Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte für die Jahre 2018 und 2019

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Transkript:

Aktuelle Informationen Stand: Montag, 30. April 2018 VOB-Stelle für Rheinland-Pfalz Hohenfelder Straße 16 56068 Koblenz www.add.rlp.de Ansprechpartner(/in) : Katharina Lenhart MO DO 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 500818-3551 Telefax 0261 500818-01 Katharina.Lenhart@add.rlp.de Kerstin Mangold MO FR 9:00 15:30 Uhr Telefon 0261 500818-3552 Telefax 0261 500818-01 Kerstin.Mangold@add.rlp.de Neufestsetzung der EU-Schwellenwerte für die Jahre 2018 und 2019 Mit den Verordnungen (EU) 2017/2364, 2017/2365, 2017/2366 und 2017/2367 vom 18. Dezember 2017 zur Änderung der Schwellenwerte nach der Richtlinie 2014/23/EU, der Richtlinie 2014/24/EU, der Richtlinie 2014/25/EU und der Richtlinie 2009/81/EG hat die Europäische Kommission neue erhöhte Schwellenwerte in den Vergaberichtlinien festgelegt. Ab 01. Januar 2018 gelten daher einheitlich folgende Schwellenwerte: für Bauaufträge ( 2 Nr. 4 VgV) (bisher 5.225.000 Euro) 221.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge ( 2 Nr. 3 VgV) (bisher 209.000 Euro) 443.000 Euro für Liefer- und Dienstleistungsaufträge der Sektorenauftraggeber (bisher 418.000 Euro) für Konzessionen 1/5

Für öffentliche Aufträge im Bereich Verteidigung und Sicherheit gelten die folgenden neuen Schwellenwerte: 443.000 Euro für Bauaufträge ( 2 Nr. 4 VgV) (bisher 5.225.000 Euro) für Liefer-und Dienstleistungsaufträge (bisher: 418.000 Euro) Das entsprechende Rundschreiben des Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau nebst Anlagen ist auf der Internetseite http://mwvlw.rlp.de/de/themen/wirtschafts-undinnovationspolitik/wettbewerbspolitik/vergaberecht/europaweitevergabeverfahren/ abrufbar. 2/5

Einführung der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB) Ausgabe 2016 Mit den Erlassen des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit vom 7. April 2016 und 9. September 2016 sind der Abschnitt 1 der VOB/A 2016 vom 23.Juni 2016 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz AT 01.07.2016 B4 der Abschnitt 2 und 3 der VOB/A 2016 vom 7. Januar 2016 in der Fassung der Bekanntmachung im Bundesanzeiger BAnz AT 19.01.2016 B3 die VOB/B in der Ausgabe 2016 (BAnz. AT 13.07.2012 B3 mit den Änderungen, veröffentlicht in BAnz AT 19.01.2016 B3 sowie der Berichtigung in BAnz AT 01.04.2016 B1 2016) und die VOB/C 2016 für die Bundesbauverwaltungen und die für den Bund tätigen Länderbauverwaltungen verbindlich eingeführt worden. Damit sind bei der Vergabe von Bauaufträgen oberhalb der Schwellenwerte die Bestimmungen des Abschnitts 1 und Abschnitt 2, Unterabschnitt 2 der VOB/A ( 2 VgV) in der o.a. Fassung anzuwenden. Bei der Vergabe von Bauaufträgen unterhalb der Schwellenwerte ergibt sich die Anwendungsverpflichtung des Abschnitts 1 der VOB/A aus der VV Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz vom 24. April 2014 (dynamische Verweisung auf die VOB/A und VOL/A in der jeweils geltenden Fassung). Die VV ist abrufbar unter www.mwvlw.rlp.de (Wirtschaft / Vergaberecht / nationale Vergabeverfahren) 3/5

Wir bitten, ausschließlich die genannten Vergabevorschriften zu verwenden, das heißt auch Verwendung aktueller Formblätter zur Vergabe! VV Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland-Pfalz am 05. Juli 2014 in Kraft getreten Am 05. Juli 2014 ist die Verwaltungsvorschrift des Ministeriums für Wirtschaft, Klimaschutz, Energie und Landesplanung, des Ministeriums des Innern, für Sport und Infrastruktur, des Ministeriums der Finanzen und des Ministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz Öffentliches Auftrags- und Beschaffungswesen in Rheinland- Pfalz vom 24. April 2014 (40 5 00006 Ref. 8203) mit ihrer Veröffentlichung im Ministerialblatt der Landesregierung von Rheinland-Pfalz, Nummer 6/2014 in Kraft getreten. Somit sind bei öffentlichen Aufträgen mit Auftragssummen unterhalb der in der Vergabeverordnung (VgV) 2 genannten Schwellenwerte (ohne Umsatzsteuer) der erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A (VOB/A) und der erste Abschnitt der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) in den jeweils geltenden Fassungen verpflichtend anzuwenden. Dies gilt auch für Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts, die der Aufsicht des Landes unterstehen (landesunmittelbare juristische Personen) und für Eigenbetriebe und rechtfähige Anstalten des öffentlichen Rechts der Kommunen, soweit für diese 55 Abs. 2 LHO bzw. 22 Abs. 2 GemHVO gilt. Die aktuellen Fassungen der Vergabe- und Vertragsordnungen sind hier abrufbar: www.mwvlw.rlp.de (Rubrik Wirtschaft/Vergaberecht). 4/5

Höchstwert für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe bei Verfahren gemäß VOL/A Die in VOL/A 3 Abs. 5 Buchstabe i genannte Wertgrenze für die Zulässigkeit der Freihändigen Vergabe wird in Ziffer 3.1 der vorgenannten VV auf 20.000 (ohne Umsatzsteuer) festgesetzt. In diesem Zuge werden a.a.o. bei kleineren Liefer- und Dienstleistungsaufträgen Beschränkte Ausschreibungen bis zu einer Auftragswertgrenze von 40.000 ohne weitere Begründung als zulässig erklärt. 5/5