5 Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren

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1 Technische Universität Dortmund Fakultät Maschinenbau Patentanwalt Jochen Meinke WS 2016/ Gebrauchsmuster: Eintragungsverfahren, Löschungsverfahren I. Grundlagen Das Gebrauchsmuster ist von Anfang an durch das Bedürfnis bestimmt gewesen, ein gewerbliches Schutzrecht für "kleine Erfindungen" zu erhalten, wenn sich hierfür ein Patent nicht lohnte oder eignete. Sein Kerngedanke, nur eine Prüfung auf Formvorschriften vorzunehmen und die materielle Überprüfung der Schutzfähigkeit einem Streitfall vorzubehalten, hat sich in der Praxis bewährt. Die damit einhergehende Unsicherheit über den eigentlichen Schutzumfang wird durch eine schnelle Eintragung (üblicherweise 2 bis 3 Monate nach Eintragung) wettgemacht. Das Gebrauchsmuster hat sich in der Praxis als erstaunlich lebensfähig und begehrt erwiesen. Seine Vorzüge gegenüber einem Patent liegen insbesondere in der Tatsache eines einfachen Eintragungsverfahrens, geringer Kosten und schneller Eintragung. Das Gebrauchsmusterrecht ist mit dem Patentrecht eng verknüpft. Viele Bestimmungen sind an das Patentrecht angepasst oder verweisen direkt auf das Patentgesetz, soweit Übereinstimmungen mit dem Patentgesetz gegeben sind, soll im Nachfolgenden deshalb auf diese nicht oder nur kurz eingegangen werden. II. Schutzvoraussetzungen Als Gebrauchsmuster werden Erfindungen geschützt, die neu sind, auf einem erfinderischen Schritt beruhen und gewerblich anwendbar sind. Im Unterschied zum Patentrecht wird somit keine erfinderische Tätigkeit verlangt, sondern nur ein erfinderischer Schritt, 1

2 d.h. auch relativ kleine Weiterentwicklungen des Standes der Technik sind gebrauchsmusterschutzfähig. Allerdings stellt eine aktuelle Entscheidung des Bundesgerichtshofes diese Qualifizierung des erfinderischen Schrittes in Frage, demnach soll kein qualitativer Unterschied zwischen der erfinderischen Tätigkeit einerseits und dem erfinderischen Schritt andererseits bestehen. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Entscheidung in der Praxis auswirken wird. Wie beim Patent ist ebenfalls Voraussetzung für den Gebrauchsmusterschutz eine Erfindung, d.h. Nichterfindungen, die keine Lehre zum technischen Handeln, sondern eine Anweisung an den menschlichen Geist oder dgl. darstellen, sind nicht gebrauchsmusterschutzfähig. 1. Neuheit Im Unterschied zum Patentrecht gilt im Gebrauchsmusterrecht nicht der absolute Neuheitsbegriff, sondern ein eingeschränkter absoluter (relativer) Neuheitsbegriff. Demnach gilt ein Gegenstand eines Gebrauchsmusters als neu, wenn er nicht zum Stand der Technik gehört. Der Stand der Technik umfasst dabei folgendes: - Alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch schriftliche Beschreibung weltweit der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind; - alle Kenntnisse, die vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag durch eine in Deutschland erfolgte Benutzung der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden sind. Nicht neuheitsschädlich sind somit so genannte offenkundige Vorbenutzungen im Ausland. Ebenfalls nicht neuheitsschädlich sind nur mündliche Beschreibungen und ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldungen. Führen solche älteren Anmeldungen allerdings zu einem Schutzrecht, so können sie einem eingetragenen Gebrauchsmuster (ggf. teilweise) schutzhindernd im Wege stehen, worauf im Abschnitt Löschungsverfahren eingegangen wird. Dieser relative Neuheitsbegriff gilt auch hinsichtlich der Beurteilung des erfinderischen Schrittes, so dass zumindest insoweit ein Unterschied zur erfinderischen Tätigkeit besteht. 2

3 2. Neuheitsschonfrist Anders als im Patentrecht gibt es im Gebrauchsmusterrecht eine so genannte Neuheitsschonfrist. Demnach bleibt eine innerhalb von sechs Monaten vor dem für den Zeitrang der Anmeldung maßgeblichen Tag erfolgte Beschreibung oder Benutzung außer Betracht, wenn sie auf der Ausarbeitung des Anmelders oder seines Rechtsvorgängers beruht. Anders als im Patentrecht sind somit Veröffentlichungen, die noch nicht länger als ein halbes Jahres zurückliegen und auf den Anmelder bzw. seinen Rechtsvorgänger zurückgehen, nicht neuheitsschädlich. Dies kann im Einzelfall sehr wichtig sein, wenn sich erst nach Veröffentlichung einer Erfindung herausstellt, dass diese hätte geschützt werden sollen. Dies ist dann im Rahmen eines Gebrauchsmusters noch möglich. Die Neuheitsschonfrist begründet allerdings kein Prioritätsrecht, d.h. eine Vorveröffentlichung eines Dritten, die nach der Erstveröffentlichung durch den Anmelder, aber vor dem Anmeldetag der Gebrauchsmusteranmeldung des Anmelders erfolgt ist, ist für das Gebrauchsmuster neuheitsschädlich. 3. Schutzeinschränkungen Verfahren in jeder Form sind vom Gebrauchsmusterschutz ausgeschlossen. Ein Erzeugnis dagegen, das durch ein bestimmtes Herstellungsverfahren geschaffen wird, kann als Gebrauchsmuster geschützt werden, sofern sich das Erzeugnis nicht allein durch die Art der Herstellung auszeichnet. Betrifft ein Verfahren eine Vereinfachung oder billigere Herstellung, ohne das Erzeugnis zu ändern, ist eine Gebrauchsmusteranmeldung nicht möglich. Das gilt speziell für Arbeitsverfahren, wo auf den Gegenstand eingewirkt wird, ohne seine innere oder äußere Gestalt bzw. Zusammensetzung zu ändern (z.b. ein Verfahren zum Reinigen von Bierflaschen). Neben den Verfahren sind, wie im Patentrecht, Pflanzensorten und Tierarten nicht schutzfähig. 3

4 III. Das Eintragungsverfahren 1. Formelle Erfordernisse einer Gebrauchsmusteranmeldung Das Gebrauchsmustergesetz und die auf Grundlage dessen erlassene Gebrauchsmusteranmeldeverordnung schreiben bestimmte Erfordernisse vor, denen eine Anmeldung entsprechen muss: Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist beim Deutschen Patent- und Markenamt (Patentamt) einzureichen, und zwar in München oder bei den Dienststellen in Berlin bzw. Jena. Darüber hinaus ist auch eine Einreichung bei verschiedenen Patentinformationszentren (z.b. Technische Universität Dortmund) möglich. Eine Gebrauchsmusteranmeldung ist schriftlich einzureichen, dies gilt für alle Bestandteile der Anmeldung, insbesondere den Antrag auf Eintragung des Gebrauchsmusters, die Schutzansprüche, die Beschreibung und die Zeichnungen, auf die sich die Schutzansprüche und die Beschreibung beziehen. Die Anmeldeerfordernisse eines Gebrauchsmusters unterscheiden sich somit nicht wesentlich von denen einer Patentanmeldung, so dass auf die entsprechenden Ausführungen zu den formellen Erfordernissen einer Patentanmeldung verwiesen wird. Zu den Schutzansprüchen ist dabei anzumerken, dass bedingt durch das Verbot des Verfahrensschutzes nur Erzeugnisansprüche zulässig sind, d.h. also Sachen, Vorrichtungen, Stoffe, Halbfabrikate, Zwischenprodukte, Gemische, Mittel, usw.. Schutzfähig sind dabei gegenüber dem früher geltenden Gebrauchsmusterrecht insbesondere auch unbewegliche Sachen, z.b. Deiche, Brücken oder Gebäude sowie Nahrungs-, Genuss- und Arzneimittel, sofern es bei diesen auf die Zusammensetzung und nicht auf die Art der Herstellung bzw. Zubereitung ankommt, denn bei letzterem handelt es sich um ein nicht gebrauchsmusterschutzfähiges Verfahren. 4

5 2. Die Prüfung Nach Eingang der Anmeldung beim Patentamt erfolgt ausschließlich eine Prüfung daraufhin, ob die formellen Eintragungsvoraussetzungen gegeben sind. Eine sachliche Prüfung auf Schutzfähigkeit findet nicht statt. Gegenstand der Prüfung sind somit nur offensichtliche formelle Mängel, die ohne weitere Sachprüfung direkt erkennbar sind, z.b. unvollständiger Eintragungsantrag, fehlerhafte Angaben in demselben, fehlende Teile von Anmeldungsunterlagen (z.b. Schutzansprüche) sowie unzulässige oder fehlende Schutzansprüche (z.b. Verfahrensansprüche), offensichtlich mangelnde Einheitlichkeit, usw.. Werden derartige Fehler festgestellt, wird der Anmelder vom Patentamt auf diese hingewiesen und unter Fristsetzung zur Behebung aufgefordert. Erfolgt die Behebung der Mängel nicht, wird die Anmeldung zurückgewiesen. Gegen einen solchen Zurückweisungsbeschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde innerhalb einer nicht verlängerbaren Frist von einem Monat möglich. Werden keine Mängel festgestellt, ergeht die so genannte Eintragungsverfügung. Mit der darauf folgenden rechtsbegründenden Eintragung in das Gebrauchsmusterregister entsteht das Gebrauchsmuster als formelles Recht. Ein tatsächliches materielles Recht entsteht aber nur, wenn die materiellen Schutzvoraussetzungen (Gebrauchsmusterschutzfähigkeit an sich, Neuheit, erfinderischer Schritt, gewerbliche Anwendbarkeit) vorliegen. Ab dem Zeitpunkt der Eintragung können aus einem Gebrauchsmuster gegen Dritte Rechte geltend gemacht werden. Mit der Eintragung erhält der Inhaber eine Urkunde. Eine Veröffentlichung des gesamten Gebrauchsmusters erfolgt nur online in einer Datenbank. 3. Besonderheiten des Gebrauchsmusterrechts a) Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung Mit der Anmeldung kann die Aussetzung der Eintragung und Bekanntmachung des 5

6 Gebrauchsmusters für maximal 15 Monate beantragt werden. Dies kann zum einen sinnvoll sein, wenn man eine mit der Eintragung erfolgende schnelle Veröffentlichung des Anmeldungsgegenstandes nicht wünscht. Zum anderen kann dies sinnvoll sein, wenn man vor Eintragung des Gebrauchsmusters die Schutzfähigkeit desselben überprüfen will, um so ein "sachlich geprüftes Gebrauchsmuster" zu erhalten. Es ist nämlich möglich, zu einer Gebrauchsmusteranmeldung oder zu einem Gebrauchsmuster einen Recherchenantrag (Antrag auf Ermittlung der öffentlichen Druckschriften, die für die Beurteilung der Schutzfähigkeit des Gegenstandes der Gebrauchsmusteranmeldung bzw. des Gebrauchsmusters in Betracht zu ziehen sind) zu stellen. Das Patentamt, d.h. ein technischer Prüfer, ermittelt nach Stellung des Recherchenantrages den einschlägigen Stand der Technik, anhand dessen man beurteilen kann, ob die Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der geltenden Schutzansprüche schutzfähig ist oder nicht. Geht der Recherchenbericht vor Eintragung des Gebrauchsmusters ein, besteht die Möglichkeit, die Gebrauchsmusteranmeldung im Rahmen der ursprünglichen Offenbarung zu ändern, insbesondere die Schutzansprüche im Hinblick auf den ermittelten Stand der Technik einzuschränken. Mit diesen eingeschränkten Anmeldungsunterlagen kann dann die Eintragung des Gebrauchsmusters beantragt werden und das Gebrauchsmuster wird in einer "geprüften", vom Stand der Technik abgegrenzten Form eingetragen. Nach Eintragung des Gebrauchsmusters kann eine Änderung nicht mehr erfolgen, es kann allerdings ein Verzicht oder Teilverzicht auf das Gebrauchsmuster erklärt werden. b) Abzweigung Hat ein Anmelder mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland für dieselbe Erfindung bereits früher ein Patent angemeldet, so kann er mit der Gebrauchsmusteranmeldung die Erklärung abgeben, dass der für die Patentanmeldung maßgebende Anmeldetag in Anspruch genommen wird. Dabei bleibt ein für die Patentanmeldung beanspruchtes Prioritätsrecht für die Gebrauchsmusteranmeldung erhalten. Mit dieser so genannten Abzweigung besteht die Möglichkeit, außerhalb der üblichen 6

7 1-jährigen Prioritätsfrist aus einer Patentanmeldung jederzeit noch ein Gebrauchsmuster mit demselben Zeitrang wie die Patentanmeldung entstehen zu lassen. Zeitlich begrenzt ist diese Möglichkeit zum einen durch die maximale Laufzeit eines Gebrauchsmusters (10 Jahre) und zum anderen durch das Schicksal der Patentanmeldung. Die Abzweigungsmöglichkeit besteht nämlich nur bis zum Ablauf von zwei Monaten nach dem Ende des Monats, in dem die Patentanmeldung erledigt (zurückgewiesen oder erteilt) oder ein etwaiges Einspruchsverfahren abgeschlossen ist. Dies bietet dem Anmelder die Möglichkeit, für einen relativ langen Zeitraum, der nicht an das Prioritätsjahr gebunden ist, neben einer Patentanmeldung für denselben Gegenstand auch noch ein Gebrauchsmuster anzumelden oder eine Patentanmeldung, die nicht zu einem Patent führt, in ein Gebrauchsmuster "umzuwandeln". Da ein Gebrauchsmuster kurzfristig eingetragen wird und damit seine Schutzwirkungen entfaltet, kommt es auch häufiger vor, dass dann, wenn sich ein Patenterteilungsverfahren hinzieht, aber schon ein Verletzer aufgetaucht ist, man kurzfristig ein Gebrauchsmuster als Abzweigung eintragen lässt und dann aus dem Gebrauchsmuster gegen den Verletzer sehr schnell vorgehen kann, unabhängig davon, ob das Patent schon erteilt ist oder nicht. c) Priorität Die Prioritätsregelungen für ein Gebrauchsmuster sind dieselben wie bei einer Patentanmeldung. Ein Gebrauchsmuster begründet zum einen die Unionspriorität und die innere Priorität, d.h. die Priorität einer Gebrauchsmusteranmeldung kann man innerhalb eines Jahres für weitere Anmeldungen beanspruchen, zum anderen kann man auch für ein Gebrauchsmuster innerhalb eines Jahres die Priorität einer älteren in- oder ausländischen Patentanmeldung in Anspruch nehmen. Wird die Priorität aus einer deutschen Patentanmeldung in Anspruch genommen, so bleibt die deutsche Patentanmeldung anhängig. Wird hingegen die Priorität aus einer deutschen Gebrauchsmusteranmeldung in Anspruch genommen, so erlischt die erste prioritätsbegründende Gebrauchsmusteranmeldung automatisch. 7

8 IV. Das eingetragene Gebrauchsmuster Nach der Eintragung läuft das Gebrauchsmuster zunächst für 3 Jahre (gerechnet ab dem Anmeldetag). Das Gebrauchsmuster kann anschließend durch Zahlung entsprechender Verlängerungsgebühren um 3, dann um 2 und abschließend nochmals um 2 Jahre auf maximal 10 Jahre verlängert werden. V. Nichteintritt der Schutzwirkungen - Löschungsverfahren Da im Eintragungsverfahren die Gebrauchsmusterschutzfähigkeit nicht geprüft wird, wird ein Gebrauchsmusterschutz durch die Eintragung als solche nicht begründet, soweit gegen den als Inhaber Eingetragenen für jedermann ein Anspruch auf Löschung besteht. Ein Anspruch auf Löschung besteht, wenn: 1. der Gegenstand des Gebrauchsmusters nicht schutzfähig ist (fehlende Gebrauchsmusterfähigkeit (keine Lehre zum technischen Handeln), ausgeschlossene Gegenstände (Verfahren, Tiere, Pflanzen) und fehlende Schutzfähigkeit (mangelnde Neuheit, mangelnder erfinderischer Schritt, mangelnde gewerbliche Anwendbarkeit); 2. der Gegenstand des Gebrauchsmusters bereits aufgrund einer früheren Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung geschützt worden ist; 3. der Gegenstand des Gebrauchsmusters über den Inhalt der Anmeldung in der ursprünglich eingereichten Fassung hinausgeht; 4. der wesentliche Inhalt des Gebrauchsmusters einem Dritten ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist (widerrechtliche Entnahme). Während für die Widerspruchsgründe 1. bis 3. jedem Dritten ein Löschungsantrag zusteht, gilt dies für den Löschungsgrund 4. nur für den Verletzten (widerrechtlich Entnommenen). Die Löschungsgründe 1., 3. und 4. sind prinzipiell bereits erörtert worden, so dass auf diese nicht weiter eingegangen wird. Der Löschungsgrund Nr. 2. ist damit be- 8

9 gründet, dass ältere, nicht vorveröffentlichte Patent- und Gebrauchsmusteranmeldungen nicht als Stand der Technik für ein Gebrauchsmuster gelten und es somit möglich wäre, dass für ein und denselben Gegenstand zwei Schutzrechte verschiedener Inhaber entstehen könnten. Dies soll ausgeschlossen werden, deshalb besteht für ein eingetragenes Gebrauchsmuster, dessen Gegenstand einem älteren Patent oder Gebrauchsmuster entspricht, kein Schutz. Der im Patentrecht vorgesehene Widerrufsgrund, dass das Schutzrecht die Erfindung nicht so deutlich und vollständig offenbart, dass ein Fachmann sie ausführen kann (mangelnde Ausführbarkeit), ist kein eigenständiger Löschungsgrund, sondern wird unter den Löschungsgrund Nr. 1 subsummiert. 1. Einwand mangelnder Gebrauchsmusterschutzfähigkeit im Verletzungsverfahren Wird vom Inhaber oder einem anderen Berechtigten (z.b. Lizenznehmer) ein Gebrauchsmuster gegen einen Verletzer in einem Verletzungsprozess geltend gemacht, kann der Verletzer und Beklagte die Schutzfähigkeit des Gebrauchsmusters bestreiten. Die Schutzfähigkeit ist dann vom Verletzungsgericht zu prüfen, wobei das Verletzungsgericht allerdings an das Vorbringen der Beteiligten gebunden ist, d.h. es darf nicht selbst nach Stand der Technik, der dem Gebrauchsmuster entgegenstehen könnte, recherchieren. Kommt das Verletzungsgericht zu dem Ergebnis, dass das Gebrauchsmuster nicht schutzfähig ist, so wirkt diese Feststellung nur zwischen den Parteien des Verletzungsprozesses, eine Löschung des Gebrauchsmusters erfolgt nicht. 2. Das Löschungsverfahren In der Praxis wesentlich häufiger wird von einem durch ein Gebrauchsmuster Behinderten oder von einem aus einem Gebrauchsmuster Verklagten ein Gebrauchsmuster durch einen so genannten Löschungsantrag angegriffen. 9

10 Der Löschungsantrag ist beim Deutschen Patent- und Markenamt zu stellen, und zwar, wie üblich, in schriftlicher Form. Der Antrag muss dabei die Tatsachen angeben, auf die er gestützt wird, und er muss angeben, in welchem Umfang das Gebrauchsmuster gelöscht werden soll (vollständig oder nur teilweise). Mit dem Antrag ist eine Antragsgebühr zu entrichten. Nach wirksamer Einreichung des Löschungsantrages wird dieser Löschungsantrag dem Gebrauchsmusterinhaber zugestellt. Dieser wird dabei gleichzeitig aufgefordert, sich innerhalb eines Monats zum Löschungsantrag zu erklären. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber nicht rechtzeitig, erfolgt automatisch die Löschung des Gebrauchsmusters. Widerspricht der Gebrauchsmusterinhaber dem Löschungsantrag, so findet ein kontradiktorisches Löschungsverfahren statt, das in etwa dem Einspruchsverfahren gegen ein erteiltes Patent entspricht. Anders als im Verletzungsprozess ist aber die zuständige Löschungsabteilung des Deutschen Patent- und Markenamtes nicht an das Vorbringen der Beteiligten gebunden, sondern kann von Amts wegen Ermittlungen anstellen, insbesondere auch selbst noch zusätzlichen Stand der Technik recherchieren. Über den Löschungsantrag wird zwingend aufgrund mündlicher Verhandlung vor der zuständigen Gebrauchsmusterabteilung entschieden, das Gebrauchsmuster wird durch Beschluss entweder gelöscht oder teilweise gelöscht oder der Löschungsantrag wird zurückgewiesen. In dem Beschluss über den Löschungsantrag hat das Patent- und Markenamt auch zu bestimmen, zu welchem Anteil die Kosten des Verfahrens den Beteiligten zur Last fallen. Hier gilt grundsätzlich das Unterliegensprinzip, d.h. die Kosten sind der unterliegenden Partei ganz oder anteilsmäßig, sofern eine Teillöschung erfolgt, aufzuerlegen, nur in Ausnahmefällen ist eine andere Regelung vorgesehen. Ein solcher Ausnahmefall liegt beispielsweise dann vor, wenn ein so genanntes so- 10

11 fortiges Anerkenntnis des Gebrauchsmusterinhabers erfolgt. Ein solches ist möglich, wenn der Gebrauchsmusterinhaber sozusagen vom Löschungsantrag "überfallen" worden ist, d.h. der Löschungsantragsteller hat vor Antragstellung den Gebrauchsmusterinhaber nicht zum freiwilligen Verzicht auf sein Gebrauchsmuster aufgefordert, und der Gebrauchsmusterinhaber hat dann dem Löschungsantrag nicht widersprochen. Gegen die Entscheidung der Gebrauchsmusterabteilung, d.h. gegen den Beschluss derselben, steht beiden Beteiligten, sofern sie durch den Beschluss beschwert sind, ein Rechtsmittel zur Verfügung, nämlich wiederum die so genannte Beschwerde. Die Rechtsmittelfrist beträgt einen Monat nach Zustellung des vollständigen, mit Gründen versehenen Beschlusses. Die Beschwerde ist beim Deutschen Patent- und Markenamt einzulegen und eine entsprechende Beschwerdegebühr zu entrichten, das Beschwerdeverfahren findet anschließend vor dem Bundespatentgericht statt, das über den gesamten Sachverhalt neu entscheidet. 11

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