Vererben und Testament

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Vererben und Testament"

Transkript

1 Juristenfakultät Prof. Dr. Reinhard Welter Institut für deutsches und internationales Bank- und Kapitalmarkrecht Vererben und Testament Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig Juristenfakultät 20. Oktober 2009 Seniorenkolleg 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 1 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 1

2 Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament? Versorgung Partner Abkömmlinge (Kinder und Enkel) Sonstige nahe Verwandte Dank und Anerkennung Wohltätigkeit Fortleben in der (guten) Erinnerung anderer Dazu unternimmt man viele Anstrengungen, die bei schlechter Erbregelung schnell ins Gegenteil umschlagen können 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 2 Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament? Streitvermeidung Erbstreitigkeiten gehören zu den langwierigsten und teuersten werden besonders erbittert geführt führen innerhalb der Familie zu dauernden Zerwürfnissen lassen im Extremfall das Erblasservermögen (oder sogar mehr!) in die Taschen von Anwälten wandern überschatten die Erinnerung an den Verstorbenen Schon einfache und wenig kostspielige Vorsorge kann viel Schaden und Ärger vermeiden Dazu nachfolgend einige Grundregeln 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 3 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 2

3 Vererben und Testament Warum Gedanken über Erbfolge und Testament Der Staat als begehrlicher Erbe (bei werthaltigen Nachlässen) Steuerbelastung hängt ab von zu vererbendem Vermögen und vom Verwandtschaftsgrad des Begünstigten also besonders Vorsicht bei Begünstigung von nicht verwandten Personen (zb Lebenspartner ohne Trauschein) auch nicht ganz nahe Verwandte (Neffe oder Nichte!) dazu am Ende Gestaltungsmöglichkeiten kluge Gestaltung spart ggf. anfallende Steuer bei gleichem Effekt hinsichtlich Vorsorge etc. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 4 Gesetzliche Erbfolge - gewillkürte Erbfolge Gilt, wenn kein Testament oder Erbvertrag vorliegt Gilt, wenn ein (wirksames!) Testament oder ein Erbvertrag vorliegt. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 5 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 3

4 Gesetzliche Erbfolge - gewillkürte Erbfolge Gesetz Ehepartner Kinder, Enkel Verwandte Nahe und weite! Wie? Schematisch Pauschal Mangels anderer Erben erbt der Staat Letztwillige Verfügung Testament Erbvertrag Wie? Individuell zugeschnitten Differenziert Vielfältig gestaltbar Innerhalb weiter gesetzlicher Grenzen Beachte aber Pflichtteil! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 6 Gesetzliche Erbfolge Ehepartner abhängig von vorhandener Verwandtschaft vom Güterstand Spanne zwischen Alleinerbschaft und (nur) 1/4 Anteil bei Gütertrennung und neben Kindern Verwandtschaft Abkömmlinge o Kinder und Enkel, auch Urenkel Eltern Geschwister Cousins etc. Nach Ordnungen Stammesprinzip Was bedeutet das? 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 7 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 4

5 Gesetzliche Erbfolge - Ordnungsprinzip 1. Ordnung Kinder Enkel 2. Ordnung Eltern Geschwister 3. Ordnung usw!! Großeltern Onkel/Tante Urenkel usw! Nichten/Neffen usw! Cousin/Cousine usw! Wenn hier niemand: Wenn hier niemand: Wenn hier niemand: 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 8 Gesetzliche Erbfolge Kinder von Ururgroßeltern Urgroßeltern Enkel von Ururgroßeltern Großonkel -tanten Großeltern Urenkel von Ururgroßeltern, usw Kinder von Großonkeln -tanten Onkel, Tanten Eltern 5. Ordnung Enkel von Großonkeln -tanten usw Cousins Cousinen Geschwister Erblasser 4. Ordnung Großcousinscousinen usw Nichten und Neffen Kinder 3. Ordnung Großnichten, - neffen usw. Enkel 2. Ordnung Urenkel usw. 1. Ordnung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 9 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 5

6 Gesetzliche Erbfolge Erblasser 1.Ordnung Stammesprinzip Kind 1 Erbe zu 1/3 Kind 2 Erbe zu 1/3 Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K1.1 Enkel K 1.2 Enkel K Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 10 Gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung Vater Verstorben Mutter Noch lebend Bruder Noch lebend Erblasser Schwester Noch lebend 1.Ordnung Stammes prinzip Kind 1 Bereits verstorben Enkel K1.1 Erbe zu 1/6 Enkel K 1.2 Erbe zu 1/6 Kind 2 Erbe zu 1/3 Repräsentations prinzip Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 11 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 6

7 Gesetzliche Erbfolge Bruder Noch lebend Noch lebend Erbe zu 1/4 Vater Vater Verstorben Verstorben Erblasser Erblasser Mutter Mutter Noch lebend Erbe Noch zu lebend 1/2 Schwester Noch Noch lebend lebend Erbe zu 1/4 Kind 1 Bereits verstorben Enkel K1.1 Erbe zu 1/6 Enkel K 1.2 Erbe zu 1/6 Kind 2 Erbe zu 1/3 Keine Kinder Keine 1. Ordnung 2. Ordnung Stammesprinzip Repräsentations prinzip Kind 3 Erbe zu 1/3 Enkel K Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 12 Gesetzliche Erbfolge 2. Ordnung Stammes prinzip Vater Verstorben Mutter Noch lebend Erbe zu 1/2 Bruder Noch lebend Erbe zu 1/4 Erblasser Schwester Noch lebend Erbe zu 1/4 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 13 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 7

8 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (ohne Zugewinnausgleich) Neben Verwandten der 1. Ordnung: ¼ Kinder, Enkel und Urenkel Neben Verwandten der 2. Ordnung: ½ Eltern, Geschwister und deren Kinder 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 14 Gesetzliche Erbfolge Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten (ohne Zugewinnausgleich) Beachte: Es entsteht eine Erbengemeinschaft zwischen Ehepartner und den Verwandten Gemeinschaftliche Verwaltung (streitgeneigt) Schwierige Teilung/Auseinandersetzung streitgeneigt, notfalls im Wege der Klage durchzusetzen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 15 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 8

9 Zugewinngemeinschaft - Zugewinnausgleich Was bedeutet Zugewinngemeinschaft? Gesetzlicher Regelfall Anders nur bei Ehevertrag, mit der Folge von Gütertrennung Gütergemeinschaft (selten) Wirkung: Während der Ehe getrenntes Vermögen Insofern anders als Errungenschaftsgemeinschaft DDR-ZGB Im übrigen aber selber Gedanke: Zugewinn geht auf beide Ehepartner zurück Bei Ende der Zugewinngemeinschaft (insbesondere Scheidung) Vergleich des Zugewinns und Ausgleich 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 16 Zugewinngemeinschaft Ehepartner 1 Ehepartner 2 Zugewinn während der Ehe Anfangsvermögen und Schenkungen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 17 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 9

10 Zugewinngemeinschaft Ausgleich Zugewinn während In Geld! der Ehe Anfangsvermögen sowie Erbschaften und Schenkungen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 18 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Gesetzliches Erbrecht des Ehegatten mit pauschalem Zugewinnausgleich Erhöhung des Erbteils um ¼, also neben Verwandten der 1. Ordnung: ¼ + ¼ = ½ Kinder und Enkel Neben Verwandten der 2. Ordnung: ½ + ¼ = ¾ Eltern und Geschwister Auch hier Erbengemeinschaft Überlebender Ehegatte kann aber auch einen Zugewinnausgleich nach genauer Berechnung herbeiführen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 19 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 10

11 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Beachte: Erbengemeinschaft Erblasser Ehepartner Erbe zu 1/4 plus 1/4 (Zugewinnausgl pauschal) also Erbe zu 1/2 Ehepartner Kind 1 Bereits verstorben Kind 2 Erbe zu 1/6 Kind 3 Erbe zu 1/6 Enkel 1.1 Erbe zu 1/12 Enkel 1.2 Erbe zu 1/12 Enkel K Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 20 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Erbengemeinschaft bestehend aus: Ehepartner (1/2) Kind 2 (1/6) Kind 3 (1/6) Enkel 1.1 (1/12) Enkel 1.2 (1/12) Letztere im Falle der Minderjährigkeit vertreten durch ihre Mutter = Schwiegertochter des erbenden Ehepartners Kann streitgeneigt sein! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 21 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 11

12 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Vater Erbe zu 1/8 Mutter Erbe zu 1/8 Erblasser Ehepartner Erbe zu ½ zzgl. Zugewinnausgleich ¼ also Erbe zu ¾ 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 22 Gesetzliche Erbfolge (mit Zugewinnausgleich) Erbengemeinschaft bestehend aus: Ehepartner (3/4) Mutter (1/8), dh Schwiegermutter des erbenden Ehepartners Vater (1/8), dh Schwiegervater des erbenden Ehepartners Auch hier mögliche Streitneigung! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 23 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 12

13 Ehegatten - Voraus des Ehegatten Umfaßt Hochzeitsgeschenke und Haushaltsgegenstände Alle Neben Eltern und Geschwistern des Erblassers oder soweit zur Führung eines angemessenen Haushalts nötig neben Kindern und Enkeln Kommt zum gesetzlichen Erbe dazu 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 24 Gesetzliche Erbfolge Der eigene Wille! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 25 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 13

14 Letztwillige Verfügung Testament Arten Öffentlich (notariell) Privatschriftlich Gemeinschaftliches Testament (Ehepartner) Besonderheiten hinsichtlich Form und Bindung Bekannt/beliebt: Berliner Testament Erbvertrag Notariell Führt zur Bindung des Erblassers 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 26 Letztwillige Verfügung Testament Form Notarielle Beurkundung Ermittlung des Willens durch den Notar Formulierung durch den Notar Belehrung durch den Notar Zusätzliche Beratung durch Steuerberater, falls erforderlich 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 27 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 14

15 Letztwillige Verfügung Testament Form Kosten für den Notar sind abhängig vom Nachlaßwert Weitergabe in amtliche Verwahrung durch den Notar Das Problem verschwundener Testamente gibt es nicht Beachte: Auch privatschriftliche Testamente können in amtliche Verwahrung gegeben werden! Notarielles Testament erspart idr den sonst erforderlichen Erbschein Wichtig, wenn Grundstücke betroffen sind Auch gegenüber Banken 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 28 Letztwillige Verfügung Testament Geschäftswert bis Gebühr (zzgl Auslagen) 54 bis bis bis Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 29 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 15

16 Letztwillige Verfügung Testament Form bei Testamenten ohne Notar Eigenhändiges Testament Gesamter Text muß vom Erblasser handgeschrieben und unterschrieben sein Unterschreiben alleine reicht nicht (also keine Schreibmaschine, Computerausdruck etc.!) Unterschrift mit Vornamen und Nachnamen Ort und Zeit der Errichtung sollte angegeben sein Gemeinschaftliches Testament Ein Ehepartner schreibt den Text (s.o.) Beide Ehepartner unterschreiben Achtung Bindungswirkung! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 30 Letztwillige Verfügung Testament Bindung Testamente sind jederzeit frei widerruflich Eigenhändige, aber auch notarielle! Neues Testament hebt älteres auf soweit neue Verfügungen getroffen werden Also keine Aufhebung bei bloßen Ergänzungen Sollte unbedingt klargestellt sein! Allerdings: Gemeinschaftliches Testament Nicht ohne weiteres aufzuheben Notarielle Erklärung gegenüber dem anderen Ehepartner kann erforderlich sein (zu Lebzeiten) Nach dem Tod des Ehepartners kann endgültige Bindung eintreten! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 31 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 16

17 Gemeinschaftliches Testament komplizierte Bindung Vater Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Mutter Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Kind 1 Sog. Berliner Testament Kind Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 32 Wirklich gewollt? Gemeinschaftliches Testament Vater Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Mutter ist grds. gebunden Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Sie kann insbes. nach Wiederheirat anfechten. Damit entfällt aber rückwirkend Ihre Erbeinsetzung durch V Kind 1 Kind Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 33 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 17

18 Gemeinschaftliches Testament/Berliner Testament Vater Kind 1 Wir setzen uns gegenseitig als Erben ein Nach dem Tod des Letztversterbenden von uns sollen unsere Kinder zu gleichen Teilen erben Probleme: Pflichtteilsansprüche der Kinder nach dem ersten Erbfall Bei großem Nachlaß: Doppelte Besteuerung Mutter Kind Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 34 Testament - Testierfreiheit Erblasser kann frei über Erbfolge entscheiden Allerdings wichtige Grenze: Pflichtteil Zugunsten Abkömmlingen (Kinder/Enkel) Eltern (nur wenn sie gesetzliche Erben wären! s.o.) Ehegatte Umfang des Pflichtteils: Hälfte des gesetzlichen Erbteils (s.o.) Inhalt des Pflichtteils: Anspruch auf Geldzahlung gegen den oder die Erben Also keine Beteiligung an Erbengemeinschaft! Aber es muß ein entsprechender Geldbetrag aufgebracht werden! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 35 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 18

19 Testament Pflichtteil (zulässige Gestaltung) Erblasser 1.Ordnung Stammesprinzip Kind 1 Erbe zu 1/3 Erbe zu 2/3 Kind 2 Erbe zu 1/3 Erbe zu 1/6 Kind 3 Erbe zu 1/3 Erbe zu 1/6 Enkel K1.1 Enkel K 1.2 Enkel K 3.1 Oder Ausschluß vom Erbe und Zuwendung entsprechender Geldvermächtnisse (dazu unten) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 36 Testament Pflichtteil (zulässige Gestaltung) Erblasser Ehepartner Erbe zu 1/4 plus 1/4 (Zugewinnausgl pauschal) = 1/2 Erbe zu 3/4 Ehepartner Kind 1 Bereits verstorben Kind 2 Erbe zu 1/6 Erbe zu 1/12 Kind 3 Erbe zu 1/6 Erbe zu 1/12 Enkel 1.1 Erbe zu 1/12 Erbe zu 1/24 Enkel 1.2 Erbe zu 1/12 Erbe zu 1/24 Enkel K Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 37 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 19

20 Testament Pflichtteil Pflichtteil und Schenkungen kompliziertes Thema! Schenkungen des Erblassers an den Pflichtteilsberechtigten unter Lebenden sind anzurechnen Wenn der Erblasser das bei der seinerzeitigen Zuwendung so bestimmt hat! Im Falle mehrerer berechtigter Abkömmlinge sind lebzeitige Schenkungen auszugleichen Der Pflichtteil zunächst benachteiligter Abkömmlinge erhöht sich also 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 38 Testament Pflichtteil Pflichtteil und Schenkungen kompliziertes Thema! Schenkungen des Erblassers an andere mindern den Pflichtteil nicht Wichtig: Gilt innerhalb von zehn Jahren nach der Schenkung Ab : Gestaffelt Erbe muß Pflichtteil nach erhöhtem Wert leisten! Wenn der Nachlaß nicht ausreicht, muß der Beschenkte das Geschenk herausgeben! Fall aus jüngerer Zeit: Zuwendung an die Stiftung Frauenkirche Dresden Pflichtteil der Tochter, durchgesetzt vor BGH 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 39 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 20

21 Testament Pflichtteil und Schenkungen Nachlaß = Verschenkt im letzten Jahr Gesetzlicher Erbteil = 1/5, Pflichtteil = 1/10, von , gerichtet also auf Verschenkt im letzten Jahr Nachlaß Gesetzlicher Erbteil = 1/5, Pflichtteil = 1/10, gerichtet wieder auf aus dem Nachlaß 5.000, vom Beschenkten Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 40 Testament Pflichtteil Entzug des Pflichtteils Nur unter sehr engen Voraussetzungen möglich Insbesondere: Dem Erblasser oder einem Ankömmling nach dem Leben getrachtet Im übrigen hinsichtlich Abkömmlingen, Eltern und Ehegatten etwas unterschiedlich Bei Ehegatten zb böswillige Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht Änderungen ab , aber im Prinzip bleibt hohe Hürde Möglichkeit des Pflichtteilsverzichts (notariell) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 41 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 21

22 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen Beachte den grundlegenden Unterschied Der Erbe wird allein oder mit anderen (Erbengemeinschaft) Rechtsnachfolger des Erblassers Also Eigentümer aller Sachen des Erblassers Inhaber von Forderungen Bankguthaben, Steuererstattungen Aber er haftet auch für die Schulden! Muß sich um alles kümmern! zb Mietverhältnis, Behörden etc. Möglich: Entlastung durch Testamentsvollstreckung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 42 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen A soll das Haus erben, B das Auto ist also eine höchst unklare Verfügung, die viel Ärger bereiten kann! Wenn A und B damit als Miterben eingesetzt sind, steht ihnen jedenfalls zunächst der gesamte Nachlaß als Miterben zu, wobei auch noch die Erbquoten offen sind. Außerdem kann eine Teilungsanordnung vorliegen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 43 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 22

23 Testament - Vermächtnis Vermächtnis Wer mit einem Vermächtnis bedacht wird, hat einen entsprechenden Anspruch gegen den Erben oder die Erbengemeinschaft Ich vermache V das Auto heißt also, daß V das Auto verlangen kann, ohne daß er mit dem Rest des Nachlasses irgend etwas zu tun hat. Erben können dann A und B sein, die für den gesamten Nachlaß zuständig sind, auch für die Herausgabe des Fahrzeugs an V. 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 44 Vermächtnis Erbengemeinschaft aus A, B und C, zu je 1/3 Möbel Immobilien Bankguthaben Wertpapierdepots Bankkredit Motorrad Steuernachzahlung Mietforderungen Auto H ist die Schloßstr. 1 vermacht C kann die Parkstr. 1 vermacht sein! Vorausvermächtnis! M ist das Motorrad vermacht V ist das Auto vermacht 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 45 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 23

24 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen - Testamentsgestaltung Erster Punkt, der zu regeln ist: Erben sind mein Sohn Willi und unsere Tochter Monika Das bedeutet von Rechts wegen: Diese Erben müssen sich um alles kümmern, auch um die Begleichung der Schulden, Abwicklung mit der Bank, zb Girokonto und Guthaben sowie mit dem Vermieter Ihnen steht jedenfalls zunächst der Nachlaß insgesamt zu als Erbengemeinschaft 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 46 Testament - Vermächtnis Vererben Vermachen - Testamentsgestaltung Ob sie ihn behalten, dh nur unter sich aufteilen können/müssen, ist eine zweite Frage Pflichtteil (s.o., zb weiteres Kind) und Vermächtnis (einzelne Gegenstände, Geld) Im Testament zu regeln unter Vermächtnisse Also am besten getrennte Abschnitte Erben Vermächtnisse 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 47 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 24

25 Testament Auflage zu Lasten der Erben z.b Grabpflege durch den oder die Erben Versorgung hinterlassener Haustiere Tiere können weder erben noch ein Vermächtnis erhalten Schade! Ungerecht! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 48 Testament Vor- und Nacherbschaft Erblasser setzt Erben ein und regelt auch den weiteren Erbgang nach dessen Tod Vorerbe auf den der Nacherbe folgt Vorerbe ist also Zwischenstation Kann nicht über Grundstücke verfügen Befreiung aber möglich ( befreiter Vorerbe ) Darf nichts verschenken Bekommt also idr die Nutzungen aus dem Nachlaß 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 49 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 25

26 Vor- und Nacherbschaft Erblasser Vorerbe Vermögen Nachlaß Eigenes Vermögen Nacherbe vom Erblasser bestimmt Erbe vom Vorerben bestimmt 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 50 Erbengemeinschaft Entstehung Durch gesetzliche Erbfolge Durch letztwillige Verfügung (hier aber vermeidbar und regelbar!) Einsetzung eines Alleinerben und Vermächtnisse zugunsten anderer Bedachter Teilungsanordnung Testamentsvollstreckung Immer, wenn es statt eines Erben mehrere Erben gibt Wird durch Auseinandersetzung aufgelöst Schwierig 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 51 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 26

27 Erbengemeinschaft Verwaltung Teilweise Einstimmigkeit erforderlich zb Veräußerung von Nachlaßgegenständen Teilweise reicht Mehrheit Ordnungsmäßige Verwaltung Teilweise kann der einzelne Erbe handeln Im Fall von Notmaßnahmen Bei der Geltendmachung von Forderungen dann allerdings Leistung an die Erben insgesamt 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 52 Erbengemeinschaft Auseinandersetzung Muß insgesamt stattfinden Teilauseinandersetzungen nur bei Einverständnis aller Miterben Durch Klage durchsetzbar Einzelner Erbe muß mit entsprechendem Kostenrisiko klagen Bei Uneinigkeit über Verteilung einzelner Nachlaßgegenstände bleibt idr nur Versteigerung Läßt sich im Testament regeln Durch Teilungsanordnung Durch Testamentsvollstreckung 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 53 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 27

28 Erbschein Wo, wie, was und wozu? Nachlaßgericht/Amtsgericht stellt Erbschein aus auf Antrag ggf. mit eidesstattlicher Versicherung vor einem Notar Arten Alleinerbschein (Alleinerbe) Teilerbschein (Miterbe bei Erbengemeinschaft) Gemeinschaftlicher Erbschein (ganze Erbengemeinschaft) 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 54 Erbschein Wo, wie, was und wozu? Erbschein gibt Erbrecht nach entsprechender Prüfung wieder Beruht nicht auf Unfehlbarkeit des Nachlaßgerichts! Erbschein genießt aber öffentlichen Glauben Auch wenn er unrichtig ist, zb weil ein späteres Testament noch nicht bekannt ist Banken und andere Gläubiger sind bei Zahlungen an den ausgewiesenen Erben geschützt Auch Erwerber von Nachlaßgegenständen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 55 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 28

29 Erbschein Wo, wie, was und wozu? Erbschein wird benötigt, wenn im Nachlaß Immobilien sind Eintragung des oder der Erben im Grundbuch aufgrund Erbschein Es reicht aber auch ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll Banken verlangen häufig auch einen Erbschein vor Auszahlungen Sie müssen aber grundsätzlich ein notarielles Testament mit Eröffnungsprotokoll ausreichen lassen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 56 Erbschein Abwicklung von Bankverträgen Auszahlungen erfolgen auch aufgrund Vollmachten, die Erblasser bei der Bank hinterlegt haben und die über den Tod hinaus gelten Probleme: Diese Vollmachten müssen nicht auf die Erbenfolge abgestimmt sein, dh Auszahlungsempfänger darf das Geld nicht behalten, Vollmacht kann widerrufen werden Beachte auch: Drittbegünstigungsklauseln bei Sparverträgen und anderen Bankverträgen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 57 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 29

30 Bankverträge mit Drittbegünstigungsklauseln Betrifft Sparkonten und andere Konten Es wird für den Todesfall ein Drittbegünstigter benannt Damit gehört das Guthaben im Erbfall nicht zum Nachlaß! Es steht nicht dem Erben, sondern dem Dritten zu! Pflichtteilsberechtigte werden in gleicher Weise geschützt wie oben zur lebzeitigen Schenkung erläutert Begünstigung Dritter = Schenkung, erhöht Pflichtteil 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 58 Bankverträge mit Drittbegünstigungsklauseln Bankguthaben auch Versicherungen Im Hinblick auf Pflichtteil etc. wie eine Schenkung im Todeszeitpunkt Im Bankvertrag benannter Dritte, der nicht der Erbe sein muß Erblasser Immobilien, Auto, sonstiger Nachlaß Erbfolge Erbe oder Erbengemeinschaft 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 59 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 30

31 Der Fiskus erbt mit! Erbschaftssteuer! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 60 Steuerklasse und Freibeträge (ErbSteuer) Freibetrag Euro I II III Ehegatte Kinder Geschwister Lebensgefährten Enkel Nichte/Neffe Verlobte Eltern Großeltern Schwiegerkinder Schwiegereltern Alle anderen 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 61 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 31

32 Steuerklasse und Freibeträge (Feinheiten) Versorgungsfreibetrag Euro I Ehegatte Zzgl Versorgungsfreibetrag wird reduziert bei Versorgungsansprüchen, zb Rente oder Pension Kinder Versorgungsfreibetrag je nach Alter bis 5/10/15/20/27 Jahre bis Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 62 Steuersätze anhand Nachlaßwert Nachlaßwert nach Abzug Freibetrag bis Euro Über I 7% 11% 15% 19% 23% 27% 30% Steuerbelastung II 30% 30% 30% 30% 50% 50% 50% III 30% 30% 30% 30% 50% 50% 50% 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 63 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 32

33 Zu guter letzt: Bonner Testament Steuerlich unproblematisch, löst keine Streitigkeiten aus kostet keine teuren Honorare nur einen Schuß (rheinischen) Humor: Mein letzter Wille: Im Vollbesitz meiner körperlichen und geistigen Kräfte erkläre ich hiermit, daß ich mein gesamtes Vermögen zu Lebzeiten aufgegessen, leer getrunken und ausgegeben habe. Meinen Erben wünsche ich frohes Schaffen! 20. Oktober 2009 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 64 Prof. Dr. Reinhard Welter Universität Leipzig 33

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser

Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht. Erblasser Thomas Röwekamp Fachanwalt für Erb-, Steuerund Versicherungsrecht Ihr Recht als Erblasser Ihr Wille zählt Als Erblasser benötigen Sie detaillierte Informationen darüber, wie Sie dafür sorgen können, dass

Mehr

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick

Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick Erbfolge, Erbschaftssteuer, Freibeträge: Ein Überblick 1 INHALT 1 DIE GESETZLICHE ERBFOLGE 2/3 2 TESTAMENT: DIE GEWILLKÜRTE ERBFOLGE 3 3 STEUERKLASSEN, FREIBETRÄGE, STEUERSÄTZE 4/5 2 1 DIE GESETZLICHE

Mehr

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland

Erben und Vererben. Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Erben und Vererben Vortrag am 09.10.2008 Die Heilsarmee in Deutschland Herzlich willkommen Erbrecht 2 Allgemeines Vortragszeit 16.00 Uhr bis 17.30 Uhr Fragen sind willkommen Zu meiner Person Erbrecht 3

Mehr

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main

Immobilien richtig vererben. Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Immobilien richtig vererben Rechtsanwältin & Notarin Dr. Kirsten Reich, LL.M. Friedrichstraße 15 60323 Frankfurt am Main Übersicht Gesetzliches Erbrecht Ordnungs- und Stämmesystem Erbrecht des Ehegatten

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses

14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 7 Inhalt 01 Allgemeines übers Vererben und Verschenken 14 Was unbedingt zu beachten ist 14 Individuelle Entscheidungssituation 18 Aufstellung eines Vermögens verzeichnisses 02 Wenn Vermögen zu Lebzeiten

Mehr

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden

Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Nichteheliche Lebensgemeinschaft Versorgungslücken und erbrechtliche Risiken vermeiden Hans-Oskar Jülicher Fachanwalt für Erbrecht Testamentsvollstrecker Ostpromenade 1, 52525 Heinsberg Telefon: 02452

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5

Inhalt. Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung. Kapitel 2 Schenken oder Vererben? Vorwort... 5 Vorwort... 5 Kapitel 1 Die richtige Nachlassplanung Wie kann ich meinen Nachlass richtig regeln?... 14 Warum sind meine persönlichen Interessen und Wünsche für die Nachlassplanung wichtig?... 16 Vermögensverzeichnis

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Kinderloser Erblasser setzt seine Eltern und seinen Bruder als Erben ein (inklusive weiterer Bestimmungen).

Mehr

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1

Erbrecht. Aktiv gestaltenoder. Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Erbrecht Aktiv gestaltenoder Nach mir die Sintflut? Ra. & Notar Bernd Ennemann Soest 1 Gesetzliche Erbfolge 1.Ordnung: Abkömmlinge -Kinder -Enkel etc. 2.Ordnung: Eltern & Abkömmlinge -Eltern -Geschwister

Mehr

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie

Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Unternehmerforum der Sparkasse Karlsruhe -Ettlingen Plötzlicher Ausfall eines Unternehmers ein Existenzrisiko für das Unternehmen und die Familie Dienstag, den 24. April 2012 Vortragsgliederung A. Gesetzliche

Mehr

Die gesetzliche Erbfolge

Die gesetzliche Erbfolge Die gesetzliche Erbfolge Was und wie wird geerbt? Gesamtrechtsnachfolge. Mit dem Tode eines Menschen geht sein Vermögen ohne dass die Erbin oder der Erbe etwas tun muss oder Kenntnis von dem Erbfall hat

Mehr

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum gesetzlichen Erbrecht der Ehegatten und eingetragenen Lebenspartner Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUGüterstand TU3)UT TUGüterstand TU4)UT TUGüterstand TU5)UT TUEigentums- TU6)UT TUÜbersicht TU7)UT TUDer TU8)UT TUUnterhaltsansprüche TU9)UT TUDreißigste Hinweise zum gesetzlichen

Mehr

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt

Merkblatt. Erbschaftsteuer. Inhalt Erbschaftsteuer Inhalt 1 Erbrechtliche Hinweise 2 Erbschaftsteuerliche Besonderheiten 2.1 Erwerbe von Todes wegen 2.2 Entstehung der Erbschaftsteuer 2.3 Steuerpflichtiger Erwerb 2.4 Steuerbefreiungen 2.5

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Vorsorge Testament, Überlassung, Patientenverfügung Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin

Mehr

Richtig vererben was Sie wissen sollten

Richtig vererben was Sie wissen sollten Richtig vererben was Sie wissen sollten Immer wieder wird die Liebenzeller Mission nach Informationen zum Thema Vererben gefragt. Es müssen mehrere Dinge beachtet werden, damit mit dem eigenen Besitz nach

Mehr

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt

Erben und Vererben. Das letzte Hemd hat keine Taschen. Rechtsanwälte Schott-Lemmer und Lemmer. Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Erben und Vererben Das letzte Hemd hat keine Taschen Jörg Lemmer, Rechtsanwalt Ablauf Einleitung / Fakten Vererben Gesetzliche Erbfolge Testament Erbvertrag / Schenkung zu Lebzeiten Erben (u.u.) Rechte

Mehr

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent:

Erben und Vererben. Hans-Michael Schiller. Referent: Aktuelle Rechts- und Steuerfragen des Eigenheims: Vererben oder Schenken 09.30 12.30 Uhr 1.Teil Referent: Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht Merksatz: Wer keine eigene letztwillige Verfügung

Mehr

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament

Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Das gemeinschaftliche Ehegattentestament und das Berliner Testament Unerwünschte Folgen der gesetzlichen Erbfolge für Ehegatten Ehepartner möchten nicht nur ihr gemeinsames Leben gestalten, sondern auch

Mehr

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen.

Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Das Erbrecht Das Erbrecht regelt die Rechtsnachfolge in das Vermögen nach dem Tode eines Menschen. Es wird unterschieden zwischen der: gesetzlichen Erbfolge und der gewillkürten Erbfolge (Testament, Erbvertrag)

Mehr

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament

Erbrecht Das kluge Testament. Sieben Thesen zum klugen Testament Erbrecht Das kluge Testament Thesen des Vortrags von Dr. Anton Steiner Fachanwalt für Erbrecht Präsident des Deutschen Forums für Erbrecht e.v. für Handicap International e.v. vom 12.04.2013 Sieben Thesen

Mehr

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner

Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Auswirkungen der Güterstände auf das Erbrecht eingetragener Lebenspartner Seit dem 01. Januar 2005 ist das eheliche Güterrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) auch auf eingetragene Lebenspartnerschaften

Mehr

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl

Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl 1 Vorsorgen, einfach machen Vollmachten, Testamente, Überträge - den Nachlass richtig regeln - Teil II: Vererben Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl Im Rahmen der Vortragsreihe der Sparkasse Geseke hat

Mehr

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung

Testamentsgestaltung nach Trennung und Scheidung Gudrun Fuchs Rechtsanwältin Maximilianstr. 14/III 93047 Regensburg Telefon: 0941/561440 Telefax: 0941/561420 Internet: http://www.rain-fuchs.de e-mail: kanzlei@rain-fuchs.de in Kooperation mit Steuerberaterinnern

Mehr

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist?

Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Gesetzliche Erbfolge - wer erbt, wenn kein Testament vorhanden ist? Nur ca. 20 % der Bundesbürger haben ein Testament errichtet. Dies obwohl viele nicht die gesetzliche Erbfolge kennen und diese tatsächliche

Mehr

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUAuskunftsansprüche TU3)UT TUAuseinandersetzung Hinweise zur Erbengemeinschaft Stand: 1. Januar 2009 1 von MiterbenUT... 2 der ErbengemeinschaftUT... 3 1) Allgemeines

Mehr

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs

S t e u e r b e r a t e r. Herzlich Willkommen. zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs S t e u e r b e r a t e r Herzlich Willkommen zur 2. Veranstaltung des H.P.O. Klubs 1 Tod und Erbeinsetzung 2 Todesfall Ø Benachrichtigung eines Arztes 3 Ø Ausstellung eines Totenscheins 4 Verdacht auf

Mehr

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23.

RECHTSANWÄLTE. Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung Erben und Vererben. einschließlich steuerrechtlicher Aspekte. Dienstag, 23. RECHTSANWÄLTE Herzlich willkommen zur Vortragsveranstaltung einschließlich steuerrechtlicher Aspekte Dienstag, 23. Juni 2015 Referenten am heutigen Abend: Rechtsanwältin Christa Smeets-Koch Rechtsanwalt

Mehr

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln

EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT. Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln EINFÜHRUNG IN DAS ERBRECHT Dr. jur. I. Schulze-Heiming, Fachanwältin für Familien- und Erbrecht, Datteln 1. Fall Der, unverheiratet, hinterlässt zwei Kinder K1 K2 1. Fall K1 K2 ½ ½ Der, unverheiratet,

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament Was ist zu beachten? Notar Dr. Jens Fleischhauer Was ist zu beachten? Übersicht Warum ein Testament? Gesetzliche Erbfolge: Wer erbt was? Testament und Erbvertrag: Gestaltungsmöglichkeiten Grenze der Testierfreiheit: Pflichtteilsrecht Erbschaftsteuer:

Mehr

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos

Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Testament Muster, Testament Vorlage, Testament Vordruck kostenlos Einzeltestament mit dem Schwerpunkt: Erblasser setzt die Ehefrau als Alleinerbe ein (inklusive weiterer Bestimmungen). Inhaltsübersicht:

Mehr

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner.

bei Ihrer Sparkasse Werra-Meißner. Herzlich willkommen bei Ihrer Sparkasse. Erben und Vererben RA Gerhard Ruby 25./26. November 2009 Seite 1 Erben und Vererben das geänderte Erbschaftsteuerrecht und seine größten Irrtümer Referent: RA Gerhard

Mehr

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge?

Erben und Vererben. 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? 1 Erben und Vererben 1. Was heißt gesetzliche Erbfolge? 2. Wann kommt es zur gesetzlichen Erbfolge? Ohne Testament tritt gesetzliche Erbfolge ein. Gesetz = BGB Bürgerliches Gesetzbuch Gilt seit 1.1.1900,

Mehr

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der

Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Referent: Joachim Bensmann Rechtsanwalt und Notar, Sozietät Dr. Hörnschemeyer Vorstand der Notar- und Rechtsanwaltskammer Oldenburg Mitglied der Arbeitsgemeinschaften Baurecht und Erbrecht des DAV 1. Gesetzliche

Mehr

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf

Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Von Notar Nico Matheis, Mallersdorf-Pfaffenberg am 05.04.2011 in der Sparkasse Mallersdorf Mit dem Tod eines Menschen geht dessen gesamtes Vermögen (Immobilien, Bar- und Anlagevermögen, Auto, etc., aber

Mehr

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist.

1. Wenn kein Testament errichtet wird, können die Folgen fatal sein. Dann gilt die gesetzliche Erbfolge, die in jedem Land anders geregelt ist. Erbrecht - Auslandserbrecht/ Internationales Erbrecht und die neue EU-Erbrechtsverordnung Vermögen im Ausland/ ausländische Staatsangehörigkeit wer erbt? - Sie haben Vermögen oder Verwandte im Ausland?

Mehr

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Vorwort 4. Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Vorwort 4 Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 13 1. Was bestimmt das Gesetz? 13 1.1 Das Erbrecht Ihrer Verwandten 14 1.2 Das Erbrecht Ihres

Mehr

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer

Erbe, Erbschaft, Testament. Notar Dr. Jens Fleischhauer Erbe, Erbschaft, Testament Notar Dr. Jens Fleischhauer Übersicht Nachlassplanung und Testamentsgestaltung: Ziele und Wünsche Rahmenbedingungen: - die gesetzliche Erbfolge - das Pflichtteilsrecht - die

Mehr

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar

Rechtsanwalt und Notar Friedrich Schmidt, Giessen: Erbrecht und Beratung durch den Notar Vorsicht... Erbschaft! Eine Erbschaft bedeutet nicht nur wegen des traurigen Anlasses ein eingeschränktes Vergnügen. Auch nach dem Erbfall erwarten den Erben - in wirtschaftlicher wie in menschlicher Hinsicht

Mehr

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes.

Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Erben und Vererben Nichts in dieser Welt ist sicher, außer dem Tod und den Steuern. In this world nothing can be said to be certain, except death and taxes. Benjamin Franklin Briefe an Leroy 1789 2 Überblick

Mehr

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament

Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament Vorerbschaft und Nacherbschaft im Testament 6. Februar 2015 Sie können in einem Testament (oder einem Erbvertrag) ihre Erbfolge frei bestimmen. Im Normalfall wird ein Erbe bestimmt, der bei Ihrem Tod ohne

Mehr

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere.

Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erbengemeinschaft Insbesondere wenn kein Testament vorhanden ist, gibt es häufig nicht nur einen Alleinerben, sondern es erben mehrere. Erben mehrere, wird der Nachlass gemeinschaftliches Vermögen der

Mehr

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank

Rüdiger Bönig. »Fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« Rechtsanwalt und Notar a.d. Dortmunder Volksbank Rüdiger Bönig Rechtsanwalt und Notar a.d.»fehler vermeiden beim Vererben Fälle aus dem Leben« 1. Fall Sachverhalt Ein betuchtes, mit Immobilien wie Liquidität ausgestattetes Ehepaar hat zwei Töchter. Die

Mehr

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist:

Erbe. Bei der eigenhändigen Testamentserrichtung bestehen mehrere gravierende Nachteile, deren sich der Erblasser oft nicht bewusst ist: Erbe Hat der Verstorbene weder ein Testament noch einen Erbvertrag hinterlassen, greift die gesetzliche Erbfolge. Über das gesetzliche Erbrecht bestehen oftmals falsche Vorstellungen. Das böse Erwachen

Mehr

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird

Inhalt. Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt. Kapitel 2 Wann man Erbe wird 9 Inhalt Kapitel 1 Wenn der Erbfall eintritt 1. Was»erben«bedeutet... 15 2. Wer Erbe sein kann... 17 3. Was geerbt werden kann und was nicht... 18 4. Wenn der Erbe minderjährig ist... 19 5. Wenn die Erben

Mehr

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben

Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680. Erben und Vererben Monika Dittmer Tanneck 16 24768 Rendsburg Tel. 04331/149172 Fax: 04331/3387680 Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V.

Mehr

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen.

Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. Erbrecht I. Vorüberlegungen zur Nachlassgestaltung Zu Beginn ist zu empfehlen, sich einen Überblick zu verschaffen. Vier Leitfragen können dabei eine Rolle spielen. 1. Was habe ich zu vererben? Vermögensstatus

Mehr

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können.

Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten. Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Auskunftsanspruch Der Auskunftsanspruch des Pflichtteilsberechtigten Wenn ein Pflichtteilsanspruch besteht, muss dieser auch durchgesetzt werden können. Der Pflichtteilsberechtigte muss die Höhe seines

Mehr

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis

Die Vollmacht gilt erst, wenn der Bevollmächtigte durch ein fachärztliches Zeugnis Generalvollmacht Vertretungsmacht in jeglicher Hinsicht betreffend sämtlicher Vermögenswerte Problem: Vertrauensmissbrauch, eigene Interessen Vorteil: Aufgaben mehrerer Verfügungen sind erfüllt Vorsicht:

Mehr

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB

Erbrecht. Buch V BGB. Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB Bewertung 10.11.2008 Gesamtrechtnachfolge 1922 BGB: Erbrecht Buch V BGB Der Gesamtrechtsnachfolger erbt das Vermögen des Erblassers (positives & negatives Vermögen) 1967 BGB auf eine Person auf mehrere

Mehr

T A X W R K beraten gestalten vertreten

T A X W R K beraten gestalten vertreten Erbanfall und Erbschaftsteuer Weil der Verstorbenen (d.h. der Erblasser) Ihnen seinen Nachlass oder einen Teil davon vererbt bzw. vermacht, hat ist es für Sie wichtig, sich über die erbschaftsteuerlichen

Mehr

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben

Richtig erben und vererben. 20.04.2009 Richtig erben und vererben Richtig erben und vererben Inhalt des Vortrages 1. Vorstellung Kanzlei 2. Erbrechtlicher Teil 2.1. Gesetzliche Erbfolge 2.2. Pflichtteil 2.3. Testament 3. Steuerrechtlicher Teil 3.1. Neuregelungen 3.2.

Mehr

Immobilien richtig weitergeben und vererben.

Immobilien richtig weitergeben und vererben. Immobilien richtig weitergeben und vererben. Was soll aus meiner Immobilie einmal werden? Wer ein Haus oder eine Wohnung besitzt wird sich eines Tages fragen, was damit passieren soll. Wer soll sie einmal

Mehr

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament

Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Muster: Festsetzen einer Auflage im Testament Hiermit lege ich, Hans Schmidt, geb., wohnhaft., meinen letzten Willen wie folgt fest: 1. Zu meinem Alleinerben setze ich den Gemeinnützigen Verein der Katzenfreunde«mit

Mehr

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Prof. Dr. Thomas Rüfner. Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423 Repetitorium Erb- und Familienrecht Vorlesung am 08.07.2011 Gesetzliche und testamentarische Erbfolge (1) Prof. Dr. Thomas Rüfner Materialien im Internet: http://ius-romanum.unitrier.de/index.php?id=40423

Mehr

Fragebogen für Erblasser

Fragebogen für Erblasser Fragebogen für Erblasser I. Personalien des Erblassers Name Geburtsname Vorname Geburtstag Staatsangehörigkeit Geburtsort Straße Hausnummer Postleitzahl Ort Beruf/Tätigkeit II. Familiäre Situation Familienstand

Mehr

Grundzüge der Nachlassplanung

Grundzüge der Nachlassplanung Grundzüge der Nachlassplanung Dr. Holger Hoffmann Fachanwalt für Erbrecht Referent Herr Dr. Hoffmann ist Fachanwalt für Erbrecht und Partner der Kanzlei Menz und Partner Rechtsanwälte und Steuerberater

Mehr

Erben und Vererben mit Kindern

Erben und Vererben mit Kindern Erben und Vererben mit Kindern Gliederung 1. Problem Geschwisterstreit 2. Problem Kind aus früherer Ehe/Außereheliches 3. Problem ungleiche Verteilung durch Eltern 4. Problem Patchworkfamilie 5. Problem

Mehr

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes -

Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - Erben und Vererben Die Erbordnungen nach dem BGB 1924 ff - ausgehend von dem Tod eines Ehegatten, hier des Mannes - V. V. V. V. V. V. V. V. IV. IV. IV. IV. 1928 1928 III. III. II. 1925 1926 Geliebte I.

Mehr

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Erbschaft- und Schenkungsteuer 1 Erbschaft- und Schenkungsteuer Das Erbrecht befasst sich mit der Frage, was nach dem Tode eines Menschen mit seinem Vermögen und seinen Schulden geschieht. Mit dem Tod eines Menschen geht sein Vermögen

Mehr

Alarm für Thomas Britzger

Alarm für Thomas Britzger Herrschinger Jungunternehmertagung 2013 Alarm für Thomas Britzger Rechtsfragen rund um Familie, Haus und Hof Rechtsanwalt Thomas Britzger Hauptgeschäftsstelle Schwaben Problemfelder: Eherecht Erbrecht

Mehr

Behindertentestament Erbvertrag

Behindertentestament Erbvertrag Formulierungsvorschlag: Behindertentestament Erbvertrag I. Allgemeines Wir, die Ehegatten Egon und Franziska Mustermann, sind in beiderseits erster Ehe verheiratet. Unsere Ehe haben wir am 1. April 1951

Mehr

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel

Die Notare Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Die Notare informieren Pflichtteilsrecht Dr. Martin Kretzer & Dr. Matthias Raffel Großer Markt 28 66740 Saarlouis Telefon 06831/ 94 98 06 und 42042 Telefax 06831/ 4 31 80 2 Info-Brief zum Pflichtteilsrecht

Mehr

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer

Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Testament, Schenken oder Vererben, Schenkung- und Erbschaftsteuer Wie kann die Erbschaftsteuer sinnvoll gespart werden? Steuerberater Rechtsanwälte Eugen-Belz-Straße 13 Orleansstraße 6 83043 Bad Aibling

Mehr

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien

Thema: erbrechtliche und sonstige Gestaltung in Patchwork-Familien Rechtsanwälte & Kollegen Postfach 1251 53498 Bad Breisig Elmar Fachanwalt für Arbeitsrecht Fachanwalt für Medizinrecht Gabriele Fachanwältin für Familienrecht Fachanwältin für Erbrecht Milca Büro Bad Breisig

Mehr

Literaturverzeichnis

Literaturverzeichnis Literaturverzeichnis Beitzke, Familienrecht (Kurzlehrbuch), 25. Auflage 1988 Brox, Erbrecht, 12. Auflage 1990 Münchener Kommentar zum BGB, Band IV, Familienrecht (1977 - mit Ergänzungslieferungen) Gemhuber,

Mehr

Pflichtteilsergänzung

Pflichtteilsergänzung Pflichtteilsergänzung Der Pflichtteilsergänzungsanspruch bei Schenkungen zu Lebzeiten Für nahe Verwandte gibt es bei Enterbung einen Pflichtteilsanspruch der sich aus dem Nachlass zum Todestag ergibt.

Mehr

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen

Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 7 Inhalt Abkürzungsverzeichnis... 14 Kapitel 1 Was Sie über die gesetzlichen Regelungen wissen müssen 1. Was Testierfreiheit im deutschen Recht bedeutet... 15 2. Der»Erbfall«... 16 3. Was vererbt werden

Mehr

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer.

Frohberg. Meurer. Das Testament. Ist ein Testament überhaupt erforderlich? Wie sieht die gesetzliches Erbfolge aus? Frohberg. Meurer. Das Testament Die nachstehenden Hinweise geben den Rechtsstand Oktober 2010 wieder und gehen davon aus, dass das deutsche Recht Anwendung findet. Letzteres ist z. B. bei Personen mit anderer Staatsangehörigkeit

Mehr

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013

Vererben und Schenken. Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 06. März 2013 Vererben und Schenken Gedächtniskirche Bad Homburg 06. März 2013 Rudolf Herfurth Rechtsanwalt Seite 2 Themenüberblick Schenkung formlos bei sofortigem Vollzug Schenkungsversprechen nur notariell

Mehr

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten

Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Das neue Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht Empfehlungen für die Gestaltung von Übertragungen und Testamenten Dr. Reinhard Geck Kapp, Ebeling 1 & Partner A. Grundlagen im Überblick 1. Verhältnis von Erbschaft-

Mehr

Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung?

Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung? Gesetzliche Erbfolge oder letztwillige Verfügung? Freitag, 11. April 2014 Referent: Rechtsanwalt Jörg Heuser Fachanwalt für Erbrecht Fachanwalt für Arbeitsrecht Zertifizierter Testamentsvollstrecker Gesetzliche

Mehr

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig

Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht. Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Gestaltung von Testamenten im landwirtschaftlichen Erbrecht Rechtsanwalt Alexander Wagner, Leipzig Überblick Definitionen im Erbrecht Risiken der gesetzlichen Erbfolge Grundstücke Gesellschaftsanteile

Mehr

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich

Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Institut Français de Cologne 12. Juni 2006 Vererbung eines Ferienhauses in Frankreich Isabelle Steinhauser, Rechtsanwältin Dr. Christophe Kühl, Rechtsanwalt und Avocat EPP, GEBAUER & KÜHL Worringer Str.

Mehr

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind

Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Themen: Vererben und Verschenken an ein behindertes Kind Ziele bei Vermögenszuwendungen an behinderte Menschen Der Nachrang der Sozialhilfe ( 2 SGB XII) Erben und gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsminderung

Mehr

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958

I. Allgemeines. 1. 4. 1953 bis 30. 6. 1958. Gütertrennung, 1426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 1363 ff. BGB. ab 1. 7. 1958 I. Allgemeines. 4. 953 bis 30. 6. 958 ab. 7. 958 Gesetzlicher Güterstand Gütertrennung, 426 ff. BGB a. F. Zugewinngemeinschaft, 363 ff. BGB Vertraglicher Güterstand allg. Gütergemeinschaft, 437 ff. BGB

Mehr

Ihr Vermögen in guten Händen

Ihr Vermögen in guten Händen Vorwort 5 5 Ihr Vermögen in guten Händen Häufig schließen sich an einen Todesfall Erbstreitigkeiten an, vor allem, wenn kein Testament existiert, das die Wünsche des Verstorbenen klar und unangreifbar

Mehr

Wissenswertes zu Testament und Erbe

Wissenswertes zu Testament und Erbe Wissenswertes zu Testament und Erbe Sie können über Ihr Hab und Gut weitgehend frei verfügen. Zu Lebzeiten und auch in der Nachlassregelung. Viele Menschen machen jedoch zu Lebzeiten davon keinen Gebrauch.

Mehr

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten!

Aber auch nach dem Erbfall lauern beim Pflichtteilsrecht viele Fallen. Lassen Sie sich beraten! Pflichtteil Das Erbrecht und die Gestaltung der Erbfolge sind von der Frage möglicher Pflichtteile nicht zu trennen. Werden die Regelungen des Pflichtteilsrechts nicht beachtet, kann dies zu unerwünschten

Mehr

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht

Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Grundstücksbewertung im Erbrecht, Familienrecht und Steuerrecht Referentin: Dr. Ulrike Tremel Rechtsanwältin Fachanwältin für Erbrecht Sachverständige für Grundstücksbewertung Anwaltskanzlei Fachanwältin

Mehr

VERERBEN IN ZWEI STUFEN

VERERBEN IN ZWEI STUFEN VERERBEN IN ZWEI STUFEN Bei sorgfältiger Planung eines Testamentes sollte nicht nur geklärt werden, wer Erbe wird, sondern auch der weitere Weg des vererbten Vermögens in die Überlegungen einbezogen werden:

Mehr

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1

Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Di., 16. April 2013. Dr. jur. Marie-Theres Frick 1 1 Erbrecht: Grundzüge und Neuerungen Dr. iur. Marie-Theres Frick Frick & Partner Rechtsanwälte AG, Vaduz 2 Themen Gesetzliche Erbfolge Pflichtteilsrecht Was erbt der/die überlebende PartnerIn? Was ist

Mehr

Von Mensch zu Mensch - Bremer Stiftung Martinsclub

Von Mensch zu Mensch - Bremer Stiftung Martinsclub Von Mensch zu Mensch - Bremer Stiftung Martinsclub Menschen mit Behinderungen haben es schwer, einen Platz in dieser Gesellschaft zu finden. Offiziell und laut Gesetz sind sie zwar integriert und dürfen

Mehr

Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament

Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament Rechtliche und praktische Hinweise rund um das Testament mit Neuregelung in der Erbschaftssteuer ab Januar 2009 2) Ein Testament und seine Vorteile 3) Eigenhändiges oder öffentliches Testament, einschließlich

Mehr

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod?

Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? Teil 1 Sie haben etwas zu vererben Besteht Handlungsbedarf vor Ihrem Tod? I. Das gesetzliche Erbrecht 1. Was bestimmt das Gesetz? Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) regelt u. a. das Erbrecht. Es bestimmt,

Mehr

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG

RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG RICHTIG VERERBEN DURCH TESTAMENT UND ERBVERTRAG Die 11 wichtigsten Fragen an Ihren Notar WOLFGANG TEXTOR Rechtsanwalt und Notar Fachanwalt für Familienrecht CARINA TEXTOR Rechtsanwältin Hagener Straße

Mehr

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009

Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 TU1)UT TUAllgemeinesUT... TU2)UT TUKosten TU3)UT TUHaftung Hinweise zum Testamentsvollstrecker Stand: 1. Januar 2009 1 der TestamentsvollstreckungUT... 4 des TestamentsvollstreckersUT... 5 1) Allgemeines

Mehr

Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage:

Muster-Testamente. Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Muster-Testamente Das Berliner Testament - Formulierungsbeispiel - Ausgangslage: Ehegatten mit (gemeinschaftlichen) Kindern länger lebender Ehegatte soll optimal abgesichert werden Kinder sollen nach dem

Mehr

Das Berliner Testament

Das Berliner Testament Das Berliner Testament Besonderheiten und Fallstricke Von RA Dr. Ulrich Zacharias Berlin - Adlershof Das klassische Berliner Testament: Wir setzen uns gegenseitig zum Alleinerben ein. Erben des Überlebenden

Mehr

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht

Erbrecht Vorlesung 5. Erbrecht Erbrecht Vorlesung 5 Gewillkürte Erbfolge 21. Mai 2015 Notar Dr. Christian Kesseler 1 Der Widerruf der Verfügung Fall: E hatte 2000 ein notarielles Testament errichtet, in dem er die Kirche zum Erben eingesetzt

Mehr

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten? Gartenstraße 14 26122 Oldenburg T: 0441 361 333 0 F: 0441 361 333 22 E: info@hillmann-partner.de 17. Juni 2015 Der Pflichtteilsergänzungsanspruch: Benachteiligen lebzeitige Schenkungen den Pflichtteilsberechtigten?

Mehr

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht

Schnellübersicht. Wegweiser. Schnellübersicht Wegweiser Schnellübersicht Schnellübersicht 1 Es ist nie zu früh für ein Testament 7 2 Die gesetzliche Erbfolge 9 3 Verschiedene Formen letztwilliger Verfügungen 33 4 Testier- und Erbfähigkeit 37 5 Form

Mehr

Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht

Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen. Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11. Leitfaden Erbrecht Leonberger Straße 36, 70839 Gerlingen Tel.: 07156/178099-0 Fax: 07156/178099-11 Leitfaden Erbrecht Einleitung: Auch wenn man Gedanken über den eigenen Todesfall lieber aus dem Weg geht, so gilt doch der

Mehr

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz

Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Steuerklassen und Steuerfreibeträge nach Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz Stand: ab Steuerreform 2009 Das Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) kennt folgende Begrifflichkeiten:

Mehr

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene

Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene Inhalt Abkürzungen... 17 Kapitel 1 Erste Schritte für Erben und Hinterbliebene 1. Wer für die Bestattung zuständig ist... 19 2. Welche Bestattungsformen sind erlaubt?... 20 2.1 Erdbestattung... 20 2.2

Mehr

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer

Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispielsfälle zur Erbschaftssteuer Beispiel 1: Der dem A von seinem Vater vererbte Nachlass hat einen Steuerwert von 1.000.000,-. Hiervon sind 970.000 Sparguthaben. Der Rest ergibt sich aus dem Wert des

Mehr

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015

Deutsche Bank. Studie Erben und Vererben 2015 Studie Erben und Vererben 2015 Jeder Zweite erbt Haben Sie schon einmal eine Erbschaft gemacht, oder ist zu erwarten, dass Sie in den nächsten zwei, drei Jahrzehnten eine Erbschaft machen werden? 52% 48%

Mehr

ERBRECHT. Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht. CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht

ERBRECHT. Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht. CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht ERBRECHT Die wichtigsten Stichpunkte zum Ehe-, Familien- und Erbrecht CHRISTINA ANJA GIESE Rechtsanwältin Fachanwältin für Familienrecht Liebe Mandanten, Einzeltestamente, Ehegattentestamente, Vorsorgevollmachten

Mehr