RUNDSCHREIBEN 11/2017

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Transkript:

RUNDSCHREIBEN 11/2017 Themenschwerpunkte: + Aufschub MwSt. Erhöhung + Verlängerung Steuerabzug Instandhaltung und Sanierung + Verlängerung Steuerabzug energetische Sanierung + Abtretung Steuerguthaben + Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte + Bonus für Grünflächen + Ersatzsteuer cedolare secca + Steuerabzug Abo öffentliche Verkehrsmittel + Superabschreibung + Hyperabschreibung + Steuerbonus Fortbildung + Elektronischer Rechnungsstellung + Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke + Gewinnausschüttung aus Unternehmensbeteiligungen + Besteuerung IRI + Steuerbonus für Werbeausgaben + Sonstige Informationen + Fälligkeiten Sehr geehrter Mandant, wie bereits in unserem letzten Rundschreiben angekündigt, werden wir Ihnen in diesem Rundschreiben die steuerlich relevanten Themenbereiche des Entwurfs des Haushaltsgesetzes 2018 aufzeigen. Die angeführten Themen können, bis zur definitiven Genehmigung, weiteren Änderungen unterliegen. Aufschub MwSt. Erhöhung Steuerabzug für Instandhaltung und Sanierung Steuerabzug energetische Sanierung Abtretung Steuerabzüge Bonus für Möbel und Haushaltsgeräte Eine Erhöhung der MwSt.-Sätze (10% bzw. 22%) wird für das Jahr 2018 angesetzt. Ab 2019 sollen die MwSt.-Sätze voraussichtlich dann von 10% auf 11,5% und von 22% auf 24,20% erhöht werden. Der Steuerabzug von 50% für außerordentliche Instandhaltungs- und Sanierungsarbeiten soll zu den heute bestehenden Konditionen (max. Euro 96.000,00 je Wohneinheit) bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Achtung: beim Kauf einer Wohnung mit Garage muss darauf geachtet werden, dass die Bezahlung der Rechnung betreffend die Garage bzw. des Autoabstellplatzes (zwecks Nutzung des Steuerabzugs von 50%) nicht mit einem Datum vor jenem des notariellen Kaufvertrages vorgenommen wird, es sei denn man hat einen registrierten Kaufvorvertrag. Auch der Steuerabzug von 65% für die energetische Sanierung soll bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Auf Ausgaben von Fenster, Sonnenschutzsystemen, sowie Brennwert- oder Biomassekessel ist eine Reduzierung des Steuerabzuges von 65% auf 50% vorgesehen. Wie bereits mit dem Haushaltsgesetz 2017 bestätigt, wurde der Steuerabzug für die energetische Sanierung von Gemeinschaftsanteilen in Kondominien (70% - 75% der Ausgaben) bis zum Jahr 2021 verlängert. Steuerabzüge für energetische Sanierungen sollen auch für einzelne Wohneinheiten an Banken, Lieferanten oder Drittpersonen abgetreten werden können. Bislang war dies nur für energetische Sanierungsarbeiten an Gemeinschaftsanteilen in Kondominien und beim sogenannten Sisma-Bonus (Steuerbonus bei Sanierungsarbeiten in erdbebengefährdeten Gebieten) möglich. Der Steuerabzug von 50% für den Ankauf von Möbel und Haushaltsgeräten soll ebenfalls zu den heute bestehenden Konditionen (max. Euro 10.000,00) bis zum 31.12.2018 verlängert werden. Dieser Bonus kann nur in Anspruch genommen werden, wenn nach dem 01.01.2017 auf der entsprechenden Immobilieneinheit auch außerordentliche Instandhaltungs- oder Wiedergewinnungsarbeiten durchgeführt wurden. www.lanthaler-berger.it I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i. 02236120214 I tel. +39 0473 200 852 I fax +39 0473 200 856 1

Bonus für Grünflächen Ersatzsteuer cedolare secca für Mietverträge Steuerabzug Abo öffentliche Verkehrsmittel Superabschreibung Hyperabschreibung Steuerbonus Fortbildung Pflicht elektronischer Rechnungsstellung Voraussichtlich wird ab dem Jahr 2018 ein neuer Steuerbonus für die Instandhaltung von Grünflächen, Gärten, Balkonen und Terrassen eingeführt. Der Steuerbonus beträgt 36%, die maximale Ausgabensumme beträgt 5.000,00 Euro pro Immobilieneinheit. Begünstigt werden auch Bewässerungsanlagen, bzw. die Kosten für die Errichtung von Wassertanks. Der reduzierte Steuersatz von 10% für die Ersatzsteuer cedolare secca für Mieteinnahmen in Gemeinden mit hoher Wohnungsnot wird voraussichtlich bis zum Jahr 2019 verlängert. In der Autonomen Provinz Bozen trifft dies nur auf die Gemeinden Algund, Bozen, Eppan a.d.w., Lana, Leifers und Meran zu. In allen anderen Gemeinde in der Autonomen Provinz Bozen beträgt der Steuersatz 21%. Die Benutzer von öffentlichen Verkehrsmitteln mit Abonnements können nun ihre Abo-Kosten (max. Euro 250,00) pro Jahr in Höhe von 19% von der Bruttosteuer in Abzug bringen. Dieser Steuerabzug wurde bereits in den Jahren 2009 und 2010 eingeführt, ist danach aber nie mehr verlängert worden. Die Superabschreibung (zusätzliche Abschreibung von 40% auf die Anschaffungskosten) für den Ankauf von neuen materiellen Anlagegütern wurde weiterhin verlängert, jedoch ist mit einer Herabsetzung von +40% auf +30% zu rechnen. Ausgeschlossen werden PKWs, auch wenn diese gänzlich für die Ausübung der Tätigkeit erforderlich sind (beispielsweise bei Fahrschulen und Taxiunternehmen). Die Zustellung oder Übergabe der Anlagegüter kann bis 30.06.2019 erfolgen, sofern bis 31.12.2018 die Bestellung erfolgt und eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet werden. Die Hyperabschreibung (zusätzliche Abschreibung von 150% auf die Anschaffungskosten) für Investitionen in digitale Güter ( Industrie 4.0 ) wird für das Jahr 2018 verlängert, die Zustellung oder Übergabe kann bis zum 31.12.2019 erfolgen, sofern bis 31.12.2018 die Bestellung erfolgt und eine Anzahlung von mindestens 20% geleistet werden. Für Mitarbeiter im Angestelltenverhältnis, die im Bereich der Industrie 4.0 tätig sind, wird ein Steuerbonus für Fortbildung in Höhe von 40% mit einer Ausgabensumme von maximal Euro 300.000 pro Jahr festgelegt. Hier werden die Lohnkosten der Arbeitsstunden herangezogen, welche für die Fortbildung im Bereich Industrie 4.0 getätigt wurden, nicht aber die Kosten für gewöhnliche oder periodische Fortbildung, Schulungen oder Kurse. Ab dem 01.07.2018 ist die Fakturierung mittels elektronischer Rechnungen bereits für die Lieferkette von Treibstoffen (von der Raffinerie bis zur Tankstelle) und für Umsätze zwischen Subunternehmen und Hauptunternehmen für öffentliche Aufträge Pflicht. Voraussichtlich ab dem 01.01.2019 besteht für alle italienischen Wirtschaftssubjekte (Unternehmen und Freiberufler) die Pflicht zur Fakturierung und MwSt.-Aufzeichnung in elektronischer Form. Befreit werden voraussichtlich nur mehr Kleinstunternehmen mit Pauschalsystem (regime dei minimi und regime forfettario). Durch die elektronische Rechnungsstellung soll die Pflicht zur Versendung der MwSt.-Quartalsmeldungen sowie die Kunden- und Lieferantenliste aufgehoben werden. Ebenfalls sollen die Verjährungsfristen um zwei Jahre verkürzt werden. Aufwertung Beteiligungen und Grundstücke Ab 01.01.2018 sollen Privatpersonen, einfache Gesellschaften, sowie Berufsverbände und nicht gewerbliche Körperschaften die Möglichkeit besitzen, gehaltene Beteiligungen und Grundstücke (Baugrundstücke oder landwirtschaftliche Grundstücke) durch Zahlung einer begünstigten Ersatzsteuer am 30.06.2018 von 8% aufzuwerten, um sich dabei von zukünftigen Veräußerungsgewinnen freizustellen. www.lanthaler-berger.it I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i. 02236120214 I tel. +39 0473 200 852 I fax +39 0473 200 856 2

Gewinnausschüttung aus Unternehmensbeteiligungen Im Entwurf für das Haushaltsgesetz 2018 wird derzeit diskutiert, ob ab dem Jahr 2018 der einheitliche Steuersatz von 26% für alle Gewinnausschüttungen angewendet werden soll, unabhängig ob es sich um eine wesentliche oder nicht wesentliche Beteiligung handelt. Ebenso soll die Besteuerung von Mehrerlösen aus dem Verkauf von Unternehmensbeteiligungen ab dem Jahr 2019 einheitlich auf 26% festgelegt werden. Besteuerung IRI Wie bereits mitgeteilt, wurde mit dem Haushaltsgesetz 2017 die Unternehmenssteuer IRI in Höhe von 24%, als Option zur progressiven Einkommenssteuer IRPEF auf die nichtausgeschütteten Gewinne von Einzelunternehmen und Personengesellschaften eingeführt. Mit dem Entwurf des Haushaltsgesetzes 2018 wird die Anwendbarkeit der Norm rückwirkend vom Gesetzgeber um ein Jahr aufgeschoben, mit der Folge, dass für 2017 ausschließlich nur noch die alte Regelung der Besteuerung mit der vollen Anwendung der progressiven Einkommenssteuer Anwendung findet. Steuerbonus für Werbeausgaben In der Begleitverordnung zum Haushaltsgesetz 2018 wird der Steuerbonus für Werbeausgaben genauer festgelegt. Der Steuerbonus gilt für Werbung in Zeitungen ab dem Zeitraum 24.06.2017 bis zum 31.12.2017. Radio- und Fernsehwerbung werden erst ab dem Jahr 2018 begünstigt. Teleshopping wird zur Gänze ausgeschlossen. Für Klein- und Mittelbetriebe beträgt der Bonus 90% und für alle restlichen Betriebe und Freiberufler 75%. Die Begünstigung erfolgt jedoch nur auf den Zuwachs der Werbekosten zum Vorjahresvergleich, welcher mindestens 1% betragen muss. Hinzuzufügen ist, dass der Bonus nur in Verrechnung mit anderen Steuern verwendet werden kann und nicht ausbezahlt wird. Die entsprechenden Durchführungsbestimmungen müssen noch erlassen werden. Sonstige Informationen: Neuerungen tax crediti Hotel - Wiedergewinnungsarbeiten Steuerrückbehalt bei Kondominien Zu allgemein gehaltene Rechnungen Solidarische Haftung bei Werkverträgen Wir möchten nochmals daran erinnern, dass mit dem Haushaltsgesetz 2017 die Bestimmungen des tax credit riqualificazione (Bonus Hotel) für außerordentliche Instandhaltung, Renovierungs- und Sanierungsarbeiten, Eliminierung von architektonischen Barrieren, die Verbesserung der energetischen Effizienz und Kauf von Möbeln für die Jahre 2017 und 2018 abgeändert wurden. Der erhaltene Steuerbonus kann innerhalb von zwei Jahren in zwei gleich hohen Raten verrechnet werden. Die Berechnung des verrechenbaren Guthabens wurde ab dem Jahr 2017 von 30% auf 65% der Spesen erhöht, die Erhöhung wurde auch für Betriebe mit Urlaub auf dem Bauernhof bestätigt. Des Weiteren wurde bestätigt, dass die getätigten Spesen auch gleichzeitig für die Berechnung der Superabschreibung herangezogen werden können. Für Kondominien, welche auf die erhaltenen Rechnungen einen Steuereinbehalt von 4% vornehmen müssen, können, sofern sie das Limit von Euro 500,00 pro Quellensteuer nicht überschreiten, die Steuereinbehalten an zwei Stichtagen bezahlen. Der Stichtag für das erste Halbjahr ist der 30. Juni und für das Zweite der 20. Dezember. Hier werden alle Steuereinbehalte des betreffenden Semester gemeinsam mittels Zahlungsvordruck F24 einbezahlt. Mit dem Kassationsurteil Nr. 23384 vom 06.10.2017 wird festgehalten, dass die Mehrwertsteuer auf Rechnungen, welche eine zu allgemeine Beschreibung der geleisteten Tätigkeit, bzw. Beschreibung des erworbenen Gutes enthalten, vom Rechnungsempfänger nicht absetzbar ist. Damit die MwSt. trotzdem absetzbar ist, kann der Rechnung alternativ ein Dokument beigelegt werden, aus der eine genaue Beschreibung des Gutes oder der bezogenen Leistung hervorgeht. Der Auftragnehmer eines Werkvertrages haftet solidarisch mit dem Auftraggeber (und etwaigen Subunternehmen) für Zahlungen und eventuellen Guthaben gegenüber dem dafür eingesetzten Personal. Die gemeinsame Haftung gilt für die Entlohnung (einschließlich Abfertigung) des Arbeitnehmers sowie für die Vor- und Fürsorgebeiträge und Versicherungsprämien für Arbeitsunfälle, beschränkt auf die www.lanthaler-berger.it I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i. 02236120214 I tel. +39 0473 200 852 I fax +39 0473 200 856 3

Dauer der Ausführung des Werkvertrages. Wenn also ein Subunternehmer beispielsweise keine Gehälter zahlt, hat der Arbeitnehmer das Recht, diese vom Auftraggeber zu verlangen. Dieser kann dann vom Rückforderungsrecht gegenüber dem ursprünglichen Schuldner Gebrauch machen. Voucher Digitalisierung Mit dem Ministerialdekret des Ministeriums für wirtschaftliche Entwicklung vom 24.10.2017 wurden die Modelle und die Fälligkeiten der neuen Förderung für die Digitalisierung von Unternehmensprozessen ( voucher digitalizzazione ) festgelegt. Hierbei werden 50% der Gesamtkosten gefördert, welche mittels Voucher zurückerstattet werden. Der Maximalbetrag der Rückerstattung beläuft sich auf Euro 10.000. Bitte beachten Sie, dass die Rechnungsbegleichungen mittels Bankkonto zu erfolgen haben. Die geförderten Anlagegüter sind für die Anwendung der Super- und Hyperabschreibung kumulierbar. Ausgaben, welche bereits durch einen Beitrag oder Förderung unterstützt werden, sind ausgeschlossen. Folgende Tätigkeiten gehören zu den geförderten Ausgaben: Tätigkeitsbereich Förderbare Ausgaben a) Verbesserung der Geschäftseffizienz Kauf von Hardware, Software und dazugehörige fachmännische Beratungsleistung für die Digitalisierung von Geschäftsprozessen b) Modernisierung des Arbeitsorganisation für den Einsatz von technologischen Instrumenten und Formen der Flexibilität, einschließlich Telearbeit Kauf von Hardware, Software und dazugehöriger fachmännischer Beratungsleistung für den Einsatz von technologischen Instrumenten für die Förderung der Arbeitsflexibilität c) Entwicklung von Online-Handel Kauf von Hardware, Software einschließlich Software für Online-Transaktionsmanagement und Sicherheitssysteme für die Netzverbindung sowie spezialisierte Beratungsdienste die ausschließlich für die Entwicklung des Online-Handel entwickelt wurden d) Anschluss am Breitbandinternet Aktivierungskosten des Breitbandinternets und der erforderlichen Ausrüstung unter Bezugnahme auf die Kosten für die Herstellung der Infrastruktur und technischer Arbeiten wie Lieferung, Installation, Zertifizierung, Kabelprüfung e) Internetverbindung über Satellitentechnologie durch den Erwerb von Dekodierer und Parabolantenne in denen geomorphologische Bedingungen den Zugang über Landesnetze nicht erlauben oder bei denen Infrastrukturmaßnahmen nicht wirtschaftlich oder nicht realisierbar sind f) Ausbildung des Personals im digitalisierten Arbeitsbereich Kauf und Aktivierung von Dekodierern und Parabolantennen für die Internetverbindung über Satellitentechnologie Teilnahme an Kursen und der Erwerb von qualifizierten Schulungen. Schulungen sind an das Personal des begünstigten Unternehmens (Eigentümer, gesetzliche Vertreter, Direktoren, Mitarbeiter) zu richten, welcher im Unternehmensregister bzw. Arbeitsbuch aufscheint Für die Förderung zugelassen werden Mikro-, Klein-, und Mittelunternehmen welche ihren Sitz in Italien haben und sich nicht in Liquidation befinden. Unternehmen welche zu ihrer Tätigkeit Fischerei, Anbau von Wasserkulturen und Landwirtschaft zählen, sind von der Förderung ausgeschlossen. www.lanthaler-berger.it I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i. 02236120214 I tel. +39 0473 200 852 I fax +39 0473 200 856 4

Fälligkeiten Mi, 27. Dezember So, 31. Dezember Di, 16. Januar Sa, 20. Januar Do, 25. Januar Mi, 31. Januar - Versendung der monatlichen Intrastat-Meldungen - MwSt.-Vorauszahlung mittels Mod. F24 - Inventar der Warenbestände - Monatliche MwSt.-Einzahlung für das Monat Dezember - Einzahlung der im Dezember getätigten Steuereinbehalte für Provisionen und Freiberuflerleistungen - Meldung CONAI monatlich/trimestral/jährlich - Versendung der monatlichen sowie vierteljährlichen Intrastat-Meldungen - Druck der Buchhaltungsregister 2016 (Journal, MwSt-Register, Inventar, Hauptbuch) Für jegliche weitere Information können Sie sich gerne an Ihre Berater wenden. Frohe Weihnachten und ein glückliches Neues Jahr. Herzlichen Dank für die gute Zusammenarbeit im vergangenen Jahr Ihr Beraterteam Dieses Rundschreiben ist ein unverbindliches Informationsangebot und dient allgemeinen Informationszwecken. Es handelt sich dabei nicht um eine rechtliche, steuerrechtliche oder betriebswirtschaftliche Beratung. Wir haften nicht für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Informationen. www.lanthaler-berger.it I info@lanthaler-berger.it. I mwst.-nr./c.f. - p.i. 02236120214 I tel. +39 0473 200 852 I fax +39 0473 200 856 5