I. Sachverhalt. II. Fragen

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DNotI Deutsches Notarinstitut GUTACHTEN Dokumentnummer: 14278 letzte Aktualisierung: 31.7.2007 EGBGB Art. 21, 24; Verordnung (EG) Nr. 2201/2003; Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Tschechien: Gesetzliche Vertretung eines minderjährigen tschechischen Kindes; Erfordernis gerichtlicher Genehmigung für Grundstücksveräußerung durch Erbengemeinschaft unter Beteiligung des Minderjährigen I. Sachverhalt An einer aus mehreren Personen bestehenden Erbengemeinschaft ist u. a. ein minderjähriger tschechischer Staatsangehöriger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthaltsort in Tschechien beteiligt. Die Erbengemeinschaft ist Eigentümerin eines in Deutschland gelegenen Grundstücks. Ein deutscher Miterbe will den Grundbesitz im Wege der Auseinandersetzung zum Alleineigentum übernehmen. Er zahlt den übrigen Miterben je nach Erbteil einen bestimmten Geldbetrag. Dabei kann nicht abschließend beurteilt werden, ob dieses Geschäft vollentgeltlich ist oder ob möglicherweise eine teilweise Entgeltlichkeit und eine teilweise Unentgeltlichkeit vorliegt. II. Fragen 1. Wer vertritt das minderjährige tschechische Kind? 2. Ist eine gerichtliche Genehmigung für die Grundstücksveräußerung erforderlich? Wie ist der Verkehrswert dem Gericht nachzuweisen? Deutsches Notarinstitut Gerberstraße 19 97070 Würzburg Telefon (0931) 35576-0 Fax (0931) 35576-225 email: dnoti@dnoti.de internet: www.dnoti.de user/mr/pool/gutachten/14278.doc

Seite 2 III. Zur Rechtslage 1. Das auf die gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes und die vormundschaftsgerichtliche Genehmigung anwendbare Recht a) Qualifikation Die Frage, welches Recht auf die Vertretungsmacht der Eltern bzw. das Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen Genehmigung anwendbar ist und wie sich das Fehlen einer solchen auswirkt, ist als Frage der Vermögenssorge der Eltern Teil des Anwendungsbereichs des Art. 21 EGBGB (vgl. MünchKomm-Klinkhardt, 4. Aufl. 2006, Art. 21 EGBGB Rn. 9; Palandt/Heldrich, 66. Aufl. 2007, Art. 21 EGBGB Rn. 5). Die Anwendung des Art. 21 EGBGB könnte jedoch fraglich sein, da für die Bundesrepublik Deutschland seit dem 17.9.1971 das Haager Übereinkommen über die Zuständigkeit der Behörden und das anzuwendende Recht auf dem Gebiet des Schutzes von Minderjährigen (MSA) gilt und dieses Übereinkommen gem. Art. 3 Abs. 2 EGBGB Vorrang vor dem autonomen Recht hat. b) Das Haager Minderjährigenschutzabkommen (MSA) Voraussetzung für die Anwendbarkeit des MSA ist in persönlicher Hinsicht, dass ein Minderjähriger i. S. v. Art. 12 MSA seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Vertragsstaat des MSA hat. Vorliegend ist das Kind minderjährig und hat seinen Aufenthalt in der Tschechischen Republik, also nicht in einem Vertragsstaat, so dass das MSA bereits deshalb hier keine Anwendung findet. c) Art. 21 EGBGB Nach Art. 21 EGBGB unterliegt das Rechtsverhältnis zwischen den Eltern und einem Kind einschließlich einer möglichen Beschränkung der Vertretungsmacht durch das Erfordernis vormundschaftsgerichtlicher Genehmigungen dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat das minderjährige Kind vorliegend in der Tschechischen Republik, so dass das tschechische Recht zur Anwendung gelangt. Die Verweisung des Art. 21 EGBGB ist als Gesamtverweisung i. S. v. Art. 4 Abs. 1 S. 1 EGBGB zu verstehen, so dass zunächst das tschechische IPR danach zu befragen ist, ob es eine Rück- oder Weiterverweisung ausspricht.

Seite 3 d) Tschechisches IPR Das tschechische IPR ist in dem fortgeltenden tschecheslowakischen IPR geregelt. Das auf die elterliche Sorge anwendbare Recht ist in 24 tschech. IPRG geregelt. Diese Vorschrift bestimmt im Wortlaut: 24 IPRG Tschechien Erziehung und Unterhalt (1) Die Beziehung zwischen Eltern und Kindern, einschließlich der Erziehung und des Unterhalts, richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger das Kind ist. Lebt das Kind in der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik, so können diese Beziehungen nach tschechoslowakischem Recht beurteilt werden, soweit dies im Interesse des Kindes liegt. (2) Ansprüche der Eltern auf Unterhalt hinsichtlich der Kinder richten sich nach dem Recht des Staates, dessen Staatsangehöriger derjenige Elternteil ist, der den Anspruch auf Unterhalt erhebt. Das tschechische Kollisionsrecht knüpft also an das Recht des Staates an, dessen Staatsangehöriger das Kind ist. Vorliegend ist das Kind tschechischer Staatsangehöriger, so dass das tschechische Kollisionsrecht die Verweisung auf das tschechische Recht annimmt. 2. Gesetzliche Vertretung des minderjährigen Kindes und Erfordernis einer vormundschaftsgerichtlichen bzw. behördlichen Genehmigung nach tschechischem Recht a) Vertretung durch die Eltern Die gesetzliche Vertretung Minderjähriger ist in den 26 ff. des tschech. ZGB geregelt. Nach 27 Abs. 1 tschech. ZGB wird die gesetzliche Vertretung eines minderjährigen Kindes im Einzelnen im Familiengesetzbuch geregelt. I. Ü. bestimmt 28 tschech. ZGB, dass der gesetzliche Vertreter für ein Geschäft, welches nicht ein gewöhnliches Geschäft ist, eine gerichtliche Genehmigung benötigt. Im tschechischen Familiengesetzbuch sind die Beziehungen zwischen Eltern und Kindern in den 30 ff. geregelt. Nach 31 Abs. 1 b tschech. FamGB obliegt der elterlichen Verantwortung die Vertretung von minderjährigen Kindern sowie (c) die Verwaltung des Kindesvermögens. Nach 34 Abs. 1 tschech. FamGB tragen die elterliche Verantwortung regelmäßig beide Elternteile. Lebt ein Elternteil nicht mehr, ist er unbekannt oder nicht voll geschäftsfähig, so obliegt die elterliche Fürsorge dem

Seite 4 anderen Elternteil. Entsprechendes gilt auch, wenn einem Elternteil das Sorgerecht aberkannt oder ausgesetzt wurde ( 34 Abs. 2 tschech. FamGB). b) Ausschluss der Eltern im Einzelfall Nach 36 tschech. FamGB vertreten die Eltern (der sorgeberechtigte Elternteil) die Kinder bei Rechtshandlungen, für die die Kinder noch nicht voll geschäftsfähig sind. Nach 37 Abs. 1 darf kein Elternteil sein Kind bei Rechtshandlungen vertreten, bei denen es zu Interessenskollisionen zwischen den Eltern und dem Kind oder zur Interessenkollision von Kindern der gleichen Eltern kommen könnte. In einem solchen Fall ist ein Prozesspfleger zu bestellen. Schließlich kann das Gericht gem. 37 b Abs. 1 tschech. FamGB in begründeten Fällen, in denen die vermögensrechtlichen Interessen des Kindes gefährdet sein könnten, einen Vermögensverwalter bestellen. Hierbei handelt es sich jedoch wohl nicht um eine Maßnahme zur Vertretung bei einem einzelnen Rechtsgeschäft. c) Erfordernis gerichtlicher Genehmigung Das tschechische Recht kennt also, anders als das deutsche Recht, keinen Katalog von Rechtsgeschäften, bei denen die Eltern von der Vertretung ausgeschlossen wären oder zu denen sie eine behördliche oder gerichtliche Zustimmung bräuchten. Allerdings sieht 28 tschech. ZGB vor, dass der gesetzliche Vertreter für ein Geschäft, welches nicht ein gewöhnliches Geschäft ist, eine gerichtliche Genehmigung benötigt. Dies wird bei der Auseinandersetzung der Miterbengemeinschaft und der entgeltlichen Übertragung des in Deutschland belegenen Grundbesitzes auf einen der Miterben sicherlich der Fall sein. Im Ergebnis wird also hier nach tschechischem Recht eine gerichtliche Genehmigung einzuholen sein. 3. Zuständiges Gericht a) Zuständigkeit Die internationale Zuständigkeit für Entscheidungen über die elterliche Verantwortung richtet sich seit dem 1.3.2005 nach der Brüssel IIa-Verordnung (Verordnung (EG) Nr. 2201/2003 vom 27.11.2003, Abl. EG L 338 vom 23.12.2003, S. 1). Im Bereich der EU verdrängt es sowohl das MSA, als auch die jeweils autonomen einzelstaatlichen Vorschriften, also hier 35b, 43 Abs. 1 FGG (Palandt/Heldrich, Art. 21 EGBGB Rn. 7).

Seite 5 Diese neue Verordnung regelt die Zuständigkeit für sämtliche die Personen- oder Vermögenssorge über Minderjährige betreffende Verfahren, sowohl dann, wenn sie im Zusammenhang mit einer Ehesache stehen, als auch für Kinder, deren Eltern nicht miteinander verheiratet sind und kein Zusammenhang zu einer Ehesache besteht (Rausch, Elterliche Verantwortung Verfahren mit Auslandsbezug vor und nach Brüssel-IIa, FUR 2005, 53, 55). Nach Art. 8 Abs. 1 Brüssel IIa-Abkommen bestimmt sich die internationale Zuständigkeit für Verfahren, die die elterliche Verantwortung betreffen, grundsätzlich und mit einzigem Anknüpfungspunkt nach dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes in einem Mitgliedsstaat, hier also nach tschechischem Recht. International zuständig sind hier also die tschechischen Gerichte. b) Verfahren Ob und wie der Verkehrswert des Grundstücks dem tschechischen Gericht nachzuweisen ist, ist uns nicht bekannt und anhand der uns zur Verfügung stehenden Literatur auch nicht in Erfahrung zu bringen. Ein deutsches Gericht hätte gem. 12 FGG den Verkehrswert von Amts wegen zu ermitteln.