Cross-Compliance in Sachsen. Was bringt das Jahr 2018?

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Transkript:

Cross-Compliance in Sachsen Was bringt das Jahr 2018?

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 2 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Düngebedarfsermittlung Beachte: Sowohl auf Acker- als auch auf Grünland gilt: Eine Düngebedarfsermittlung für Stickstoff (N) ist vorgeschrieben vor dem Aufbringen von mehr als 50 kg N pro Hektar und Jahr Die Bedarfsermittlung ist gemäß Anlage 4 Tab. 1 bzw. Tab. 8 DüV zu erstellen und gemäß 10 DüV aufzuzeichnen. [ 10 Abs. 1 + 3 Abs. 2 DüV] 3 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Düngebedarfsermittlung - Aufzeichnungspflicht ein Beispiel für Wintergerste Faktoren für die Düngebedarfsermittlung Kultur Wintergerste, Schlag 12-1 Stickstoffbedarfswert in kg N/ha Ertragsniveau laut Tabelle mit Stickstoffbedarfswerten in dt/ha Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt/ha Ertragsdifferenz in dt/ha aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für im Boden verfügbare Stickstoffmenge (Nmin) Ertragsdifferenz 180 kg N/ha 70 dt 60 dt -10 dt -32 kg N -15 kg Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat --- Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre (10 %) Vorfrucht bzw. Vorkultur (Ackerbau/Gemüse) Zuschlag bei Abdeckung mit Folie oder Vlies zur Ernteverfrühung Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse -6 kg -10 kg (Raps) -- 117 kg N/ha abzüglich N min zu Vegetationsbeginn Vorgabe Abzug wegen Ertragsdifferenz - 10 dt/ha z.b. Güllegabe im Herbst 60 kg N/ha Vorgabe Abzug für Vorfruchtwirkung

Düngebedarfsermittlung - Aufzeichnungspflicht Beispiel Grünland - Mähweide, 20 % Weide Kultur Mähweide, 20 % Weide Stickstoffbedarfswert in kg N/ha 245 Ertragsniveau laut Stickstoffbedarfswerttabelle in dt TM/ha 98 Gegebenenfalls Rohproteingehalt laut Stickstoffbedarfswerttabelle in % RP i. d. TM Ertragsniveau grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in dt TM/ha Gegebenenfalls Rohproteingehalt grundsätzlich im Durchschnitt der letzten drei Jahre in % RP i. d. TM, soweit Werte vorliegen Ertragsdifferenz in dt/ha + 7 Gegebenenfalls Rohproteindifferenz in % RP i. d. TM aus Zu- und Abschläge in kg N/ha für Stickstoffnachlieferung aus der organischen Düngung der Vorjahre (10 %) Ertragsdifferenz + 17 Gegebenenfalls Rohproteindifferenz Stickstoffnachlieferung aus dem Bodenvorrat - 10 Stickstoffnachlieferung aus der Stickstoffbindung von Leguminosen 105-10 - 20 z.b. Güllegabe Vorjahr 100 kg N/ha möglicher Zuschlag wegen Ertragsdifferenz +7 dt/ha TM Vorgaben Abzug Stickstoffdüngebedarf während der Vegetation in kg N/ha 222 Zuschläge auf Grund nachträglich eintretender Umstände, insbesondere Bestandsentwicklung oder Witterungsereignisse

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 6 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Aufzeichnungen über die Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff einschließlich der zu ihrer Ermittlung angewendeten Verfahren Beachte: Das Aufbringen von Düngemitteln sowie Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten oder Pflanzenhilfsmitteln darf nur erfolgen, wenn vor dem Aufbringen ihre Gehalte an Gesamtstickstoff, verfügbarem Stickstoff oder Ammoniumstickstoff und Gesamtphosphat bekannt sind bzw. ermittelt wurden. Möglichkeiten: 1. auf Grund vorgeschriebener Kennzeichnung (meist auf der Rechnung), 2. auf der Grundlage von Daten der nach Landesrecht zuständigen Stelle veröffentlicht (Düngebroschüre) 3. auf der Grundlage wissenschaftlich anerkannter Untersuchungsergebnisse vom Betriebsinhaber [ 10 Abs. 1 + 3 Abs. 4 DüV] 7 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 8 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Nährstoffvergleich Beachte: Flächenbilanz wie bisher, aber: N- und P-Abfuhr für Grobfutterflächen ist anhand der Nährstoffaufnahme aus Grobfutter der gehaltenen Tiere (Wiederkäuer) zu berechnen höhere Mindestanrechnung für Stickstoff bei - Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft - Gärresten Absenkung der zulässigen Bilanz-Salden auf + 50 kg N/ha (ab dem 3-Jahresdurchschnitt von 2018 bis 2020) + 10 kg P 2 O 5 /ha (ab dem 6-Jahresdurchschnitt von 2018 bis 2023) 9 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 10 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: alt: Sperrfristen / neu: Sperrzeiten Sperrzeiten neu festgelegt Sperrzeiten: Düngemittel mit wesentlichem Gehalt an Stickstoff dürfen zu den nachfolgend genannten Zeiten nicht aufgebracht werden:[ 6 Abs. 8+9 DüV] Kein N-Düngebedarf besteht jedoch vor dem Winter zu den genannten Kulturen nach folgenden Vorfrüchten: - Leguminosen - ab dem Zeitpunkt, ab dem die Ernte der letzten Hauptfrucht abgeschlossen ist, bis zum Ablauf des 31. Januar - abweichend (nur Düngung bis in Höhe des Stickstoffdüngebedarfs): - bis zum - 1. Zuckerrübe Oktober zu Zwischenfrüchten, Winterraps und Feldfutter (bei einer Aussaat bis zum - 15. Winterraps September ) oder zu Wintergerste (nach Getreidevorfrucht bei einer Aussaat bis zum 1. Oktober) insgesamt - Kartoffel nicht mehr als 30 kg Ammoniumstickstoff oder 60 kg GesamtN/ha - bis zum 1. Dezember zu Gemüse-, Erdbeer- und Beerenobstkulturen. (bei einer Aussaat bis zum 15. Mai) - in der Zeit vom 1. November bis zum Ablauf des 31. Januar. Festmist von Huftieren oder Klauentieren oder Komposte in der Zeit vom 15. Dezember bis zum Ablauf des 15. Januar 11 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre (Überschuss bei N von 60 auf 50 kg/ha und bei P von 20 auf 10 kg/ha) Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 12 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Abstände zu Oberflächengewässern bei Ausbringung von: N-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln Beachte: Abstände, die einzuhalten sind allgemein in Deutschland: innerhalb von 1 m ab Böschungsoberkante = absolutes Ausbringungsverbot im Abstand von 1 m bis 4 m zu oberirdischen Gewässern dürfen keine Einträge in Gewässer erfolgen [ 5 Abs. 2 DüV] Sächsisches Wassergesetz 24: im Abstand von 5 m zur Böschungsoberkante ist jede Düngung und Anwendung von PSM verboten 13 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Abstände zu Oberflächengewässer:

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Abstände zu Oberflächengewässern bei Ausbringung von: N-haltigen Düngemitteln, Bodenhilfsstoffen, Kultursubstraten und Pflanzenhilfsmitteln bei stark geneigten Flächen Beachte: Stark geneigte Flächen: Hangneigung von größer/gleich 10% (2m Höhenunterschied auf 20m) Abstände, die einzuhalten sind: innerhalb bis 5 m ab Böschungsoberkante = absolutes Ausbringungsverbot im Abstand von 5 m bis 20 m bei stark geneigten Ackerflächen [ 5 Abs. 3 DüV] 15 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Abstände zu Oberflächengewässer: stark geneigte Flächen

1. Wichtige Änderungen bei Cross- Compliance 2018 1.1 Nitratrichtlinie Ermittlung und Aufzeichnung des Düngebedarfs vor dem Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln Aufzeichnungen über den Nährstoffgehalt von Düngemitteln Ermittlung eines Kontrollwertes als dreijährigem Durchschnitt der Nährstoffvergleiche der letzten drei Jahre (Überschuss bei N von 60 auf 50 kg/ha und bei P von 20 auf 10 kg/ha) Verschärfung der Sperrzeiten für das Aufbringen von N-haltigen Düngemitteln geänderte Abstandsauflagen zu oberirdischen Gewässern Aufbringungsverbote von Düngemitteln neuen Regelungen zur Lagerkapazität und Lagerdauer 17 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL geändert: Definition zu nicht aufnahmefähigen Böden Beachte: Es gilt ein Aufbringungsverbot auf gefrorenem Boden; jedoch ist es erlaubt, bis zu 60 kg/ha Gesamt-N aufzubringen: wenn der Boden am Tag des Aufbringens durch Auftauen aufnahmefähig wird, keine Abschwemmungsgefahr in oberirdische Gewässer oder auf benachbarte Flächen besteht, der Boden eine Pflanzendecke trägt (durch Einsaat einer Winterkultur oder von Zwischenfrüchten im Herbst), es sich um Grünland oder Dauergrünland handelt. Verboten ist: die Aufbringung auf wassergesättigtem und schneebedecktem Boden (bei Schnee generell unabhängig von der Schneehöhe), das Befahren, wenn die Gefahr einer Bodenverdichtung oder von Strukturschäden dadurch bestehen würde. [ 5 Abs. 1 DüV] 18 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Festlegung auch zu festen Wirtschaftsdüngern festen / flüssigen Gärresten notwendig und Beachte: auch für Festmist ist für 1 Monat Lagerraum zu schaffen (ab 01.01.2020 = 2 Monate) [ 12 Abs. 4 i. V. mit 6 Abs. 8 DüV] 19 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Änderungen zu GAB 1: Nitrat-RL Neu: Stoffstrombilanz (Hof-Tor-Bilanz) gültig ab 01.01.2018 Beachte: Einführung der Pflicht für Erstellung einer Stoffstrombilanz, dies ist bereits im Düngegesetz geregelt ab Düngejahr 2018 für : Betriebe mit mehr als 50 Großvieheinheiten und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar und Betriebe mit mehr als 30 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche und einer Tierbesatzdichte von mehr als 2,5 Großvieheinheiten je Hektar viehhaltende Betriebe, die die o. g. Schwellenwerte unterschreiten, mit einem betriebseigenen Nährstoffanfall aus Wirtschaftsdünger tierischer Herkunft von > 750 kg Stickstoff (N)/Jahr, wenn diese Betriebe Wirtschaftsdünger aus anderen Betrieben aufnehmen (Bagatellgrenze bis 750 kg N/Jahr) Betriebe mit Biogasanlagen, die mit einem oben genannten viehhaltenden Betrieb in einem funktionalen Zusammenhang stehen Wirtschaftsdünger aufnehmen ab 2023 sollen neue Grenzen gelten, im Gespräch sind Betriebe mit >20 ha LNF oder > 50 GVE 20 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

1.2 Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung keine PSM-Anwendung auf ökologische Vorrangfläche (auch nicht bei Leguminosen) Grundsätzlich gilt das Mahdverbot in der Zeit vom 1. April bis 30. Juni, außer auf den Blüh- und Bejagungsschneisen (NC 177). Dort ist das Mähen und Zerkleinern erlaubt. Grundsätzliches Umbruchverbot (darunter fällt auch Aussaat) vom 1. April bis 30. Juni für als ökologische Vorrangfläche ausgewiesenes Ackerland Selbstbegrünung oder Begrünung durch gezielte Ansaat ist möglich. EFA-Zwischenfrüchte und Gründecken sind vom 1. Januar bis zum Ablauf des 15. Februar des auf das Antragsjahr folgenden Jahres auf der Fläche zu belassen. Nach Beendigung des Anbaus der stickstoffbindenden Pflanzen im Antragsjahr ist der Nachbau einer Winterkultur oder Winterzwischenfrucht erforderlich. Die Winterkultur oder Winterzwischenfrucht muss bis 15.02. des Folgejahres auf der Fläche belassen werden 21 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung Abgefrorene Kulturen gelten als auf der Fläche belassen. Das aktive Beseitigen der maßgeblichen Kulturen (z. B. durch die Anwendung von Herbiziden) ist allerdings untersagt. Das Beweiden und das Walzen, Schlegeln oder Häckseln der Untersaat von Gras oder Leguminosen oder der EFA- Zwischenfrüchte und Gründecken auf den betreffenden Flächen ist bis zum 15. Februar zulässig. Werden Silage oder Festmist länger als sechs Monate an einem Ort zu einem bestimmten betrieblichen Zweck gelagert, handelt es sich nach der Definition der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) um eine ortsfeste Anlage. Somit müssen die Anforderungen der AwSV für derartige Lagerstätten eingehalten werden. 22 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA

2.3 Anzahl der Verstöße bei VOK Rechtsakte/ GAB 2005-2014 2014 2015 2016 2017 Nitrat-RL 21,8% 30,1% 22,5% 21,3% 19,8 % Vogelschutz-RL 0,5% 0,0% 1,3% 0,0% 1,4 % FFH-RL 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % Futtermittelsicherheit 0,6% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % Lebensmittelsicherheit 6,6% 8,2% 4,1% 5,4% 6,3 % Kennzeichnung/ Registrierung Schweine Kennzeichnung/ Registrierung Rinder Kennzeichnung/ Registrierung Schafe/Ziegen 15,0% 7,7% 7,7% 12,0% 6,3 % 22,0% 48,2% 50,0% 38,9% 10,2 % 21,5% 21,7% 23,3% 13,8% 16,7 % TSE 0,0% 0,0% 0,0% 0,0% 0,0 % PSM-VO 1,9% 4,0% 2,5% 1,3% 3,7 % Tierschutz Kälber 0,9% 0,0% 0,0% 6,1% 2,4 % Tierschutz Schweine 1,4% 0,0% 0,0% 0,0% 21,4 % Tierschutz Nutztiere 4,5% 1,3% 5,5% 13,8% 7,5 % GLÖZ (1+ 2 und 4 bis 7) 2,2% 0,0% 5,1% 2,7% 2,7 % GLÖZ 3 (GW) - 2,7% 2,6% 2,7% 0,0 % Insgesamt 9,3% 14,8% 15,0% 14,4% 5,7% 23 Informations- und Servicestelle Pirna; SMUL Ref.34 und Ref. ZA