäftsvorfälle abstellen, vorbehaltlich eines etwaigen Missbrauchs. Die Neuerung betrifft unter anderem die Einbringung von Betrieben und die nachträgliche Abtretung der Anteile. 22. ZUVERLÄSSIGKEITSINDIZES ISA Die Einführung der Zuverlässigkeitsindizes (ISA) wird auf 2019 aufgeschoben. Diese Indizes sollen bekanntlich die Richtsätze (oder Branchenrichtwerte) ersetzen. Bislang sind aber die Indizes nur für 70 Gewerbeklassen ausgearbeitet worden. Mit dem Aufschub will man eine Ungleichbehandlung vermeiden. 23. FRISTEN STEUERERKLÄRUNGEN Einige Abgabefristen von Steuererklärungen und elektronischen Meldungen werden neu festgelegt: Die Abgabefrist für die vorausgefüllte Steuererklärung und die vereinfachte Steuererklärung (Vordr. 730) wird auf den 23. Juli vereinheitlicht; die elektronische Meldung der Aus- und Eingangsrechnungen für das zweite Kalenderquartal bzw. für das erste Semester wird auf den 30. September festgelegt. Die Abgabefrist für die Erklärung der Steuersubstituten (Vordr. 770) wird auf den 31. Oktober verschoben. Auch für die Einkommenserklärung (Vordr. REDDITI) und die Erklärung der Wertschöpfungssteuer IRAP wird als Versendungsfrist der 31. Oktober vorgesehen. 24. EINSCHRÄNKUNGEN BEI VERRECHNUNGEN Die Verrechnung von Steuerguthaben über den Vordruck F24 kann bei Risikopositionen für 30 Tage ausgesetzt werden. Wurde die Verrechnung korrekt vorgenommen, gilt die Zahlung rückwirkend als ordnungsgemäß ausgeführt. Mit getrennter Verordnung werden die Risikopositionen festgelegt. 25. FREISTELLUNG MEHRWERTE AUS BETEILIGUNGEN UND BAUGRUNDSTÜCKEN Die wahlweise Aufwertung von Beteiligungen sowie von Bau- und landwirtschaftlichen Grundstücken im Eigentum von Privatpersonen, nichtgewerblichen Körperschaften und nichtansässigen Unternehmen wird neu aufgelegt. Die Vermögensgegenstände müssen zum 1. Jänner 2018 bestehen. Die Aufwertung mittels beeideter Schätzung ist bis zum 30. Juni 2018 vorzunehmen. Die Ersatzsteuer beträgt unverändert 8 Prozent. Die etwaigen, ansonsten der progressiven Einkommensteuer unterliegenden Veräußerungsgewinne können durch die Ersatzsteuer freigestellt werden.
26. DIVIDENDEN UND ANDERE KAPITALERTRÄGE Die Besteuerung der Dividenden und anderen Kapitalerträge aus von natürlichen Personen gehaltenen Beteiligungen wird tiefgreifend geändert. Die Unterscheidung zwischen wesentlichen Beteiligungen, die bislang im Ausmaß von 49,72 Prozent (für die Gewinne 2017 im Ausmaß von 58,14 Prozent) besteuert wurden, und den nicht wesentlichen Beteiligungen, die mit der endgültigen Abgeltungssteuer von 26 Prozent belastet wurden, wird nun abgeschafft. Künftig wird für alle ab 2018 ausgeschütteten Dividenden die endgültige Abzugsteuer von 26 Prozent vorgesehen. Die entsprechenden Dividenden sind folglich nicht mehr im Gesamteinkommen zu berücksichtigen. Für die ab 2018 beschlossenen Ausschüttungen, welche bis 2017 erwirtschaftete Gewinne betreffen, gilt eine Übergangsregelung: Für die bis Ende 2022 vorgenommenen Ausschüttungen aus wesentlichen Beteiligungen gilt weiterhin das bisherige Teileinkünfteverfahren (40 Prozent bzw. 49,72 Prozent bzw. 58,14 Prozent). Die erwähnte Abgeltungssteuer von 26 Prozent gilt auch für die Veräußerungsgewinne aus wesentlichen Beteiligungen. Die Veräußerungsgewinne und -verluste können nun ausgeglichen werden. Die Neuerung gilt für die ab 1. Jänner 2019 realisierten Gewinne beglichen werden. 27. TV GEBÜHR 2018 All jene, die ein oder mehrere Geräte, die für den Empfang der Radio- und Fernsehsendungen geeignet sind oder dafür eingerichtet werden können, im Gastgewerbe, in öffentlich zugänglichen Lokalen oder auf jeden Fall außerhalb des Familienhaushalts bereithalten oder sie mit direkten oder indirekten Gewinnabsichten einsetzen, unabhängig von ihrer tatsächlichen Verwendung müssen laut Gesetz die Gebühren für das Sonderabonnement bezahlen. Somit sind auch Privatvermieter verpflichtet für die Fernsehgeräte, welche im Betrieb sind, das RAI-Sonderabonnement zu bezahlen. Die jährlichen Kosten für Privatvermieter, welche in ihrem Betrieb nur 1 TV haben betragen ca. Euro 203,70. Für Betriebe mit min. 2 TV, unabhängig von der max. Anzahl der Fernsehgeräte, belaufen sich die Kosten auf ca. Euro 407,35. Die Jahreszahlung der Gebühren ist am 31. Jänner fällig. Weiters weisen wir darauf hin, dass die Betriebe verpflichtet sind, in ihrer Steuererklärung (UNICO) die Nummer des Sonderabonnements anzuführen.