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An das Bundesministerium der Finanzen c/o Herrn MDg Dr. Günter Hofmann Wilhelmstraße 97 10117 Berlin Düsseldorf, 22. Juli 2013 608 Entwurf eines BMF-Schreibens betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen ( 4 Nr. 1 Buchst. b; 6a UStG); Änderungen der 17a und 74a UStDV durch die Elfte Verordnung zur Änderung der Umsatzsteuer- Durchführungsverordnung Sehr geehrter Herr Dr. Hofmann sehr geehrte Damen und Herren, wir danken Ihnen für die Gelegenheit, zu dem Entwurf eines BMF-Schreibens betreffend Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen Stellung nehmen zu können. - Zu Abschn. 3.14 Abs. 10a UStAE-E Gemäß Abschn. 3.14 Abs. 10a Satz 1 UStAE-E soll zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmers gegebenenfalls auch die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung gehören. Die Finanzverwaltung soll ferner die Möglichkeit haben, beim Vorliegen konkreter Zweifel im Einzelfall diesen Nachweis zu überprüfen. Durch die Verwendung des Wortes gegebenenfalls ist unklar, ob die schriftliche Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung zum Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmens gehört oder nicht. Falls die Vorlage der Vollmacht in bestimmten Fällen Bestandteil

Seite 2/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen des Nachweises sein soll, fehlt eine genaue Beschreibung, unter welchen Voraussetzungen die schriftliche Vollmacht vorzulegen ist. Der EuGH hat in der Rs. Teleos u.a. (EuGH-Urteil vom 27. 09. 2007, C-409/04) entschieden, dass die Mitgliedstaaten klar und eindeutig zu regeln haben, welche Nachweise sie vom Steuerpflichtigen verlangen. Dieser Anforderung genügt die geplante Regelung nicht. Außerdem reicht nach der EuGH-Rechtsprechung eine Regelung in Gestalt einer jederzeit änderbaren Verwaltungsvorschrift nicht aus (vgl. z.b. EuGH-Urteil vom 04.06. 2009, Rs. SALIX Grundstücksvermietungsgesellschaft mbh & Co. Objekt Offenbach KG (C 102/08)); es bedarf vielmehr einer gesetzlichen Regelung. Mit Urteil vom 12.05.2009 (V R 65/06) hat der BFH zur alten Rechtslage entschieden, dass die Vorlage einer schriftlichen Vollmacht zum Nachweis der Abholberechtigung des Abholenden nicht zu den Erfordernissen für einen i.s. des 17a Abs. 1 und 2 UStDV a.f. ordnungsgemäßen Belegnachweis zählt. Diese Grundsätze gelten unseres Erachtens gleichermaßen für die geänderte UStDV, die die Notwendigkeit der Vorlage einer Vollmacht ebenfalls nicht erwähnt. Neben der Rechtsunsicherheit, die durch die neu eingefügte Regelung entsteht, bestehen grundsätzliche Bedenken, vom Steuerpflichtigen einen Nachweis der Zuordnung der Beförderung oder Versendung zur Lieferung des Unternehmens zu verlangen. Unseres Erachtens gibt es hierfür weder eine Rechtsgrundlage noch erscheint es derzeit vor dem Hintergrund der EuGH-Rechtsprechung sachgerecht, eine solche Regelung einzuführen. Denn die Frage der Zuordnung der Warenbewegung zu einer Lieferung im Reihengeschäft bedarf aufgrund des EuGH-Urteils vom 16.12.2010 in der Rs. EuroTyre Holding (C-430/09), des BFH-Urteils vom 11.08.2011 (V R 3/10) sowie des EuGH-Urteils vom 27.09.2012 in der Rs. VSTR (C-587/10) einer Neubeurteilung. Um diese Frage zu beantworten, ist nach Ansicht des EuGH eine umfassende Würdigung aller Umstände des Einzelfalls erforderlich. Von großer Bedeutung ist die Bestimmung des Zeitpunkts, zu dem die Befähigung, wie ein Eigentümer über den Gegenstand zu verfügen, auf den Endempfänger übertragen worden ist. Falls der Zweiterwerber bereits vor Beförderungsbeginn die Verfügungsmacht an dem Liefergegenstand innehatte, könne die innergemeinschaftliche Beförderung nicht mehr der Lieferung an den Ersterwerber zugerechnet werden. Maßgeblich soll laut EuGH die Absicht des Unternehmers in der Lieferkette sein, der für den Transport verantwortlich ist. Bekundet er seine Absicht, den Gegenstand in einen anderen Mitgliedstaat zu befördern, und tritt er mit seiner von dem letztgenannten Staat zugewiesenen USt-IdNr. auf, sei die Warenbewegung der

Seite 3/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen ersten Lieferung zuzuordnen. Teile der Zweiterwerber dem ersten Lieferer aber mit, dass der Gegenstand, bevor er den Liefermitgliedstaat verlassen habe, an einen anderen Steuerpflichtigen weiterverkauft werde, könnte die Warenbewegung der zweiten Lieferung zugeordnet werden (i.d.s. auch BFH-Urteil vom 11.08.2011 (V R 3/10)). Laut EuGH soll die Mitteilung des Weiterverkaufs vor Beförderung für sich allein aber kein Nachweis sein, dass der Zweiterwerber Verfügungsmacht vor der Beförderung erlangt hat. Offen ist, wie der BFH die Überlegungen des EuGH in seiner Nachfolgeentscheidung in der Rs. VSTR berücksichtigen wird und welche Kriterien für den BFH maßgeblich sind. Unseres Erachtens sollten formelle Nachweispflichten und materielle Zuordnungskriterien aufeinander abgestimmt sein. Daher sollte die Nachfolgeentscheidung des BFH in der Rs. VSTR zu den materiellen Zuordnungskriterien abgewartet werden, bevor Abschn. 3.14 UStAE um formelle Nachweispflichten ergänzt wird. Wir regen daher an, die geplante Regelung nicht umzusetzen; zumindest bedarf es der Klarstellung über den Umfang der Nachweispflichten. - Zu Abschn. 6a.2 Abs. 2 Sätze 2 und 3 sowie Abs. 6 Sätze 4 bis 7 UStAE-E Die o.g. Regelungen weisen Überschneidungen auf. Während Absatz 2 in den Sätzen 2 und 3 als allgemeiner Obersatz verstanden werden kann, enthält Absatz 6 in den Sätzen 4 bis 7 weitergehende, z.t. sich wiederholende Ausführungen. Wir regen daher an, von einer Ergänzung des Absatzes 6 abzusehen und stattdessen in Absatz 2 im Anschluss an Satz 3 die ursprünglich als Ergänzung zu Absatz 6 geplanten Sätze 4 und 7 einzufügen. - Zu Abschn. 6a.2 Abs. 7 UStAE Der vorliegende Entwurf sieht keine Änderungen in Abschn. 6a.2 Abs. 7 UStAE vor. Zur Vereinheitlichung empfehlen wir jedoch, in Abschn. 6a.2 Abs. 7 UStAE vor dem Wort USt-IdNr. das Wort ausländische einzufügen. - Zu Abschn. 6a.3 Abs. 1 UStAE-E Die geplante Regelung des Abschn. 6a.3 Abs. 1 Satz 1 UStAE-E stimmt inhaltlich mit Abschn. 6a.3 Abs. 2 Satz 1 UStAE überein und schreibt vor, dass der Unternehmer den nach 17a UStDV erforderlichen Belegnachweis gegebenenfalls bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Finanzgericht nachholen kann. Für die Einschränkung der Berechtigung zur Vorlage von Belegnachweisen bis zu diesem Zeitpunkt durch Verwendung des Wortes gegebenenfalls fehlt eine Rechtsgrundlage. Da dem Steuerpflichtigen das Recht zur Vorlage ohne Einschränkungen zusteht, was der BFH in ständiger Rechtspre-

Seite 4/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen chung betont (vgl. m.w.n. BFH-Urteil vom 30.03.2006 (V R 47/03)), halten wir es für geboten, das Wort gegebenenfalls zu streichen. - Zu Abschn. 6a.4 Abs. 1 UStAE-E Der Einleitungssatz von Abschn. 6a.4 Abs. 1 UStAE-E stellt die Regelvermutung auf, dass ein Nachweis, den der Unternehmer anhand der anschließend genannten Dokumente führt, nach 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, als eindeutig und leicht nachprüfbar gilt. Der Wortlaut des Abschn. 6a.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE-E unterscheidet sich jedoch insofern vom Wortlaut des 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV als in letztgenannter Vorschrift weitere Nachweismöglichkeiten zugelassen werden, was durch die Verwendung des Wortes insbesondere zum Ausdruck kommt. Zur Vermeidung von Missverständnissen über den Umfang zulässiger Nachweise regen wir an, Abschn. 6a.4 Abs. 1 Satz 1 UStAE wie folgt zu fassen: Nach 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV gilt in den Fällen, in denen der Unternehmer oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet hat, insbesondere ein Nachweis, den der Unternehmer hierüber wie folgt führt, als eindeutig und leicht nachprüfbar:. - Zu Abschn. 6a.4 Abs. 4 UStAE-E Die Gelangensbestätigung kann nach Abschn. 6a.4 Abs. 4 UStAE-E als Sammelbestätigung ausgestellt werden; Umsätze aus bis zu einem Quartal können darin zusammengefasst werden ( 17a Abs. 2 Nr. 2 Sätze 2 und 3 UStDV). Nach Abschn. 6a.4 Abs. 4 Satz 5 UStAE-E soll es bei dauerhaften Liefervereinbarungen nicht beanstandet werden, wenn die Gelangensbestätigung für den vereinbarten Leistungszeitraum, maximal für ein Quartal, ausgestellt wird. Unseres Erachtens ist es nicht sachgerecht, Sammelbestätigungen nur bei dauerhaften Liefervereinbarungen zuzulassen. Zudem bleibt unklar, was unter dem Begriff dauerhafte Liefervereinbarung zu verstehen ist. Diese Voraussetzung sollte gestrichen werden; zumindest sollten klarstellende Ergänzungen vorgenommen werden. - Zu Abschn. 6a.4 Abs. 5 UStAE-E Gemäß 17a Abs. 2 Satz 4 UStDV kann die Gelangensbestätigung in jeder die erforderlichen Angaben enthaltenen Form erbracht werden. Entsprechend sieht Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 6 UStAE-E vor, dass eine dem Muster der Anlagen 1 bis 3 inhaltlich entsprechende Gelangensbestätigung als Beleg im Sinne des 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 UStDV anzusehen ist. Unseres Erachtens dürfte es

Seite 5/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen daher nicht zu beanstanden sein, wenn Steuerpflichtige Gelangensbestätigungen nicht in deutscher Sprache, sondern in einer anderen Amtssprache der EU abfassen. Abschn. 6a.4 Abs. 5 Satz 6 UStAE-E sollte zur Klarstellung dahingehend ergänzt werden. - Zu Abschn. 6a.4 Abs. 6 UStAE-E Eine auf elektronischem Weg erhaltene Gelangensbestätigung kann gem. Abschn. 6a.4 Abs. 6 Satz 2 UStAE-E für umsatzsteuerliche Zwecke auch in ausgedruckter Form aufbewahrt werden. Wird die Gelangensbestätigung per E-Mail übersandt, schreibt Abschn. 6a.4 Abs. 6 Satz 3 UStAE vor, dass auch die E-Mail zu archivieren ist. Damit sollen offensichtlich die Fälle geregelt werden, in denen die eigentliche Bestätigung nicht im Text der E-Mail enthalten ist, sondern ihr als Anhang beigefügt wurde. Eine Rechtsgrundlage für die Forderung, neben der ausgedruckten Gelangensbestätigung auch die E-Mail zu archivieren, besteht unseres Erachtens nicht. Eine solche Anforderung mag sachgerecht sein, falls elektronische Rechnungen als Mailanhang übermittelt werden, weil der Zeitpunkt des Rechnungsempfangs, der für den Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs maßgeblich ist, sich nur aus dem Mail-Header erschließen lässt. Für die Gelangensbestätigung ist aber unerheblich, wann sie dem Leistenden zugegangen ist. Daher regen wir an, die Regelung ersatzlos zu streichen. - Zu Abschn. 6a.5 Abs. 2 UStAE-E Ist der Versendungsbeleg ein Frachtbrief (z.b. CMR-Frachtbrief), muss dieser gem. Abschn. 6a.5 Abs. 2 Satz 2 UStAE-E vom Absender als Auftraggeber des Frachtführers, also dem Versender des Liefergegenstands, unterzeichnet sein (beim CMR-Frachtbrief in Feld 22). Wir regen an, als Hilfe für die Praxis neben Feld 22 des CMR-Frachtbriefes (Unterschrift des Auftraggebers) auch Feld 24 (Unterschrift des Empfängers) aufzuführen; dazu sollte Abschn. 6a.5 Abs. 2 Satz 5 UStAE-E wie folgt ergänzt werden: Hinsichtlich der Unterschrift des Empfängers (beim CMR-Frachtbrief in Feld 24) sind die Regelungen in Abschnitt 6a.4 Abs. 2 entsprechend anzuwenden. - Zu Abschn. 6a.5 Abs. 6 UStAE-E Nach Abschn. 6a.5 Abs. 6 Satz 1 UStAE-E soll im Rahmen einer schriftlichen oder elektronischen Auftragserteilung neben den weiteren in der Vorschrift genannten Angaben der Wert der einzelnen beförderten Gegenstände (5. Spiegelstrich) angegeben werden.

Seite 6/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen Die Angabe des Wertes der einzelnen beförderten Gegenstände erscheint uns aus zwei Gründen kritisch: Zum einen existiert unseres Erachtens hierfür keine Rechtsgrundlage. Zum anderen ist unklar, welcher Zweck mit der Angabe des Wertes der Liefergegenstände erreicht werden soll. Außer in den Fällen der Mindestbemessungsgrundlage, welche nach ständiger EuGH-Rechtsprechung aber ohnehin bei abzugsberechtigten Unternehmern keine Rolle spielt und bei steuerfreien Lieferungen auch nicht angewendet wird, und den Fällen des innergemeinschaftlichen Verbringens ist das vereinbarte Entgelt umsatzsteuerlich maßgeblich und nicht der Wert des Liefergegenstandes. Wir regen daher an, auf die Angabe Wertes der einzelnen Liefergegenstände zu verzichten, oder die Angabe auf das innergemeinschaftliche Verbringen zu beschränken. - Zu Abschn. 6a.5 Abs. 7 UStAE-E Abschn. 6a.5 Abs. 7 Satz 1 UStAE-E beschreibt, unter welchen Voraussetzungen und wie der Unternehmer den Nachweis bei Postsendungen führen kann, falls er oder der Abnehmer den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet versendet hat und eine Belegnachweisführung nach Abschn. 6a.5 Abs. 5 und 6 UStAE-E nicht möglich ist. Gemäß Abschn. 6a.5 Abs. 7 Satz 2 UStAE-E gilt eine Belegnachweisführung, die den Anforderungen von Abschn. 6a.5 Abs. 5 und 6 des UStAE-E genügt, auch dann als möglich, wenn der mit der Beförderung Beauftragte statt eines nachvollziehbaren Protokolls, das den Transport bis zur Ablieferung beim Empfänger nachweist, nur ein Protokoll bis zur Übergabe der Waren an den letzten Unterfrachtführer zur Verfügung stellt. In diesen Fällen soll der Belegnachweis jedoch nicht mit einer Empfangsbescheinigung eines Postdienstleisters über die Entgegennahme der an den Abnehmer adressierten Postsendung und den Nachweis über die Bezahlung der Lieferung, d.h. entsprechend der Vorgaben von 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) UStDV, geführt werden können. Wir regen zum einen an, nach Satz 1 einen klarstellenden Satz einzufügen, dass als Postdienstleister unabhängig vom Beförderungsgegenstand alle Kurier-, Express-, Paket- und Briefdienstleister gelten. Zum anderen schlagen wir vor, die Regelung des (bisherigen) Abschn. 6a.5 Abs. 7 Satz 2 UStAE-E zu streichen, da sie zu unbilligen Ergebnissen führt, was sich anhand folgender Sachverhaltskonstellation verdeutlichen lässt: Für den Fall, dass der mit der Beförderung Beauftragte kein "nachvollziehbares Protokoll" erstellt, welches nach den Absätzen 5 und 6 als Nachweis anzuerkennen wäre, und der Liefernde auf den Beauftragten keinen Einfluss nehmen kann, weil der Abnehmer Auftraggeber ist, ist dem Liefernden die Belegnachweisführung unmöglich. Es ist unseres

Seite 7/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen Erachtens nicht sachgerecht, ihm in solchen Fällen die Nachweismöglichkeit nach 17a Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 Buchst. d) UStDV zu verweigern. - Zu Abschn. 6a.5 Abs. 10 UStAE-E Die Regelung in Abschn. 6a.5 Abs. 10 Satz 6 UStAE-E entspricht zwar den Vorgaben des 17a Abs. 3 Satz 3 UStDV: Bestehen in den Fällen der Versendung des Liefergegenstands im Auftrag des Abnehmers begründete Zweifel daran, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist, hat der Unternehmer den Nachweis der innergemeinschaftlichen Lieferung mit anderen Mitteln als der Spediteurversicherung, z.b. mit der Gelangensbestätigung nach Abschn. 6a.4 UStAE-E oder einem der anderen Belege nach 17a Abs. 3 UStDV zu führen. Allerdings bleibt auch nach den Ausführungen im UStAE-E unklar, was begründete Zweifel sind und anhand welcher Kriterien solche Zweifel zu messen sind. In Versendungsfällen besteht damit letztlich die Gefahr, dass die allgemeine Aussage, der Steuerpflichtige könne den Nachweis in jeder beliebigen Form führen, stark eingeschränkt wird. Damit in diesen Fällen der zulässige Nachweis im Ergebnis nicht nur mittels einer Gelangensbestätigung erbracht werden kann, regen wir an, den Begriff begründete Zweifel anhand von Beispielsfällen zu konkretisieren. - Zu Abschn. 6a.7 Abs. 1 UStAE-E Handelt ein Dritter im Namen des Abnehmers, muss der Unternehmer gem. Abschn. 6a.7 Abs. 1 Satz 9 UStAE-E auch die Vollmacht des Vertretungsberechtigten nachweisen, weil beim Handeln im fremden Namen die Wirksamkeit der Vertretung davon abhängt, ob der Vertretungsberechtigte Vertretungsmacht hat (vgl. zu den Anforderungen an die Vollmacht-zum Nachweis der Abholberechtigung Abschnitt 3.14 Abs. 10a). Wie bereits in unseren Anmerkungen zu Abschn. 3.14 Abs. 10a UStAE-E dargelegt, bestehen auch bei dieser Regelung Bedenken hinsichtlich der Pflicht, die Vertretungsberechtigung durch eine Vollmacht nachweisen zu müssen. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweisen wir auf diese Anmerkungen sowie als Begründung nochmals auf das BFH-Urteil vom 12.05.2009 (V R 65/06). - Zu Abschn. 6a.8 Abs. 1 UStAE In Abholfällen kann der Unternehmer die innergemeinschaftliche Lieferung nur mit einer Gelangensbestätigung nachweisen. Da die Gelangensbestätigung den Erhalt in einem anderen Mitgliedstaat dokumentiert, kann sie bei Abholung noch

Seite 8/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen nicht vorliegen. Vertraut der Unternehmer darauf, dass er von seinem Abnehmer die Gelangensbestätigung nach Erhalt der Ware bekommt, sie aber wider Erwarten nicht erhält, kann er unverschuldet seinen Nachweispflichten nicht nachkommen. Gemäß Abschn. 6a.8 Abs. 1 Satz 3 UStAE kommt ein Vertrauensschutz nach 6a Abs. 4 UStG jedoch erst dann in Betracht, wenn der Unternehmer seinen Nachweispflichten nach 17a ff. UStDV vollständig nachgekommen ist. Dies beruht auf der Rechtsprechung des BFH zur bisherigen Rechtslage (vgl. BFH vom 12.05.2011 (V R 46/10)). Zur Wahrung der Verhältnismäßigkeit sollte zumindest in Abholfällen ein Vertrauensschutz auch dann gewährt werden, wenn der Unternehmer keine Gelangensbestätigung besitzt, aber bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns darauf vertrauen durfte, eine solche später zu erhalten. - Zu Anlage 4 (Spediteursbescheinigung) Der letzte Satz der Bescheinigung lautet: Ich versichere, über ein Doppel dieser Bestätigung/Bescheinigung und über eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Gegenstände durch den Abnehmer der Lieferung zu verfügen, die im Gemeinschaftsgebiet nachgeprüft werden können. Diese Formulierung geht über die notwendigen Angaben in 17a Abs. 3 Nr. 1 Buchst. b) Doppelbuchst. ff) UStDV hinaus und lehnt sich an die ursprüngliche Regelung zur Gelangensbestätigung an: Befand sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten, musste der Unternehmer nach 17a Abs. 2 Satz 4 UStDV a.f. von diesem eine schriftliche Versicherung besitzen, dass er über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt. Diese Regelung ist jedoch ebenso wie die Regelung entfallen, dass die Bestätigung des Abnehmers gegenüber dem Unternehmer oder dem mit der Beförderung beauftragten selbstständigen Dritten zu erfolgen hat ( 17a Abs. 2 Satz 1 UStDV a.f.). Ausweislich der Begründung zur Neufassung von 17a Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Satz 1 UStDV (vgl. BR-Drs. 66/13, S. 10) ist entscheidend, dass der liefernde Unternehmer als Nachweispflichtiger über die Gelangensbestätigung verfügt. Der Spediteur hat nach neuer Rechtslage die Angaben in der Spediteurbescheinigung aufgrund von Geschäftsunterlagen zu machen, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. Nicht mehr vorgeschrieben sind bestimmte Geschäftsunterlagen wie eine schriftliche Bestätigung über den Erhalt der Gegenstände durch den Abnehmer der Lieferung.

Seite 9/9 zum Schreiben vom 22.07.2013 an das Bundesministerium der Finanzen Unseres Erachtens ist der letzte Satz der Bescheinigung deshalb unter Berücksichtigung der nach der neugefassten UStDV notwendigen Angaben zu ändern. Wir schlagen folgende Formulierung vor: Ich versichere, dass die Angaben in dem Beleg auf Grund von Geschäftsunterlagen gemacht wurden, die im Gemeinschaftsgebiet nachprüfbar sind. Außerdem liegt Anlage 4 ausschließlich in deutscher Sprache vor. Demgegenüber ist die Weiße Spediteurbescheinigung zweisprachig (deutsch/englisch) abgefasst. Wir regen an, Anlage 4 um einen englischen Text zu ergänzen. - Zu Anlage 5 (Spediteurversicherung) Wie Anlage 4 ist auch Anlage 5 ausschließlich in deutscher Sprache verfügbar. Wir regen an, Anlage 5 ebenfalls um einen englischen Text zu ergänzen. Mit freundlichen Grüßen Hamannt Rindermann, RA StB Fachleiterin Steuern und Recht