I. Überblick zur steuerlichen Absetzbarkeit der Ausgaben für Pkws:

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An alle Mandanten Rundschreiben Bozen, 20. September 2013 Nr. 33/2013 Betrifft: Steuerliche Aspekte des Fuhrparks von Unternehmen und Freiberuflern Zumal die steuerrechtliche Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkws immer wieder Gegenstand von Kundenanfragen ist, wollen wir Ihnen mit vorliegendem Rundschreiben zu diesem Thema den aktuellen Stand der Rechtslage übermitteln. Zudem muss die private Nutzung von Firmenfahrzeugen durch Familienangehörige und Gesellschafter, soweit nicht bereits im Zuge der Transparenzbesteuerung besteuert, eigens berücksichtigt und gemeldet werden. Schließlich ist angesichts jüngster Kontrollen auf die Verwendung von Kleinlastern (Stichwort Autocarri ) ein besonderes Augenmerk zu werfen. I. Überblick zur steuerlichen Absetzbarkeit der Ausgaben für Pkws: Allgemeine Rechtsgrundlagen Die steuerrechtliche Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten von Pkws ist sowohl für Freiberufler als auch für Unternehmer einheitlich in Art. 164 EESt geregelt. Volle Absetzbarkeit Sowohl die Anschaffungskosten als auch die Betriebskosten von Pkws, Wohnmobilen (definiert in Art. 54 der Straßenverkehrsordnung), von Motorrädern und Mopeds sind grundsätzlich nur dann zur Gänze absetzbar, wenn die Transportmittel ausschließlich gewerblich für die eigene Tätigkeit benützt werden. Das Finanzministerium - 1 -

hat den Wortlaut der Bestimmung ausschließlich gewerblich für die eigene Tätigkeit benützt werden - immer sehr restriktiv ausgelegt: Konkret gilt, dass das Fahrzeug wesentlich für die Tätigkeit sein muss, und dies wird i. W. nur bei Fahrschulen oder Autovermietern, oder einer öffentlichen Nutzung wie bei Taxiunternehmen anerkannt. Beschränkte Absetzbarkeit Für alle anderen Unternehmer und Freiberufler gilt: Sowohl die Anschaffungs- als auch die Betriebskosten von Pkws, Wohnmobilen, Motorrädern und Mopeds sind ab der Steuerperiode 2013 nur mehr zu 20% absetzbar. Als Betriebskosten gelten vor allem die Aufwendungen für Treibstoff, Versicherungen, Instandhaltung, Autosteuer, Reparaturen und Parkplatzgebühren. Die Anschaffungskosten können mit einem Prozent von 25% abgeschrieben werden, wobei der steuerrechtlich absetzbare Betrag ebenfalls 20% davon beträgt. Aber damit nicht genug. Zusätzlich werden die Anschaffungskosten für Steuerzwecke nur bis zu einem Höchstbetrag von - Euro 18.075,99 für Pkw und Wohnmobilien, - Euro 4.131,66 für Motorräder und - Euro 2.065,83 für Mopeds anerkannt. Die Abschreibungen auf die übersteigenden Kosten dürfen bei der steuerlichen Gewinnermittlung nicht berücksichtigt werden. Daraus folgt, dass Unternehmen und Freiberufler, unabhängig von der Höhe der Anschaffungskosten, pro Jahr maximal Euro 903,80 an Abschreibungen auch für Steuerzwecke geltend machen können; bei Vertretern liegt diese Obergrenze bei 5.164,45 Euro. Bei Finanzierungen über Leasing gelten grundsätzlich die gleichen Einschränkungen, und es ist eine entsprechende Verhältnisrechnung für die Absetzbarkeit der Leasingraten zu erstellen. In diesem Zusammenhang ist daran zu erinnern, dass bis zum 29. April 2012 die Leasingverträge zwecks steuerlicher Anerkennung unbedingt eine Mindestdauer von 4 Jahren haben mussten; seitdem ist die Dauer irrelevant, weil bei einer kürzeren Dauer außerhalb der Bilanz die steuerliche Absetzbarkeit auf 4 Jahre aufzuteilen ist. Handelsvertreter Die aufgezeigten Einschränkungen gelten vom System her auch für Handelsvertreter und Agenten, nur gelten hier andere Schwellenwerte. Die Obergrenze für die anerkannten Kosten beträgt hier 25.822,84 Euro, und es dürfen 80% der Abschreibungen und der Betriebskosten steuerliche geltend gemacht werden (anstatt des Regelsatzes von 20%). Überlassung Eine höhere Absetzbarkeit erreicht man, wenn das Fahrzeug einem lohnabhängigen - 2 -

von Fahrzeugen an Lohnabhängige zur gemischten Nutzung Mitarbeiter zur gemischten Nutzung (sprich: Der Mitarbeiter darf das Fahrzeug auch für private Zwecke nutzen) überlassen wird. In diesem Falle sind im Sinne von Art. 164 EESt nicht nur 20%, sondern 70% (bis zum Vorjahr waren es 90%) der Anschaffungs- und Betriebskosten für Steuerzwecke absetzbar; zudem ist die Obergrenze von 18.076 Euro bei den Anschaffungskosten nicht zu beachten, es können also auch die übersteigenden Kosten steuerlich abgeschrieben werden. Schließlich gilt nach vorherrschender Doktrin, dass die Leasingkosten nicht zwangsläufig auf 4 Jahre aufzuteilen sind, sondern auf zumindest 2/3 der ordentlichen Abschreibungsdauer (allgemeine Regel für bewegliche Güter). Diese Erleichterungen gelten, soweit das Fahrzeug für den vorwiegenden Teil der Steuerperiode dem Lohnabhängigen zur gemischten Nutzung überlassen wird. Diese Voraussetzung ist laut Rundschreiben Nr. 48/1998 dann erfüllt, wenn die Überlassung zumindest für die Hälfte der Steuerperiode und einen Tag gegeben ist. Achtung: Die aufgezeigte Erleichterung gilt nur für Lohnabhängige, nicht aber für freie Mitarbeiter wie z. B. Verwaltungsräte; bei diesen bleibt auch bei gemischter Nutzung die Absetzbarkeit der Ausgaben auf 20% beschränkt, und es bleibt auch die Obergrenze von 18.076 Euro für die steuerlich anerkannten Anschaffungskosten aufrecht. Soweit Lohnabhängigen und (!) freien Mitarbeitern Pkws zur gemischten Nutzung überlassen werden, müssen hierfür Sachentlohnungen berechnet werden. Der geldwerte Vorteil wird mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/jahr berechnet. Im Einzelnen ist in Art. 51 Abs. 4 EESt festgelegt, dass bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen die Sachentlohnung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/jahr laut geltendem ACI-Tarif zu berechnen ist, bereinigt um etwaige Einbehalte oder Entgelte des Mitarbeiters. Dieser Grundsatz gilt sowohl für Lohnabhängige als auch für diesen gleichgestellte freie Mitarbeiter, so insbesondere für Verwaltungsräte. Anmietung von Fahrzeugen Die gleichen Einschränkungen bestehen auch bei der Anmietung von Fahrzeugen. Hier werden für Steuerzwecke Obergrenzen für die anerkannten Kosten pro Jahr vorgesehen, und zwar - von Euro 3.615,20 für Pkws, - von Euro 774,69 für Motorräder und - von Euro 413,17 für Mopeds. Daraus folgt, dass für die Anmietung von Pkws pro Tag rund 9,9 Euro anerkannt werden, und von diesem Betrag sind wiederum nur 20% (bei Handelsvertretern 80%) auch tatsächlich steuerlich absetzbar. Im Allgemeinen sind also für die Anmietung von Pkws pro Tag rund 1,98 Euro auch steuerlich absetzbar. Maximal können auf Jahresebene rund 723,04 Euro steuerlich abgesetzt werden, und es liegt auf der Hand, dass - 3 -

zu diesem Preis kein Fahrzeug angemietet werden kann. Keine Obergrenze gilt übrigens auch hier, wenn das Fahrzeug Mitarbeitern zur gemischten Nutzung überlassen wird. Allerdings gilt auch dann die Begrenzung von 70% der Ausgaben, wie oben aufgezeigt. Zu beachten ist, dass bei sog. full-service-mietverträgen die aufgezeigte Obergrenze von 3.615,20 nur die Miete im engeren Sinne betrifft, nicht aber auch etwaige Nebenkosten wie Abgeltungen für Instandhaltungen, Versicherungen, Autosteuern usw., vorausgesetzt, diese Nebenkosten sind in der Rechnung getrennt ausgewiesen. Allerdings gilt für diese Nebenkosten das allgemeine Limit von 20% (bzw. 70% bei gemischter Nutzung oder 80% bei Vertretern) für die steuerliche Absetzbarkeit. Anmietung von Fahrzeugen für den Außendienst außerhalb der Gemeinde Für den Fall, dass ein Fahrzeug für eine spezifische Fahrt im Rahmen des Außendienstes angemietet wird, gelten weder die Obergrenze von 3.615,20 Euro pro Jahr, noch die Einschränkung der Absetzbarkeit im Ausmaß von 70%. Art. 95 Abs. 3 DPR 917/86 legt fest, dass für den Fall, dass - Lohnabhängige oder - Mitarbeiter mit einem fortwährenden und geregelten Arbeitsverhältnis (also insbesondere Geschäftsführern) ermächtigt werden, für einen spezifischen Außendienst ein Mietauto zu verwenden, die entsprechenden Kosten zur Gänze als Betriebsausgaben auch für Steuerzwecke absetzbar sind. Hier gilt nur folgende Obergrenze: Der Miettarif, wie er mit Ministerialverordnung festgelegt wird, darf nicht über jenem für Fahrzeuge mit 17 Steuer-PS bei Benzinfahrzeugen und 20 Steuer-PS bei Dieselfahrzeugen liegen. Wird also ein größeres Fahrzeug angemietet, ist die Differenz für Steuerzwecke nicht anerkannt. Wichtig ist, dass es sich um einen Außendienst außerhalb der Gemeinde, in welcher der Arbeitgeber seinen Sitz hat, handelt. Überblick bei Pkws Nachstehend ein Überblick über die aufgezeigten Einschränkungen: Nutzung des Fahrzeuges Obergrenze Anschaffungskosten Absetzbarkeit Abschreibung und Betriebskosten Nutzung innerhalb der eigenen Tätigkeit Kein Limit 100% Pkws mit öffentlicher Verwendung Kein Limit 100% Lieferwagen, Lkws, Stapler, usw. Kein Limit 100% Betriebswagen im Eigentum 18.075,99 20% Betriebswagen in Miete 3.615,20 20% Pkws eines Freiberuflers 18.075,99 20% Pkws eines Agenten, Vertreters 25.822,84 80% Pkw im Eigentum mit gemischter Nutzung durch Lohnabhängige Pkw in Miete mit gemischter Nutzung durch Lohnabhängige Kein Limit 70% Kein Limit 70% - 4 -

Mehrwertsteuer Für die Mehrwertsteuer gilt im Zusammenhang mit der Anschaffung und den Betriebskosten von Pkws, Wohnmobilen, Motorrädern und Mopeds nach wie vor die Einschränkung, dass nur 40% der Vorsteuer absetzbar sind. Umgekehrt: 60% der in der Eingangsrechnung ausgewiesenen Steuer sind nicht absetzbar und führen zu einer Erhöhung der Anschaffungs- bzw. Betriebskosten. Die oben aufgezeigten Obergrenzen für die Anschaffungskosten sind für Zwecke der MwSt allerdings nicht zu berücksichtigen; ebenso gelten die Einschränkungen nicht für die Vertreter. Eine Ausnahme dabei betrifft wiederum jene Transportmittel, welche ausschließlich gewerblich für die eigene Tätigkeit benützt werden oder wobei eine private Verwendung derselben mittels einer Rechnung mit MwSt. dem Nutznießer belastet wird. Daraus folgt: Immer dann, wenn Lohnabhängigen oder auch freien Mitarbeitern die private Nutzung in Rechnung gestellt wird, darf die Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten zu 100% abgezogen werden. Entsprechend ist es für Zwecke der Mehrwertsteuer insbesondere bei hohen Anschaffungs- und Betriebskosten von Vorteil, dem Mitarbeiter das Fahrzeug nicht unentgeltlich zu überlassen, sondern ihm die Privatnutzung unter Anwendung der Mehrwertsteuer von 21% in Rechnung zu stellen. Dadurch wird nämlich sowohl bei Lohnabhängigen als auch bei diesen gleichgestellten Mitarbeitern, insbesondere also auch bei Verwaltungsräten, ein voller Vorsteuerabzug für Anschaffungs- und Betriebskosten zuerkannt. Wird hingegen der geldwerte Vorteil nur als Sachentlohnung im Lohnstreifen des Mitarbeiters berücksichtigt, aber nicht in Rechnung gestellt, so gilt für den Abzug der Vorsteuer auf Anschaffungs- und Betriebskosten die allgemeine Obergrenze von 40%. Da die Fakturierung unterm Strich allerdings mit der Vergütung der Mitarbeiter verbunden sein wird, ist jeder Einzelfall getrennt zu prüfen. Grundsätzlich ist aber festzustellen, dass die Fakturierung der Privatnutzung für das Unternehmen umso lohnender ist, je höher Anschaffungs- und Betriebskosten des Fahrzeuges sind. Um in den Genuss des vollen Vorsteuerabzuges zu gelangen, reichte es derzeit aus, wenn die Privatnutzung nach dem ACI-Tarif/15.000 km für 4.500 km pro Jahr berechnet und in Rechnung gestellt wird. Hinweis zur Fakturierung: Es ist zu beachten, dass der Tarif in den beiliegenden Tabellen die MwSt. bereits enthält. Bei der Rechnungserteilung hat man also die MwSt herauszurechnen. MwSt und Außendienst: Soweit die Anmietung eines Pkws für einen spezifischen Außendienst unmittelbar durch den Arbeitgeber erfolgt, kann dieser nach vorherrschender Doktrin 100% der MwSt in Abzug bringen, zumal in diesem Zusammenhang eine ausschließliche betriebliche Verwendung (Anmietung für einen spezifischen Außen- - 5 -

dienst) belegt ist. Besondere Beschränkung für Freiberufler Für Freiberufler und Freiberuflerbürogemeinschaften gilt schließlich, dass pro Freiberufler nur ein Transportfahrzeug steuerrechtlich abgesetzt werden kann (so zum Beispiel entweder ein Pkw oder ein Motorrad). Spesenerstattung bei Nutzung des Privatfahrzeuges für das Unternehmen Bei der Verwendung des Privatfahrzeuges durch Lohnabhängige und freie Mitarbeiter im Auftrag des Unternehmens sind folgende Bestimmungen zu beachten: - Für den Arbeitnehmer bzw. freien Mitarbeiter gilt, dass Erstattungen von Km-Spesen für die Verwendung des eigenen Fahrzeuges für Fahrten außerhalb der Gemeinde nur soweit steuerpflichtige Einkünfte darstellen, als mehr als der ACI-Tarif für das jeweilige Fahrzeug erstattet wird. Für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber hingegen gilt, dass er selbst für Steuerzwecke bei seiner Gewinnermittlung nicht mehr als den ACI-Tarif eines Autos mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb absetzen darf. Soweit dem Lohnabhängigen oder dem freien Mitarbeiter trotzdem ein höherer Km-Satz zuerkannt wird, ist dieser zwar innerhalb des allgemeinen ACI-Tarifs für das jeweilige Fahrzeug für den Lohnabhängigen bzw. freien Mitarbeiter nicht steuerpflichtig und unterliegt daher auch nicht der Lohnsteuer und den Sozialabgaben, für den Arbeitgeber bzw. Auftraggeber wird jener Teil der Erstattung, welcher den Tarif für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor bzw. mit 20 CF bei Dieselantrieb übersteigt, aber nicht mehr als Betriebsausgabe anerkannt. Die entsprechenden Obergrenzen für Pkws mit 17 CF bei Benzinmotor und mit 20 CF bei Dieselantrieb werden zweimal jährlich festgelegt. Diesem Rundschreiben legen wir die Werte bei, wie sie Ende März 2013 veröffentlicht worden sind und derzeit gültig sind. Zu beachten ist, dass für diese Abrechnung eine Aufstellung erstellt werden muss, aus welcher das Fahrzeug, das Reiseziel, die zurückgelegten km und das Reisedatum hervorgehen. Überlegungen: Die immer restriktiveren Bestimmungen über die steuerliche Absetzbarkeit von Anschaffungs- und Betriebskosten führen in vielen Fällen zur Schlussfolgerung, nur mehr Km-Spesen zu zahlen und auf ein Firmenfahrzeug zu verzichten. Gegen eine reine Km-Erstattung spricht, dass die MwSt beim Mitarbeiter zur Gänze nicht abgezogen werden darf, dass Finanzierungskosten nicht absetzbar sind und dass auch größere Instandhaltungskosten bei Schadensfällen nicht vom Unternehmen getragen werden dürfen; umgekehrt spricht für eine solche Gestaltung dass keine Meldung einer Privatnutzung erforderlich ist, dass beim Verkauf kein Veräußerungsge- - 6 -

winn zu besteuern (umgekehrt kein Veräußerungsverlust absetzbar) ist und dass u. U. höhere Spesen steuerlich absetzbar sind; zu berücksichtigen ist aber auch der Kapitalnachweis für den Ankauf des Fahrzeuges. II. Privatnutzung In diesem Zusammenhang erinnern wir auch daran, dass die Privatnutzung bei Gesellschaftern und Familienmitgliedern zu besteuern ist. Mit Art. 2, Abs. 36-terdecies und 36-duodevicies D.L. 138/2011 (sog. Augustverordnung 2011) wurde eine Regelung eingeführt, wonach für die Privatnutzung von betrieblichen Gütern bei Gesellschaftern von Personen- und Kapitalgesellschaften und zudem bei Familienangehörigen von Einzelunternehmen für den geldwerten Vorteil sonstige Einkünfte zu besteuern sind, soweit sie betriebliche Güter teilweise oder ausschließlich privat nutzen und hierfür dem Unternehmen nicht ein angemessenes Entgelt entrichten. Gleichzeitig wurden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der mit diesen Gütern zusammen hängenden Anschaffungs- und Betriebskosten bei den Unternehmen vorgesehen. Berechnung des gemeinen Wertes Mit Bezug auf die Personenkraftwagen hat die Finanzverwaltung mit Rundschreiben Nr. 36/E festgestellt, dass der geldwerte Vorteil mit dem ACI-Tarif für 4.500 km/jahr berechnet wird. Im Einzelnen gilt Art. 51 Abs. 4 EESt, wonach bei der gemischten Nutzung von Firmenfahrzeugen der Wert dieser Privatnutzung mit 30% der KM-Kosten für 15.000 km/jahr laut geltendem ACI-Tarif im Jahr zu berechnen ist, bereinigt um Entgelte, welche für die Privatnutzung bezahlt werden. Die entsprechenden Werte für alle Pkws für das laufende Jahr 2013 haben wir Ihnen mit unserem Rundschreiben Nr. 6 vom 19. Jänner 2013 mitgeteilt. Keine zusätzliche Beschränschränkung bei Absetzbarkeit Mit Rundschreiben Nr. 24/E vom 15. Juni 2012 hat die Agentur der Einnahmen festgehalten, dass bei Gütern mit beschränkter Absetzbarkeit der Anschaffungs- und Betriebskosten durch die private Nutzung nicht eine zusätzliche Einschränkung bei der Absetzbarkeit der Ausgaben erfolgt. Da, wie oben aufgezeigt, Anschaffungs- und Betriebskosten der Pkws i. d. R. nur zu 20% absetzbar sind, erfolgt im Unterschied zu Gütern mit voller Absetzbarkeit der Ausgaben keine zusätzliche Erhöhung des Steuergewinns beim Unternehmen, auch wenn keine Weiterbelastung der Privatnutzung erfolgt. Umso komplizierter ist die Besteuerung aber beim privaten Nutzer der Güter. Fahrzeuge der Ge- sellschaf- Gesellschaftergeschäftsführer, die einen Firmenwagen zur gemischten Nutzung verwenden, müssen bei unentgeltlicher Überlassung des Fahrzeuges (Leihvertrag) nach geltender Rechtslage 4.500 km auf Jahresbases zum ACI-Tarif 15.000 km als Sachentlohnung im Rahmen der Lohneinkünfte besteuern. In diesem Fall kommt die zusätzliche Bestimmung - 7 -

tergeschäftsführer über die Besteuerung sonstiger Einkünfte also nicht zur Anwendung. Ebenso kommen die Einschränkungen nicht zum Tragen, wenn dem Geschäftsführer bereits eine Rechnung für die Privatnutzung ausgestellt wird. Hinweis: Wird für die Sachentlohnung optiert, so ist unbedingt darauf zu achten, dass die Überlassung des Fahrzeuges auch Gegenstand des Gesellschafterbeschlusses ist, mit welchem die Vergütung der Geschäftsführer festgelegt wird. Hier besteht kein unmittelbarer Handlungsbedarf. Besteuerung der Einkünfte beim Nutzer Hier sind zwei Fälle zu unterscheiden: 1. Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Transparenzbesteuerung einerseits und 2. Kapitalgesellschaften ohne Transparenzbesteuerung. Im ersten Fall erfolgt keine Doppelbesteuerung, wohl aber im zweiten, wie nachstehend erläutert: Private Nutzung von Pkws in Einzelunternehmen, Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Transparenzbesteuerung Die Betriebs- und Anschaffungskosten sind in diesen Fällen im Unternehmen nur zu 20%, 70% oder 80% (siehe oben) absetzbar, es erfolgt aber nicht zusätzlich eine Besteuerung der Privatnutzung beim Gesellschafter. Einerseits sind zwar die entsprechenden Aufwendungen für die Gesellschaft nicht abzugsfähig (und entsprechend erhöht sich durch die Transparenzbesteuerung der steuerpflichtige Gewinn für den Gesellschafter oder den Einzelunternehmer), andererseits entsteht beim Gesellschafter ein steuerpflichtiger Ertrag (unter den sonstigen Einkünften; Art. 67 Abs. 1 Buchst. h-ter EESt) für den Unterschiedsbetrag zwischen dem Marktwert für die Verwendung und dem gezahlten Entgelt. Das Problem wird wie folgt gelöst: Als steuerpflichtiger Sachbezug ist vom Gesellschafter nur der Betrag zu besteuern, der sich aus der Differenz zwischen dem Marktwert nach Abzug des gezahlten Entgelts und nach Abzug der erhöhten Gewinnzuweisung aufgrund der Nichtabzugsfähigkeit ergibt. Die Gewinnerhöhung durch die nicht abzugsfähigen Aufwendungen wird dabei allerdings nur dem Gesellschafter zugeordnet, welcher den Gegenstand verwendet. Der in der Gesellschaft nicht abzugsfähige Teil muss also nicht nochmals als sonstiger Ertrag besteuert werden. Für Pkws wurde die Regelung noch verfeinert: Hier wird der nicht abzugsfähige Teil bzw. der höhere Steuergewinn nach dem Beteiligungsverhältnis auf die Gesellschafter aufgeteilt (im Unterschied zu den vorhin erwähnten Gegenständen, für die im Allgemeinen keine Einschränkung bei der Abzugsfähigkeit besteht und die, wie erwähnt, ausschließlich dem begünstigten Gesellschafter steuerlich zugewiesen werden). Auch hier wird der steuerpflichtige sonstige Ertrag um den Betrag vermindert, der dem Steuerpflichtigen durch die Gewinnerhöhung (aufgrund der beschränkten Abzugsfähigkeit) zu- - 8 -

fließt. Beispiel: Eine OHG mit den Gesellschaftern A und B, die jeweils mit 50% beteiligt sind, überlässt ihren Gesellschaftern einen Audi A4 TDI und einen VW Golf 2.0 TDI. Die Privatnutzung (30% ACI-Tarif 15.000 km) beträgt für den Audi 2.702 Euro und für den Golf 2.284 Euro. Die nicht absetzbaren Betriebskosten für die beiden Autos (Art. 164 EESt) betragen für den Audi beispielsweise 9.000 Euro und für den Golf beispielsweise 1.380 Euro. Die Berechnung der sonstigen Einkünfte erfolgt wie folgt: Gesellschafter A Gesellschafter B Gemeiner Wert Privatnutzung 2.702 2.284 Zuweisung nicht absetz. Kosten 4.500 690 (9000 * 50%) (1380 * 50%) sonstige Einkünfte bei Gesellschafter 0 1.594 Doppelbesteuerung bei Kapitalgesellschaften Dies gilt allerdings nicht für Kapitalgesellschaften ohne Transparenzbesteuerung: Für diese sind nach wie vor die Ausgaben nur beschränkt absetzbar ( 20%). Die Gesellschafter, welche einen Firmenwagen privat nutzen, haben aber trotzdem den vollen gemeinen Wert (ACI-Tarif auf 30% von 15.000 km) zu besteuern, soweit sie hierfür der Gesellschaft kein Entgelt entrichten. Meldung der privaten Nutzung Die privaten Nutzungen der Fahrzeuge sind innerhalb 12. Dezember 2013 zu melden; wir werden Sie mit einem eigenen Rundschreiben über die entsprechenden Verpflichtungen informieren. Im Zusammenhang mit den Personenkraftwagen ist zudem zu berücksichtigen, dass aufgrund einer jüngsten Änderung in der Straßenverkehrsordnung durch die Verordnung Nr. 198 vom 28. September 2012 (in Kraft seit 7. Dezember 2012) es bei Fahrzeugen allgemein notwendig ist, im Autobüchlein ( carta di cicolazione ), einen Vermerk anbringen zu lassen, wenn ein Fahrzeug einem Dritten (verschieden vom Eigentümer, wie er aus dem Dokument hervorgeht) für einen Zeitraum von mehr als 30 Tagen überlassen wird. Diese Bestimmung wird voraussichtlich auch alle Miet- und Leihverträge mit Mitarbeitern, Geschäftsführern und Gesellschaftern betreffen. Für die praktische Umsetzbarkeit der Neuerung, die nicht primär steuerlicher Natur ist, bedarf es sicher noch amtlicher Anleitungen; sicher ist aber, dass die Vorschrift mit zur Offenlegung einer teilweisen oder ausschließlichen Privatnutzung von Betriebsfahrzeugen beitragen wird. Empfehlung: Für die Privatnutzung von Pkws durch den Einzelunternehmer und die Gesellschafter von Personengesellschaften und Kapitalgesellschaften mit Transparenzbesteuerung besteht i. d. R. - 9 -

kein Handlungsbedarf; soweit das Fahrzeug nicht bereits völlig abgeschrieben ist und nur geringe Betriebskosten anfallen übersteigen die zugewiesenen nicht absetzbaren Kosten im Allgemeinen den gemeinen Wert der Privatnutzung, so dass keine sonstigen Einkünfte bei der natürlichen Person zu besteuern sind. Anders stellt sich dieser Sachverhalt bei Kapitalgesellschaften ohne Transparenzbesteuerung (eigentlich der Regelfall) dar: Hier sind von den Gesellschaftern für die private Nutzung immer sonstige Einkünfte zu besteuern, soweit sie nicht eine Zahlung an die Gesellschaft in Höhe des gemeinen Wertes leisten. Und hier empfiehlt sich i. d. R., diese Privatnutzung durch die Gesellschaft mit Mehrwertsteuer in Rechnung zu stellen. Damit sichert man sich nach derzeitiger Rechtslage beim Unternehmen zumindest den vollen Abzug der MwSt (100% anstatt i. d. R. 40%) auf Anschaffungs- und Betriebskosten. III. Kleinlaster Unter die aufgezeigten Einschränkungen der Pkws, Wohnmobile, Motorräder und Mopeds fallen bekanntlich nicht die Lastkraftwagen, und dabei ist es immer wieder zu Missbräuchen bei Kleinlastern (sog. autocarri ) gekommen. Entsprechend wurden mit dem Bersani-Dekret am 4. Juli 2006 Einschränkungen für deren steuerliche Anerkennung eingeführt. Konkret werden bestimmte Fahrzeuge, die zwar im Sinne der Straßenverkehrsordnung als Kleinlaster gelten, für Steuerzwecke nicht mehr den Lieferwagen, sondern den Pkws gleichgestellt werden. Die Finanzverwaltung hat mit einer Verordnung vom 6. Dezember 2006 technische Kriterien festgelegt, nach welchen eine erste Gruppe von Fahrzeugen, die im Sinne der Straßenverkehrsordnung zwar als autocarri zugelassen sind, für Steuerzwecke als Personenkraftwagen eingestuft werden, mit entsprechend beschränkter Absetzbarkeit der Mehrwertsteuer und entsprechenden Einschränkungen bei der Absetzbarkeit der Abschreibungen und Betriebskosten. Die obige Verordnung bezieht sich auf Fahrzeuge, die 1. unter der Kategorie N1 zugelassen sind, 2. deren Fahrzeugbau (Karosserie) mit Fo (furgone) definiert ist, und 3. die 4 oder mehr Sitzplätze haben. Für Fahrzeuge mit diesen Merkmalen wird festgelegt, dass sie nur mehr dann als Kleinlaster gelten, wenn das Verhältnis zwischen Motorleistung (kw) und Nettonutzlast (= portata, gleich Differenz aus Gesamtlast und Fahrzeuggewicht) nicht über 180 (einhundertachtzig) liegt. Während Kategorie, Karosserie und Sitzplätze einfach aus dem Fahrzeugschein ablesbar sind, ist die Berechnung des Verhältnisses aus Leistung und Nettonutzlast nicht immer einfach. Hierzu folgende Hinweise: - Die Motorleistung in der Einheit KW ist im Fahrzeugschein angeführt. - Die Nettonutzlast (P für portata ) ist hingegen nicht in allen Fahrzeugscheinen direkt angegeben, und wenn dann im Feld 3. Vielfach sind aber auch Gesamtlast (MC) und reines Fahrzeuggewicht (T für Tara) getrennt in kg angegeben. Die Nettonutzlast errechnet sich dann aus Gesamtlast (MC) abzüglich Fahrzeuggewicht (T). Zwecks vorliegender Berechnung muss zudem eine Umrechnung in Tonnen erfolgen; z. B.: 2.555 kg = 2,55 t. - 10 -

- Sodann wird die Motorleistung (in KW) durch die Nettonutzlast ( portata in t) gebrochen (Motorleistung/Nettonutzlast), und das Ergebnis darf nicht über 180 liegen. Soweit der Grenzwert von 180 nicht überschritten wird, bleiben weiterhin alle Kosten des Fahrzeuges absetzbar. Hinweis: In diesem Zusammenhang ist aber auf die jüngsten Änderungen in der Straßenverkehrsordnung zu achten: Ein Kleinlaster (autocarro) ist im Sinne von Art. 54 der Straßenverkehrsordnung ein Fahrzeug zum Transport von Sachen und dem bediensteten Personal. Daraus folgt, dass die Beförderung von Freunden, Familienangehörigen oder anderen Personen, die mit der Arbeit nichts zu tun haben, untersagt ist und im Sinne von Art. 82 der Straßenverkehrsordnung zum Entzug des Fahrzeugscheines (carta di circolazione) für 1 bis 6 Monate und zu Strafen zwischen 78 und 389 Euro führen kann. In jüngster Zeit sind immer häufiger Kontrollen in diesem Sinne gemeldet worden, und wir empfehlen Ihnen daher größte Vorsicht. IV Luxussteuer auf Pkws: Steuer Luxusgüter (Art. 16) Mit 1. Jänner 2012 wurde die mit D.L. 98/2011 eingeführte Sondersteuer auf Luxusfahrzeuge nochmals verschärft, und zwar wird für jeden KW über 185 KW eine Sondersteuer von 20 Euro verlangt. Beispiel: Für ein Fahrzeug mit 280 KW wird eine Luxussteuer in Höhe von 1.900 Euro (280-185=95*20) nebst allgemeiner Kfz-Steuer verlangt. Dabei gilt aber eine Reduzierung der Luxussteuer in Abhängigkeit vom Alter der Fahrzeuge:: - 40% 5 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges, - 70% 10 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges, - 85% 15 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges und - 100% 20 Jahre nach Herstellung des Fahrzeuges. Für weitere Informationen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen Dr. Josef Vieider Anlage: ACI Tarif für Km-Erstattungen, Stand März 2013-11 -

Anlage A) Obergrenzen für KM-Erstattungen, Stand März 2013 Marzo 2013 - Limiti di deducibilità fiscale dal reddito d'impresa delle spese di trasferta L'art. 33 del decreto-legge 23/2/1995 n. 41 (convertito con legge 22/3/1995 n. 85) ha limitato al costo di percorrenza o alla tariffa di noleggio di autoveicoli di 17 hp (se a benzina) o di 20 hp (se diesel) la deducibilità dal reddito d'impresa delle spese per trasferte di dipendenti o di titolari di rapporti di collaborazione coordinata e continuativa, autorizzati a servirsi di autovettura propria o noleggiata. Le tabelle che seguono indicano i valori del costo medio di percorrenza per gli autoveicoli di 17 hp a benzina o di 20 hp a gasolio. Possono quindi costituire un utile riferimento per quantificare, nei limiti previsti dalla legge, le spese di trasferta da dedurre dal reddito d'impresa. Trattandosi di materia avente rilevanza fiscale, estranea ai compiti del nostro Ente, suggeriamo di prendere contatto, per ogni esigenza di chiarimento, con gli Uffici della locale Amministrazione Finanziaria. Autovetture in produzione alimentate a benzina con 17 CVF prezzo costi non proporzionali alla percorrenza costi proporzionali alla percorrenza prezzo prezzo quota inte- tassa assicuraz. TOTALE quota carbur. pneum. manut. TOTALE listino strada ressi autom. RCA capitale ripar. 15.369,62 18.781,29 973,75 222,55 2.422,46 3.618,76 0,08101 0,16182 0,01586 0,06943 0,32811 Costo complessivo di esercizio in Euro al km Percorrenza media annua 5.000 10.000 15.000 20.000 25.000 30.000 35.000 40.000 45.000 50.000 Costo di esercizio 1,05186 0,68999 0,56936 0,50905 0,47286 0,44874 0,43150 0,41858 0,40853 0,40049 Autovetture in produzione alimentate a gasolio con 20 CVF prezzo costi non proporzionali alla percorrenza costi proporzionali alla percorrenza prezzo prezzo quota inte- tassa assicuraz. TOTALE quota carbur. pneum. manut. TOTALE listino strada ressi autom. RCA capitale ripar. 21.989,09 26.750,99 1.342,80 261,33 2.691,62 4.295,75 0,06942 0,12249 0,02058 0,07620 0,28869 Costo complessivo di esercizio in Euro al km Percorrenza media annua 10.000 15.000 20.000 30.000 40.000 50.000 60.000 70.000 80.000 90.000 100.000 Costo di esercizio 0,71827 0,57507 0,50348 0,43188 0,39608 0,37461 0,36029 0,35006 0,34239 0,33642 0,33165