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Transkript:

VG 29 L 115.12 Ausfertigung KopieG11Mdt.. Stutlu rt Vt/V; ff EINGEGANGEN ~ H 22. JUNI 2012 j. "'!! ~ Björn Cziersky-Reis Rechtsanwalt VERWALTUNGSGERICHTBERLIN BESCHLUSS 25.t.P (l ~.1~8. In der Verwaltungsstreitsache Berlin, Antragstellers, Verfahrensbevollmächtigter: Rechtsanwalt Björn Cziersky-Reis, Alt-Moabit 62-63, 10555 Berlin, gegen das Land Berlin, vertreten durch das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin, Sächsische Straße 28, 10707 Berlin, Antragsgegner, hat die 29. Kammer des Verwaltungsgerichts Berlin durch den Richter am Verwaltungsgericht Keßler als Einzelrichter am 20. Juni 2012 beschlossen: Die aufschiebende Wirkung der Klage - VG 29 K 116. 12 - gegen den Bescheid des Landesamtes für Gesundheit und Soziales vom 16. Mai 2012 wird angeordnet. Insoweit wird dem Antragsteller Prozesskostenhilfe unter Beiordnung seines Verfahrensbevollmächtigen bewilligt. - 2 -

- 2 - Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen der. Antragsteller und der Antragsgegner je zur Hälfte. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 uro festgesetzt. Gründe 1. Über die Anträge des libanesischen Staatsangehörigen, 1. die aufschiebende Wirkung der Klage gemäß 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anzuordnen und 2. den Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller eine vorläufige Bescheinigung über die Aussetzung der Abschiebung auszustellen, entscheidet der Berichterstatter als Einzelrichter, nachdem ihm die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11. Juni 2012 gemäß 6 Abs. 1 VwGO zur Entscheidung übertragen hat. II. Der erste Antrag ist gemäß 15a Abs. 4 Satz 8 AufenthG i.v.m. 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Satz 1 VwGO zulässig und begründet, da ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Entscheidung bestehen und daher das Interesse des Antragstellers, von Vollzugsmaßnahmen vorläufig verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse überwiegt. Es kann im Rahmen der im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes nur gebotenen kursorischen Prüfung nicht mit hinreichender Sicherheit festgestellt werden, dass der Kläger unerlaubt i.s.v. 15a Abs. 1 Satz 1 i.v.m. 14 Abs. 1 Nr. 1 und/oder 2 AufenthG eingereist wäre. Dabei kommt es nicht darauf an, dass Einiges, insbesondere der Zeitablauf seit Ende der Geltungsdauer seines Sehengen-Visums, für die Annahme spricht, dass der Antragsteller von vornherein einen Daueraufenthalt angestrebt haben dürfte, denn im Rahmen des 14 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ist eine objektive Betrachtungsweise geboten, d.h. es kommt allein darauf an, ob der Betreffende bei der Einreise überhaupt über einen Aufenthaltstitel verfügte (vgl. Hailbronner, AuslR, 14 AufenthG Rdnr. 12 ff., 20). - 3 -

- 3 - Dabei folgt das Gericht allerdings nicht der Auffassung des Antragstellers, die Darlegungs- und Beweislast für die Unerlaubtheit des Aufenthaltes treffe den Antragsgegner. Vielmehr dürfte sich aus der Passpflicht( 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), dem grundsätzlich und auch im vorliegenden Fall bestehenden Erfordernis, vor Einreise einen Aufenthaltstittel zu erwirken ( 4 Abs. 1 Satz 1 AufenthG), sowie der Mitwirkungspflicht ( 82 Abs. 1 Satz 1 AufenthG) ergeben, dass es grundsätzlich Sache des Ausländers ist, die Erlaubtheit seines Aufenthaltes darzulegen und zu beweisen. Der Antragsteller hat jedoch durch Vorlage von Kopien seines Passes mit hinreichender Sicherheit.dargelegt, dass er über ein vom 20. Januar bis zum 19. Februar 2012 gültiges griechisches Sehengen-Visum verfügte und während der Geltungsdauer dieses Visums nach Deutschland eingereist zu sein. Im Verfahren vorläufigen Rechtsschutzes durchgreifende Zweifel an der Echtheit der kopierten Unterlagen bestehen nicht. Entgegen den Angaben des Antragstellers sind selbst die gefaxten Kopien hinreichend leserlich, sowohl hinsichtlich der Daten des Visums als auch hinsichtlich des ungarischen Einreisestempels vom 25. Januar 2012. Es ist zudem erkennbar, dass die Seite mit den Personalangaben und die Seite mit dem Visum über die gleiche eingestanzte Seriennummer RL-verfügen. Eine ggf. erforderliche Prüfung der Echtheit durch Anfrage bei den ausstellenden Stellen wird dem Klageverfahren vorbehalten sein. Angesichts des erkennbaren Willens des Antragstellers, in Deutschland zu bleiben, wo er nach eigenen Angaben auch über Verwandte verfügt, erscheint es daher hinreichend glaubhaft, dass er entsprechend seinen Angaben tatsächlich über Ungarn nach Deutschland weitergereist und bis zum 19. Februar 2012 auch hier eingetroffen ist. III. Der zwefte, nach 123 VwGO statthafte Antrag hat hingegen bereits deshalb keinen Erfolg, weil die hier beteiligte Behörde für eine Entscheidung darüber nicht zuständig ist. Ob zudem der Antragsteller bereits einen entsprechenden Antrag bei der zuständigen Ausländerbehörde gestellt hat, kann offen bleiben, da weder Anordnungsgrund noch Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht sind. Der Antragsgegner ist bislang auf der Grundlage der Prämisse, der Antragsteller unterliege der Verteilung, zu der für sich genommen nach 15a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zutreffenden Schlussfolgerung gelangt, eine Aussetzungsentscheidung sei nicht von einer Behörde des Landes Berlin zu treffen. Erweist sich nunmehr die Prämisse als unzutreffend, ist nichts dafür ersichtlich, dass er gleichwohl an dieser Schlussfolgerung festhielte. Zudem ist nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, weshalb von e.iner Abschiebung abzusehen sein sollte. - 4 -

- 4 - Der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 18. Juni 2012 beantragten Zuziehung weiterer Unterlagen und daran anschließend Gewährung weiteren rechtlichen Gehörs bedarf es für diese Entscheidung nicht, da die von ihm für aufklärungsbedürftig gehaltenen Umstände lediglich für den er_sten Antrag relevant sind. IV. Prozesskostenhilfe kann danach nur insoweit bewilligt werden, als die Rechtsverfolgung Aussichten auf Erfolg hat( 166 VwGO i.v.m. 114 ZPO). Der Antragsteller kann mangels Einkommens oder Vermögens die Kosten der Rechtsverfolgung nicht aufbringen. Die anwaltliche Vertretung ist erforderlich i.s.v. 121 Abs. 2 ZPO. V. Die Kostenentscheidung beruht auf 155 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf 63 Abs. 2, 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 GKG. Für die beiden Anträge ist jeweils die Hälfte des Auffangstreitwertes anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen die Sachentscheidung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form (Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr mit der Justiz im lande Berlin vom 27. Dezember 2006, GVBI. S. 1183, in der Fassung der Zweiten Änderungsverordnung vom 9. Dezember 2009, GVBI. S. 881) einzulegen. Die Frist für die Einlegung der Beschwerde endet zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses schriftlich oder in elektronischer Form zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Hardenbergstraße 31, 10623 Berlin, einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus danen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Vor dem Oberverwaltungsgericht müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Bevollmächtigte sind Rechtsanwälte und Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus können auch die in 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten Personen und Organisationen auftreten. Ein als Bevollmächtigter zugelassener Beteiligter kann sich selbst vertreten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen; das Beschäftigungsverhältnis kann auch zu - 5 -

- 5 - einer anderen Behörde, juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem der genannten Zusammenschlüsse bestehen. Richter dürfen nicht vor dem Gericht, ehrenamtliche Richter nicht vor einem Spruchkörper auftreten, dem sie angehören. Gegen die Streitwertfestsetzung ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle einzulegen. Sie ist innerhalb von sechs Monaten einzulegen, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Soweit der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe (und Beiordnung eines Rechtsanwaltes) abgelehnt wird, ist die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg zulässig. D_ie Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, s.chriftlich oder in elektronischer Form oder zu Protokoll der Geschäftsstelle innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses einzulegen. Der Vertretung durch einen Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Keßler Ausgefertigt