Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht

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Transkript:

Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen Rechtsschutz Fachanwalt für Informationstechnologierecht (c) Goldberg Rechtsanwälte 2015 1

Patentrecht Gewerbliche Schutzrechte Technische gewerbliche Schutzrechte Patente Gebrauchsmuster Sortenschutz (Pflanzenzüchtungen) Halbleiterschutz bzw. Schutz von Topografien (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 2

Geschichte des Patentwesens 01 17. Jahrhundert aus dem französischen patente ( Bestallungsbrief, Gewerbeschein ) lettre patente ( offener Brief ) (littera) patens ( offener (Beglaubigungs-)Brief To whom this is shown, To whom this may belong verbrieftes Recht ursprünglich nicht technisch 1496 Patent für John Cabot, to sail, to conquer, to own heathen land, and to exclude others from so doing. (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 3

Geschichte des Patentwesens 02 720 v. Chr. Phylarchos: Wenn einer der Köche ein neues, köstliches Gericht erfinden würde, so sollte es keinem anderen vor Ablauf eines Jahres gestattet sein, von dieser Erfindung Gebrauch zu machen, sondern nur dem Erfinder selbst. Während dieser Zeit sollte er den geschäftlichen Gewinn davon haben, damit die anderen sich anstrengten und wetteifernd sich in solchen Erfindungen zu übertreffen suchten. (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 4

Geschichte des Patentwesens 03 Seit 720 v. Chr die gleichen Grundzüge Verbietungsrecht durch den Erfinder Voraussetzung der Neuheit und gewerblichen Anwendbarkeit für die Erfindung wirtschaftlicher Anreiz als Motivation örtliche Beschränkung auf das Hoheitsgebiet von Sybaris zeitliche Beschränkung (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 5

Geschichte des Patentwesens 04 Im Mittelalter waren Erfindungen sogenanntes relatives Gemeingut. Patente : allen Mitgliedern einer Zunft gehörig Keine Mitgliedschaft: kein Recht erste Patentgesetz im heutigen Sinne wurde in Venedig im Jahr 1474 erlassen enthielt alle wesentlichen Kriterien, die heutiges Patentrecht ausmachten: Schutz des persönlichem geistigen Eigentums an einer Erfindung, das Recht andere davon auszuschließen die zeitliche Befristung (c) Goldberg Rechtsanwälte 2015 6

Geschichte des Patentwesens 05 Im 16. Jahrhundert wurden von deutschen Fürsten Monopole in größerem Stil verliehen Keine echten Patente im heutigen Sinne Eine Erfindung war nicht immer Voraussetzung teilweise Schutz vor Nachahmung teilweise Schutz vor Monopolen Erster Patentverletzungsprozess 1593 in Nürnberg (Schleifmaschine für Edelsteine newerfunden Mühlwerckh Unterlassungsanspruch und Geldersatz 1602 Haftstrafe Geldbuße und Entschädigung (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 7

Geschichte des Patentwesens 06 Situation Deutschland 19 Jahrhundert Patentgesetze der Länder Abschaffung der Schutzrechte 25. Mai 1877: deutsches Patentgesetz Prinzip von Leistung und Gegenleistung erfinderische Leistung (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 8

Ziele des Patentwesens Patente Gemeinfreiheit Ökonomische und Gesellschaftliche Aspekte Belohnung für den Erfinder: monopolistischer Preis mit der gewollten Folge nicht nur eine Kompensation für die Erforschungs- und Entwicklungskosten der Erfindung, sondern auch einen Profit zu erhalten. Patentschutz soll Marktversagen verhindert Der soziale Nutzen einer Erfindung in der Regele deutlich über dem privaten Nutzen Zu schwache Rechte verhindern Erfindungen und Ideen Zu starke Rechte verhindern Innovationen und Fortentwicklung der Ideen Eine ständige Balance zwischen starken und schwachen Recht in ewiger Diskussion und ständiger Neuanpassung Patent staatliche Forschung und Entwicklung (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 9

Das Patent 01 1 (1) Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, sofern sie neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. (2) Patente werden für Erfindungen im Sinne von Absatz 1 auch dann erteilt, wenn sie ein Erzeugnis, das aus biologischem Material besteht oder dieses enthält, oder wenn sie ein Verfahren, mit dem biologisches Material hergestellt oder bearbeitet wird oder bei dem es verwendet wird, zum Gegenstand haben. Biologisches Material, das mit Hilfe eines technischen Verfahrens aus seiner natürlichen Umgebung isoliert oder hergestellt wird, kann auch dann Gegenstand einer Erfindung sein, wenn es in der Natur schon vorhanden war. (3) Als Erfindungen im Sinne des Absatzes 1 werden insbesondere nicht angesehen: 1.Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden; 2.ästhetische Formschöpfungen; 3.Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen; 4.die Wiedergabe von Informationen. (4) Absatz 3 steht der Patentfähigkeit nur insoweit entgegen, als für die genannten Gegenstände oder Tätigkeiten als solche Schutz begehrt wird. (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 10

Das Patent 02 3 (1) Eine Erfindung gilt als neu, wenn sie nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche oder mündliche Beschreibung, durch Benutzung oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. (2) Als Stand der Technik gilt auch der Inhalt folgender Patentanmeldungen mit älterem Zeitrang, die erst an oder nach dem für den Zeitrang der jüngeren Anmeldung maßgeblichen Tag der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind: 1.der nationalen Anmeldungen in der beim Deutschen Patentamt ursprünglich eingereichten Fassung; 2.der europäischen Anmeldungen in der bei der zuständigen Behörde ursprünglich eingereichten Fassung, wenn mit der Anmeldung für die Bundesrepublik Deutschland Schutz begehrt wird und die Benennungsgebühr für die Bundesrepublik Deutschland nach Artikel 79 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens gezahlt ist und, wenn es sich um eine Euro-PCT-Anmeldung (Artikel 153 Abs. 2 des Europäischen Patentübereinkommens) handelt, die in Artikel 153 Abs. 5 des Europäischen Patentübereinkommens genannten Voraussetzungen erfüllt sind; 3.der internationalen Anmeldungen nach dem Patentzusammenarbeitsvertrag in der beim Anmeldeamt ursprünglich eingereichten Fassung, wenn für die Anmeldung das Deutsche Patentamt Bestimmungsamt ist. (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 11

Patent Allgemeine Grundlagen 01 Patente werden für Erfindungen auf allen Gebieten der Technik erteilt, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind ( 1 Abs. 1 PatG). Die Erfindung ist in der Patentanmeldung so zu offenbaren, dass ein Fachmann sie ausführen kann (c) Goldberg Rechtsanwälte 2016 12

Patent Allgemeine Grundlagen 02 Mit der Patenterteilung wird dem Inhaber des Patents ein gegen jedermann wirkendes Recht verliehen, anderen die Benutzung der Erfindung zu untersagen (Ausschließlichkeitsrecht = absolutes Recht). dem Patentinhaber nach 9 S. 1 PatG das alleinige Nutzungsrecht (positives Benutzungsrecht) verliehen (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 13

Patent Allgemeine Grundlagen 03 Grenze des Benutzungsrechts: andere ältere oder jüngere Verbietungsrechte (BSP.:Patente) abhängiges Patent BSP.: Wird zunächst die Tür erfunden, um die Säcke vor dem Höhleneingang abzulösen, kann diese patentiert werden. Nur der Patentinhaber ist dann berechtigt, Türen anzubieten oder herzustellen. Wird während der Laufzeit des Türpatents das Schloss für die Tür erfunden, das den Verriegelungsbalken ersetzt, so kann auch das Schloss patentiert werden. Der Inhaber des Schlosspatents ist dann nicht berechtigt, eine Tür mit Schloss anzubieten oder herzustellen, da dies in das alleinige Nutzungsrecht des Inhabers des Türpatents eingreifen würde. Allerdings ist der Inhaber des Türpatents nicht berechtigt, die Türen mit einem Schloss zu versehen (vgl.:schulte/kühnen, PatG, 8. Auflage, 9 PatG Rn. 5 ff.) Wie können Türen mit Schlössern gleichzeitig angeboten werden, ohne Patente zu verletzten? (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 14

Patent Allgemeine Grundlagen 04 Laufzeit eines Patentes beträgt 20 Jahre gerechnet ab dem Tag nach der Anmeldung Ausschließlichkeitsrecht wirkt aber erst der Veröffentlichung! Schutzzertifikate: Verlängerung um 5 Jahre (Arzneimittel und Pflanzenschutzmittel) (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 15

Patent Allgemeine Grundlagen 05 Als Gegenleistung zur staatlichen Einräumung eines zeitlich befristeten Monopols muss der Erfinder seine Erfindung in einer Patentschrift offenlegen ( Patent von lat. patens offen, frei, unversperrt ), also jedermann zugänglich machen. Gesellschaftlicher Zweck: Monopol als Gegenleistung für die Offenbarung neues Wissen für die Allgemeinheit nach dem Ende des Schutzes (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 16

Patent Allgemeine Grundlagen 06 Offenlegung in der Regel 18 Monate nach Priorität frühere Offenlegung möglich d.h. absolutes Recht früher Offenlegung verhindern durch Rücknahme Offenlegungsschrift (OS) ist die Erstveröffentlichung einer Patentanmeldung. Ausnahme: Geheimpatente (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 17

Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 01 Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen zum Beispiel aus: der Wehr- und Rüstungstechnologie, der Kerntechnologie, der geheimen Nachrichtenübertragung Staatsgeheimnis: Tatsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, die nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und vor einer fremden Macht geheim gehalten werden müssen, um die Gefahr eines schweren Nachteils für die äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland abzuwenden. (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 18

Patente und Gebrauchsmuster für Staatsgeheimnisse 02 Wie immer im Patentrecht: Abwägung gesellschaftlicher Interessen <-> Individualinteressen Anordnung der Geheimhaltung keine Offenlegung eigenes Register kein Wissenstransfer keine Anmeldung in anderen Staaten Verstoß ist eine Straftat wenn keine wirtschaftliche Verwertung möglich, dann Entschädigung durch den Staat (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 19

Der Weg zum Patent 01 Patentanmeldung: Patentanmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt oder Europäischen Patentamt Bei diesen auch: internationale Patentanmeldung nach dem Zusammenarbeitsvertrag (PCT Patent Cooperation Treaty) (142 Staaten) (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 20

Der Weg zum Patent 02 Prioritätsansprüche Pariser Verbandsübereinkunft (PVÜ) Innerhalb eines Jahres muss die Anmeldung im Vertragsstaat erfolgen, dann bleibt der Tag der ersten Priorität erhalten Sprachen: EPA: Deutsch, Englisch oder Französisch Deutschen Patent- und Markenamt: Anmeldungen in jeder anerkannten Sprache möglich, wenn binnen drei Monaten eine entsprechende Übersetzung ins Deutsche nachgereicht wird (c) Goldberg Rechtsanwälte 2014 21