Die Aufteilung von Bußgeldern im Konzern Arbeitssitzung der Studienvereinigung Kartellrecht. Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel

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KIRCHLICHES ARBEITSGERICHT. gegen

Transkript:

04. Dezember 2014, Bonn Die Aufteilung von Bußgeldern im Konzern Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel

Inhalte A. Begründung gesamtschuldnerischer Haftung von Konzerngesellschaften B. Gesamtschuldnerausgleich in der Rechtsprechung des EuG und EuGH C. Gesamtschuldnerausgleich in der deutschen Rechtsprechung D. Prüfungsschritte für Gesamtschuldnerausgleich E. Ausblick 2

A. Begründung gesamtschuldnerischer Haftung von Konzerngesellschaften 3

A.1. Europäisches Recht (Art. 101 AEUV) a. Adressat des Kartellverbots: Unternehmen Wirtschaftliche Einheit: Muttergesellschaft konnte bestimmenden Einfluss auf die kartellbeteiligte Gesellschaft ausüben und hat diesen auch ausgeübt Widerlegliche Vermutung für Einfluss (Stora, Akzo Nobel): 100 %- oder nahezu 100 %- Beteiligung Gilt auch bei mehrstufigen Konzernverhältnissen (EuGH, 20.01.2011, General Quimica) 4

A.1. Europäisches Recht (Art. 101 AEUV) b. Adressat der Bußgeldentscheidung: nur einzelne juristische Personen c. Gesamtschuldnerische Haftung der zu einem Unternehmen gehörenden juristischen Personen d. Wirtschaftliche Einheit bei paritätischen Gemeinschaftsunternehmen (Urteile EuG, EuGH (26.09.2013) Du Pont, Dow) Gesamtschuldnerische Haftung der Mütter und des GU e. Wirtschaftliche Einheit bei Mehrheitsbesitz (Kommission, Entscheidung vom 15.10.2014, Slovak Telekom/Deutsche Telekom, Art. 102 AEUV) Bestimmender Einfluss der Mehrheitsgesellschafterin muss nachgewiesen werden 5

A.2. Abgrenzung zur Rechtsnachfolge a. Kriterium der wirtschaftlichen Kontinuität oder Identität Fortbestand der Haftung (EuGH, 16.11.2000, Cascades) Verlust der Rechtssubjektivität der Tätergesellschaft: Nachfolgegesellschaft (EuG, 17.12.1991, Anic) Grds. keine Haftung der neuen Mutter b. Effektivitätsgrundsatz: Sonderkonstellationen: Haftung des wirtschaftlichen Nachfolgers (EuG, 11.03.1999, NMH; EuGH, 07.01.2004, Aalborg Portland) Gesamtschuld 6

A.3. Mögliche Parallelen im deutschen Recht ( 30, 130 OWiG) a. Grundsatz der Haftung einer juristischen Person für Handeln von Leitungspersonen ( 30 OWiG) b. Keine Zurechnung des Handelns der Tochter auf die Mutter nach 81 Abs. 4 GWB c. Keine Zurechnung des Verstoßes auf Mutter nach 36 Abs. 2 GWB d. Haftungsgrundlage für Konzernmutter: Verstoß gegen Aufsichtspflichten ( 130 OWiG) 7

B. Gesamtschuldnerausgleich in der Rechtsprechung des EuG und des EuGH 8

B.1. EuG Urteile Siemens Österreich, Areva (GIS) a. Sachverhalt Die Tätergesellschaften wechselten vor der Entscheidung der Kommission zu einem ebenfalls kartellbeteiligten Konzern Bebußung jeweils der alten und der neuen Konzernmütter und der Tätergesellschaften in beiden Konzernen als Gesamtschuldner b. Anforderungen des EuG Bestimmung des Anteils der einzelnen Gesellschaften an den gesamtschuldnerischen Beträgen Aufgabe: Widerspiegelung des Gewichts der Anteile der aufgeteilten Verantwortung für die Gesellschaften 9

B.1. EuG Urteile Siemens Österreich, Areva (GIS) c. Zielvorgabe des EuG Individuelle Straf- und Sanktionsfestsetzung Gesamtschuld ist unionsrechtliche Frage, auch hinsichtlich des Innenausgleichs Entscheidung der Kommission soll alle Rechtswirkungen der Zahlung von Geldbußen enthalten d. Falls Kommission keine Aufteilung in der Entscheidung vornimmt: Aufteilung im Innenverhältnis zu gleichen Teilen e. Weitere Rechtsfolge Unionsrecht gibt den jeweiligen Gesamtschuldnern Ausgleichsanspruch im Innenverhältnis 10

B.2. EuGH Urteil vom 10.04.2014 a. Entscheidung Aufhebung des Urteils des EuG b. Begründung Gesamtschuld hat zwei Ziele Verringerung der Gefahr der Zahlungsunfähigkeit Abschreckung Bestimmung der Anteile der Mitgesamtschuldner im Innenverhältnis gehört nicht zu diesen Zielen Gesamtschuld nur für Unternehmen, aber berücksichtigen: Zeiträume der Teilnahme am Kartell Unionsrecht enthält keine Bestimmungen für internen Ausgleich 11

B.2. EuGH Urteil vom 10.04.2014 c. Lösung des EuGH Entscheidung durch nationale Gerichte Festlegung der Anteile unter Beachtung des Unionsrechts durch das auf den Rechtsstreit anwendbare nationale Recht 12

C. Gesamtschuldnerausgleich in der deutschen Rechtsprechung 13

C.1. Urteil des LG München I vom 13.07.2011 (Calciumcarbid) a. Sachverhalt Tätergesellschaft wechselt während des Tatzeitraums in den Konzern, Muttergesellschaft (Klägerin) scheidet nach dem Tatzeitraum aus dem Konzern aus Kommission hat Tätergesellschaft, Zwischenholding und (ehemalige) Muttergesellschaft gesamtschuldnerisch bebußt b. Anwendbares Recht Deutsches Recht, nicht Unionsrecht c. Ergebnis Haftung nur der Muttergesellschaft (Abschreckungswirkung, persönliche Verantwortlichkeit der Muttergesellschaft) 14

C.2. Urteil des OLG München vom 09.02.2012 a. Ergebnis Zurückweisung der Berufung der Muttergesellschaft b. Anwendbares Recht: Deutsches Recht wegen Rechtswahl c. Begründung Muttergesellschaft wächst im Ergebnis die Kartellrendite zu Maßgebliches Kriterium für Lastenverteilung: Wem fließen wirtschaftliche Erfolge aus dem Kartell zu? 15

C.3. Vorlagebeschluss des BGH vom 09.07.2013, zurückgenommen am 03.06.2014, Urteil vom 18.11.2014 (Calciumcarbid-Kartell II) a. Ergebnis Aufhebung und Zurückverweisung b. BGH folgt EuGH i.s. Siemens Österreich: Maßgeblich ist nationales Recht unter Beachtung des Unionsrechts c. Gesamtschuldnerausgleich richtet sich nach 426 BGB d. Zu berücksichtigende Umstände: Gewinnabführungsvertrag Verursachungs- und Verschuldensbeiträge 16

C.3. Vorlagebeschluss des BGH vom 09.07.2013, zurückgenommen am 03.06.2014, Urteil vom 18.11.2014 (Calciumcarbid-Kartell II) Wirtschaftliche Leistungsfähigkeit Zufluss an Mehrerlösen Sonstige Vorteile Möglicherweise Kappung entsprechend Art. 23 Abs. 2 S. 2 und Abs. 4 S. 5 VO Nr. 1/2003 Wenn keine andere Zuweisung möglich: Gleiche Anteile Grundüberlegung des BGH: Berücksichtigung von Verursachungs- und Verschuldensbeitrag, obwohl von Kommission in der Bußgeldentscheidung nicht berücksichtigt 17

D. Prüfungsschritte für Gesamtschuldnerausgleich 18

D.1. Anwendbares Recht 1. Verhältnis von nationalem Recht zu Unionsrecht Anwendbarkeit nationalen Rechts unter Beachtung des Unionsrechts 2. Ermittlung des anwendbaren nationalen Rechts: IPR a. Keine IPR-Norm für Gesamtschuldnerausgleich b. Vorgaben für Ermittlung von Kollisionsnorm 19

D.1. Anwendbares Recht c. Mögliche IPR-Normen für Grundlage für Gesamtschuldnerausgleich Rechtswahl Recht, das auf Ausgliederung der Tätergesellschaft anwendbar ist Deliktsrecht: Bis 11.01.2009 Art. 40 EGBGB (Tatort oder Erfolgsort), danach Art. 6 ROM II (Recht des Landes, dessen Markt beeinträchtigt ist) d. Internationales Konzernrecht Recht der betroffenen Gesellschaft e. 130 Abs. 2 GWB 20

D.1. Anwendbares Recht f. Vorschlag: Eigenständige Anknüpfung Vorrang einer Rechtswahl Recht aus einem zwischen den Parteien anwendbaren Unternehmensvertrag Recht des Staates des gemeinsamen Sitzes von Kläger und Beklagtem zum Zeitpunkt der Auseinandersetzung Recht des Landes, dessen Markt betroffen ist 21

D.2. Beachtung unionsrechtlicher Vorgaben a. Beachtung der Kappungsgrenze von 10 %, Kappungsgrenze ergibt sich aus Umsätzen, die der Bußgeldentscheidung zugrunde liegen b. Besondere Sanktionsformen in der Bußgeldentscheidung, z.b. Bestrafung von Wiederholungstätern (Beispiel: Entscheidung der Kommission vom 15.10.2014 Slovak Telekom./. Deutsche Telekom) c. Effektivität der Kartellrechtsdurchsetzung, Abstellen auf Leistungsfähigkeit und Abschreckungswirkung 22

D.3. Konkrete Zuweisung der Haftungsanteile a. Einzelfallabwägung, kein festes Schema, keine feste Gewichtung der einzelnen Gesichtspunkte b. Mögliche Kriterien für Bestimmung des Anteils der Mutter Vorrang eines Unternehmensvertrages Beteiligung von Mitarbeitern der Mutter am Kartell Nichteinschreiten gegen bekannte Kartellverstöße Nichtvorhaltung von Compliance Programmen, Nichtbeachtung von Compliance Programmen Weisungen der Muttergesellschaft als Ursache für Kartellrechtsverstoß 23

D.4. Gestörter Gesamtschuldnerausgleich a. Sachverhaltsgestaltungen Bußgeld gegen einen Gesamtschuldner wird aufgehoben oder deutlich ermäßigt b. Konsequenz Gesamtschuldnerausgleich passt sich der veränderten Sachlage an 24

D.5. Geltendmachung des Ausgleichsanspruchs vor Entscheidung über Nichtigkeitsklage a. Keine Rechtsmissbräuchlichkeit, wenn berechtigtes Interesse b. Bei nachträglichen Änderungen der Bußgeldhöhe Anpassung an geänderte Bußgeldhöhe 25

D.6. Zuständigkeit der Zivilgerichte a. Unproblematisch: Art. 2 EuGVVO: Gerichtsstand des Beklagten b. Art. 5 Nr. 1 a) EuGVVO: Erfüllungsort Zahlung der Geldbuße als Erfüllung einer vertraglichen Verpflichtung?: Nein c. Art. 5 Nr. 3 EuGVVO: Tatort oder Erfolgsort Kein deliktischer Anspruch Eventuell analoge Anwendung mit Möglichkeit eines eigenen Gerichtsstands für die Tätergesellschaft d. Art. 6 Nr. 1 EuGVVO: Mehrere (Mit-)Gesamtschuldner in einem Gerichtsstand mit einem Ankerbeklagten 26

E. Ausblick 27

E.1. Unionsrecht a. Fragen des anwendbaren Rechts, der Gewichtung der Kriterien Vorlagefragen an EuGH b. Gesetzgeberische Maßnahmen der Union Richtlinie zum Schadensersatz: Eher ungeeignet VO Nr. 1/2003: Zusammenhang besteht nur mittelbar 28

E.2. Deutsches Recht a. Sonderregeln zum anwendbaren Recht Möglicherweise Notwendigkeit eines einheitlichen Vorgehens auf EU-Ebene, sonst eher Rechtsprechung als Gesetzgeber b. Kriterien für Ausgleich und Gewichtung der Kriterien Rechtsprechung c. Ausgleich bei Haftung nach OWiG, GWB Suche nach Anspruchsgrundlage für Tochter mit hoher Bußgeldverpflichtung gegen nicht gesamtschuldnerisch haftende Konzerngesellschaften 29

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Vielen Dr. Ulrich Dank Schnelle für Ihre Aufmerksamkeit! Stuttgart Frankfurt Dresden Brüssel Lenzhalde 83-85 70192 Stuttgart 0711 22744-0 info@haver-mailaender.de www.haver-mailaender.de