Strafrecht Allgemeiner Teil I

Ähnliche Dokumente
Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Rechtswissenschaftliche Fakultät Strafrecht Allgemeiner Teil II

6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht AT I. Prof. Dr. iur. Marc Thommen. 03 Geltung Begriffe Kategorien

Frau Rechtsanwältin Gabriele Quardt

Was ist unter dem Territorialitätsprinzip, was unter dem Flaggenprinzip zu verstehen?

Der Europäische Haftbefehl

6: Das Strafrecht in seinen internationalen Bezügen

Lektion 11 Prozessvoraussetzungen. Prozessvoraussetzungen des StGB. Inhaltsverzeichnis

Bestrafung trotz Schuldunfähigkeit im Zeitpunkt der Tatbegehung?

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Inhaltsverzeichnis. 1. Teil. Einleitung 17 A. Einführung in die Problematik B. Ziel der Untersuchung C. Gang der Untersuchung...

Vertrag zwischen der Schweiz und dem Königreich Thailand über die Überstellung von Straftätern

Bundesgesetz über das Tätigkeitsverbot und das Kontakt- und

Merkblatt für in der Schweiz verurteilte Ausländerinnen und Ausländer

Strafrecht Allgemeiner Teil

Bundesgesetz über die Bundesversammlung

I. Räumliche Geltung

Inhaltsübersicht. Erster Teil Extraterritoriale Rechtsanwendung im Lichte des Völkerrechts. I. Fundamente des Völkerrechts... 5

Bundesrat Drucksache 27/16 (Beschluss) Gesetzentwurf des Bundesrates

Rundschreiben Nr. 4: Weiterleitung von Anzeigen zum Zwecke der Strafverfolgung an das Ausland bei fehlender schweizerischer Strafhoheit

über die Vollstreckung der gemeinnützigen Arbeit (GAV)

Strafrecht BT, Prof. Wohlers

8: Schutz durch und vor staatlichen Gerichten

Merkblatt für im Ausland verurteilte Schweizerinnen und Schweizer

Gegenteil: Dispositionsmaxime: Im Zivilrecht, die Parteien entscheiden, ob und welche Art von Prozess geführt wird

Entwurf eines Gesetzes zur Reform der Straftaten gegen ausländische Staaten

Entscheid vom 27. April 2007 I. Beschwerdekammer

Verfügung des Departementes für Justiz und Sicherheit über die gemeinnützige Arbeit *

Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten Anhang II Länderteil Herausgeber: Bundesministerium der Justiz

Glücksspiel im Internet

Auslieferungsvertrag zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten von Amerika


Strafrecht auf dem Bau

Strafrecht Allgemeiner Teil

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

Straftaten gegen die Rechtspflege: Schutzrichtung der Tatbestände. Täter. 164 StGB. Rechtspflegeorgan

H. Die Jugendlichen und das Strafrecht. I. Der strafrechtliche Schutz der Jugendlichen

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz (Änderungen des Sanktionenrechts)

Revision des Korruptionsstrafrechts

Strafrecht Allgemeiner Teil II

Strafrecht Allgemeiner Teil I

Bundesrat Drucksache 27/16. Gesetzesantrag der Länder Hamburg, Niedersachsen, Schleswig-Holstein

H. Fuchs, Universität Wien, AT1-WS12 13 Internationales Strafrecht.docx,

Vorlesung 8: Änderung und Beendigung der Sanktion

Informationsblatt für die Opfer einer Straftat

IM NAMEN DER REPUBLIK. 12 Os 161/16t

n StGB und MStG. Änderung des Sanktionenrechts (Differenzen)

Erlass vom 8. August 2014 über den Europäischen Haftbefehl, Spezialität und Weiterlieferung ( 31 EU-JZG)

Internationales und europäisches Strafrecht

9: Schwangerschaftsabbruch ( 218 ff. StGB)

Verordnung zum Strafgesetzbuch und zum Militärstrafgesetz

7. Gemeingefährliche Mittel*

IM NAMEN DER REPUBLIK. 15 Os 47/13w

Slowakei (Slowakische Republik)

Artikel II (Zu Artikel 1 des Übereinkommens in Verbindung mit Artikel 3 des Zusatzprotokolls)

Die Vollstreckung von Entscheiden und öffentlichen Urkunden gemäss schweizerischer Zivilprozessordnung

Entscheid des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 19. Juli 2016 ( )

Synopse. Änderung des Steuergesetzes. Änderung des Steuergesetzes. (StG) Der [Autor] (Erlassen von der Landsgemeinde am...

Ratifizierung der Istanbul-Konvention: Wo stehen wir? 11. Mai 2011 = Auflage zur Unterzeichnung. 11. September 2013 = Unterzeichnung durch die Schweiz

Das Unrecht der Strafvereitelung ( 258 StGB)

Allgemeines Verwaltungsrecht

Portugal (Portugiesische Republik) einschließlich der Azoren und Madeira

gestützt auf das Zusatzprotokoll zum Übereinkommen über die Überstellung verurteilter Personen vom 18. Dezember 1997

Deutsches Strafgesetzbuch (StGB); Auszug

3. Teil: Zu den Verfahrensvoraussetzungen

Schweizerisches Strafgesetzbuch

Zentralschweizerische Fachtagung Erfolgreiche Interventionen bei häuslicher Gewalt

Schweizerisches Strafgesetzbuch und Militärstrafgesetz

des Nationalrates XVI. Gesetz,gebungsperiode

Überstellung von Strafgefangenen nach Deutschland

Bericht der Kommission für Rechtsfragen des Ständerates. vom 16. November Sehr geehrte Frau Präsidentin, sehr geehrte Damen und Herren,

Kriminalpsychologie versus forensische Psychiatrie Gemeinsamkeiten und Unterschiede der Begutachtung im Straf- und Maßregelvollzug

3. Fall. D Düsseldorf (D) Schenkung Haus Zürich. Freundin F. CH-Konkursverwaltung

Schwerpunkte der geplanten Änderungen des Sexualstrafrechts

Verhältnis und Abgrenzung zwischen Steuerhinterziehung und Betrug

858 der Beilagen XXII. GP - Staatsvertrag - deutscher Vertragstext (Übersetzung) (Normativer Teil) 1 von 6 (ÜBERSETZUNG)

Durchführungsrundschreiben zum EU-Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz

18. Teil: Zum Strafurteil

Bundesgesetz über die Durchsetzung von internationalen Sanktionen

Lettland (Republik Lettland)

- im Luftraum: Ausübung der Hoheitsgewalt in dem Bereich, in dem Flugzeuge fliegen können, str. für den sich darüber erstreckenden Weltraum

Aus den Erwägungen: Keine Veröffentlichung im Amtsbericht.

Luxemburg (Großherzogtum Luxemburg)

Inhaltsverzeichnis.


Dänemark (Königreich Dänemark) ohne Färöerinseln und Grönland

Die zivil- und strafrechtliche Haftung des Registrars in der Schweiz (bei rechtsverletzenden Domain-Namen)

Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen

Rumänien (Rumänien) - die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zu den Artikeln 6, 8, 25 und

Internationale Rechtshilfe in Strafsachen I

Konsequenzen illegalen Sprayens

Internationale Bestechung (IntBestG, 299 Absatz 3 StGB, Entwurf neues Korruptionsbekämpfungsgesetz)

Transkript:

Strafrecht Allgemeiner Teil I 4 Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi, LL.M., RA Vgl. DONATSCH/TAG, S. 42 ff.; STRATENWERTH, 5

Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts «Ein Fondue bleibt auch dann ein Schweizer Gericht und wird nicht zur karibischen Spezialität, wenn es auf Grand Cayman gegessen wird, und zwar selbst dann, wenn Käse und Brot dort erworben wurden.» (aus dem Urteil des BezGer ZH vom 12. Januar 2015 im Strafverfahren gegen Rudolf Elmer) Anderer Ansicht: Das OGer ZH mit Urteil vom 23. August 2016 http://www.limmattalerzeitung.ch/limmattal/zuerich/ex-baenker-rudolf-elmer-verurteilt-aber-nicht-alswhistleblower-130511228 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 2

Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Der Niederländer Ruy fällt in den Niederlanden auf Enkeltrickbetrüger herein, denen er seine Ersparnisse von 100 000 Franken aushändigt. Die Täter (Niederländer) überweisen das Geld auf ein Konto in der Schweiz, wo sie es «sicher» wähnen. In seiner Wohnung in Zürich surft Anton im Internet und stösst dabei zufällig auf eine Internetseite aus Japan, die Kinderpornos zeigt. Er schliesst sofort erschrocken die Internetseite und löscht alle Daten aus dem Arbeitsspeicher seines Laptops. Dann meldet er der KOBIK die Internetseite. In einem Flugzeug der Swiss wird die Flugbegleiterin (eine Spanierin) von einem Passagier (britischer Staatsbürger) körperlich attackiert. Das Flugzeug befindet sich zu diesem Zeitpunkt im Luftraum über Spanien. Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafrechts? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 3

Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts im Wesentlichen in den Art. 3-8 StGB festgelegt sog. Strafanwendungsrecht: legt die Anwendbarkeit des Schweizerischen Strafrechts auf menschliches Verhalten im Inland und Ausland fest; wenn gegeben: besteht sog. «Strafrechtshoheit der Schweiz» umschreibt zugleich die schweizerische Gerichtsbarkeit, d.h. die Fälle, «in denen die Schweiz Strafhoheit beansprucht und sich zur Verfolgung und Bestrafung eines Verhaltens für zuständig erklärt» (BGE 108 IV 146) Hinweis für die Fallbearbeitung: vorfrageweise vor der Prüfung der Straftatbestände abhandeln, bei denen die Anwendungsproblematik relevant erscheint HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 4

Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Begründung des Strafanspruchs: hinreichende Verknüpfung der Tat mit dem eigenen Staatswesen erforderlich («genuine link») Anknüpfungspunkte bei Inlandstaten: Taten, die auf dem Hoheitsgebiet der Schweiz begangen werden Taten, die auf einem Schiff oder Flugzeug begangen werden, das die Schweizer Flagge führt Territorialitätsprinzip Flaggenprinzip Art. 3 StGB Art. 4 Abs. 2-4 SSG, Art. 97 LFG Konkretisierung des Begehungsortes Ubiquitätsprinzip Art. 8 StGB Vgl. auch DONATSCH/TAG, S. 47 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 5

Räumlicher Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Anknüpfungspunkte bei Auslandstaten: von einem Schweizer im Ausland begangene Taten an einem Schweizer im Ausland begangene Tat Taten, die sich gegen die Schweiz als Staat richten Taten, zu deren Verfolgung sich die Schweiz verpflichtet hat Taten, bei denen der Tatverdächtige sich in der Schweiz aufhält, bei denen aber eine Auslieferung nicht in Betracht kommt Taten, bei denen ein ausländischer Staat die Schweiz um Verfolgung bittet Aktives Personalitätsprinzip Passives Personalitätsprinzip Staatsschutzprinzip Universalitäts- oder Weltrechtsprinzip Prinzip der stellvertretenden Strafrechtspflege Delegationsprinzip Art. 7 StGB Art. 7 StGB Art. 4 StGB Art. 5 StGB, Art. 6 StGB, Spezialbestimmungen Art. 7 StGB Art. 85 f. IRSG HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 6

Hinweis Die Artikel 4-7 StGB sind kein Prüfungsstoff HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 7

Inlandstaten Art. 3 Abs. 1 StGB Verbrechen oder Vergehen im Inland «Diesem Gesetz ist unterworfen, wer in der Schweiz ein Verbrechen oder Vergehen begeht.» gilt auch für Übertretungen (Art. 104 StGB) Art. 8 Abs. 1 StGB Begehungsort: «Ein Verbrechen oder Vergehen gilt als da begangen, wo der Täter es ausführt oder pflichtwidrig untätig bleibt, und da, wo der Erfolg eingetreten ist.» Ort der Ausführungshandlung Ort des pflichtwidrigen Untätigbleibens Ort des Erfolgseintritts (Problem: Internetdelikte > Erfolgsort überall?) nicht erwähnte Konstellationen (v.a. Beteiligung mehrerer Personen an einer Tat) Art. 8 Abs. 2 StGB Begehungsort: «Der Versuch gilt als da begangen, wo der Täter ihn ausführt, und da, wo nach seiner Vorstellung der Erfolg hätte eintreten sollen.» HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 8

Fallbeispiel: Verweigerte Kindesrückgabe M. nahm im Einvernehmen mit Ehefrau R. die beiden gemeinsamen Kinder mit in die Ferien nach Ägypten. Das Sorgerecht stand der Ehefrau alleine zu. Nach den Ferien sollte M. die Kinder wieder bei R in Zürich abliefern. Er kehrte aber ohne die beiden Kinder nach Zürich zurück und erklärte R., dass die Kinder fortan in Kairo bleiben und dort zur Schule gehen würden. Der wiederholten Aufforderung von R., ihr die Kinder wieder zu übergeben, kam M. nicht nach. Darauf stellte R. Strafantrag wegen der Nichtrückgabe ihrer Kinder (Art. 220 StGB). M. macht im Strafverfahren geltend, für die Rückgabe der Kinder sei ein Tun in Ägypten erforderlich, womit kein Handlungsort in der Schweiz bestehe. Anwendbarkeit des schweizerischen Strafrechts? Vgl. BGE 125 IV 14 HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 9

Fallbeispiel: «I Love You»-Virus Zu einer weltweiten Computerkrise führte der «I Love You»-Virus Anfang Mai 2000. Ausgelöst durch einen 23-jährigen Informatikstudenten aus den Philippinen, konnte der Virus innert weniger als 36 Stunden weltweit nachgewiesen werden. In der Schweiz waren praktisch alle Grossfirmen betroffen, auch bei der Bundesverwaltung führte der Virus zu grösseren Ausfällen. Die Strafuntersuchung gegen den Urheber des «I Love You»-Virus in den Philippinen wurde eingestellt. Es existierte dort zu jenem Zeitpunkt schlicht kein Straftatbestand, der das Verhalten erfasst hätte. Wenn man sich so ein Szenario heutzutage vorstellt: Wären die Schweizer Behörden berechtigt, eine solche Tat dann eben selbst zu verfolgen, nachdem auf den Philippinen das Strafverfahren aus welchen Gründen auch immer eingestellt wurde? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 10

Inlandstaten Erledigung des Strafanspruchs durch einen fremden Staat «ne bis in idem»-prinzip gilt im zwischenstaatlichen Verhältnis grundsätzlich nicht, daher drohende Doppel-/Mehrfachverfolgung in verschiedenen Staaten Abmilderung der Problematik namentlich durch bilaterale/multilaterale Verträge (z.b. Art. 54 f. SDÜ; Rechtshilfeübereinkommen mit «ne bis in idem»-klauseln) Erledigungsvorbehalte im StGB HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 11

Inlandstaten Erledigungsvorbehalte bei Inlandstaten: Art. 3 Abs. 2 StGB: Anrechnungsprinzip: nochmalige Verfolgung und Beurteilung in der Schweiz, allenfalls wird dem Täter eine im Ausland wegen derselben Tat ganz oder teilweise bereits verbüsste Strafe angerechnet Art. 3 Abs. 3 StGB: Erledigungsprinzip =WennSchweiz zuvor um Strafverfolgung ersucht hat, schliessen endgültiger Freispruch, Vollzug, Erlass oder Verjährung der verhängten Strafe erneute Verfolgung in der Schweiz grundsätzlich aus. Bei unvollständiger Vollstreckung der verhängten Strafe: Art. 3 Abs. 4 StGB: Vollzugsprinzip = nicht vollstreckte Reststrafe wird in der Schweiz vollzogen HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 12

Fallbeispiel: Kindsköpfe In einer Siedlung der Baugenossenschaft im Gut in Zürich erhalten sämtliche Mieter ein Anschreiben der Verwaltung. Der Hausmeister hat beobachtet, wie ein Kind aus der Siedlung die Steinabdeckung an der Begrenzungsmauer zur Gutstrasse mit einer Eisenstange beschädigt hat. Alle Eltern werden angehalten, ihre Kinder inskünftig besser zu beaufsichtigen; die Eltern des Übeltäters werden zudem aufgerufen, sich zur Verrechnung des Schadens in der Verwaltung zu melden. Nun sorgen sich dessen Eltern: Hat sich ihr Sohn (8 Jahre alt) wohlmöglich sogar strafbar gemacht? Droht ihm also gar ein Strafverfahren, falls sie bei der Verwaltung als seine Eltern vorstellig werden und damit zugleich auch seine Identität preisgeben? HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 13

Personaler Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Nicht in den Anwendungsbereich des Strafnormen des StGB fallen: Kinder bis einschliesslich 10. Altersjahr sind strafunmündig (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG); bei Straftaten kann allenfalls die Vormundschaftsbehörde oder die Fachstelle für Jugendhilfe informiert werden, vgl. Art. 4 JStG Personen, die bezüglich der konkret in Frage stehenden Tat dem Militärstrafrecht unterfallen massgeblich: persönlicher Geltungsbereich des Militärstrafrechts (Art. 3 ff. MStG) Vgl. DONATSCH/TAG, S. 65 ff. HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 14

Personaler Geltungsbereich des schweizerischen Strafrechts Besonderheiten gelten für: Jugendliche ab dem zurückgelegten 10. Altersjahr (bis zum 18. Geburtstag) sind strafmündig (vgl. Art. 3 Abs. 1 JStG) es gelten aber die besonderen Regelungen des JStG (vgl. Art. 9 Abs. 2 StGB, Art. 3 Abs. 1 JStG) Parlamentarier, Mitglieder der Exekutive, Staatsoberhäupter und Diplomaten diplomatische/parlamentarische Immunität (ausserstrafrechtlich geregelt) HS 2017 Strafrecht AT I, Prof. Dr. iur. Gunhild Godenzi Folie 15