INTERNETFASSUNG - TEXTTEIL Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1398a der Landeshauptstadt München Detmoldstraße, Thaddäus-Robl-Straße, Waldmeister-, Azaleenstraße, Schätzweg und Schleißheimer Straße (Änderung des Beb.Pl. Nr. 165a und Teiländerung des Beb.Pl. Nr. 165b) Bitte beachten Sie die Hinweise zur unter http://www.muenchen.de/bebauungsplan
1 Satzungstext des Bebauungsplanes mit Grünordnung Nr. 1398a der Landeshauptstadt München Detmoldstraße, Thaddäus-Robl-Straße, Waldmeister-, Azaleenstraße, Schätzweg und Schleißheimer Straße (Änderung des Beb.Pl. Nr. 165a und Teiländerung des Beb.Pl. Nr. 165b) vom 21.04.2004 Die Landeshauptstadt München erlässt aufgrund der 9 und 10 Abs. 1 des Baugesetzbuches (BauGB), der Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke (BauNVO), des Art. 23 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (GO), der Art. 91 und 7 Abs. 1 der Bayerischen Bauordnung (BayBO) und des Art. 3 des Gesetzes über den Schutz der Natur, die Pflege der Landschaft und die Erholung in der freien Natur (BayNatSchG) folgende Satzung: 1 Bebauungsplan mit Grünordnung (1) Für den Bereich zwischen Detmoldstraße, Thaddäus-Robl-Straße, Waldmeister-, Azaleenstraße, Schätzweg und Schleißheimer Straße wird ein Bebauungsplan mit Grünordnung als Satzung erlassen. (2) Der Bebauungsplan mit Grünordnung besteht aus dem Plan der Landeshauptstadt München vom 28.08.2003, angefertigt vom Städtischen Vermessungsamt am 22.10.2003, und diesem Satzungstext. (3) Der rechtsverbindliche Bebauungsplan Nr. 165a (MüABl. 1971 S. 209), die vom vorliegenden Bebauungsplan erfassten Teile des rechtsverbindlichen Bebauungsplanes Nr. 165b (MüABl. 1974 S. 167) sowie der für Teile des Planungsgebietes geltende gemäß 173 Abs. 3 Bundesbaugesetz (BBauG) übergeleitete Bebauungsplan werden durch diesen Bebauungsplan Nr. 1398a verdrängt. 2 Art der baulichen Nutzung (1) In den Gewerbegebieten und im Industriegebiet sind Einzelhandelsbetriebe unzulässig. Zulässig sind Einzelhandelsnutzungen im Rahmen eines sonstigen Betriebes (z.b. Kfz- Werkstatt mit Verkauf). (2) Im Planungsumgriff sind Betriebe und Anlagen unzulässig, die unter die Störfallverordnung fallen. (3) In den Gewerbegebieten GE 1-4 und GE 7-9 sowie in den beiden westlichen Bauräumen im GE 5 sind Büro- und Verwaltungsnutzungen nur zulässig, sofern sie einem dort ansässigen Gewerbebetrieb funktional zugeordnet und in ihrem Umfang untergeordnet sind. (4) Im östlichen Bauraum des Gewerbegebietes GE 5 und im GE 6 sind Büro- und Verwaltungsnutzungen und -gebäude uneingeschränkt zulässig.
2 3 Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen Lkw-Verwertung (1) Die Fläche für Ver- und Entsorgungsanlagen Lkw-Verwertung dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für Betriebe der Verwertung von gebrauchten Lastkraftwagen. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen und der Festsetzungen des Bebauungsplanes zulässig: a) Gebäude und Einrichtungen zur Materialsortierung und der Aufbereitung des Verwertungsgutes, b) Lagerräume sowie Lagerplätze, c) betriebliche Werkstätten, d) Gebäude für Verwaltung und Büros, e) betriebliche Sozialeinrichtungen (Kantinen etc.), f) oberirdische Garagen und Stellplätze, Tiefgaragen. (3) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind ausnahmsweise zulässig: a) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, b) Tankanlagen für betriebliche Zwecke. 4 Gemeinbedarfsfläche Städtischer Straßenbaubezirk (1) Die Gemeinbedarfsfläche Städtischer Straßenbaubezirk dient der Unterbringung von Gebäuden, Anlagen und Einrichtungen für einen städtischen Straßenbaubezirk. (2) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind nach Maßgabe der weiteren Satzungsbestimmungen und der Festsetzungen im Bebauungsplan zulässig: a) betriebliche Werkstätten, b) Lagerräume sowie Lagerplätze, c) Gebäude für Verwaltung und Büros, d) betriebliche Sozialeinrichtungen (Kantinen etc.), e) oberirdische Garagen und Stellplätze, Tiefgaragen. (3) Im Rahmen dieser Zweckbestimmung sind ausnahmsweise zulässig: a) Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen, b) Tankanlagen für betriebliche Zwecke. 5 Maß der baulichen Nutzung (1) Im Gewerbegebiet GE 5 kann im östlichen Bauraum die festgesetzte GFZ durch Garagengeschosse und Parkhäuser überschritten werden, wenn gleichzeitig sichergestellt ist, dass keine oberirdischen Stellplätze außerhalb des Bauraumes errichtet werden und die festgesetzte GRZ eingehalten ist. (2) In allen Baugebieten sind die Flächen der Aufenthaltsräume in anderen Geschossen als Vollgeschossen (Keller, Dachgeschosse) einschließlich der zu ihnen gehörenden Treppenräume und einschließlich ihrer Umfassungswände bei der Ermittlung der Geschossflächen mitzurechnen.
3 (3) Bei einer Aufteilung der allgemeinen Wohngebiete WA 1-3 in Grundstücke für Reihenhausgruppen kann auf den mittleren Grundstücken die jeweils festgesetzte Geschossflächenzahl und Grundflächenzahl überschritten werden, wenn rechtlich sichergestellt ist, dass die für die jeweiligen Gebiete festgesetzten Werte insgesamt eingehalten werden. (4) Werden erforderliche Stellplätze im Erdgeschoss eines Wohngebäudes geschaffen, so wird die dafür erforderliche Geschossfläche auf die Geschossflächenzahl nicht angerechnet, wenn eine Fläche von 18 m² pro Stellplatz nicht überschritten wird. Bei einer Überschreitung der Fläche von 18 m² pro Stellplatz sind diese voll mitzurechnen. 6 Tiefgaragen In den allgemeinen Wohngebieten ist ausnahmsweise anstelle der oberirdischen Stellplätze auch die Unterbringung der pflichtigen Stellplätze in Tiefgaragen zulässig, sofern die städtebaulichen und grünordnerischen Belange gewahrt und die sonstigen Festsetzungen eingehalten bleiben. 7 Wandhöhe (1) Die festgesetzten Wandhöhen beziehen sich auf das Niveau der angrenzenden festgesetzten Verkehrsflächen. (2) Ausnahmen können zugelassen werden, a) wenn betriebliche Bedürfnisse nachgewiesen werden und öffentliche Belange nicht entgegenstehen, wobei die Überschreitung der zulässigen Wandhöhen auf max. 3,0 m begrenzt ist. b) wenn beim in zulässiger Weise errichteten Bestand mit höherer Wandhöhe im übrigen genehmigungsfähige Änderungen vorgenommen werden. (2) Bei geneigten Dächern in den gewerblich genutzten Baugebieten darf die Firsthöhe maximal 3,0 m über der zulässigen im Plan festgesetzten Wandhöhe liegen. 8 Nutzungsbeschränkung und Lärmschutz (1) Im Industriegebiet, im Gebiet der Ver- und Entsorgungsfläche Lkw-Verwertung, den Gewerbegebieten und der Gemeinbedarfsfläche Städtischer Straßenbaubezirk ist die Errichtung von Betrieben und Anlagen unzulässig, deren je Quadratmeter Grundstücksfläche innerhalb der Baugebiete abgestrahlte Schallleistung tags/nachts die folgenden und im Bebauungsplan festgesetzten immissionswirksamen flächenbezogenen Schallleistungspegel überschreitet: GE 1: Lw = 59/44 db (A) / m² GE 2: Lw = 60/45 db (A) / m² GE 3: Lw = 63/48 db (A) / m² GE 4: Lw = 60/45 db (A) / m² GE 5: Lw = 58/43 db (A) / m² GE 6: Lw = 60/45 db (A) / m² GE 7: Lw = 60/45 db (A) / m² GE 8: Lw = 59/44 db (A) / m² GE 9: Lw = 59/44 db (A) / m² GI: Lw = 65/50 db (A) / m²
4 Gemeinbedarfsfläche Städt. Straßenbaubezirk : Lw = 62/47 db (A) / m² Ver- und Entsorgungsfläche Lkw-Verwertung : Lw = 65/50 db (A) / m². (2) Abs. 1 gilt auch für die Änderung und Erweiterung von Betrieben und Anlagen. 9 Lärmschutzwall/ -wand (1) Der im Plan festgesetzte Lärmschutzwall zwischen den Wohngebieten und den gewerblichen Nutzungen ist durchgehend mit einer Höhe von mindestens 6,5 m zu errichten. (2) Anstelle des festgesetzten Lärmschutzwalls kann eine kombinierte Anlage von Lärmschutzwall mit Lärmschutzwand errichtet werden. (3) Ausnahmsweise ist für die Errichtung des Lärmschutzwalls im Bereich zwischen dem GE 1 und der Thaddäus-Robl-Straße auch eine Stützmauer bzw. -wand in Kombination mit einem Wall zulässig. 10 Einfriedungen (1) Einfriedungen in den Wohngebieten sind sockellos herzustellen. (2) Einfriedungen im Bereich der öffentlichen und privaten Grünfläche sind grundsätzlich ausgeschlossen. Ausnahmsweise können Einfriedungen zur Verhinderung von Gleisquerungen zugelassen werden. (1) Bindungen für die Bepflanzung 11 Grünordnung a) Die Bepflanzung der Freiflächen der Baugrundstücke, der öffentlichen Verkehrsflächen und der öffentlichen Grünflächen ist entsprechend den planlichen und textlichen Festsetzungen herzustellen und auf Dauer zu erhalten. Ausgefallene Bäume und Sträucher sind nachzupflanzen. Nachpflanzungen haben den festgesetzten Güteanforderungen zu entsprechen. Notwendige Zugänge und Zufahrten sind von Begrünungsfestsetzungen ausgenommen. b) Von den Festsetzungen kann in Lage und Fläche abgewichen werden, soweit die Abweichung grünordnerisch vertretbar ist, die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen jeweils mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. c) Für nicht bebaute Flächen innerhalb der Bauräume gelten die angrenzenden grünordnerischen Festsetzungen entsprechend.
(2) Begrünung der Gewerbegebiete 5 a) Die als zu begrünen und zu bepflanzen planlich und textlich festgesetzten Flächen sind mit standortgerechten Bäumen und Sträuchern zu bepflanzen. In Vorgartenbereichen und an Aufenthaltsbereichen sind darüber hinaus andere Vegetationselemente, wie z.b. Rasen oder Staudenpflanzungen zulässig. Pro angefangenen 100 m² zu begrünende Fläche ist mindestens ein großer (Endwuchshöhe über 20 m) oder mittelgroßer (Endwuchshöhe 10-20 m) Baum zu pflanzen. b) In den Gewerbegebieten GE 1-9, im Industriegebiet, auf der Fläche für Ver- und Entsorgung und auf der Gemeinbedarfsfläche sind mindestens 20 % der Grundstücke zu begrünen und zu bepflanzen. Ausnahmsweise kann davon abgewichen werden, wenn durch Um- bzw. Neubaumaßnahmen die Bestandssituation nur unerheblich verändert wird. In diesem Fall ist jedoch ein Nachweis vorzulegen, ob die fehlende Begrünung ersatzweise auf bestehenden Dach- bzw. Tiefgaragenflächen erfolgen kann. Dabei sind die ersatzweise begrünten Dach- bzw. Tiefgaragenflächen im Verhältnis zu ebenerdig, nicht unterbauten Grünflächen in folgendem Verhältnis anzurechnen: bis zu 9 cm Substratstärke zu 20 % bis zu 29 cm Substratstärke zu 35 % bis zu 59 cm Substratstärke zu 50 % bis zu 119 cm Substratstärke zu 65 % darüber hinaus zu 80 %. (3) Begrünung von oberirdischen Stellplätzen auf den Baugrundstücken a) Neben großen standortgerechten Laubbäumen sind für die Eingrünung ebenfalls Wald- Kiefern (Pinus sylvestris) zulässig. Diese Baumpflanzungen sind vorzugsweise in Baumgräben mit einer Mindestbreite von 3,0 m anzuordnen. Bei Einzelstandorten ist eine Mindestpflanzfläche von 24 m² vorzusehen. b) Bei der Anordnung von Parkdecks sind diese intensiv mit Gehölzen und Kletterpflanzen einzugrünen. (4) Wasserdurchlässige Flächen Für die im Plan festgesetzten wasserdurchlässigen Flächen gilt: a) Sofern es die betriebliche Nutzung zulässt und keine Grundwassergefährdung zu befürchten ist, sind diese Flächen mit wasserdurchlässigen Belägen (z.b. Rasenpflaster, Schotterrasen) herzustellen oder zu begrünen und zu bepflanzen. Dies gilt insbesondere für oberirdische Stellplatzanlagen. b) Planungs- und bauordnungsrechtlich zulässige Nebenanlagen dürfen auf diesen Flächen errichtet werden. (5) Bäume zu pflanzen a) In den Abschnitten der öffentlichen Verkehrsflächen, in denen im Plan hinweislich vorgeschlagene Standorte für Bäume dargestellt sind, sind Baumreihen aus standortgerechten Bäumen zu pflanzen. Im Bereich der Gewerbegebiete sind große Bäume (Endwuchshöhe > 20 m), im Bereich der Wohngebiete mittelgroße Bäume (Endwuchshöhe 10-20 m) zu verwenden (mit Ausnahme der platzartigen Erweiterung innerhalb des verkehrsberuhigten Bereiches). Pro Straßenabschnitt ist dabei einheitlich eine Baumart zu verwenden. Die Mindestbaumgrabenbreite für Großbaumpflanzungen beträgt 2,50 m, für die Pflanzung mittelgroßer oder kleiner Bäume 2,0 m. Einfahrten in die Grundstücke sind zu berücksichtigen. b) Für im Plan festgesetzte Baumpflanzungen auf Baugrundstücken gilt a) analog.
6 c) Für festgesetzte Baumpflanzungen auf Baugrundstücken und in öffentlichen Verkehrsflächen gilt ein Mindeststammumfang für große Bäume von 20/25 cm, für kleine und mittlere Bäume von 18/20 cm. Bei der Verwendung von Wald-Kiefern (Pinus Sylvestris) gilt eine Mindestpflanzgröße von 200-250 cm. (6) Dach- und Fassadenbegrünung a) Flachdächer und flachgeneigte Dächer bis zu 10 Grad sind ab einer Fläche von 100 m² mit einer durchwurzelbaren Mindestschichtdichte von 10 cm zu begrünen. Ausgenommen sind Flächen für notwendige technische Anlagen, nutzbare Freibereiche auf den Dächern und Anlagen zur Nutzung der Sonnenenergie und des Sonnenlichts. b) Innerhalb der Gewerbegebiete 1, 2 und 3 sind die der öffentlichen und privaten Grünfläche zugewandten Fassaden flächig mit ausdauernden und hochwüchsigen Kletterpflanzen zu begrünen. Vorzugsweise sind Efeu (Hedera helix) und Wilder Wein (Parthenocissus spec.) zu verwenden. (7) Flächen mit besonderen Entwicklungsmaßnahmen a) Die Flächen sind als Magerstandorte zu erhalten und zu entwickeln und mit Magerrasen, Magerwiesen und Gehölzen des Kiefern-Eichenwaldes zu begrünen und zu bepflanzen. Der Gehölzanteil ist auf maximal 20 % zu beschränken. b) Einrichtungen für eine extensive Erholungsnutzung, wie Wege oder Bänke, sind zulässig. c) Die Flächen sind in ausreichender Weise entlang der neuen Straße (Verlängerung Detmoldstraße) gegenüber Befahrung, z.b. in Form eines niedrigen Walles, zu sichern. (8) Flächen mit Bindungen für Bepflanzungen a) Die innerhalb des Planungsumgriffes hinweislich dargestellten Teilbereiche des Biotops M-64.02 sind als Magerrasen mit Einzelgehölzen zu erhalten. Für vorhandene Gleisanlagen gilt Abs. 10 b). b) Die Teilflächen des Biotops M-67.05 innerhalb des GE 6 sind als naturnahe Gehölzbereiche (einschließlich Krautschicht) zu erhalten und zu entwickeln. Intensive Nutzungen, z.b. Tierhaltung, sind unzulässig. (9) Begrünung des Lärmschutzwalls a) Der Lärmschutzwall ist mit standortgerechten heimischen Gehölzen zu bepflanzen. Geeignete südexponierte Böschungsbereiche sind mit Magerrasen oder Magerwiesen zu begrünen. Einrichtungen für eine extensive Erholungsnutzung, wie Wege und Bänke sind zulässig. b) Der vorhandene Gehölzbestand ist grundsätzlich zu erhalten. Eingriffe sind für den Bau einer Lärmschutzwand im notwendigen Umfang zulässig. Darüber hinaus können weitere Eingriffe im Benehmen mit der Unteren Naturschutzbehörde zur Vermeidung übermäßiger Verschattungen für das WA 3 zugelassen werden. c) Den Wohngebieten zugewandte Seiten von Lärmschutzwänden außerhalb des Biotops M-608.09 sind mit Efeu zu begrünen. (10) Sukzessionsflächen Für die im Plan festgesetzten Sukzessionsflächen gilt: a) Die Flächen sind der natürlichen Entwicklung (Sukzession) zu überlassen und als solche zu erhalten. Eine Nutzung für betriebliche Zwecke, mit Ausnahme der unter b) dargestellten, ist unzulässig (z.b. als Lagerfläche). Falls erforderlich, sind geeignete Schutzmaßnahmen (z.b. Zäune) vorzusehen.
7 b) Die Erhaltung oder Wiederherstellung von Gleisanschlüssen sowie deren Betrieb, ist in diesem Bereich zulässig und hat im Konfliktfall Vorrang vor der Vegetationserhaltung und -entwicklung. Bei Betrieb der Gleisanschlüsse ist auf eine größtmögliche Schonung der vorhandenen Vegetation, soweit mit der Funktion vereinbar, zu achten. (11) Freiflächengestaltungsplan Die vorgesehene Gestaltung und Bepflanzung der Freiflächen einschließlich Dach- und Fassadenbegrünung ist vom Bauherrn in einem Freiflächengestaltungsplan darzustellen, der gemäß 1 Abs. 2 Bauvorlagenverordnung als Bestandteil des Bauantrages einzureichen ist. 12 Trafostation Von der Lage der in Verlängerung der Waldmeisterstraße vorgesehenen Trafostation kann im Bereich der öffentlichen Grünanlage abgewichen werden. Der Zugang zur Trafostation muss jederzeit möglich sein. 13 Abgrabungen Abgrabungen sind unzulässig. Soweit bei Inkrafttreten des Bebauungsplanes Abgrabungen in zulässiger Weise errichtet sind, bleiben diese unberührt, solange kein Neubau oder eine grundlegende Umgestaltung des Baubestandes erfolgt. Der vorhandene Gehölzbestand auf Grünflächen und sonstigen Freiflächen soll erhalten werden, soweit er sich nach den Vorschriften zur Grünordnung in das neue Bepflanzungskonzept einfügt. 14 Werbeanlagen (1) Werbung ist nur an der Stätte der Leistung zulässig. (2) Die Errichtung von Werbeanlagen über den Dachkanten der Gebäude ist unzulässig. (3) Freistehende Werbeanlagen dürfen eine Höhe von 3,50 m nicht überschreiten. (4) Werbeanlagen in Form von laufenden Schriften, Blink- und Wechselbeleuchtung sowie sich bewegende Werbeanlagen sind unzulässig. (5) Werbeanlagen sind nur in Form von Firmenlogos und/oder Firmennamen in Einzelbuchstaben (mit einer Schrifthöhe von maximal 80 cm) zulässig (GE 1-9). (6) Im GE 3-5 sind nach Norden ausgerichtete Werbeanlagen unzulässig. 15 Inkrafttreten Der Bebauungsplan mit Grünordnung Nr. 1398a tritt mit der Bekanntmachung gemäß 10 Abs. 3 BauGB in Kraft.