1. Fachtag Psychiatrie Thüringen Weimar, Vorgaben der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und deren Konsequenzen für Thüringen

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Transkript:

1. Fachtag Psychiatrie Thüringen Weimar, 7.12.2010 Vorgaben der Arbeits- und Sozialministerkonferenz und deren Konsequenzen für Thüringen Ulrich Krüger, Aktion Psychisch Kranke

Jeder hilfe- und pflegebedürftige Mensch hat das Recht auf eine an seinem persönlichen Bedarf ausgerichtete, gesundheitsfördernde und qualifizierte Pflege, Betreuung und Behandlung. Charta der Rechte hilfe- und pflegebedürftiger Menschen Runder Tisch Pflege, 2005

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung (UN- Konvention, 2008) Gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft Soziale Inklusion und individuelle Autonomie Motto: Leben wie alle mittendrin von Anfang an Verbot der Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen die Versagung angemessener Vorkehrungen gilt als eine Form der Diskriminierung

SGB IX (2002) 1 SGB IX Behinderte und von Behinderung bedrohte Menschen erhalten Leistungen nach diesem Buch, um ihre Selbstbestimmung und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu fördern, Benachteiligungen zu vermeiden oder ihnen entgegenzuwirken.

-Behindertengleichstellungsgesetz (2002) -Benachteiligungsverbot (GG Artikel 3) -Persönliches Budget (SGB III, IV, V, IX, XI, XII) -Patientenverfügung (BGB, 2009)

1901a BGB Alle Menschen können in jeder Phase ihres Lebens selbst entscheiden, ob und wie sie behandelt werden möchten.

Aktion Psychisch Kranke Von institutionsbezogenen zu personenzentrierten Hilfen für psychisch kranke Menschen 1998

1. personenzentrierte Hilfen = Qualitätsverbesserungen durch: - konsequente Orientierung am individuellen Hilfebedarf - Komplexleistung ( Wie aus einer Hand ) - therapeutische Kontinuität über Maßnahmegrenzen hinaus - Normalisierung, Hilfen im Lebensfeld - Vorrang von Selbsthilfe und nichtpsychiatrischen Hilfen

2. Finanzierung personenzentrierter Hilfen: flexibel passgenau individuell vereinbart Einbezug nicht-psychiatrischer Hilfen

statt einrichtungs- oder maßnahmebezogener Finanzierung: Personenzentrierte Finanzierung erforderlicher Hilfeleistungen Dazu: Implementationsprojekte in Thüringen

Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderungen Beschlüsse der Bund-Länder- Arbeitsgruppe der Arbeits- und Sozialministerkonferenz

Zielsetzung und handlungsleitende Grundsätze Stärkung von Selbstbestimmung, Eigenverantwortung und Selbsthilfepotentialen Orientierung der Hilfen am individuellen Teilhabebedarf Orientierung an persönlichen Bedürfnissen und Wünschen, nicht an Wohnformen Priorität der Eingliederung in den allg. Arbeitsmarkt Annäherung der Lebensbedingungen Einhaltung des Nachranggrundsatzes aus Sicht der Länder auch ggü. anderen Leistungssystemen Zuständigkeit: Hilfen aus einer Hand für ambulante, stationäre und teilstationäre Leistungen Stärkung der Zivilgesellschaft und Unterstützung des bürgerschaftlichen Engagements

Konzept zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe Personenzentrierte Ausrichtung der Eingliederungshilfe verfolgt emanzipatorischen und bürgerrechtlichen Ansatz (UN-Konvention, Grundsätze SGB IX und XII, Grundrecht auf Gleichberechtigung) Als personenzentrierte Hilfe konzentriert sich die Eingliederungshilfe auf die reine Fachmaßnahme; daneben werden innerhalb des Systems des SGB XII die existenzsichernden Leistungen zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft gewährt Grundlegende Verbesserung der Wahlmöglichkeiten für Menschen mit Behinderungen

1.1 Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen Insbesondere im Vertragsrecht der 75 ff. SGB XII und in den Landesrahmenverträgen wird künftig nicht mehr nach Einrichtungen, Diensten, ambulant, teilstationär, stationär unterschieden, sondern konsequent auf fachlich beschriebene Leistung abgestellt Systematik der Vergütungsvereinbarung, 76 II SGB XII Grund-, Maßnahmepauschale, Investitionsbetrag wird verändert: Fachleistungsvergütung differiert nur noch nach Leistungsqualität und zeitlicher Intensität, nicht aber nach Angebotsform

1.2 Konzentration der Eingliederungshilfe auf Fachmaßnahmen Für alle Bedarfe, die Gegenstand der HLU sind, gelten die Regelungen des Dritten und Vierten Kapitels SGB XII Finanzierungsbestandteile für Unterkunft und Verpflegung in Grund- / Maßnahmepauschale und Investitionsbetrag n. 76 II SGB XII entfallen Behinderungsbedingte Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt werden rechtssystematisch anders zugeordnet Angebote des Wohnens und des Lebensunterhalts werden mit Kunden (Heimvertrag) vereinbart, nicht jedoch mit Leistungsträger. Schutzbedarf der Leistungsberechtigten wird im (Bund/Länder-) Heimrecht sichergestellt

2.1 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Zugang zum Teilhabesystem durch ein einheitliches, personenzentriertes, ziel- und wirkungsorientiertes Teilhabemanagement Die unterschiedlichen Begriffsdefinitionen in der Einzelfallsteuerung (Leistungsabsprache, Förderplan, Gesamtplan, Eingliederungsplan, Versorgungsplan) sind aus Sicht der Länder zu vereinheitlichen und unter Berücksichtigung des partizipativen Ansatzes der Teilhabe zu konkretisieren

2.2 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Fallmanagement und Bedarfsfeststellungsverfahren auf Grundlage bundeseinheitlicher Kriterien. Rechtliche Rahmenbedingungen zur Entwicklung bundeseinheitlicher Kriterien sind aus Ländersicht erforderlich. Verankerung der Wirksamkeitskontrolle als Bestandteil von Qualitäts- und Wirtschaftlichkeitsprüfungsvereinbarungen im Vertragsrecht nach 75 ff. SGB XII

2.3 Steuerungsfunktion der Sozialhilfeträger Verfahrensschritte: 1. Feststellung des Leistungsanspruchs dem Grunde nach 2. Aufnahme der Wünsche des LB 3. Feststellung der angemessenen Unterstützungsmaßnahmen 4. Zielvereinbarung oder Bescheid 5. Verfahren bei Nichteinigung

1. Feststellung dem Grunde nach 2. Wünsche des Leistungsberechtigten 3. angemessene Unterstützungsmaßnahmen - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger - Sachverständiger (z.b. Ges-Amt, behandelnder Arzt) - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger - Angehörige / Zeugen - Beistände Hilfeplankonferenz: -Leistungsberechtigter / Betreuer - Beistände / Bevollmächtigte - Sozialhilfeträger - Weitere Leistungsträger 4. Zielvereinbarung - Leistungsberechtigter / Betreuer - Sozialhilfeträger 5. bei Nichteinigung gerichtliches Verfahren

Das Hilfeplanverfahren ist durch den Träger der Sozialhilfe nach folgenden Grundsätzen durchzuführen: transparent alle Lebensbereiche berücksichtigend, leistungsträgerübergreifend interdisziplinär konsensorientiert individuell lebensweltbezogen unter Berücksichtigung der Inklusion bei Wohnen, Arbeiten, Tagesgestaltung, Teilnahme am gesellschaftlichem Leben zielorientiert, das heißt unter Benennung konkreter Ergebnis- und Zwischenziele

Die Abstimmung der angemessenen Leistungen/Hilfen nach Inhalt, Umfang, zeitlicher Dauer und Zeitpunkten findet in einer Hilfeplankonferenz statt. Alle in Betracht kommenden Leistungsträger sind zur Teilnahme an der Hilfeplankonferenz verpflichtet.

3. Verbesserung der Teilhabe am Arbeitsleben Unterstützung des Übergangs Schule in Beruf durch gesetzlich verankertes Clearingverfahren Berufsvorbereitende Maßnahmen der Bundesagentur für Arbeit besser auf Zielgruppe zuschneiden Erweiterung des Leistungsspektrums der Eingliederungshilfe im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben Anspruch auf Teilhabe an Arbeit und Beschäftigung statt Anspruch auf Werkstattplatz

Sicherstellung bedarfsgerechter Leistung kein aktueller Klient wird schlechter gestellt individueller Bedarf berücksichtigt Anforderungen an Fachlichkeit bedarfsgerechtes regionales Angebot wird sichergestellt

Konsequenzen für Thüringen: a) Hilfeplanung mit und nach IBRP b) Hilfeplankonferenzen c) koordinierende Bezugsperson für jeden Hilfeempfänger d) Flexibilisierung der Hilfeleistungen e) die Überwachung der Erfüllung regionaler Pflichtversorgung f) Bildung von Gemeindepsychiatrischen Verbünden

Besten Dank für die Aufmerksamkeit! Und nun: Nicht auf den Gesetzgeber warten, sondern sofort beginnen!