- 1 - Tarifeinigung vom 13.12.2016 Einmalzahlung für den vorangegangenen Zeitraum allgemeine Entgelterhöhungen Änderungen von Strukturmerkmalen der Entgelttabellen Änderungen der Regelungen zum Bereitschaftsdienst Aufwertung im Sozial- und Erziehungsdienst Änderungen zu Nachtzuschlag, Urlaub und Altersfreizeit Laufzeit 27 Monate bis 31.12.2018 1
Einmalzahlung und allgemeine Entgelterhöhungen Die Einmalzahlung beträgt für Vollbeschäftigte 300 Die Tabellenwerte im TV DN werden wie folgt erhöht: ab dem 01.01.2017 in Höhe von 2,25 % und - 2 - ab dem 01.01.2018 um weitere 2,25 %. Kinderzulage künftig kein zusatzversorgungsfähiges Entgelt Pflegezulage (Teil B Abschnitt I 3) wird nur 2017 um 2,25% erhöht. 2
Ausbildungsentgelte - 3 - Die Ausbildungsentgelte werden am 01.01.2017 um 35 und am 01.01.2018 um weitere 35 erhöht. Die Höhe der Ausbildungsentgelte der Fachschülerinnen in der Krankheits- und Gesundheitspflege entspricht dem jeweils für Fachschülerinnen der Altenpflege gemäß Tarifvertrag geltenden Ausbildungsentgelten (ohne Anpassung auf 38,5 Std./Wo). Laufzeit Der Teil B Eingruppierung und Entgelt kann frühestens zum 31.12.2018 gekündigt werden. 3
- 4 - Tabellenstruktur ab 01.01.2018 Ab dem 01.01.2018 bestehen für Entgeltgruppen E 6 bis E 14 sechs Stufen bei Gesamtverweildauer von 15 Jahren in Stufen 1 bis 5. Die 6. Stufe wird nach 3 Jahren beim Arbeitgeber in Stufe 5 erreicht, also erstmalig frühestens am 01.01.2021. Für Entgeltgruppen E 3 bis E 5 gelten 2 Stufen bei Verweildauer von 15 Jahren in Stufe 1 Entgeltgruppen S 1, S 2, E 1 und E 2 bleiben ohne Stufung. 4
- 5 - Berechnungsgrößen für Stufenentgelte Entgeltgruppen E 6 bis E 14 Stufe 1 85 % von Stufe 4 2 Tätigkeitsjahre Stufe 2 90 % von Stufe 4 ab dem 3. Tätigkeitsjahr Stufe 3 95% von Stufe 4 ab dem 6. Tätigkeitsjahr Stufe 4 (100%) ab dem 10. Tätigkeitsjahr Stufe 5 102,5% von Stufe 4 ab dem 13. Tätigkeitsjahr Stufe 6 105 % von Stufe 4 nach 3 Jahren in Stufe 5 beim Arbeitgeber Entgeltgruppen E 3 bis E 5 Stufe 1 (100 %) Stufe 2 102,5 % von Stufe 1 ab dem 16. Tätigkeitsjahr 5
Tabellenstruktur ab 01.01.2018-6 - 1. Tabelle für die E - Gruppen - Gültig ab 01.01.2017 Teil B 5 bis 2 Tätigkeitsj. nach 2 Tätigkeitsj. nach 4 Tätigkeitsj. nach 6 Tätigkeitsj. E 14 5.030,30 5.659,08 5.973,48 6.287,87 E...... 1. Tabelle für die E - Gruppen - Gültig ab 01.01.2018 Teil B I. 5 Stufe 1 Stufe 2 Stufe 3 Stufe 4 Stufe 5 Stufe 6 E 14 5.464,95 5.786,42 6.107,88 6.429,35 6.590,08 6.750,82 E...... E 5 2.588,50 2.653,21 E.... E 2 1.993,46 E. 6
- 7-3. Entgelttabelle für Ärztinnen Gültig ab 01.01.2017 Nach 12 Mon. Nach 24 Mon. Nach 42 Mon. Nach 60 Mon. A I. Ärztin 3.867,23 4.031,30 4.189,51 4.464,89 4.787,17 Eingangsstufe Eingangsstufe Nach 36 Mon. Nach 72 Mon. Nach 96 Mon. Nach 120 Mon. A II. Fachärztin 5.050,84 5.484,43 5.859,45 6.076,24 6.293,03 A III. Oberärztin 6.345,78 6.720,78 A IV. Leitende Oberärztin 7.476,64 Entgelttabelle für Ärztinnen gültig ab 01.01.2018 Stufe 1 2 3 4 5 6 ab dem 1. Jahr 2. Jahr 3. Jahr 4. Jahr 5. Jahr 6. Jahr A I. Ärztin 3.954,24 4.130,75 4.290,91 4.542,01 4.867,57 5.035,77 ab dem 1. Jahr 4. Jahr 7. Jahr 9. Jahr 11. Jahr 13. Jahr A II. Fachärztin 5.171,90 5.609,73 5.994,18 6.218,44 6.437,33 6.595,10 A III. Oberärztin 6.490,75 6.875,18 7.351,26 A IV. Leitende Oberärztin 7.644,03 8.107,39 7
- 8 - Grundsätze für Stufenzuordnung Bei Neueinstellungen in den Entgeltgruppen E 3 bis E 14 werden bis zu 12 Jahren erworbene Berufserfahrung als Tätigkeitszeit i.s.d. Stufenzuordnungssystems gewertet. Mindestens zwei Tätigkeitsjahre müssen innerhalb der letzten sieben Jahre vor der Einstellung geleistet worden sein. Anderenfalls werden nachgewiesene Tätigkeitsjahre nur zu 50 % gewertet. 8
Grundsätze für Stufenzuordnung - 9 - Auf die Tätigkeitszeit wird angerechnet: In Entgeltgruppen E 3 bis E 5 werden Zeiten beruflicher Tätigkeit berücksichtigt, die bei mehr als geringfügiger Beschäftigung im entsprechenden oder vergleichbaren Tätigkeits- und Verantwortungsbereich, für den die Einstellung erfolgt ist, geleistet worden sind. In Entgeltgruppen E 6 bis E 14 werden Zeiten beruflicher Tätigkeit nach ordnungsgemäßem Ausbildungsabschluss bei mehr als geringfügiger Beschäftigung auf Arbeitsplätzen, deren Anforderungen in der Regel die spezifische Berufsausbildung der Arbeitnehmerin voraussetzen, berücksichtigt. 9
Grundsätze für Stufenzuordnung Arbeitnehmer, die bereits vor dem 1.1.2017 beschäftigt waren, werden der den Jahren ihrer Tätigkeit im Beruf entsprechenden Stufe zugeordnet, mindestens der bestehenden, höchstens jedoch der Stufe 5. - 10 - Bis 01.012.2017 erhält jeder Arbeitnehmer schriftlich die Mitteilung über seine Stufenzuordnung und anerkannten Tätigkeitsjahre ab dem 01.01.2018 Die Zuordnung erfolgt nach lt. Personalakte bekannten Fakten. Eine Berücksichtigung weitere Tätigkeitzeiten erfolgt auf Antrag bis spätestens 31.12.2018 bei entsprechendem Nachweis 10
Teil C Anlage 8 (Service-Kräfte) - 11 - Gilt ab 01.04.2017 nicht mehr nur für Neueingestellte, sondern für alle Arbeitnehmer mit Tätigkeiten in der Küche, der hauswirtschaftlichen Versorgung, der Gebäudereinigung, der Garten- und Geländepflege (ohne Arbeiten, die einen Geräteschein erfordern), der Wäscherei sowie im internem Warentransportdienst gilt Teil C Anlage VIII Service-Kräfte. Das bisher bestehende Erfordernis einer Dienstvereinbarung entfällt. 11
Service-Kräfte - 12 - Nunmehr alle in S 1 oder S 2 eingruppierten Arbeitnehmerinnen erhalten ab 2017 eine Jahressonderzahlung in Höhe von 100 % eines Bruttomonatsentgelts. Wird der Tätigkeitsbereich zu einem nicht an den TV DN tarifgebundenen Arbeitgeber ausgegründet, erhalten die Arbeitnehmer als Abfindung 200 für jeden vollen Beschäftigungsmonat der letzten drei Jahren. Arbeitnehmer, die bei Umgruppierung in eine S-Gruppe weiterbeschäftigt werden, erhalten eine Besitzstandszulage in Höhe der Differenz zum Tabellenentgelt der Voreingruppierung mit Stand des Tages der Umgruppierung. 12
- 13 - Jahressonderzahlung Ab dem 01.01.2018 wird der Prozentsatz zur Berechnung der Jahressonderzahlung gesenkt, und zwar für Arbeitnehmer der Entgeltgruppen E 3 bis E 5 um 5 %, E 6 bis E 8 um 15 %, E 9 bis E 11 um 12,5 % und E 12 bis E 17 und der A-Gruppen um 15 % Ab dem 01.01.2022 wird der Prozentsatz für die Entgeltgruppen E 6 bis E 8 um 9 % und der Entgeltgruppen E 9 bis E 14 und der A-Gruppen um 2,5 % wieder angehoben. 13
- 14 - Kostenwirkung der Strukturänderungen Für das Jahr 2017 werden die Mehrkosten 2,25 % betragen. Im Jahr 2018 werden neben der Tarifsteigerung um weitere 2,25 % auch die Folgen der Tabellenstrukturänderungen und der Senkung des Anspruchs auf Jahressonderzahlung kostenwirksam. Für die Wertung hilft folgende vereinfachte Betrachtung einer fiktiven Altenpflegeeinrichtung, in der 50 % des Personals profitieren, 5 % als Berufsanfänger und 45 % als langjährig Beschäftigte. 14
- 15 - Kostenwirkungen diese Teils der Tarifeinigung 50 % des Personals profitieren, 5 % als Berufsanfänger ( + 5 %) und 45 % als langjährig Beschäftigte (+ 2,5 %). Für die Personalkosten heißt das, dass strukturänderungsbedingt für diesen Kreis die Personalkosten durchschnittlich um 1,375 % steigen (0,5x1+0,45 x 1,025 + 0,05 x 1,05 = 1,01375). 15
- 16 - Kostenwirkungen 2018 dieses Teils der Tarifeinigung Die Kürzung bei der Jahressonderzahlung beträgt für 40 % der MA (E 3 bis E 5) mit ca. 35 % der Personalkosten 5 % für 40 % (E 6 bis E 8) mit ca. 50 % der Personalkosten 15 % Der durchschnittliche Kürzungssatz beträgt dann 9,25 % einer Monatszahlung, dass sind 0,75 % der Jahrespersonalkosten (0,15x1+0,35*0,95+0,4*0,85= 0,0925) Dann wäre die strukturänderungsbedingte Steigerungsrate in 2018 nur noch (1,375 % - 0,75 % =) 0,625 %. Die Gesamtmehrkosten betragen dann für diese Einrichtung (!) in 2018 (2,25 % +0,615 %) = 2,875 %. gegenüber 2017. 16
Nachtzuschlag - 17 - Ab dem 01.04.2017 beträgt der Nachtzuschlag 1,50 ; dieser Zuschlag nimmt ab dem 01.04.2018 an allgemeinen Tariferhöhungen entsprechend teil. Ab dem 01.04.2017 beträgt der Nachtzuschlag für Arbeitnehmer in Krankenhäusern 20 % des Stundenentgelts. Diese Arbeitnehmer erhalten die Voraussetzungen unterstellt anstelle der Wechselschicht-zulage (102,26 ) künftig nur die Schichtzulage (35,79 ). 17
Bereitschaftsdienste - 18 - Für Arbeitnehmer in Pflegeeinrichtungen und Krankenhäusern wird ab 01.04.2017 der wie Arbeitszeit zu bewertende Anteil analog TVöD und TV Ärzte um 10 % angehoben. Die Auszahlung der errechneten Arbeitszeit erfolgt auf der Basis des Stundenentgelts anstelle des Überstundenentgelts. Andere Arbeitnehmer erhalten weiterhin den Wert entsprechend 25 % der Arbeitszeit, jedoch bereits ab dem sechsten Bereitschaftsdienst im Monat zusätzlich 15%. Im für Ärzte geltenden Teil C Anlage V werden die Regelungen zur Bewertung und Bezahlung den Regelungen des TV- Ärzte/VKA entsprechend angepasst. 18
- 19 - Aufwertungen im Sozial und Erziehungsdienst Sozialassistenten auf Arbeitsplätzen in Kindertagesstätten sind künftig statt in E 5 in E 6 eingruppiert. Die Basiseingruppierung für Erzieher und Heilerziehungspfleger ist künftig anstelle E 7 nunmehr E 8. Erzieher in der stat. Jugendhilfe sind bei Neueinstellung sofort der Stufe 2 zugeordnet. Höherstufung ab dem 6. Jahr in Stufe 3, ab dem 9. Jahr in Stufe 4 und ab dem 13. Jahr in Stufe 5. Ab dem 01.01.2021 erfolgt nach einer Verweildauer von mindestens 2 Jahren in Stufe 5 Höherstufung nach Stufe 6. (Es besteht Konsens, das mit ver.di über weitere Änderungen im Sozial und Erziehungsdienst verhandelt wird) 19
Entlastungstage - 20 - Durch ausdrücklichen Hinweis auf das erhöhte Regenerationsbedürfnis älterer Arbeitnehmer und die Umbenennung von Altersfreizeit in Entlastungstage soll eine AGG-konforme Fassung dieser Tarifnorm erreicht werden. Entlastungstage werden künftig ein Jahr später, also ab dem 58. Lebensjahr und für Schichtarbeitnehmer ab dem 56. Lebensjahr gewährt. Wer 2016 Anspruch hatte, behält diesen 2017 ungekürzt. Wer 2018 erstmalig Anspruch hätte, erhält jeweils 2017 und 2018 den Anspruch anteilig nach Geburtsmonat. 20
- 21 - Urlaub Die Urlaubsdauer beträgt für in der Fünftagewoche eingesetzte Arbeitnehmer 30 Urlaubstage im Kalenderjahr Praktikanten, Auszubildende und Fachschüler erhalten 29 Urlaubstage im Kalenderjahr. 21
- 22 - Befristete Unterbrechung statt Ruhen des Arbeitsverhältnisses Bei Sonderurlaub oder befristeter Erwerbsminderung wird künftig das Arbeitsverhältnis nicht wie bisher ruhend gestellt, sondern befristet unterbrochen, d.h. die Arbeitnehmerin hat nach Fristablauf einen unbedingten Wiedereinstellungsanspruch beim Arbeitgeber auf einen gleichwertigen Arbeitsplatz zu gleichartigen Arbeitsbedingungen. Während der Unterbrechungszeit entstehen keine Ansprüche auf gesetzlichen Mindesturlaub. Hannover, den 22.02.2017; gez. Robert Johns 22