PROMINENTE TESTAMENTE E 11 - Design Offices Düsseldorf Elisabethstraße 11 40217 Düsseldorf 06. März 2018, 17:30 Uhr 1
Hinweise und Haftungsausschluss Diese Präsentation ist lediglich eine visuelle Unterstützung für einen mündlichen Vortrag. Sie gibt die Inhalte des Vortrags stichwortartig und nur unvollständig wieder. Sie ist ohne mündliche Erläuterungen aus sich heraus nicht aussagekräftig. Sachverhalte und Fallkonstellationen werden lediglich in abstrakter Form und selektiv dargestellt. Diese Unterlage ist nicht geeignet, einen konkreten Fall zu lösen. Weder der Vortrag und erst recht nicht diese Präsentation ersetzen im konkreten Einzelfall eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Nur eine solche Beratung kann alle erforderlichen Aspekte eines konkreten Falles abdecken. Die Inhalte des Vortrages und dieser Präsentation wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Haftung übernommen. 2
Prominente James Dean hatte gar kein Testament deshalb kam die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Der verhasste Vater erbte alles, insbesondere die Filmrechte! 3
Prominente James Dean hatte zwar kein Testament... aber er hatte bedeutende Filme Jenseits von Eden Giganten denn sie wissen nicht, was sie tun 4
Prominente James Dean Testament denn sie wissen nicht, was sie tun 5
Erbrechtliche Standard-Instrumente Erbrechtliche Standard-Instrumente Erbeinsetzung Rechtsnachfolger bestimmen Bedingungen Auflagen Vermächtnisse Testamentsvollstreckung Familienrechtliche Regelungen 6
Testamente Ehegatten-Testament versorgen und sich binden Gemeinschaftliches Testament von Ehegatten ( 2265 ff BGB) Beide setzen sich gegenseitig zu Erben ein ( wechselbezüglich ) ( 2269, 2270 BGB) Bindungswirkung, d.h. keiner kann das Testament ohne Wissen des anderen ändern ( 2271 BGB) Bei nicht Verheirateten gleiche Wirkung nur durch Erbvertrag ( 2274 ff) 7
Testamente Berliner Testament Bindung sogar hinsichtlich der Schlusserben Ehegattentestament mit Einsetzung von Schlusserben Achtung: Bindungswirkung nach dem Tod des Erstversterbenden hinsichtlich der Schlusserben ( 2270, 2271 Abs. 2 BGB) Bindungswirkung kann eingeschränkt werden - Freistellungsklauseln - stets prüfen, oft sinnvoll! Vorsicht Falle: Erbschaftsteuer, beim ersten Erbfall bleiben Freibeträge ungenutzt (Gestaltungsmöglichkeiten stets prüfen!) 8
Standard-Instrumente Erbeinsetzung den oder die Rechtsnachfolger bestimmen Alleinerben oder Miterben Bestimmung von Erbquoten bei mehreren Erben Ersatzerben (Wer erbt, wenn ein Erbe vorverstorben ist?) Schlusserben (Wer erbt nach dem Letztversterbenden?) Vorerben und Nacherben (1 Nachlass, 2 x nacheinander vererben) Unbedingt vermeiden: Verteilung der Nachlassgegenstände ohne Erbquoten zu bestimmen! 9
Prominente Goethes Testament Erhalt seiner Sammlungen und Versorgung der Angehörigen Testament nach Tod des einzig verbliebenen Sohnes August (+ 1830) Ziel war Versorgung der Verwandten und Erhalt des Nachlasses 3 minderjährige Enkel zu Erben eingesetzt neben zwei Vormündern noch einen Testamentsvollstrecker ernannt * 28.08.1749 + 22.03.1832 Rente für die Schwiegertochter 10
Testamente Testament bei kleinen Kindern für minderjährige Kinder besonders sorgen Vormund benennen oder ausschließen ( 1776, 1777 BGB oder 1782) Vermögenssorge für Nachlassgegenstände ggf. ausschließen ( 1626, 1638 Abs. 1) Ergänzungspfleger benennen od. ausschließen ( 1909 Abs. 1, 1917 Abs. 1) Vermeidung der Erbenstellung von Minderjährigen neben einem Elternteil (besser: Vermächtnislösung) Testamentsvollstreckung als Verwaltungsvollstreckung über das 18. Lebensjahr hinaus ( 2197 ff) 11
Standard-Instrumente Testamentsvollstreckung (TV) über den Tod hinaus regieren Auseinandersetzungs- und / oder Verwaltungsvollstreckung ( 2204 / 2209 BGB) Wirkung: Erben können nicht selbst verfügen ( 2211) Ernennung des Testamentsvollstreckers ( 2197) Verwaltungsanweisungen ( 2203, 2216 Abs. 2) Vergütung und Aufwendungsersatz ( 2221, 670) Dauer der TV und Beendigung 12
Prominente Ostmann-Testament dreifaches Unglück im Familien-Unternehmen 1. Ehemann einer Hauptgesellschafterin ist Geschäftsführer der Firma und wird nach der Scheidung entlassen 2. Ehefrau setzt einzige Tochter zur Alleinerbin ein, Mutter und Tochter verunglücken, Mutter stirbt zuerst, danach die Tochter 3. Geschiedener Ehemann wird gesetzlicher Erbe der noch kinderlosen Tochter und kehrt als Gesellschafter in die Firma zurück!! 13
Testamente Geschiedenen-Testament damit der/die Ex niemals etwas bekommt Erbeinsetzung: Kinderlose Kinder nur als (befreite) Vorerben Bestimmung von Nacherben (z.b. Verwandte) Bei Minderjährigen Kindern Ausschluss von der Vermögenssorge ( 1638 Abs. 1 BGB) Benennung eines Pflegers ( 1917 Abs.1 BGB) Testamentsvollstreckung ( 2197 ff) (auch für die Nacherbenrechte 2222 BGB) Bindungswirkung früherer Testamente aufgehoben?? Vorsicht: 2268, 2077 Abs. 3 BGB immer prüfen! 14
Prominente Hohenzollern Testament kein Erbe ohne ebenbürtige Heirat! Hausverfassung des Brandenburg-Preußischen Hauses: 1. Erbfolge im Mannesstamm 2. Recht der Erstgeburt 3. Ebenbürtige Heirat u. Herkunft 15
Prominente Hohenzollern Testament + 1941 Kaiser Wilhelm II. + 1951 Kronprinz Wilhelm von Preußen Erbvertrag 1938: LF alleiniger Vorerbe Testament 1950: 1938 bleibt, LF Universalerbe + 1994 Louis Ferdinand Prinz von Preußen Testament 1981: Georg Friedrich Alleinerbe Friedrich Wilhelm (Bf.) (+ 2015) Louis Ferdinand (+ 1977) Michael (+ 2014) Christian- Sigismund Georg Friedrich von Preußen 16
Prominente Hohenzollern Testament kein Erbe ohne ebenbürtige Heirat? Langjähriger Rechtsstreit Klausel unwirksam? Nachlassgericht und Landgericht Hechingen: unwirksam (Klausel sittenwidrig, Nacherbfolge nichtig, Alleinerbschaft wirksam) OLG Stuttgart: unwirksam, aber wg. BayObLG Vorlage beim BGH BGH* : Klausel wirksam / Zurückvereisung Landgericht Hechingen: Ehe des Bf. (Friedrich Wilhelm ) nicht ebenbürtig BVerfG ** : Gerichte nicht abgewogen: Eheschließungsfreiheit***verletzt Ergebnis: Louis Ferdinand war Alleinerbe, Georg Friedrich Nachfolger *(BGH, NJW 1999,566) **( BVerfG, NJW 2004, 2008) *** Art. 6 I GG vs. Art. 14 I GG 17
Standard-Instrumente Bedingungen Einfluss nehmen auf die Beteiligten Aufschiebende ( 2074 BGB) / auflösende Bedingungen ( 2075) In Bezug auf Erbeinsetzung, Vermächtnis, Testamentsvollstreckung, usw. möglich Beispiele bei Erbeinsetzung Wiederverheiratungsklauseln Nichterfüllung von Auflagen als auflösende Bedingung Hohenzollern-Entscheidung* bedeutend! Klauseln, die Erben hinsichtlich grundgesetzlich garantierter Freiheitsrechte unter Druck setzen, stets auf Wirksamkeit prüfen! * des BVerfG ( BVerfG, NJW 2004, 2008) Grundrechte/Freiheitsrechte vs. Art. 14 I GG abwägen 18
Standard-Instrumente Auflagen die Bedachten verpflichten Verpflichtung eines Erben / Vermächtnisnehmers zu einer Leistung (Tun oder Unterlassen), ohne Drittem Recht auf die Leistung zuzuwenden ( 1940) Begünstigt: Person, Zweck, Sache, Tier, Allgemeinheit Vollziehungsberechtigt: Erbe, Miterbe, Testamentsvollstrecker, ggf. Behörde; generell derjenige, dem der Wegfall des zunächst Beschwerten zustatten kommen würde ( 2194). Erblasser kann Vollziehungsberechtigten bestimmen. Beispiele: Grundstück nicht veräußern Fortführung eines Unternehmens Grabpflege Versorgung eines Tieres oder Spenden 19
Prominente Alfred Nobel* tue Gutes und werde unsterblich Nicht verheiratet, keine Kinder, aber streitbare Verwandte (!) Testament: Stiftung für jährliche Preise Schwäche: Stiftung musste erst gegründet werden Zeitverzögerung Kein Probelauf Korrekturen nicht mehr möglich Aus heutiger Sicht: Steuervorteile verschenkt! * geb. 21.10.1833 + 10.12.1896 20
Testamente Kinderlosen-Testament Vererben ohne Erben nur mit Testament! Gesetzliche Erben: 1. Eltern, Geschwister, Nichten/Neffen 2. Großeltern, Onkel/Tanten, Cousinen 3. Urgroßeltern, bzw. deren Abkömmlinge Mögliche Erben sorgfältig auswählen Verwandte, Freunde, nahestehende Personen Institutionen (z. B. Kirchen, Hochschulen, Krankenhäuser, gemeinnützige Vereine, usw.) Stiftungen Sinnvoller Einsatz von Vermächtnissen Testamentsvollstreckung oft sinnvoll 21
Testamente Testament bei 2. Ehe den neuen Partner bedenken und schützen Häufige Konstellationen Kinder aus erster Ehe ggf. unterhaltsberechtigter 1. Ehepartner Eheverträge / Erb- und Pflichtteilsverzichte ggf. bindende Schlusserbeneinsetzung bei Versterben des 1. Ehepartners!! Testamentsgestaltung Vermeidung einer Erbengemeinschaft? Sinnvolle Vermächtnisse zugunsten des Partners Ggf. Testamentsvollstreckung 22
Standard-Instrumente Vermächtnisse bestimmte Personen gesondert bedenken Zuwendung ohne Erbeinsetzung ( 1939 BGB) Unterschiedliche Vermächtnisformen und -inhalte (z. B. Sach-, Geld-, Renten-, Forderungs-, Grundstücks-, Verschaffungs-, Nießbrauchs-, Wohnrechtsvermächtnis) Vermächtnisnehmer ist nicht Mitglied der Erbengemeinschaft Schuldrechtlicher Anspruch des V-nehmers ( 2174) Zweckvermächtnis und Bestimmung durch Beschwerten als wichtige Gestaltungsmöglichkeiten ( 2151 ff) Absicherung der Ansprüche möglich durch zusätzliches Vermächtnis oder Testamentsvollstreckung 23
Testamente Lebenspartner-Testament Vorsorge durch Testament ist Pflicht Der nichteheliche Partner hat keinerlei gesetzliches Erbrecht! Erben können ihre Rechte sofort durchsetzen Testamentsgestaltung, z. B. Erbvertrag mit Schlusserbeneinsetzung Partner als Vorerbe; Kinder/Verwandte/ sonstige Dritte als Nacherben Vermeidung von Erbengemeinschaften Sinnvolle Vermächtnisse zugunsten des Partners oder der Verwandten 24
Testamente Patchwork-Testament meine Kinder, Deine Kinder, unsere Kinder Nichtehelicher Partner hat kein Erbrecht Kinder erben je nach Abstammung Teilweise hohe Erbschaftsteuern Achtung bei noch nicht Geschiedenen! Testament unumgänglich, z. B. Erbvertrag mit Schlusserbeneinsetzung Partner als Vorerbe, leibliche Kinder Nacherben Vermeidung von Erbengemeinschaften Sinnvolle Vermächtnisse zugunsten des Partners oder der Kinder 25
Testamente Behinderten-Testament den Zugriff des Sozialhilfeträgers vermeiden Einsetzung des Behinderten als Vorerben leicht über dem Pflichtteil* Anordnung von Testamentsvollstreckung ausführliche Verwaltungsanweisungen Lebensstandard über Niveau der Sozialhilfe sichern Diskussion Sittenwidrigkeit vs. Fürsorge, BGH: eindeutig Fürsorge, nicht sittenwidrig! Aber: Abwägung zwischen Inanspruchnahme von Sozialleistungen und selbstfinanziertem Leben Rechtsprechung und Lit. im Blick behalten * Statt Vorerbschaft kann auch eine Vermächtnislösung gewählt werden 26
Prominente Das Neue Testament jederzeit den letzten Willen ändern Neues Testament jederzeit möglich Neues Testament hebt frühere Verfügungen auf, soweit im Widerspruch Widerrufstestament / Enterbungstestament Ggf. Bindungswirkungen gemeinschaftlicher Testamente oder Erbverträge!! Rücknahme aus amtlicher Verwahrung gilt (nur) bei öffentlichen Testamenten als Widerruf! ( 2256) 27
Schnelldurchlauf - Botschaften James Dean Mache ein Testament, auch wenn Du jung bist! Wisse, was Du tust! 28
Schnelldurchlauf - Botschaften Ehegatten Sichert Euren Partner ab! Bedenkt die Bindungswirkung! Beachtet die Erbschaftsteuer! 29
Schnelldurchlauf - Botschaften Goethe Sorge besonders gut für minderjährige Kinder! 30
Schnelldurchlauf - Botschaften Familie Ostmann Bedenke auch das Unwahrscheinliche! Mit der Scheidung ist längst nicht alles vorbei! 31
Schnelldurchlauf - Botschaften Hohenzollern Verfüge nichts Sittenwidriges! Betrachte alles im Lichte des Grundgesetzes! 32
Schnelldurchlauf -Botschaften Alfred Nobel Gib Dir Mühe und mache etwas Sinnvolles mit Deinem Vermögen! Beginne rechtzeitig! 33
Schnelldurchlauf - Botschaften 2. Ehe und Patchwork Handele verantwortlich! Überlege, was wirklich sinnvoll ist! 34
Schnelldurchlauf - Botschaften Menschen mit Behinderungen Sorge besonders vor für Behinderte oder Pflegebedürftige! Sichere ihnen ein Leben über dem Sozialhilfe-Niveau! 35
Schnelldurchlauf - Botschaften Das Neue Testament (Über-) Prüfe Dich von Zeit zu Zeit! Nutze Deine (Testier-) Freiheit! 36
Herzlichen Dank für Ihr Interesse und für Ihre Aufmerksamkeit! PROMINENTE TESTAMENTE E 11 Design Offices Düsseldorf Elisabethstraße 11, 40217 Düsseldorf 06. März 2018, 17.30 Uhr 37
Anhang: Testamente 1. Umgang mit Testamenten Testamente sind sofort abzuliefern von Amts wegen zu eröffnen immer auf Wirksamkeit zu prüfen in aller Regel auszulegen ggf. anzufechten 38
Anhang: Testamente 2. Testamente auf Wirksamkeit prüfen Letztwillige Verfügungen immer prüfen Form eingehalten? (z. B. 2247 BGB) Testierfähigkeit noch vorhanden? Unter Druck verfasst? Inhalt Sittenwidrig? ( 138 BGB) Testierfreiheit noch gegeben? (verloren durch Bindungswirkung eines gemeinschaftliches Testamentes 2271 Abs. 2 S. 1 BGB od. Erbvertrages?) Ehe od. Verlöbnis aufgelöst? Scheidungsantrag? ( 2077 BGB) Letztwillige Verfügung widerrufen? 39
Anhang: Testamente 3. Testamente auslegen Inhalt durch Auslegung zu ermitteln Wirklicher Wille des Erblassers zu erforschen ( 133, 157 BGB), auch außerhalb d. Testaments liegende Umstände zu berücksichtigen, u.u. sogar widerrufene Testamente Mutmaßlicher Wille zu ermitteln, wenn wirklicher Wille nicht erkennbar ist Danach greifen gesetzliche Auslegungsregeln Hypothetischer Erblasserwille zu ermitteln bei sog. planwidrigen Lücken (Ergänzende Auslegung) Andeutung im Testament für ermittelten Willen oder Willensrichtung (ergänzende Auslegung) erforderlich 40
Anhang: Testamente 4. Testamente anfechten Verfügungen von Todes können angefochten werden Anfechtungsgründe Irrtum oder Drohung ( 2078 BGB) Übergehung eines (unbekannten/neuen) Pflichtteilsberechtigten ( 2079 BGB) Anfechtungsberechtigte wem die Aufhebung der Verfügung zustatten kommen würde ( 2080 BGB) Erblasser bei Erbvertrag o.ä. ( 2281 BGB) Anfechtungserklärung ggü. Nachlassgericht (bei Erbeinsetzung, Enterbung, TV, Auflage, 2081), ggü. dem Begünstigten in allen and. Fällen (z.b. Vermächtnis u.ä.) Anfechtungsfrist: 1 Jahr ab Kenntnis ( 2082 BGB) 41
Hinweise und Haftungsausschluss Diese Präsentation ist lediglich eine visuelle Unterstützung für einen mündlichen Vortrag. Sie gibt die Inhalte des Vortrags stichwortartig und nur unvollständig wieder. Sie ist ohne mündliche Erläuterungen aus sich heraus nicht aussagekräftig. Sachverhalte und Fallkonstellationen werden lediglich in abstrakter Form und selektiv dargestellt. Diese Unterlage ist nicht geeignet, einen konkreten Fall zu lösen. Weder der Vortrag und erst recht nicht diese Präsentation ersetzen im konkreten Einzelfall eine sachkundige Beratung durch einen Rechtsanwalt. Nur eine solche Beratung kann alle erforderlichen Aspekte eines konkreten Falles abdecken. Die Inhalte des Vortrages und dieser Präsentation wurden mit größter Sorgfalt erstellt. Für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der Inhalte wird jedoch keine Haftung übernommen. 42