5 Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren
|
|
- Catharina Gerber
- vor 7 Jahren
- Abrufe
Transkript
1 Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren I. Grundlagen Das Gebrauchsmuster ist von Anfang an durch das Bedürfnis bestimmt gewesen, ein gewerbliches Schutzrecht für "kleine Erfindungen" zu erhalten, wenn sich hierfür ein Patent nicht lohnte oder eignete. Sein Kerngedanke, nur eine Prüfung auf Formvorschriften vorzunehmen und die materielle Überprüfung der Schutzfähigkeit einem Streitfall vorzubehalten, hat sich in der Praxis bewährt. Die damit einhergehende Unsicherheit über den eigentlichen Schutzumfang wird durch eine schnelle Eintragung (üblicherweise 2 bis 3 Monate nach Eintragung) wettgemacht. Das Gebrauchsmuster hat sich in der Praxis als erstaunlich lebensfähig und begehrt erwiesen. Seine Vorzüge gegenüber einem Patent liegen insbesondere in der Tatsache eines einfachen Eintragungsverfahrens, geringer Kosten und schneller Eintragung. Das Gebrauchsmusterrecht ist mit dem Patentrecht eng verknüpft. Viele Bestimmungen sind an das Patentrecht angepasst oder verweisen direkt auf das Patentgesetz, soweit Übereinstimmungen mit dem Patentgesetz gegeben sind, soll im Nachfolgenden deshalb auf diese nicht oder nur kurz eingegangen werden. II. Schutzvoraussetzungen Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Unterschied zum Patentrecht wird somit keine erfinderische Tätigkeit verlangt, sondern nur ein erfinderischer Schritt, 1
2 d.h. auch relativ kleine Weiterentwicklungen des Standes der Technik sind gebrauchsmusterschutzfähig. Allerdings stellt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes diese Qualifizierung des erfinderischen Schrittes in Frage, demnach soll kein qualitativer Unterschied zwischen der erfinderischen Tätigkeit einerseits und dem erfinderischen Schritt andererseits bestehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Wie beim Patent ist ebenfalls Voraussetzung für den Gebrauchsmusterschutz eine Erfindung, d.h. Nichterfindungen, die keine Lehre zum technischen Handeln, sondern eine Anweisung an den menschlichen Geist oder dgl. darstellen, sind nicht gebrauchsmusterschutzfähig. 1. Neuheit Im Unterschied zum Patentrecht gilt im Gebrauchsmusterrecht nicht der absolute Neuheitsbegriff, sondern ein eingeschränkter absoluter (relativer) Neuheitsbegriff. Demnach gilt ein Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei folgendes: - Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung weltweit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind; - alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch eine in Deutschland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Nicht neuheitsschädlich sind somit so genannte offenkundige Vorbenutzungen im Ausland. Ebenfalls nicht neuheitsschädlich sind nur mündliche Beschreibungen und ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen. Führen solche älteren Anmeldungen allerdings zu einem Schutzrecht, so können sie einem eingetragenen Gebrauchsmuster (ggf. teilweise) schutzhindernd im Wege stehen, worauf im Abschnitt Löschungsverfahren eingegangen wird. Dieser relative Neuheitsbegriff gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schrittes, so dass zumindest insoweit ein Unterschied zur erfinderischen Tätigkeit besteht. 2
3 2. Neuheitsschonfrist Anders als im Patentrecht gibt es im Gebrauchsmusterrecht eine so genannte Neuheitsschonfrist. Demnach bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Anders als im Patentrecht sind somit Veröffentlichungen, die noch nicht länger als ein halbes Jahres zurückliegen und auf den Anmelder bzw. seinen Rechtsvorgänger zurückgehen, nicht neuheitsschädlich. Dies kann im Einzelfall sehr wichtig sein, wenn sich erst nach Veröffentlichung einer Erfindung herausstellt, dass diese hätte geschützt werden sollen. Dies ist dann im Rahmen eines Gebrauchsmusters noch möglich. Die Neuheitsschonfrist begründet allerdings kein Prioritätsrecht, d.h. eine Vorveröffentlichung eines Dritten, die nach der Erstveröffentlichung durch den Anmelder, aber vor dem Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung des Anmelders erfolgt ist, ist für das Gebrauchsmuster neuheitsschädlich. 3. Schutzeinschränkungen Verfahren in jeder Form sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Ein Erzeugnis dagegen, das durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren geschaffen wird, kann als Gebrauchsmuster geschützt werden, sofern sich das Erzeugnis nicht allein durch die Art der Herstellung auszeichnet. Betrifft ein Verfahren eine Vereinfachung oder billigere Herstellung, ohne das Erzeugnis zu ändern, ist eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich. Das gilt speziell für Arbeitsverfahren, wo auf den Gegenstand eingewirkt wird, ohne seine innere oder äußere Gestalt bzw. Zusammensetzung zu ändern (z.b. ein Verfahren zum Reinigen von Bierflaschen). Neben den Verfahren sind, wie im Patentrecht, Pflanzensorten und Tierarten nicht schutzfähig. 3
4 III. Das Eintragungsverfahren 1. Formelle Erfordernisse einer Gebrauchsmusteranmeldung Das Gebrauchsmustergesetz und die auf Grundlage dessen erlassene Gebrauchsmusteranmeldeverordnung schreiben bestimmte Erfordernisse vor, denen eine Anmeldung entsprechen muss: Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) einzureichen, und zwar in München oder bei den Dienststellen in Berlin bzw. Jena. Darüber hinaus ist auch eine Einreichung bei verschiedenen Patentinformationszentren (z.b. Technische Universität Dortmund) möglich. Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist schriftlich einzureichen, dies gilt für alle Bestandteile der Anmeldung, insbesondere den Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche und die Beschreibung beziehen. Die Anmeldeerfordernisse eines Gebrauchsmusters unterscheiden sich somit nicht wesentlich von denen einer Patentanmeldung, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu den formellen Erfordernissen einer Patentanmeldung verwiesen wird. Zu den Schutzansprüchen ist dabei anzumerken, dass bedingt durch das Verbot des Verfahrensschutzes nur Erzeugnisansprüche zulässig sind, d.h. also Sachen, Vorrichtungen, Stoffe, Halbfabrikate, Zwischenprodukte, Gemische, Mittel, usw.. Schutzfähig sind dabei gegenüber dem früher geltenden Gebrauchsmusterrecht insbesondere auch unbewegliche Sachen, z.b. Deiche, Brücken oder Gebäude sowie Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel, sofern es bei diesen auf die Zusammensetzung und nicht auf die Art der Herstellung bzw. Zubereitung ankommt, denn bei letzterem handelt es sich um ein nicht gebrauchsmusterschutzfähiges Verfahren. 4
5 2. Die Prüfung Nach Eingang der Anmeldung beim Patentamt erfolgt ausschließlich eine Prüfung daraufhin, ob die formellen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine sachliche Prüfung auf Schutzfähigkeit findet nicht statt. Gegenstand der Prüfung sind somit nur offensichtliche formelle Mängel, die ohne weitere Sachprüfung direkt erkennbar sind, z.b. unvollständiger Eintragungsantrag, fehlerhafte Angaben in demselben, fehlende Teile von Anmeldungsunterlagen (z.b. Schutzansprüche) sowie unzulässige oder fehlende Schutzansprüche (z.b. Verfahrensansprüche), offensichtlich mangelnde Einheitlichkeit, usw.. Werden derartige Fehler festgestellt, wird der Anmelder vom Patentamt auf diese hingewiesen und unter Fristsetzung zur Behebung aufgefordert. Erfolgt die Behebung der Mängel nicht, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat möglich. Werden keine Mängel festgestellt, ergeht die so genannte Eintragungsverfügung. Mit der darauf folgenden rechtsbegründenden Eintragung in das Gebrauchsmusterregister entsteht das Gebrauchsmuster als formelles Recht. Ein tatsächliches materielles Recht entsteht aber nur, wenn die materiellen Schutzvoraussetzungen (Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus einem Gebrauchsmuster gegen Dritte Rechte geltend gemacht werden. Mit der Eintragung erhält der Inhaber eine Urkunde. Eine Veröffentlichung des gesamten Gebrauchsmusters erfolgt nur online in einer Datenbank. 3. Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts a) Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung Mit der Anmeldung kann die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung des 5
6 Gebrauchsmusters für maximal 15 Monate beantragt werden. Dies kann zum einen sinnvoll sein, wenn man eine mit der Eintragung erfolgende schnelle Veröffentlichung des Anmeldungsgegenstandes nicht wünscht. Zum anderen kann dies sinnvoll sein, wenn man vor Eintragung des Gebrauchsmusters die Schutzfähigkeit desselben überprüfen will, um so ein "sachlich geprüftes Gebrauchsmuster" zu erhalten. Es ist nämlich möglich, zu einer Gebrauchsmusteranmeldung oder zu einem Gebrauchsmuster einen Recherchenantrag (Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung bzw. des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind) zu stellen. Das Patentamt, d.h. ein technischer Prüfer, ermittelt nach Stellung des Recherchenantrages den einschlägigen Stand der Technik, anhand dessen man beurteilen kann, ob die Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der geltenden Schutzansprüche schutzfähig ist oder nicht. Geht der Recherchenbericht vor Eintragung des Gebrauchsmusters ein, besteht die Möglichkeit, die Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung zu ändern, insbesondere die Schutzansprüche im Hinblick auf den ermittelten Stand der Technik einzuschränken. Mit diesen eingeschränkten Anmeldungsunterlagen kann dann die Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt werden und das Gebrauchsmuster wird in einer "geprüften", vom Stand der Technik abgegrenzten Form eingetragen. Nach Eintragung des Gebrauchsmusters kann eine Änderung nicht mehr erfolgen, es kann allerdings ein Verzicht oder Teilverzicht auf das Gebrauchsmuster erklärt werden. b) Abzweigung Hat ein Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Dabei bleibt ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Mit dieser so genannten Abzweigung besteht die Möglichkeit, außerhalb der üblichen 6
7 1-jährigen Prioritätsfrist aus einer Patentanmeldung jederzeit noch ein Gebrauchsmuster mit demselben Zeitrang wie die Patentanmeldung entstehen zu lassen. Zeitlich begrenzt ist diese Möglichkeit zum einen durch die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters (10 Jahre) und zum anderen durch das Schicksal der Patentanmeldung. Die Abzweigungsmöglichkeit besteht nämlich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt (zurückgewiesen oder erteilt) oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Dies bietet dem Anmelder die Möglichkeit, für einen relativ langen Zeitraum, der nicht an das Prioritätsjahr gebunden ist, neben einer Patentanmeldung für denselben Gegenstand auch noch ein Gebrauchsmuster anzumelden oder eine Patentanmeldung, die nicht zu einem Patent führt, in ein Gebrauchsmuster "umzuwandeln". Da ein Gebrauchsmuster kurzfristig eingetragen wird und damit seine Schutzwirkungen entfaltet, kommt es auch häufiger vor, dass dann, wenn sich ein Patenterteilungsverfahren hinzieht, aber schon ein Verletzer aufgetaucht ist, man kurzfristig ein Gebrauchsmuster als Abzweigung eintragen lässt und dann aus dem Gebrauchsmuster gegen den Verletzer sehr schnell vorgehen kann, unabhängig davon, ob das Patent schon erteilt ist oder nicht. c) Priorität Die Prioritätsregelungen für ein Gebrauchsmuster sind dieselben wie bei einer Patentanmeldung. Ein Gebrauchsmuster begründet zum einen die Unionspriorität und die innere Priorität, d.h. die Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung kann man innerhalb eines Jahres für weitere Anmeldungen beanspruchen, zum anderen kann man auch für ein Gebrauchsmuster innerhalb eines Jahres die Priorität einer älteren in- oder ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen. Wird die Priorität aus einer deutschen Patentanmeldung in Anspruch genommen, so bleibt die deutsche Patentanmeldung anhängig. Wird hingegen die Priorität aus einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen, so erlischt die erste prioritätsbegründende Gebrauchsmusteranmeldung automatisch. 7
8 IV. Das eingetragene Gebrauchsmuster Nach der Eintragung läuft das Gebrauchsmuster zunächst für 3 Jahre (gerechnet ab dem Anmeldetag). Das Gebrauchsmuster kann anschließend durch Zahlung entsprechender Verlängerungsgebühren um 3, dann um 2 und abschließend nochmals um 2 Jahre auf maximal 10 Jahre verlängert werden. V. Nichteintritt der Schutzwirkungen - Löschungsverfahren Da im Eintragungsverfahren die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit nicht geprüft wird, wird ein Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung als solche nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn: 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist (fehlende Gebrauchsmusterfähigkeit (keine Lehre zum technischen Handeln), ausgeschlossene Gegenstände (Verfahren, Tiere, Pflanzen) und fehlende Schutzfähigkeit (mangelnde Neuheit, mangelnder erfinderischer Schritt, mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit); 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist; 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; 4. der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters einem Dritten ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme). Während für die Widerspruchsgründe 1. bis 3. jedem Dritten ein Löschungsantrag zusteht, gilt dies für den Löschungsgrund 4. nur für den Verletzten (widerrechtlich Entnommenen). Die Löschungsgründe 1., 3. und 4. sind prinzipiell bereits erörtert worden, so dass auf diese nicht weiter eingegangen wird. Der Löschungsgrund Nr. 2. ist damit be- 8
9 gründet, dass ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nicht als Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster gelten und es somit möglich wäre, dass für ein und denselben Gegenstand zwei Schutzrechte verschiedener Inhaber entstehen könnten. Dies soll ausgeschlossen werden, deshalb besteht für ein eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen Gegenstand einem älteren Patent oder Gebrauchsmuster entspricht, kein Schutz. Der im Patentrecht vorgesehene Widerrufsgrund, dass das Schutzrecht die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (mangelnde Ausführbarkeit), ist kein eigenständiger Löschungsgrund, sondern wird unter den Löschungsgrund Nr. 1 subsummiert. 1. Einwand mangelnder Gebrauchsmusterschutzfähigkeit im Verletzungsverfahren Wird vom Inhaber oder einem anderen Berechtigten (z.b. Lizenznehmer) ein Gebrauchsmuster gegen einen Verletzer in einem Verletzungsprozess geltend gemacht, kann der Verletzer und Beklagte die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestreiten. Die Schutzfähigkeit ist dann vom Verletzungsgericht zu prüfen, wobei das Verletzungsgericht allerdings an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist, d.h. es darf nicht selbst nach Stand der Technik, der dem Gebrauchsmuster entgegenstehen könnte, recherchieren. Kommt das Verletzungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist, so wirkt diese Feststellung nur zwischen den Parteien des Verletzungsprozesses, eine Löschung des Gebrauchsmusters erfolgt nicht. 2. Das Löschungsverfahren In der Praxis wesentlich häufiger wird von einem durch ein Gebrauchsmuster Behinderten oder von einem aus einem Gebrauchsmuster Verklagten ein Gebrauchsmuster durch einen so genannten Löschungsantrag angegriffen. 9
10 Der Löschungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, und zwar, wie üblich, in schriftlicher Form. Der Antrag muss dabei die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und er muss angeben, in welchem Umfang das Gebrauchsmuster gelöscht werden soll (vollständig oder nur teilweise). Mit dem Antrag ist eine Antragsgebühr zu entrichten. Nach wirksamer Einreichung des Löschungsantrages wird dieser Löschungsantrag dem Gebrauchsmusterinhaber zugestellt. Dieser wird dabei gleichzeitig aufgefordert, sich innerhalb eines Monats zum Löschungsantrag zu erklären. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber nicht rechtzeitig, erfolgt automatisch die Löschung des Gebrauchsmusters. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber dem Löschungsantrag, so findet ein kontradiktorisches Löschungsverfahren statt, das in etwa dem Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Patent entspricht. Anders als im Verletzungsprozess ist aber die zuständige Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern kann von Amts wegen Ermittlungen anstellen, insbesondere auch selbst noch zusätzlichen Stand der Technik recherchieren. Über den Löschungsantrag wird zwingend aufgrund mündlicher Verhandlung vor der zuständigen Gebrauchsmusterabteilung entschieden, das Gebrauchsmuster wird durch Beschluss entweder gelöscht oder teilweise gelöscht oder der Löschungsantrag wird zurückgewiesen. In dem Beschluss über den Löschungsantrag hat das Patent- und Markenamt auch zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Hier gilt grundsätzlich das Unterliegensprinzip, d.h. die Kosten sind der unterliegenden Partei ganz oder anteilsmäßig, sofern eine Teillöschung erfolgt, aufzuerlegen, nur in Ausnahmefällen ist eine andere Regelung vorgesehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein so genanntes so- 10
11 fortiges Anerkenntnis des Gebrauchsmusterinhabers erfolgt. Ein solches ist möglich, wenn der Gebrauchsmusterinhaber sozusagen vom Löschungsantrag "überfallen" worden ist, d.h. der Löschungsantragsteller hat vor Antragstellung den Gebrauchsmusterinhaber nicht zum freiwilligen Verzicht auf sein Gebrauchsmuster aufgefordert, und der Gebrauchsmusterinhaber hat dann dem Löschungsantrag nicht widersprochen. Gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, d.h. gegen den Beschluss derselben, steht beiden Beteiligten, sofern sie durch den Beschluss beschwert sind, ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich wiederum die so genannte Beschwerde. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen und eine entsprechende Beschwerdegebühr zu entrichten, das Beschwerdeverfahren findet anschließend vor dem Bundespatentgericht statt, das über den gesamten Sachverhalt neu entscheidet. 11
Vorlesung Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz. Wenn sich die Beantragung eines Patentes nicht lohnt, oder die
Westfälische Wilhelms-Universität Münster Rechtsanwalt Thomas Meinke Vorlesung Patentrecht und gewerblicher Rechtsschutz Gebrauchsmuster (Skript) Wenn sich die Beantragung eines Patentes nicht lohnt, oder
MehrKapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1
Kapitel 4 http://www.patentfuehrerschein.de Seite 1 4. Kapitel Nachdem wir uns in den vorherigen Kapiteln im Wesentlichen mit den Grundsätzen des Patentrechts sowie mit den Voraussetzungen für die Erteilung
MehrErfindung noch innerhalb von sechs Monaten zum Gebrauchsmuster angemeldet werden.
GEBRAUCHSMUSTER Gebrauchsmuster gehören wie Patente zu den technischen Schutzrechten, d. h. dass dem Schutzbegehren ein technischer Sachverhalt zugrunde liegen muss. Auch das Gebrauchsmustergesetz (GbrMG)
MehrGebrauchsmusterschutz in Deutschland
Gebrauchsmusterschutz in Deutschland www.bardehle.com 2 Inhalt 5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? 5 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? 6 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für
MehrTechnische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/ Design. I. Materielle Schutzvoraussetzungen
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 6 Design I. Materielle Schutzvoraussetzungen 1. Schutzfähige Gegenstände Nach 1, Nr. 1 DesignG ist ein Design
MehrGebrauchsmusterschutz in Deutschland
Gebrauchsmusterschutz in Deutschland www.bardehle.com Inhalt 5 1. Was ist ein Gebrauchsmuster? 5 2. Was wird durch ein Gebrauchsmuster geschützt? 6 3. Was bildet den relevanten Stand der Technik für ein
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent 18. Februar 2014 Informationszentrum Patente Stuttgart Dr. Peter Deak, Patentanwalt Kanzlei, Stuttgart Übersicht 1. Was ist ein Patent? Rechte aus dem Patent, Aufbau, Patentansprüche
MehrDeutsches Patent- und Markenamt. Gebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz
Deutsches Patent- und Markenamt Eine Informationsbroschüre zum schutz Inhalt Das das unterschätzte Schutzrecht 2 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent 3 Recherchen sichern Sie ab 4 Patent oder? Patent
MehrGebrauchsmusterrecht. Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz Oktober Johannes Lang
Gebrauchsmusterrecht Vorlesungsreihe zum Gewerblichen Rechtschutz - 27. Oktober 2010 Johannes Lang Was ist ein Gebrauchsmuster? Bardehle Pagenberg 27. Oktober 2010 2 Ein Gebrauchsmuster (Gbm) ist ein vom
Mehr2. ein Verfahren, das Gegenstand des Patentes ist, anzuwenden oder zur Anwendung im Geltungsbereich des Patentgesetzes anzubieten;
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 4 Patent: Einspruchsverfahren, Nichtigkeitsverfahren I. Das erteilte Patent Mit der Veröffentlichung des Erteilungsbeschlusses
MehrGebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht........ 3 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent................. 4 Patent
Mehre-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop
e-book Rechtsanwaltskanzlei Knoop Gewerblicher Rechtsschutz - Gebrauchsmuster Autor: Dr. jur. Götz Knoop Inhaltsverzeichnis: 1. WAS IST EIN GEBRAUCHSMUSTER? 3 2. PRÜFUNG DURCH DAS DPMA? 3 3. WELCHE KOSTEN
MehrVERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT
VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS PCT INTERNATIONALER VORLÄUFIGER BERICHT ZUR PATENTFÄHIGKEIT (Kapitel II des Vertrags über die internationale Zusammenarbeit
MehrEine schutzfähige Erfindung muss vor allem die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2017/2018 2 Technische Schutzrechte: Grundbegriffe I. Erfindung Nach 1 Patentgesetz bzw. 1 Gebrauchsmustergesetz werden
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Informationsveranstaltung Haus der Wirtschaft 9.11.2016 Patentanwalt European Patent Attorney Gleiss Grosse Schrell & Partner 2 Gewerbliche Schutzrechte: Erfindung Patent Gebrauchsmuster
MehrVERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS. Absendedatum. (Tag/Monat/Jahr) Internationales Anmeldedatum
VERTRAG ÜBER DIE INTERNATIONALE ZUSAMMENARBEIT AUF DEM GEBIET DES PATENTWESENS Absender: INTERNATIONALE RECHERCHENBEHÖRDE An PCT SCHRIFTLICHER BESCHEID DER (Regel 43bis.1 PCT) Absendedatum Aktenzeichen
MehrVon der Erfindung zum Patent
Von der Erfindung zum Patent Informationszentrum Patente Stuttgart 8. Oktober 2013 Michael Bregenzer Patentanwalt Welches gewerbliche Schutzrecht ist richtig? Erfindung Kennzeichen Name Design Technische
MehrGEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ UND DESSEN DURCHSETZUNG
GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ UND DESSEN DURCHSETZUNG Herbstseminar, 24. September 2013 Philipp Neels / Dr. Christian Kirchner / Ralph Hahner Volksweisheiten - Inhalt Kleiner Bruder des Patents Weniger Rechtssicherheit
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2018/2019 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 11. Mai in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 26/98 BESCHLUSS Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein vom 11. Mai 2000 in der Rechtsbeschwerdesache Sintervorrichtung GebrMG 5 Abs. 1 Satz 3 F: 28. August 1986, 15 Abs. 1 Nr. 1; PrPG Art.
MehrDeutsches Patent- und Markenamt
Deutsches Patent- und Markenamt München, den 1. Juni 2010 Patentanwaltsprüfung II / 2010, Gruppen A C Schriftliche Aufsichtsarbeit betreffend eine wissenschaftliche Aufgabe Bestehend aus 3 Teilen; Bearbeitungszeit
MehrBUNDESPATENTGERICHT B E S C H L U S S. In der Beschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung
BUNDESPATENTGERICHT 35 W (pat) 14/08 (Aktenzeichen) B E S C H L U S S In der Beschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 201 22 646 hat der 35. Senat (Gebrauchsmuster-Beschwerdesenat) des Bundespatentgerichts
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 10. Juni in der Rechtsbeschwerdesache. betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 3/08 BESCHLUSS vom 10. Juni 2008 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 298 25 223.6 Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein Angussvorrichtung für Spritzgießwerkzeuge
MehrBernhard Neumayer: "Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren" DPMA DPMA DPMA
1. Die Wirkung des Schutzrechts Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren Eine Veranstaltung der Handwerkskammer München und Oberbayern am 5. Oktober 2004 in Mühldorf
MehrDesignschutz. DesignG v Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum. Prof. Dr. Michael Hassemer
schutz G v. 1.1.2014 Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer Nationales und europäisches System Entweder: Eintragung (wie Marken) beim DPMA als eingetragenes,
MehrPatentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann. Am Lomberg Velbert-Langenberg. Tel.: / Fax: /
Patentanwalt Dipl.-Phys. Nicolas Moltmann Am Lomberg 13 42555 Velbert-Langenberg Tel.: 02052 / 9501-0 Fax: 02052 / 9501-11 Internet: www.wmw-patent.de Email: info@wmw-patent.de Urheberrecht Die nachfolgend
MehrVerordnung über die Erfindungspatente
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) Änderung vom 2. Dezember 2016 Der Schweizerische Bundesrat verordnet: I Die Patentverordnung vom 9. Oktober 1977 1 wird wie folgt geändert:
MehrIHK Bodensee - Oberschwaben 23. März 2016
IHK Bodensee - Oberschwaben 23. März 2016 Patentrecherche für Einsteiger Grundlagen der gewerblichen Schutzrechte Dipl.-Ing. Helmut Jahnke Informationszentrum Patente Stuttgart Themenübersicht Informationszentrum
MehrPraxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung
Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung begründet von Dr. jur. Jürgen Witte Dipl.-Physiker 4. neubearbeitete Auflage von Dr.-Ing. Ulrich Vollrath Patentassessor Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin
Mehr-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News- RUNDSCHREIBEN 12/2003 Nikolaus-Ausgabe Nr. 6
-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News-News- RUNDSCHREIBEN 12/2003 Nikolaus-Ausgabe Nr. 6 Liebe Wissenschaftlerinnen, liebe Wissenschaftler, wir freuen uns sehr über
MehrTechnische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Patent: Erteilungsverfahren
Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/2017 3 Patent: Erteilungsverfahren I. Die Vorbereitung der Anmeldung Zur Vorbereitung der Anmeldung sollte man sich
MehrVerordnung über die Erfindungspatente
Verordnung über die Erfindungspatente (Patentverordnung, PatV) [QR Code] Dieser Text ist ein Vorabdruck. Verbindlich ist die Version, welche in der Amtlichen Sammlung veröffentlicht wird. Änderung vom
MehrBernhard Neumayer: "Gewerbliche Schutzrechte: Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren" Bernhard Neumayer:
Bernhard Neumayer: Gewerbliche Schutzrechte Formen, Bedeutung und Anmeldeverfahren Eine Veranstaltung der Handwerkskammer München und Oberbayern am 27. Juli 2004 in Weilheim 27. Juli 2004 Deutsches Patent-
MehrPatente Gebrauchsmuster. Dr.- Ing. Michael Gude
Patente Gebrauchsmuster Marken Geschmacksmuster Dr.- Ing. Michael Gude Welche gewerblichen Schutzrechte gibt es? (eintragungsnotwendige) Patent / Gebrauchsmuster naturwissenschaftlich-technische Erfindungen
MehrInternationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT)
Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty (PCT) www.bardehle.com 2 Inhalt 5 Zeitlicher Ablauf 6 Internationale Phase 6 Nationale Phasen 7 Vorteile 7 Aufschieben von Kosten bei
MehrDas Gebrauchsmustergesetz
Das Gebrauchsmustergesetz Patentanwalt - Gebrauchsmusterrecht - 157 Natur des Gebrauchsmusters ursprünglich für Verbesserungserfindungen vorgesehen Registerrecht, dass heißt keine materielle Prüfung bei
MehrPATENTANWALTSPRÜFUNG 2014/II. Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden.
PATENTANWALTSPRÜFUNG 2014/II Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden Teil I Sachverhalt: Die A-GmbH ist Inhaberin des Patents P1, dessen Anmeldung
MehrVorwort... V Abkürzungen...XIII Neuere Literatur über das europäische Patent... XV
Vorwort... V Abkürzungen...XIII Neuere Literatur über das europäische Patent... XV I. Das europäische Patentsystem Hintergrund und Grundzüge.. 1 1.1 Hintergrund und Grundzüge... 1 1.2 Historische Perspektive....
MehrInternationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty PCT
Internationale Patentanmeldungen unter dem Patent Cooperation Treaty PCT www.bardehle.com 2 Inhalt 5 1. Zeitlicher Ablauf 6 2. Internationale Phase 6 3. Nationale Phasen 7 4. Vorteile 7 4.1. Aufschieben
Mehr8. Marken- und Patentforum Oberberg IHK Köln Zweigstelle Oberberg, Meine Marke, mein Patent, meine Erfindung
8. Marken- und Patentforum Oberberg IHK Köln Zweigstelle Oberberg, 04.07.2013 Meine Marke, mein Patent, meine Erfindung Patent oder Gebrauchsmuster was ist das Richtige für meine technische Erfindung?
MehrAnmelder von Marken. Was sind Marken?
Anmelder von Marken Was sind Marken? Marken sind Zeichen, die geeignet sind, die Waren und Dienstleistung-en eines Unternehmens von den Waren eines anderen Unternehmens zu unterscheiden. Als Marke schutzfähig
MehrEuropäisches Patentrecht
Europäisches Patentrecht Von Lise Dybdahl-Müller vormals Direktorin, Leiterin der Rechtsabteilung, EPA 3. Auflage Carl Heymanns Verlag 2009 Vorwort Abkürzungen Neuere Literatur über das europäische Patent
MehrIngenia. Ein Tag voller Ideen 9. Juli Technische Erfindungen wirksam schützen: Patent- und Gebrauchsmusterschutz
1 Ingenia Ein Tag voller Ideen 9. Juli 2003 Technische Erfindungen wirksam schützen: Patent- und Gebrauchsmusterschutz Referent: Dr.-Ing. Werner Lorenz, Patentanwalt Alte Ulmer Straße 89522 Heidenheim
MehrNachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I
Nachtrag: Schutz sonstiger Kennzeichen 9 UWG I Schutz des Namens, der Firma, von Unternehmensbezeichnungen (Etablissementbezeichnungen), Titel von Drucken Schutz von Marken: zivilrechtliche Ansprüche im
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 5. Oktober in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 7/03 BESCHLUSS vom 5. Oktober 2005 in der Rechtsbeschwerdesache betreffend die Gebrauchsmusteranmeldung 200 14 819.2 Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja Arzneimittelgebrauchsmuster
MehrVerfahren zur Einreichung eines Antrags beim DPMA auf Teilnahme am Pilotprojekt zum Patent Prosecution Highway zwischen dem DPMA und dem JPO
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telefon: +49 89 2195-0 Telefax: +49 89 2195-2221 Telefonische Auskünfte: +49 89 2195-3402 Internet: http://www.dpma.de Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle/DPMA
MehrLUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 32
LUDWIG-MAXIMILIANS-UNIVERSITÄT MÜNCHEN PATENTRECHT (OHLY) SEITE 32 2. Anmeldung und Erteilungsverfahren Lit.: Haedicke, 15. Kap.; Kraßer/Ann, 22, 24, 25 a) Die Anmeldung ( 34 ff. PatG, Art. 75 ff. EPÜ)
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Ablauf der Referendumsfrist: 6. April 2006 Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005
MehrUrheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte
Urheberrecht, Designschutz, technische Schutzrechte und Durchsetzung gewerblicher Schutzrechte Dr. Susanne Koch Bird & Bird Informationsveranstaltung der IHK Frankfurt am Main: Wie schützen Sie Ihre kreativen
MehrBETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 ZUSAMMENFASSUNG
CA/PL 18/00 Orig.: deutsch München, den 28.03.2000 BETRIFFT: Revision des EPÜ: Artikel 115, 117, 119, 120, 123, 124, 127, 128, 130 VERFASSER: EMPFÄNGER: Präsident des Europäischen Patentamts Ausschuß "Patentrecht"
Mehr1 Kennziffer: Patentanwaltsprüfung III / 2017 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe. Bestehend aus drei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden
.1 Deutsches Patent- und Markenamt 1 Kennziffer: Patentanwaltsprüfung III / 2017 Wissenschaftliche Prüfungsaufgabe Bestehend aus drei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 5 Stunden - 2 - Teil I Patentanwalt
MehrPATENT ODER GEBRAUCHSMUSTER STRATEGISCHE ÜBERLEGUNGEN SPEZIALGEBIET: PATENTVERLETZUNGSKLAGEN VOR DEN LG UND OLG
SPEZIALGEBIET: PATENTVERLETZUNGSKLAGEN VOR DEN LG UND OLG LANDLÄUFIGE THESE Ein Gbm ist als ungeprüftes Schutzrecht nicht viel wert Verschieden Ursachen für dies Auffassung: Traditionelle Auffangposition
MehrGrundsätze der Patentierung technischer und biotechnischer Erfindungen
Grundsätze der Patentierung technischer und biotechnischer Erfindungen Dr. Christof Friedrich 1. Allgemeines 2. Patentfähige Erfindungen 3. Patentprüfung 4. Biotechnologie 1 Was ist ein Patent? Vertrag
MehrAusführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente
Ausführungsordnung vom 5. Oktober 1973 zum Übereinkommen über die Erteilung europäischer Patente SR 0.232.142.21; AS 1977 1780 Beschluss des Verwaltungsrats vom 13. Oktober 1999 In Kraft getreten am 1.
MehrKennziffer: Patentanwaltsprüfung II / 2018 Prüfungsaufgabe gem. 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatAnwAPrV Technische Schutzrechte
Kennziffer: Patentanwaltsprüfung II / 2018 Prüfungsaufgabe gem. 40 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 PatAnwAPrV Technische Schutzrechte Bestehend aus zwei Teilen; Bearbeitungszeit insgesamt: 4 Stunden - 2 - Teil I Sachverhalt:
MehrWie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab?
02.06.2015 Deutsch-Dänischer Innovationstag IHK zu Flensburg Wie sichere ich meine Idee mit gewerblichen Schutzrechten in Deutschland ab? Steffi Jann 2 WTSH-Service: Von der Idee bis in den Markt Idee
MehrPatent / Gebrauchsmuster Das nationale Verfahren. Präsentation: Dipl.-Ing. Christian Kögl
Patent / Gebrauchsmuster Das nationale Verfahren Präsentation: Dipl.-Ing. Christian Kögl Abkürungsverzeichnis AT Ländercode einer österreichischen Patentschrift (z.b.: AT 405109 B) EStG Einkommensteuergesetz
MehrEuropäische Eignungsprüfung Aufgabe DI
2007-DI_01 Europäische Eignungsprüfung 2007 - Aufgabe DI Kandidatenlösung (Ergebnis: 37,5 von 40 möglichen Punkten) Abkürzungen: Art. = Artikel des EPÜ, soweit nicht anders angegeben R. = Regel des EPÜ,
MehrThema: Ausarbeiten einer Patentanmeldung
Thema: Ausarbeiten einer Patentanmeldung Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf Patentanwalt Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwaltskanzlei COHAUSZ HANNIG
Mehr(2000/C 248 E/03) KOM(1999) 309 endg. 97/0356(COD) Unverändert
C 248 E/56 Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften 29.8.2000 Geänderter Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Angleichung der Rechtsvorschriften betreffend
MehrWEICKMANN & WEICKMANN
WEICKMANN & WEICKMANN Patentanwälte European Patent Attorneys European Trademark and Design Attorneys 1 YEARS 8 8 2125 2 0 0 JAHRE 7 Newsletter Nr. 2007/01 DIPL.-ING. H. WEICKMANN (bis 2001) DIPL.-ING.
MehrPatente Quo Vadis? Das Europäische Patentübereinkommen und das US-Patentrecht ein Vergleich. Andreas Holzwarth-Rochford
Patente Quo Vadis? Das Europäische Patentübereinkommen und das US-Patentrecht ein Vergleich Andreas Holzwarth-Rochford AIA im Vergleich zur EU Praxis First to File Vergleich AIA Post Grant Review v. EP
MehrGebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz
Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz GEBRAUCHSMUSTERSCHUTZ 3 Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht....................... 4 Die wichtigsten Unterschiede
MehrSchutz von Innovationen. Dr. Matthias Nobbe
Schutz von Innovationen Dr. Matthias Nobbe Schutz von Innovationen Einführung Was kann geschützt werden? Wo können Informationen zu Schutzrechten erhalten werden? Wozu sind diese gut? Informationsmanagement
MehrBundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes
Bundesbeschluss über die Genehmigung der Akte zur Revision des Europäischen Patentübereinkommens und über die Änderung des Patentgesetzes vom 16. Dezember 2005 Die Bundesversammlung der Schweizerischen
MehrPraxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung
Praxis der Patent- und Gebrauchsmusteranmeldung von Dr. jur. Jürgen Witte Dipl.-Physiker 2., neubearbeitete Auflage von Dr.-Ine. Ulrich Vollrath Patentassessor Carl Heymanns Verlag KG Köln Berlin Bonn
MehrDas Beschränkungsverfahren
Das Beschränkungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 88 Beschränkungsmöglichkeit 64 PatG Das Patent kann auf Antrag des Patentinhabers widerrufen oder durch Änderung der Patentansprüche mit rückwirkender
MehrSchutzrechtsnachanmeldung
Dr. sc. agr. Dipl.-Ing. agr. Thomas Müller, LL.M. Diplom-Agraringenieur Patentanwalt European Patent Attorney European Trademark Attorney European Design Attorney Master of Laws Wiederholdstraße 10 D-70174
MehrDHBW Mosbach 2. April 2014
DHBW Mosbach 2. April 2014 Schutzrechte als strategisches Wettbewerbsinstrument richtig einsetzen Dipl.-Ing. Helmut Jahnke Informationszentrum Patente Stuttgart Erste Anlaufstelle für alle Fragen zu gewerblichen
MehrHerzlich Willkommen. Thema: Von der Idee zum Patent
Herzlich Willkommen Thema: Von der Idee zum Patent 1 Von der Idee zum Patent Dr. Siegfried Grimm Schweizerischer Patentanwalt European Patent Attorney Von der Idee zum Patent DAS PATENT: GRUNDLAGEN PATENTIERUNG
MehrDas Erteilungsverfahren
Das Erteilungsverfahren Patentanwalt - Patentrecht - 59 Priorität 40,41 PatG Dem Anmelder steht innerhalb einer Frist von zwölf Monaten nach dem Anmeldetag einer beim Patentamt eingereichten früheren Patent-
MehrWerdegang einer Patentanmeldung Kosten und Nutzen von Schutzrechten Internationale Schutzmöglichkeiten
Marken, Gebrauchsmuster und Patente im Unternehmen Patentanwalt Dipl. Phys Alexander Otten Marken, Gebrauchsmuster und Patente national und international anmelden - eine Übersicht Eisele, Otten, Roth &
MehrWahrnV. Ausfertigungsdatum: Vollzitat:
Verordnung über die Wahrnehmung einzelner den Prüfungsstellen, der Gebrauchsmusterstelle, den Markenstellen und den Abteilungen des Patentamts obliegender Geschäfte (Wahrnehmungsverordnung - WahrnV) WahrnV
MehrGebrauchsmuster. Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz
www.dpma.de Gebrauchsmuster Eine Informationsbroschüre zum Gebrauchsmusterschutz Inhalt Das Gebrauchsmuster das unterschätzte Schutzrecht....... 3 Die wichtigsten Unterschiede zum Patent................
MehrExaminatorium Europaeum KE Leseprobe Std. 4/ Inhalt 3. VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder
Examinatorium Europaeum KE 92155 03 Leseprobe Std. 4/2012 3 Inhalt Inhalt 3 VORBEMERKUNG 5 1. Nichtberechtigter Anmelder 6 1.1. Überblick 6 1.2. Fallkonstellationen 7 2. Teilanmeldungen 10 2.1. Rechtsgrundlagen
MehrOliver Huber Slide No. 1
Oliver Huber Slide No. 1 Oliver Huber Slide No. 2 Europäisches Patentamt Das europäische Patenterteilungsverfahren (Artikel 1 EPÜ) Oliver Huber, Prüfer, Telekommunikation Oliver Huber Slide No. 3 Programm
MehrPrüfungsarbeit eines Bewerbers - DI
Prüfungsarbeit eines Bewerbers - DI Artikel ( Art. ) und Regeln ( R. ) ohne Gesetzesangaben sind solche des EPÜ. Richtlinien für die Prüfung im EPA werden als A-I, 1.1 o. ä. zitiert. F1 12.2.01 EP Anmeldetag
MehrMarkenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab (z.t. ab )
Markenrechtsmodernisierungsgesetz (MAMOG) in Kraft ab 14.1.2019 (z.t. ab 1.5.2020) https://www.bgbl.de/xaver/bgbl/start.xav?startbk=bundesanzeiger_bgbl&start=//*[@attr_id=%27b gbl118s2357.pdf%27]# bgbl
MehrAntrag auf Erteilung eines Patents
An das Deutsche Patent- und Markenamt 80297 München P2007 4. 14 1 (1) Vordruck nicht für PCT- Verfahren verwenden, Sendungen des Deutschen Patent- und Markenamts sind zu richten an: Name, Vorname / Firma
MehrEntschließung. Ständiger Ausschuss Patente. Vorbenutzungsrechte
Kongress Toronto Verabschiedete Fassung 17. September 2014 Entschließung Ständiger Ausschuss Patente Vorbenutzungsrechte AIPPI Bemerkt: 1) Die Nutzung von Vorbenutzungsrechten ist nach wie vor ein Bereich
MehrBUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS. vom. 13. März in der Rechtsbeschwerdesache
BUNDESGERICHTSHOF X ZB 4/02 BESCHLUSS vom 13. März 2003 in der Rechtsbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein PatG 59 Abs. 1 Sätze 2 und 4 Automatisches Fahrzeuggetriebe Die Zulässigkeit eines Einspruchs,
MehrDesignschutz. DesignG v (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum
schutz G v. 1.1.2014 (ehem. Geschmacksmustergesetz) Lehrstuhl für Zivilrecht, Wirtschaftsrecht, Geistiges Eigentum Prof. Dr. Michael Hassemer und andere Immaterialgüterrechte Ästhetische Leistung => Nähe
MehrGemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem Abkommen
BGBl. III - Ausgegeben am 4. August 2008 - Nr. 90 1 von 13 (Übersetzung) Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll zu diesem
MehrDas System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht
Das System der gewerblichen Schutzrechte und der Grundzüge des Urheberrechts aus gründerspezifischer Sicht Vorlesung Wintersemester 2016/2017 Rechtsanwalt Alexander Goldberg Fachanwalt für gewerblichen
MehrWSPATENT. MANDANTENINFORMATION NR. 2 [Stand: März 2011] Was ist ein Patent? Wie erlange ich ein deutsches Patent?
WSPATENT PATENTANWALT EUROPEAN PATENT ATTORNEY EUROPEAN TRADE MARK ATTORNEY DR.-ING. WOLFRAM SCHLIMME HAIDGRABEN 2 D - 85521 OTTOBRUNN TELEFON TELEFAX E-MAIL INTERNET 089-60 80 77 2-0 089-60 80 77 2-27
MehrRechtsstandabfrage mit DPMApublikationen
Schmiedestraße 7 D 23815 Strukdorf Phone ++49/(0)4553/9959300 Fax ++49/(0)4553/9959301 mail info@ingb-burggraef.de web www.ingb-burggraef.de 26. März 2007 Rechtsstandabfrage mit DPMApublikationen In aller
MehrVerfahren zur Einreichung eines Antrags beim DPMA auf Teilnahme am Pilotprojekt zum Globalen Patent Prosecution Highway
DEUTSCHES PATENT- UND MARKENAMT 80297 München Telefon: +49 89 2195-0 Telefax: +49 89 2195-2221 Telefonische Auskünfte: +49 89 2195-3402 Internet: http://www.dpma.de Zahlungsempfänger: Bundeskasse Halle/DPMA
MehrPatente und Gebrauchsmuster materiellrechtlich
Patente und Gebrauchsmuster materiellrechtlich Prof. Dr.-Ing. H. B. Cohausz Patentanwalt COHAUSZ HANNIG BORKOWSKI WIßGOTT Düsseldorf Anmeldung nicht möglich Anmeldung erforderlich Gewerblicher Rechtsschutz
MehrSeminar Sommersemester 2003 Gewerblicher Rechtsschutz. 1. Möglichkeit eines Sonderrechtsschutzes für geschäftliche
Dr. Hoormann Dr. Mes Seminar Sommersemester 2003 Gewerblicher Rechtsschutz Themen: 1. Möglichkeit eines Sonderrechtsschutzes für geschäftliche Methoden? 2. Der Neuheitsbegriff der technischen Schutzrechte
MehrGezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte. 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013
Gezielter Schutz von Innovationen durch gewerbliche Schutzrechte 5. UNTERNEHMENSFORUM 2. Juli 2013 Begriff: Innovationen Technologieorientierte Unternehmen besitzen regelmäßig Wissen, wissenschaftliches
MehrPraxis des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts. Patente. Wie versteht man sie? Wie bekommt man sie? Wie geht man mit ihnen um?
Praxis des Gewerblichen Rechtsschutzes und Urheberrechts Patente Wie versteht man sie? Wie bekommt man sie? Wie geht man mit ihnen um? von Dr. Ralf-Rüdiger Jesse, Dr. Dirk Bröcher 3., neu bearbeitete Auflage
MehrGesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes
3830 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2013 Teil I Nr. 63, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2013 Gesetz zur Novellierung patentrechtlicher Vorschriften und anderer Gesetze des gewerblichen Rechtsschutzes Vom
Mehr