DVfR-Fachtagung. Medizinische Rehabilitation und Teilhabeförderung älterer Menschen Erfordernisse und Erwartungen

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Transkript:

DVfR-Fachtagung Geraitrische Rehabilitation Versorgung bedarfsgerecht gesatlten 10.04.2018 Medizinische Rehabilitation und Teilhabeförderung älterer Menschen Erfordernisse und Erwartungen Jens Kaffenberger Bundesgeschäftsführer Sozialverband VdK Deutschland e. V.

Inhalt 1. Gesetzliche Vorgaben 2. Ausgangslage 3. Fehlende ambulante Angebote 4. Bedarfsermittlung 1. Vertragsärzte 2. Pflegebegutachtung 5. Beratung 6. Genehmigung durch Krankenkassen 7. Finanzierungsanreize 8. Fazit

1. Gesetzliche Vorgaben Der Grundsatz der Rehabilitation vor und bei Pflege ist in zahlreichen Leistungsgesetzen geregelt ( 5, 31 SGB XI, 4 SGB IX, 11 SGB V). Die Vorschriften werden aber unzureichend umgesetzt. Die Pflegekassen selbst können Rehabilitationsleistungen nur vorläufig erbringen und müssen im übrigen bei anderen Rehabilitations-trägern auf die Leistungserbringung hinwirken. Pflegeversicherung ist kein Rehabilitationsträger

2. Ausgangssituation Reha vor Pflege: Rehaleistungen werden häufiger erbracht, meist in Folge eines Akutereignisses und als Anschlussheilbehandlung nach Krankenhausaufenthalt. Aus dem niedergelassenen Bereich werden nach Untersuchungen nur 5 Prozent aller Rehamaßnahmen eingeleitet. Ambulante Rehamaßnahmen spielen nach wie vor nur eine geringe Rolle in der Versorgung. Reha bei Pflege findet kaum statt.

3. Fehlende ambulante Angebote Deutliche Unterversorgung bei ambulanten, wohnortnahen und zugehenden Angeboten. Sie haben nur einen kleinen Anteil an der Versorgungskapazität. Auch die 2007 eingeführte mobile geriatrische Rehabilitation kommt auf dem Weg in die Regelversorgung kaum voran. Nach 36 SGB IX haben die Rehaträger einen Sicherstellungsauftrag, dass Rehabilitationsdienste und einrichtungen in ausreichender Zahl und Qualität vorhanden sind. Rehaträger müssen Sicherstellungsauftrag nachkommen!

4.1 Bedarfsermittlung: Vertragsärzte Fachkenntnisse bei Allgemeinmedizinern über Rehabilitation lückenhaft (Ausbildung, Weiterbildung). Stärkere Berücksichtigung der Geriatrie in der Ausbildung, insbesondere der Hausärzte Stärkere Anreize zur Weiterbildung setzen, beispielsweise über Hausarztverträge Faktor Zeit in der Arztpraxis: 8-Minuten-Medizin lässt wenig Raum, präventive und rehabilitative Potentiale zu erkennen. Sprechende Medizin fördern!

4.2 Bedarfsermittlung: Pflegebegutachtung Bis vor einigen Jahren lagen die Rehaempfehlungen bei der Pflegebegutachtung unter 1 Prozent Durch Forschungsvorhaben Reha XI und neues Assessmentverfahren deutlich gesteigert Aber: Empfehlungsrate noch deutlich unter den 6,3 Prozent aus Reha XI Studie Faktor Zeit in der Begutachtung: Umfassende Bedarfsermittlung ist in einer Stunde kaum zu machen!

5. Beratung Der Leistungsberechtigte hat Anspruch auf eine trägereigene Beratung ( 14 SGB I). Träger der medizinischen Rehabilitation berücksichtigen das Wunsch- und Wahlrecht in ihren Beratungen nur, wenn Versicherte es einfordern. Sie weisen jedoch nicht auf dieses Recht hin und ermutigen dazu. Abschaffung der Gemeinsamen Servicestellen und Etablierung der Träger- und Leistungserbringer unabhängigen Teilhabeberatung positiv: Ob geriatrische Patienten erreicht werden, bleibt abzuwarten.

6. Genehmigung durch die Krankenkassen Im Jahr 2015 wurden 18,4 % (n = 227.471) der Anträge auf Leistungen der Vorsorge und Rehabilitation abgelehnt. Die durchschnittliche Ablehnungsquote aller anderen Antragsleistungen betrug rd. 5,2 % (Fahrtkosten, Hilfsmittel ) Gegen fast jede vierte Leistungsablehnung im Jahr 2015 wurde Widerspruch eingelegt. Mehr als jeder zweite Widerspruch (52,8%, n = 29.644) war erfolgreich. Erfolgsquote aller Widersprüche in der GKV: 32,4 Prozent Quelle: IGES-Studie im Auftrag des Patientenbeauftragten.

6. Genehmigung durch die Krankenkassen Klagestatistik liegt leider nicht nach Leistungsbereichen getrennt vor: Bezogen auf die Krankenversicherung insgesamt waren 35,6 Prozent der Klagen vollständig für die Versicherten erfolgreich, 22,3 Prozent teilweise. Nach Rechtsprechungsanalyse machen Vorsorge- und Rehamaßnahmen hohen Anteil an Widersprüchen, aber nur geringen Anteil der Klageverfahren aus (2,2 Prozent) Zwischenfazit: Überdurchschnittliche Ablehnungsquote und überdurchschnittliche Erfolgsquote bei Widersprüchen lassen auf eine restriktive Bewilligungspraxis bei Rehaleistungen schließen

7. Schnittstellenprobleme bei der Finanzierung Ursachen für Zurückhaltung der Krankenkassen: Während die Kosten der Rehabilitationsmaßnahmen von den Krankenkassen zu übernehmen sind, kommen die Einsparungen überwiegend den Pflegekassen zugute. Genehmigung von Rehaleistungen und Abschluss von Versorgungsverträgen verschlechtert Wettbewerbsposition von Krankenkassen. Diese Anreizsituation erklärt restriktive Bewilligungspraxis und schleppenden Abschluss von Versorgungsverträgen

Lösungsansätze I Pflegeversicherung zum Rehabilitationsträger machen: sachfremde Ausgrenzung der Pflegeversicherung aus dem SGB IX beenden. Pflege ist eine Assistenzleistung bei Behinderung neben anderen. Bei der Rehabilitation vor und bei Pflege beteiligt sich die Pflegekasse hälftig an den Kosten Behandlungspflege im Pflegeheim wird vollständig von den Krankenkassen übernommen.

Lösungsansätze II Abschaffung des Antrags- und Genehmigungsverfahren bei Patientengruppen, bei denen mit hinreichender Sicherheit ein bestimmter Rehabilitationsbedarf gegeben ist. Festlegung der Fallgestaltungen auf Ebene der BAR oder im GBA Abschaffung der Vier-Jahresfrist für erneute Reha-Maßnahme: Nicht vereinbar mit der gesetzlichen Vorgabe, zum frühestmöglichen Zeitpunkt zu intervenieren.

7. Fazit Schnittstellenprobleme SGB V u. SGB XI beseitigen Pflegeversicherung wird Reha-Träger Finanzierungsbeteiligung bei Reha vor und bei Pflege Antrags- und Genehmigungsvorbehalt abschaffen 4-Jahres-Frist überdenken Qualifikation der Gesundheitsberufe verbessern Sprechende Medizin fördern und umfassende Begutachtung ernst nehmen