Eine schutzfähige Erfindung muss vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
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- Kristina Becke
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1 Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Technische Schutzrechte: Grundbegriffe I. Erfindung Nach 1 Patentgesetz bzw. 1 Gebrauchsmustergesetz werden Patente bzw. Gebrauchsmuster für Erfindungen erteilt bzw. eingetragen, die neu sind, auf einer erfinderischen Tätigkeit bzw. einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Der Zweck des Patent- und Gebrauchsmusterrechtes ist es in erster Linie, beim Schutz von Erfindungen einen gerechten Ausgleich zwischen den Interessen des Einzelnen (des Erfinders) und der Allgemeinheit zu finden. Der Erfinder ist interessiert an einem möglichst weiten Schutz für die Erfindung über einen möglichst langen Zeitraum. Das Interesse der Allgemeinheit, vor allem der Wettbewerber des Erfinders, fordert demgegenüber, dass die Erfindung möglichst bald gemeinfrei wird, um sie, ebenso wie der Erfinder, ausnutzen zu können. Eine schutzfähige Erfindung muss vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllen: Sie muss eine Lehre zum technischen Handeln beinhalten, die hinreichend offenbart ist, so dass ein Fachmann sie nacharbeiten kann. Sie muss darüber hinaus gewerblich anwendbar sein und die Kriterien der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit (Patent) bzw. des erfinderischen Schrittes (Gebrauchsmuster) erfüllen. Den Erfindungen stehen so genannte Nicht-Erfindungen gegenüber, bei denen es sich insbesondere um die folgenden handelt: - Entdeckungen sowie wissenschaftliche Theorien und mathematische Methoden, - ästhetische Formschöpfungen, - Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, für Spiele oder für geschäftliche Tätigkeiten sowie Programme für Datenverarbeitungsanlagen,
2 - die Wiedergabe von Informationen, sofern für diese vorgenannten Nicht-Erfindungen als solche Schutz beantragt wird. Eine Entdeckung ist beispielsweise die Feststellung eines neuen Elementes, eine wissenschaftliche Erkenntnis, die Beschreibung der Vorgänge im Übergang zwischen zwei Transistorzonen. Eine schutzfähige Erfindung ist demgegenüber die Anwendung und Auswertung wissenschaftlicher Erkenntnisse, beispielsweise die Verwendung von mathematischphysikalischen Formeln für technische Zwecke. II. Lehre zum technischen Handeln Eine Erfindung muss eine "Lehre zum technischen Handeln" darstellen. Sie muss sich also z.b. auf technische Verfahren, Anwendungen, Schaltungen, Maschinen, Vorrichtungen, Apparate oder Anlagen beziehen. Keine Lehre zum technischen Handeln ist z.b. eine "Anweisung an den menschlichen Geist". Somit sind z.b. Spielregeln, Rechenverfahren, Unterrichtsmethoden, Buchführungsverfahren und reine Computerprogramme nicht schutzfähig. Eine nicht schutzfähige "Anweisung an den menschlichen Geist" ist eine solche, die nur durchführbar ist, wenn zu ihrer Ausführung der Einsatz menschlicher Verstandestätigkeit notwendig ist. Wesentliches Merkmal einer Lehre zum technischen Handeln ist darüber hinaus ihre Wiederholbarkeit. Der Erfinder muss also die Kausalität der anzuwendenden Mittel und des zu erreichenden Effektes erkannt haben. Ein Irrtum in der physikalischen oder chemischen Deutung ist jedoch unschädlich. III. Offenbarung Dem gewerblichen Rechtschutz liegt der Grundgedanke zugrunde, dass der Erfinder durch ein Patent oder Gebrauchsmuster dafür belohnt wird, dass er seine Erfindung 2
3 nicht geheim hält, sondern der Allgemeinheit bekannt gibt. Der Erfinder hat also die Erfindung so zu offenbaren, dass ein Durchschnittsfachmann sie aufgrund der Offenbarung ohne eigenes erfinderisches Zutun ausüben kann. IV. Gewerbliche Anwendbarkeit Eine Erfindung ist gewerblich anwendbar, wenn ihr Gegenstand auf irgendeinem gewerblichen Gebiet einschließlich der Landwirtschaft hergestellt oder benutzt werden kann. Der Begriff der gewerblichen Anwendbarkeit ist weit zu fassen, er schließt auch gemeinnützige Unternehmen, die öffentliche Verwaltung, freie Berufe, usw. ein. Es kommt dabei nicht darauf an, ob die Verwertung auch Gewinn bringt. V. Neuheit Grundvoraussetzung für den Schutz einer Erfindung ist, dass diese neu ist. Deshalb gilt prinzipiell der Grundsatz für eine möglicherweise schutzfähige Erfindung: erst anmelden und dann veröffentlichen (egal, ob schriftlich oder mündlich (z.b. Vortrag)). Nach dem Patentgesetz gilt der so genannte absolute "Neuheitsbegriff". Demnach sind all diejenigen Kenntnisse neuheitsschädlicher Stand der Technik, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag weltweit durch - schriftliche oder mündliche Beschreibung, - Benutzung, - oder in sonstiger Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Der in 3, Abs. 1 Patentgesetz definierte Begriff des Standes der Technik umfasst demnach alle technischen Lehren, die irgendwann vor dem Zeitrang der Anmeldung in irgendeinem Land der Welt auf irgendeine Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Zu diesem Stand der Technik gilt kraft Gesetzesdefinition auch der Inhalt noch unveröffentlichter, aber früher angemeldeter, für Deutschland wirksamer Patentanmeldungen. Dadurch soll eine Doppelpatentierung einer Erfindung vermieden werden. 3
4 Die Offenkundigkeit einer Vorbenutzung kann durch geeignete Geheimhaltungsmaßnahmen ausgeschlossen sein. Auch besteht die Vermutung, dass Vertrauenspersonen des Erfinders zur Verschwiegenheit verpflichtet sind, insbesondere Arbeitnehmer, Arbeitgeber, mit der Herstellung von Modellen betraute Handwerker, Geldgeber. Nicht neuheitsschädlich sind auch Benutzungen, die in einer geschlossenen Anlage oder einem geschlossenen Fabrikbereich vorgenommen werden, die also nicht einem "unbestimmten Personenkreis" zugänglich sind. In Unterschied zum Neuheitsbegriff im Patentrecht ist der Neuheitsbegriff im Gebrauchsmusterrecht eingeschränkt. Während schriftliche Veröffentlichungen weltweit ebenfalls zum Stand der Technik gehören, sind anders als im Patentrecht nur in Deutschland erfolgte Benutzungen, die der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind, neuheitsschädlich. Veröffentlichungen, die ausschließlich mündlich erfolgt sind, zählen dagegen nicht zum Stand der Technik, sind also bei der Beurteilung der Neuheit eines Gebrauchsmusters nicht relevant. Außerdem gibt es im Gebrauchsmusterrecht eine so genannte Neuheitsschonfrist, auf die noch näher eingegangen werden wird. Stichtag für die Neuheitsprüfung einer Anmeldung ist grundsätzlich der Zeitrang der Anmeldung. Der Zeitrang der Anmeldung wird normalerweise durch den Anmeldetag bestimmt, dies ist der Tag, an dem die Anmeldung beim Deutschen Patent- und Markenamt eingegangen ist. Andere Regelungen ergeben sich vor allem in den drei folgenden Fällen: 1. Unionspriorität Die Prioritätsregelung ist eine der wichtigsten Bestimmungen der "Pariser Verbandsübereinkunft" (PVÜ). Wenn ein Erfinder, der einem Mitgliedsstaat der Pariser Verbandsübereinkunft angehört (zu dieser Übereinkunft gehören fast alle wirtschaftlich wichtigen Länder), die Erfindung in einem Unionsstaat erstmalig anmeldet, so begründet er die "Unionspriorität". Er hat dann die Möglichkeit, innerhalb eines Jahres nach der prioritätsbegründenden ersten Anmeldung die Erfindung in anderen Staaten der Union anzumelden, und wird dann hinsichtlich des relevanten Standes der Technik so gestellt, 4
5 als habe er die Erfindung am Tage der prioritätsbegründenden Anmeldung eingereicht. Eine solche spätere Anmeldung erhält dann denselben Zeitrang wie die Erstanmeldung. Dadurch sind Veröffentlichungen (eigene oder fremde) nach der Erstanmeldung nicht neuheitsschädlich für die an sich spätere Anmeldung. Der Zweck dieser Prioritätsregelung ist es, dass der Erfinder eine gewisse Zeit hat, um sich zu entscheiden, ob und in welchen Staaten er Auslandsanmeldungen vornehmen will. Seine eigenen und ggf. fremde, innerhalb dieses Jahres vorgenommenen Benutzungshandlungen (auch Werbemaßnahmen) oder Veröffentlichungen können ihm also nicht als Stand der Technik entgegengehalten werden. 2. Innere Priorität und Ausstellungspriorität Ein Prioritätsrecht steht dem Anmelder auch innerhalb einer Frist von 12 Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Deutschen Patent- und Markenamt eingereichten frühere Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung für die Anmeldung derselben Erfindung zum Patent oder Gebrauchsmuster zu. Der Anmelder hat also die Möglichkeit, zunächst z.b. ein Gebrauchsmuster anzumelden und innerhalb eines Jahres dann ein Patent und umgekehrt. Außerdem hat er die Möglichkeit, wenn sich innerhalb des Prioritätsjahres hinsichtlich seiner Erfindung weitere Erkenntnisse ergeben, diese zusammen mit der ursprünglichen Anmeldung unter Beanspruchung der Priorität der letzteren neu anzumelden. Bei Gebrauchsmustern kann auch die so genannte Ausstellungspriorität beansprucht werden. Dies ist die Priorität einer Zurschaustellung einer Erfindung auf einer Ausstellung. Die Prioritätsfrist beträgt in diesem Fall jedoch nur 6 Monate nach Eröffnung der Ausstellung. Bei der Ausstellung muss es sich um eine solche handeln, die vom Bundesministerium der Justiz im Bundesgesetzblatt bekannt gemacht worden ist. 3. Erfinderschonfrist Wenn der Anmelder oder sein Rechtsvorgänger (z.b. der Erfinder) die Erfindung vor dem Anmeldetag z.b. druckschriftlich veröffentlicht hat, beispielsweise in Fachaufsät- 5
6 zen oder Prospekten, oder wenn er sie offenkundig vorbenutzt hat, so ist diese Veröffentlichung ebenso wie eine Veröffentlichung oder Benutzung durch andere grundsätzlich neuheitsschädlich. Für die Beurteilung der Neuheit und der erfinderischen Tätigkeit einer Erfindung bleibt jedoch ihre Offenbarung gegenüber der Öffentlichkeit außer Betracht, wenn sie nicht früher als sechs Monate vor Einreichung der Anmeldung erfolgt ist und unmittelbar oder mittelbar zurückgeht auf einen offensichtlichen Missbrauch zum Nachteil des Anmelders oder seines Rechtsvorgänger. Solche Fälle sind in der Praxis jedoch sehr selten. Im Ergebnis ist daher dringend zu empfehlen, eine Erfindung erst dann zu veröffentlichen oder offenkundig zu benutzen, wenn bereits eine Anmeldung erfolgt ist. VI. Erfinderische Tätigkeit bzw. erfinderischer Schritt Um zu vermeiden, dass Patente bzw. Gebrauchsmuster für technische Anweisungen entstehen, die dem Fachmann aufgrund seiner Fachkenntnis ohne weiteres nahe gelegt sind und eine unangemessene Behinderung der technischen Entwicklung darstellen könnten, wurde die Forderung nach der "Erfindungshöhe" entwickelt. Demnach gilt eine Erfindung als auf einer erfinderischen Tätigkeit beruhend, wenn sie sich für einen Fachmann nicht in nahe liegender Weise aus dem Stande der Technik ergibt. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist die angemeldete Erfindung mit dem bekannten Stand der Technik zu vergleichen. Zu diesem Stand der Technik gehören allerdings ältere, nicht vorveröffentlichte Patentanmeldungen nicht. Es ist zu fragen, ob es einer über das durchschnittliche Maß eines Fachmannes hinausgehenden Leistung bedurfte, um zu der Erfindung zu gelangen. Die erfinderische Tätigkeit wird also am Können des so genannten "Durchschnittsfachmannes" gemessen, von dem man unterstellt, dass er alle einschlägigen Vorveröffentlichungen, Vorbenutzungen und sonstigen, der Öffentlichkeit zugänglichen Beschreibungen, also den gesamten Stand der Technik auf dem betreffenden Fachgebiet, kennt. Der Begriff des Durchschnittsfachmannes ist häufig kritisiert worden, jedoch ist es nicht gelungen, einen besseren Maßstab für die Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit zu setzen. Man hat dabei zu berücksichtigen, dass auch in anderen Rechtsgebieten so genannte Durchschnittsmaßstäbe gesetzt 6
7 werden, wie z.b. der Begriff der "guten Sitten", der durch das "Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden" definiert ist. Bei der Prüfung der erfinderischen Tätigkeit ist es im Gegensatz zu der Prüfung der Neuheit erlaubt, die Offenbarungen aus mehreren Vorveröffentlichungen miteinander zu kombinieren, um ein Urteil zu erhalten, ob die angemeldete Erfindung dem Fachmann nahe gelegt war oder nicht. Besteht beispielsweise die angemeldete Erfindung aus einem Gegenstand mit fünf diesen auszeichnenden Merkmalen und ist aus einer Vorveröffentlichung ein ähnlicher Gegenstand bekannt, der vier dieser Merkmale aufweist, und gibt es darüber hinaus eine ähnliche weitere Vorveröffentlichung, in der zwar nicht all diese vier Merkmale, aber exakt das fünfte Merkmal beschrieben ist, so könnte es sich um einen Fall des Naheliegens, d.h. mangelnder erfinderischer Tätigkeit handeln. In Zusammenhang mit der erfinderischen Tätigkeit besteht eine umfangreiche Rechtsprechung, generell ist jedoch auf den jeweiligen Einzelfall abzustellen. Die folgenden Sonderfälle zur Beurteilung der erfinderischen Tätigkeit seien beispielhaft genannt: 1. Übertragungserfindungen Eine Übertragungserfindung ist die Lösung einer bekannten Aufgabe durch ein auf einem anderen technischen Gebiet bekanntes Mittel. Sie ist nicht erfinderisch, wenn diese Übertragung für den Fachmann nahe liegend ist. Ist dagegen der Gedanke der Übertragung oder der erreichte technische Erfolg überraschend, vor allem bei Übertragung auf ferner liegende Gebiete oder wurden besondere Schwierigkeiten überwunden, so ist die erfinderische Tätigkeit zu bejahen. 2. Funktionserfindungen Das Auffinden einer neuen Funktion eines bekannten Arbeitsmittels ist in der Regel nicht patentierbar, da es sich um eine Entdeckung handelt. Funktionserfindungen können aber patentierbar sein, wenn einer bekannten Vorrichtung im Hinblick auf die neue 7
8 Funktion eine abweichende Gestaltung gegeben wird. 3. Aggregation und Kombination Eine Aggregation ist das Vereinigen bekannter Elemente, deren Wirkung sich erwartungsgemäß lediglich addiert, z.b. ein Bleistift mit einem Radiergummi am Ende. Im Gegensatz zu einer solchen nicht erfinderischen Aggregation ist die Kombination das technische Zusammenwirken mehrerer Arbeitsmittel oder Verfahren zu einem einheitlichen Erfolg, so dass sich eine neuartige und einheitliche Wirkung ergibt. Dabei ist es unbeachtlich, ob einzelne Arbeitsmittel und Verfahren für sich betrachtet bereits bekannt sind. Ein Beispiel für eine Kombinationserfindung ist das Prismenfernglas oder das Mikroskop: Durch funktionelle Verschmelzung der Wirkung mehrerer Linsen usw. wird ein einheitlicher Endeffekt erzielt, der qualitativ eine andere Wirkung darstellt, als sie die Einzellinsen ergeben. 4. Äquivalenz Dieser Begriff bezeichnet die Gleichwirkung von Arbeitsmitteln. Technische Äquivalenz von Arbeitsmitteln kann bei Ersatz eines bisherigen Mittels durch ein in der entsprechenden Funktion gleichwertiges anderes Mittel bestehen, z.b. Schraube statt Niet, Axialgebläse statt Radialgebläse, allgemein auch die so genannte "kinematische Umkehr". Technische Äquivalente sind also Mittel, die der Fachmann ohne weiteres als gleichwirkend erkennt. Solche Äquivalente sind gegenüber bekannten Mitteln grundsätzlich als nicht erfinderisch, sondern nahe liegend anzusehen. Ausnahmen können sich beispielsweise ergeben, wenn mit dem technisch äquivalenten Mitteln überraschende Wirkungen oder dgl. erzielt werden. 5. Hilfskriterien Zum Nachweis des Vorliegens einer erfinderischen Tätigkeit können auch so genannte Hilfskriterien dienen. Wird beispielsweise mit der Erfindung ein lange bestehendes Be- 8
9 dürfnis gelöst, so ist dies ein Indiz für das Vorliegen erfinderischer Tätigkeit. Gleiches gilt auch, wenn mit der Erfindung erstmalig ein Weg beschritten wird, der in eine andere Richtung geht, als im bisher bekannten Stand der Technik aufgezeigt worden ist. Auch ein großer wirtschaftlicher Erfolg der angemeldeten Erfindung kann ein Indiz für die Bejahung erfinderischer Tätigkeit sein. Die Anforderungen an die Bejahung erfinderischer Tätigkeit sind je nach Erfindungsart unterschiedlich zu beurteilen. Handelt es sich beispielsweise um einen so genannten Massenartikel, so können auch kleine Verbesserungen bereits ausreichen, um eine erfinderische Tätigkeit zu begründen, denn auch kleine Verbesserungen können bei derartigen Massenartikeln wesentliche Vorteile bieten. Bestand im Stand der Technik sogar ein Vorurteil gegen die mit der angemeldeten Erfindung vorgeschlagene Lösung, so ist auch dies ein deutliches Anzeichen dafür, dass eine erfinderische Tätigkeit vorliegt. VII. Erfindungen auf dem Gebiet der Medizin Verfahren zur chirurgischen oder therapeutischen Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers und Diagnostizierverfahren, die am menschlichen oder tierischen Körper vorgenommen werden, können gemäß 2a PatG nicht durch Patente geschützt werden. Dies gilt jedoch nicht für Erzeugnisse (z.b. Arzneimittel), insbesondere Stoffe oder Stoffgemische, zur Anwendung in einem solchen Verfahren. Andere Verfahren, deren Objekt der menschliche Körper ist, z.b. kosmetische Verfahren (Straffung alternder Haut, Haarfärbung, Dauerwellenverfahren, usw.) fallen nicht unter das Verbot der Patentierung. Ebenfalls nicht patentierbar sind Pflanzensorten und Tierrassen sowie im Wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren und die ausschließlich durch solche Verfahren gewonnenen Pflanzen und Tiere. 9
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