- 8 - AMTSBLATT INHALT:



Ähnliche Dokumente
Rechtsbehelfsbelehrungsmuster

Rente mit 67 Anhebung der Altersgrenzen

Erwerbsminderungsrente

Ab 2012 wird das Rentenalter schrittweise von 65 auf 67 Jahre steigen. Die Deutsche Rentenversicherung erklärt, was Ruheständler erwartet.


Rentenarten in der gesetzlichen Rentenversicherung + VBL-Rente

Berufsunfähigkeit heute - ein verkanntes Risiko

Rentenreform ab 1. Januar Am 16. November 2000 hat der Deutsche. Bundestag die Streichung der bisherigen Berufsund

Satzung über den Anschluss der Grundstücke an die öffentliche Wasserversorgungsanlage und deren Benutzung in der Stadt Freiburg i. Br.

Haufe TaschenGuide 161. Eher in Rente. So geht's. von Andreas Koehler. 3. Auflage Haufe-Lexware Freiburg 2011

Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II INFORMATIONEN FÜR KUNDEN SGBII 52. Arbeitslosengeld II und Renten.

Rente und Hinzuverdienst

Gesetz zur Regelung der Arbeitszeit von selbständigen Kraftfahrern. Vom 11. Juli 2012 (BGBl. I S. 1479)

Wichtig ist die Originalsatzung. Nur was in der Originalsatzung steht, gilt. Denn nur die Originalsatzung wurde vom Gericht geprüft.

- je besonders GB 4 CZ/gs Durchwahl: 5300 Info Nr.: 101/2006

Mindesthinzuverdienstgrenze auf 400 Euro angehoben

Informationen zum Niedersächsischen Beamtenversorgungsgesetz (NBeamtVG); hier: Neuregelung der Altersgrenze und der Versorgungsabschläge

Hinzuverdienstgrenzen für Rentner

Beschäftigung von Rentnern

ANSPRUCHSVORAUSSETZUNGEN FÜR DIE RENTE IN KROATIEN NACH DEM RENTENVERSICHERUNGSGESETZ (KÜRZER ÜBERBLICK)

Was meinen die Leute eigentlich mit: Grexit?

Werkstattbericht Nr. 7/2001. Werkstattbericht. Werkstattbericht

Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth

SOZIALGERICHT OLDENBURG IM NAMEN DES VOLKES

Alter bei Rentenbeginn (RV*)

Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung ersetzt vertragliche Altersgrenze 65

Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit

Von der Werkstatt. in ein Integrations-Projekt. Was ist mit der Rente?

ikk-classic.de Gesetzliches Krankengeld für Selbstständige Kein Zusatzbeitrag 2010 Da fühl ich mich gut.

Vorstand Sozialpolitik. Der Weg in den Ruhestand. Abschlagsfrei nach 45 Beitragsjahren in Rente.

Inhalt. Rente mit 67 oder doch schon eher? 5. Viele Wege führen zur Rente vor 67 27

Nicht über uns ohne uns

Elternzeit Was ist das?

Rentenzugang nach Rentenarten (RV*)

Datum Inhalt Seite Nachtragshaushaltssatzung der Verbandsgemeinde 698 Kirchheimbolanden für das Jahr 2003

Amtsblatt der Stadt Sankt Augustin

Wir, gewählter Oberster Souverän von Gottes Gnaden, Treuhänder des

Verwaltungsgebührensatzung des Wasser- und Abwasserzweckverbandes Nieplitz. 1 Gebührenpflichtige Amtshandlungen und sonstige Tätigkeiten

Entwurf. Artikel 1. 1 Erhebung von Gebühren und Auslagen

AMTSBLATT des Landkreises Mühldorf a. Inn

Verordnung über die Arbeitszeit bei Offshore- Tätigkeiten (Offshore-Arbeitszeitverordnung - Offshore-ArbZV)

Dass die Altersgrenzen für die verschiedenen Renten hochgesetzt wurden, ist zwischenzeitlich den meisten Menschen bekannt.

zur Änderung des Bayerischen Gesetzes über das Erziehungs- und Unterrichtswesen V o r b l a t t

Bitte bei Antwort angeben

Verordnung zur Änderung medizinprodukterechtlicher Vorschriften vom 16. Februar 2007

Z u w e n d u n g s b e s c h e i d (Projektförderung)

Inhaltsübersicht Produktinformationsblatt zur Jahres-Reiserücktritts-Versicherung der Europäische Reiseversicherung AG

Die Post hat eine Umfrage gemacht

Letzte Krankenkassen streichen Zusatzbeiträge

Im Folgenden werden einige typische Fallkonstellationen beschrieben, in denen das Gesetz den Betroffenen in der GKV hilft:

RV-Leistungsverbesserungsgesetz. (Entwurf) Für das Jahr 2014 geplante Neuregelungen in der gesetzlichen Rentenversicherung

seit 1974 eine gute Sache

AMTSBLATT. Datum Jahrgang Nr. 12

Faktenblatt. Thema: Beitragsrückstände - Ermäßigung und Erlass

Was ist clevere Altersvorsorge?

Gerichtsverfahren alt -> neu

Die Gesellschaftsformen

Catherina Lange, Heimbeiräte und Werkstatträte-Tagung, November

S a t z u n g über die Erhebung von Kosten und Gebühren in der Stadt Werther (Westf.) bei Einsätzen der Feuerwehr vom 18.

Vorzeitige Altersrenten Gestaltungsmöglichkeiten bei vorzeitigen Altersrenten - Praxisfälle

Das große ElterngeldPlus 1x1. Alles über das ElterngeldPlus. Wer kann ElterngeldPlus beantragen? ElterngeldPlus verstehen ein paar einleitende Fakten

Satzung der Stadt Bad Doberan über die Erhebung von Verwaltungsgebühren und Auslagen. (Verwaltungsgebührensatzung)

Was ist Sozial-Raum-Orientierung?

Textilreinigungsgewerbe. Abschluss: gültig ab: Laufzeit bis: TARIFVERTRAG ÜBER ARBEITSPLATZ- UND VERDIENSTSICHERUNG

Vorab per . Oberste Finanzbehörden der Länder

2 Bemessungsgrundlage, Gebührenmaßstab und Gebührensätze

Rentenbesteuerung: Wen betrifft es?

Abfallentsorgungsgebühren

Statuten in leichter Sprache

Was ist das Budget für Arbeit?

Satzung. des Kreises Ostholstein über die Anerkennung der notwendigen Kosten für die. Schülerbeförderung

Einzelheiten zum Bundes-Teilhabe-Gesetz

4.05 Leistungen der IV Vergütung der Reisekosten in der IV

Was ist neu bei der Rente? Informationen zum Rentenpaket 2014

Gerichtsverfahren neu -> alt

Agentur für Arbeit Bad Homburg. Gründungszuschuss Gründung aus der Arbeitslosigkeit

Das Persönliche Budget in verständlicher Sprache

Schärfere Haftung in Sachen Umwelt.

1 Anzeigepflicht 2. 2 Steuergegenstand 2. 3 Steuerschuldner und Haftung 2. 4 Beginn und Ende der Steuerpflicht 3

Nr Januar Jahrgang. 1. Bekanntmachung der Haushaltssatzung 2009 des Zweckverbandes zur Wasserversorgung der Bogenbachtalgruppe

Das Markenrecht Das Markengesetz schützt Marken und geschäftliche Bezeichnungen gegen Benutzung durch Dritte.

Keine Grundlage für erweiterte Speicherung von Handy- und Internetdaten

Dann zahlt die Regierung einen Teil der Kosten oder alle Kosten für den Dolmetscher.

Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob Euro. Chance oder Sackgasse? Tipps und Informationen. Euro-Geldscheine und Münzen

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.

Gemeinsame Ausführungsordnung zum Madrider Abkommen 1 über die internationale Registrierung von Marken und zum Protokoll 2 zu diesem Abkommen

Heute handeln. Später genießen. Altersvorsorge für AuSSertariflich Beschäftigte. BVK Bayerische. Versorgungskammer

Der ohne sachlichen Grund befristete Arbeitsvertrag

Die praktische Ausbildung gemäß 1 Abs. 2 Nr. 1 in Verbindung mit 3 der Approbationsordnung

Praktischer Leitfaden für eine angemessene Versorgung

HAUPTSATZUNG. der Ortsgemeinde Merxheim. vom

Erbrecht Vorlesung 8. Erbrecht

Die neue Erwerbsminderungsrente. Alles, was Sie wissen müssen.

3.7. Landessynode (ordentliche) Tagung der 17. Westfälischen Landessynode vom 16. bis 20. November 2015

Reglement zum Vollzug des Parkierreglements srs vom 24. September

AMTSBLATT. Nr Inhaltsverzeichnis. Teil I: Amtliche Bekanntmachungen des Landratsamtes und des Landkreises

Beck-Wirtschaftsberater: Die gesetzlichen Renten. Ihr Wegweiser durch das Rentenlabyrinth. Von Wilfried Hauptmann. Stand: 1.12.

Berufsunfähigkeit? Da bin ich finanziell im Trockenen.

Transkript:

- 8 - AMTSBLATT DES LANDKREISES ROTH Landratsamt Roth Öffnungszeiten: Druck: 91152 Roth Mo - Fr 8.00-12.00 Uhr und Hausdruckerei Telefon (09171)810 Do 13.00-18.00 Uhr Landratsamt Telefax 09171/81328 Kfz-Zulassung zusätzlich Mo und Di 13.00-16.00 Uhr Nr. 3 09. Februar 2001 INHALT: Nachruf Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und des Bootsverkehrs am Rothsee (Vor- und Hauptsperre) Überwachung und Bekämpfung von Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus): Nachrichtliche Übernahme der im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 1/2001 veröffentlichten Bekämpfungsanordnung der Regierung von Mittelfranken Die neue Rente wegen Erwerbsminderung -Fragen und Antworten - Aufgebot Am 29. Januar 2001 verstarb aus Schwabach. Nachruf Herr Ferdinand Peter Dirsch Der Verstorbene war von 1947 bis zu seinem Ruhestand im Jahr 1975 als Kreisbaumeister tätig. Er prägte nahezu 30 Jahre lang das Baugeschehen im früheren Landkreis Schwabach und einige Jahre noch im Landkreis Roth. Ferdinand Dirsch war eine geachtete Führungskraft der Landkreisverwaltung. Seine Fachkompetenz und sein Rat waren im Kreisbauamt wie auch bei den Bauherren und Planern sehr geschätzt. Er war zudem ein allseits beliebter Kollege. Der Landkreis dankt dem Verstorbenen für sein engagiertes Wirken und wird ihm stets ein ehrendes Gedenken bewahren. Für den Landkreis Roth Herbert Eckstein Landrat Norbert Kunz Personalratsvorsitzender

- 9 - Teil Landratsamt 51 641-11 Betreff: Verordnung zur Regelung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und des Bootsverkehrs am Rothsee (Vor- und Hauptsperre) Das Landratsamt Roth erlässt auf Grund der Art. 21 Abs. 1 Satz 3, Art. 22, Art. 27 Abs. 5 und Art. 75 Abs. 1 des Bayerischen Wassergesetzes (BayWG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 19.07.1994 (GVBl S. 822), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10.07.1998 (GVBl S. 403), nachfolgende Verordnung: 1 Geltungsbereich (1) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten für die Wasserfläche der Rothsee - Hauptsperre ohne die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich (ökologische Ausgleichsflächen) und für die Wasserfläche der Rothsee - Vorsperre zwischen dem Vorsperrendamm und der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) nordöstlich des Strandhauses Grashof. (2) Die Flachwasserzone im nordwestlichen Hauptsperrenbereich der Rothsee - Hauptsperre und der Bereich der Rothsee - Vorsperre nordöstlich des mit der Bojenkette (ca. 5 m westlich des Unterwasserdammes) abgegrenzten Bereiches sind Naturschutzgebiete (Verordnungen der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan. 1998 und vom 10. April 1992). Die für die Naturschutzgebiete geltenden, weitergehenden Beschränkungen und Verbote werden durch diese Verordnung nicht berührt. 2 Zweck Zur Verhütung von Gefahren für Leben und Gesundheit der Erholungssuchenden, zur Erhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, zum Schutz der Natur, insbesondere der Tier- und Pflanzenwelt sowie zur Reinhaltung des Gewässers und seiner Ufer und zur Regelung des Erholungsverkehrs wird die Ausübung des Gemeingebrauchs, des Tauchens mit Atemgerät und der Schifffahrt geregelt bzw. beschränkt. 3 Gemeingebrauch (1) Jedermann darf, soweit dies ohne rechtswidrige Benutzung fremder Grundstücke geschehen kann, außerhalb von Schilf- und Röhrrichtbeständen oberirdische Gewässer insbesondere zum Baden, Waschen (ohne Reinigungsmittel), Schwemmen, Betrieb von Modellbooten ohne eigene Triebkraft, Eissport sowie zum Befahren mit kleinen Fahrzeugen ohne eigene Triebkraft benutzen. (2) Bei Ausübung des Gemeingebrauchs darf das benutzte Gewässer weder verunreinigt noch in seinen Eigenschaften nachteilig verändert werden (z.b. durch Waschen mit Reinigungsmitteln, durch das Einbringen von Stoffen oder Gegenständen). (3) Die ordnungsgemäße Fischerei und die rechtmäßige Ausübung der Jagd bleiben unberührt.

- 10-4 Genereller Ausschluss des Gemeingebrauchs (1) Der Gemeingebrauch wird 1. in der Rothsee - Hauptsperre in den durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereichen des Einlaufbauwerkes am Vorsperrendamm und des Auslaufbauwerkes am Hauptdamm und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 16. Jan. 1998 festgesetzte Naturschutzgebiet 2. in der Rothsee - Vorsperre in dem durch Bojenketten gekennzeichneten Sicherheitsbereich am Betriebsbauwerk des Vorsperrendammes und für das mit Verordnung der Regierung von Mittelfranken vom 10. April 1992 festgesetzte Naturschutzgebiet ausgeschlossen. (2) In den übrigen Bereichen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre wird der Gemeingebrauch entsprechend den Regelungen des 5 beschränkt. 5 Beschränkung des Gemeingebrauchs Soweit der Gemeingebrauch in den in 4 Abs. 1 bezeichneten Bereichen nicht ausgeschlossen wurde, wird der Gemeingebrauch wie folgt geregelt: 1. In dem ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereich der Rothsee - Hauptsperre sowie im Bereich der Rothsee - Vorsperre sind ausschließlich Schlauchboote für max. 3 Personen ohne eigene Triebkraft erlaubt. Im übrigen Bereich der Rothsee - Hauptsperre dürfen zusätzlich kleine Wasserfahrzeuge ohne eigene Triebkraft, insbesondere Ruderboote, Kajaks, Windsurfbretter sowie Segelboote mit eine Kajüthöhe unter 1,20 m und bis zu einer Länge von max. 9,20 m verwendet werden. 2. Zu Fahrzeugen, Bojen und Stellen an Land, die mit der Flagge Buchstabe A der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist), müssen diese Fahrzeuge einen Abstand von mindestens 20 m einhalten. 3. Es ist verboten, Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserflächen der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre betreten oder schwimmen zu lassen. 4. Eisflächen zu betreten und Eissport auszuüben ist im gesamten Bereich der Rothsee - Hauptsperre verboten. 6 Regelung des Tauchens mit Atemgerät (1) Das Tauchen mit Atemgerät wird für den Bereich der Rothsee - Hauptsperre mit Ausnahme des in 4 Abs. 1 bezeichneten Gebietes sowie des ausgewiesenen und mit Bojen gekennzeichneten Badebereiches als Gemeingebrauch zugelassen. Im Bereich der Rothsee - Vorsperre ist das Tauchen mit Atemgerät neben dem in 4 Abs. 1 bezeichneten Gebiet verboten. (2) Der Tauchbetrieb hat im verbleibenden Bereich der Rothsee - Hauptsperre so zu erfolgen, dass Andere (insbesondere Badende, Surfer, Segler, Bootsfahrer oder Angler) nicht behindert oder gestört werden. (3) Der Tauchbetrieb hat so zu erfolgen, dass Anlagen und Uferbereiche nicht beschädigt oder zerstört werden. (4) Das Tauchen ist während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) verboten.

- 11 - (5) Beim Tauchen von Land aus ist eine Flagge Buchstabe A der Internationalen Flaggenordnung (Doppelstander, deren Hälfte am Stock weiß und die andere Hälfte blau ist) aufzustellen. (6) Beim Tauchen vom Gewässer aus muss diese Flagge auf dem Fahrzeug oder einer mitgeführten Boje von allen Seiten sichtbar sein; bei unsichtigem Wetter ist sie wirksam anzuleuchten. (7) Von den Verboten und Auflagen der Absätze 1 und 4-6 darf nur abgewichen werden, soweit sich dies im Rahmen von Rettungstätigkeiten (Notfälle) als notwendig erweisen sollte. 7 Regelung des Bootsverkehrs (1) Das Befahren der Rothsee - Hauptsperre und der Rothsee - Vorsperre mit Booten mit Verbrennungsmotor ist grundsätzlich verboten. Hiervon ausgenommen sind Betriebsboote des Freistaates Bayern (Wasserwirtschaftsverwaltung, Wasserschutzpolizei) und des Zweckverbandes Rothsee. (2) 5 Nr. 2 gilt entsprechend. (3) Es ist verboten, auf Wasserfahrzeugen zu übernachten. In der Nachtzeit (22.00 bis 7.00) dürfen die Boote nur an den vorhandenen Liegeplätzen festmachen und auf dem See nicht ankern. (4) Elektromotorboote und Segelboote mit Elektromotor und/oder mit Wohneinrichtung (Kajüthöhe über 1,20 m) bedürfen einer gesonderten Genehmigung/Zulassung. 8 Ausnahmen Ausnahmen von dieser Verordnung kann das Landratsamt Roth in Einzelfällen zum Zwecke des Rettungsdienstes, zur Sicherung des Sportbetriebes bei Regatten und sonstiger Veranstaltungen sowie zur Sicherung des Ausbildungsbetriebes von Segel-, Surf- und Tauchschulen erteilen. 9 Ordnungswidrigkeiten (1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen 3 Abs. 2 die Gewässer verunreinigt oder in seinen Eigenschaften nachteilig verändert; 2. entgegen 4 Abs. 1 den generellen Ausschluss des Gemeingebrauchs nicht beachtet 3. entgegen 5 Nr. 1 in nicht zugelassenen Bereichen segelt, surft oder Boot fährt 4. entgegen 5 Nr. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält 5. entgegen 5 Nr. 3 Haustiere, insbesondere Hunde, während der Badesaison (15. Mai bis 31. Oktober) die Wasserfläche betreten oder schwimmen lässt 6. entgegen 5 Nr. 4 in nicht zugelassenen Bereichen Eisflächen betritt und Eissport ausübt 7. entgegen 6 Abs. 1 in nicht zugelassenen Bereichen mit Atemgerät taucht 8. entgegen 6 Abs. 4 während der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) taucht 9. entgegen 6 Abs. 5 und 6 die erforderliche Kennzeichnung unterlässt 10. der Ausnahmeregelung des 7 Abs. 1 zuwiderhandelt 11. entgegen 7 Abs. 2 den geforderten Sicherheitsabstand nicht einhält 12. entgegen 7 Abs. 3 auf Wasserfahrzeugen übernachtet oder ein Boot in der Nachtzeit (22.00 bis 07.00) außerhalb der vorhandenen Liegeplätze festmacht oder auf dem See ankert. (2) Nach Art. 95 Abs. 1 Nr. 3 Buchstabe a) und b) BayWG können die Ordnungswidrigkeiten mit Geldbuße bis zu 10.000,00 DM geahndet werden. 10 Inkrafttreten und Außerkrafttreten

- 12 - (1) Die Verordnung tritt eine Woche nach ihrer Bekanntmachung im Amtsblatt des Landkreises Roth in Kraft. (2) Gleichzeitig treten die Verordnungen des Landratsamtes Roth zur Regelung des Gemeingebrauchs am Rothsee -Vorsperre- vom 24.04.1990 (Amtsblatt des Landkreises Roth vom 27. April 1990) und zur Regelung des Gemeingebrauchs am Rothsee -Hauptsperre- und zur Regelung der Ausübung der Schifffahrt auf der Rothsee-Hauptsperre vom 26.04.1994 (Amtsblatt des Landkreises Roth vom 29. April 1994) außer Kraft. Roth, den 01. Februar 2001 Landratsamt Roth Eckstein Landrat Sonstige amtliche Bekanntmachungen 50 742-00-myr Betreff: Überwachung und Bekämpfung von Buchdrucker (Ips typographus) und Kupferstecher (Pityogenes chalcographus): Nachrichtliche Übernahme der im Mittelfränkischen Amtsblatt Nr. 1/2001 veröffentlichten Bekämpfungsanordnung der Regierung von Mittelfranken Bekanntmachung der Regierung von Mittelfranken Gz. 200.15 7833.1 1/95 vom 02. Januar 2001 Die Regierung von Mittelfranken erlässt auf Antrag der Forstdirektion Oberfranken-Mittelfranken gemäß 5 Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes vom 14. Mai 1998 (BGBl. I S. 971, ber. S. 1527 und S. 3512) und 2, 3, 4 und 6 der Landesverordnung zur Bekämpfung der schädlichen Insekten in den Wäldern vom 2. Dezember 1965 (BayRS 7903-3-E), geändert durch Verordnung vom 10. Oktober 1986 (GVBl. S. 331) und 4 der Verordnung zur Neuorganisation der Forstdirektionen und zur Sicherstellung der Personalvertretung vom 07.06.2000 (GVBl. S. 369), folgende Anordnung: 1. Gefährdungs- und Befallsgebiete Die Fichtenwälder (Rein- und Mischbestände) sowie die Grundstücke, auf denen innerhalb einer Entfernung von 500 m von diesen Wäldern unentrindetes, fängisches Fichtenholz lagert, werden im Regierungsbezirk Mittelfranken zu Gefährdungs- und Befallsgebieten des Buchdruckers und Kupferstechers erklärt ( 3 Abs. 1 der Landesverordnung). Ausgenommen sind - die Kreisfreien Städte Erlangen, Fürth, Nürnberg und Schwabach - die Landkreise Fürth und Erlangen-Höchstadt - der Landkreis Roth, jedoch nicht die Gemeinden Greding, Heideck und Thalmässing. 2. Überwachung Die in Nr. 1 zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wälder und Grundstücke sowie dort lagernde Walderzeugnisse sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März mindestens einmal und in der Zeit vom 1. April bis 30. September mindestens zweimal monatlich auf Käferbefall zu kontrollieren ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 3. Anzeige Bei bestandsgefährdendem Befall durch Buchdrucker und Kupferstecher haben die jeweiligen Eigentümer und Nutzungsberechtigten sofort die zuständige untere Forstbehörde (Staatliches Forstamt) zu verständigen ( 6 Abs. 2 der Landesverordnung). 4. Bekämpfung

- 13 - Auftretende Buchdrucker und Kupferstecher sind von den jeweiligen Eigentümern und Nutzungsberechtigten sachgemäß und wirksam zu bekämpfen oder durch einen Dritten bekämpfen zu lassen. Zur sachgemäßen Bekämpfung gehört eine angemessene Berücksichtigung der übrigen Tier- und Pflanzenwelt und des jeweiligen Lebensraumes ( 4 Abs. 1 der Landesverordnung). Der Vollzug dieser Bekanntmachung in den Naturschutzgebieten, bei geschützten Landschaftsbestandteilen und bei Naturdenkmälern richtet sich nach den jeweiligen Schutzverordnungen. 5. Erklärung Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von zu Gefährdungs- und Befallsgebieten erklärten Wäldern und Grundstücken sowie dort lagernder Walderzeugnisse haben spätestens innerhalb von vier Wochen nach Inkraftteten dieser Anordnung gegenüber der zuständigen unteren Forstbehörde (Staatliches Forstamt) schriftlich oder zur Niederschrift zu erklären, dass sie die vorgeschriebene Bekämpfung selbst durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen. Unterbleibt eine solche Erklärung, so kann die zuständige untere Forstbehörde (Staatliches Forstamt) die erforderlichen Bekämpfungsmaßnahmen auf Kosten des jeweiligen Eigentümers oder Nutzungsberechtigten durchführen oder durch einen Dritten durchführen lassen ( 4 Abs. 3 der Landesverordnung). In diesem Fall hat der Eigentümer und Nutzungsberechtigte die Bekämpfung zu gestatten und die erforderlichen Hilfsdienste zu leisten ( 4 Abs. 3 und 4 der Landesverordnung). 6. Sofortige Vollziehung Wegen bestandsbedrohender Gefahr für Fichtenwälder infolge Massenvermehrung von Buchdrucker und Kupferstecher in den betroffenen Gebieten und im Hinblick auf die Notwendigkeit einer einheitlichen Schädlingsbekämpfung wird gemäß 80 Abs. 2 Nr. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686) die sofortige Vollziehung dieser Anordnung als im öffentlichen Interesse geboten angeordnet; das Interesse einzelner Betroffener an einer abschließenden verwaltungsgerichtlichen Prüfung der Rechtmäßigkeit dieser Anordnung muss zurücktreten. 7. In-Kraft-Treten und Geltungsdauer Diese Anordnung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung im Mittelfränkischen Amtsblatt in Kraft. Sie ist an diesem Tage bekannt gegeben. Sie gilt bis 31. Dezember 2001. Hinweis: Wer der Bekanntmachung vorsätzlich oder fahrlässig zuwiderhandelt, kann gemäß 40 Abs. 1 Nrn. 1a und 2a und Abs. 2 des Pflanzenschutzgesetzes in Verbindung mit 7 der Landesverordnung mit einer Geldbuße bis zu 50.000 DM belegt werden. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diese Bekanntmachung kann binnen eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Regierung von Mittelfranken, Postfach 606, 91511 Ansbach, einzureichen. Sollte über den Widerspruch ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden werden, so kann Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Ansbach, Postfach 616, 91511 Ansbach, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage kann nicht vor Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs erhoben werden, außer wenn wegen besonderer Umstände des Falles eine kürzere Frist geboten ist. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen 4 Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Ansbach, den 02. Januar 2001 Regierung von Mittelfranken Inhofer Regierungspräsident

- 14 - Betreff: Die neue Rente wegen Erwerbsminderung - Fragen und Antworten - Seit dem 1. Januar 2001 gelten die neuen Regelungen zur Rente wegen Erwerbsminderung. Reinhard Wagner, Pressereferent der Landesversicherungsanstalt (LVA) Oberfranken und Mittelfranken, hat die in den letzten Wochen hierzu am häufigsten gestellten Fragen zusammengestellt und beantwortet. Wer ist von der Neuregelung betroffen? Alle Versicherten, deren Rente nach dem 31. Dezember 2000 beginnt. Was passiert mit den bisherigen BU/EU-Rentnern"? Wer am 31. Dezember 2000 einen Anspruch auf Rente wegen Berufs- oder Erwerbsunfähigkeitsrente nach altem Recht hat, ist von der Neuregelung nicht betroffen. Auch die Weitergewährung einer alten Zeitrente" ist nach altem Recht" möglich. Wie sieht die Neuregelung aus? Es gibt jetzt eine abgestufte Rente. Wer nur noch unter drei Stunden arbeiten kann, bekommt eine Rente wegen voller Erwerbsminderung", also die volle Rente. Wer zwischen drei bis unter sechs Stunden arbeiten kann, erhält eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung", das ist die halbe Rente. Daneben kann und soll er noch im Rahmen seiner verbliebenen Leistungsfähigkeit arbeiten. Wer sechs Stunden und mehr arbeiten kann, geht leer aus. Entscheidend ist grundsätzlich die Leistungsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt". Es gibt also keinen besonderen Berufsschutz mehr. Wenn es aber keine Jobs gibt? Wer aufgrund seiner reduzierten Leistungsfähigkeit keinen Teilzeit-Job findet, der soll auch in Zukunft eine volle Rente erhalten. Damit nimmt der Gesetzgeber Rücksicht auf die ungünstige Situation auf dem Arbeitsmarkt. Die Arbeitsmarktlage ist jedoch dann unbeachtlich, wenn man sechs Stunden und mehr arbeiten kann. Dann ist die Vermittlung eines entsprechenden Arbeitsplatzes Aufgabe des Arbeitsamtes. Haben Selbstständige auch Anspruch auf Erwerbsminderungsrente? Im Gegensatz zu früher können jetzt Selbstständige, die nur noch unter drei Stunden arbeiten können, auch Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente haben. Für sie gelten die üblichen Hinzuverdienstgrenzen. Was darf man dazu verdienen? Derjenige, der eine volle Erwerbsminderungsrente erhält, darf bis zu 630 Mark monatlich hinzu verdienen. Wer mehr verdient, erhält nur einen Teil der Rente. Weil die Beträge individuell ganz verschieden sind, muss man sich diese Möglichkeiten von der LVA im Einzelfall ausrechnen lassen. Wie ist das mit Rentenabschlägen? Bei Rentenbeginn vor dem 63. Lebensjahr muss wie bei den Altersrenten bisher schon ein Abschlag hingenommen werden. Er kann maximal 10,8 Prozent betragen. Das sind jeweils 0,3 Prozent für jeden Monat, in dem die Rente vor dem 63. Lebensjahr in Anspruch genommen wird. Weil der Gesetzgeber gleichzeitig die Zurechnungszeit auf die volle Zeit vom 55. bis zum 60. Lebensjahr ausgedehnt hat, reduziert sich der Abschlag betragsmäßig. Im vollen Umfang wirkt sich diese Regelung aber erst bei Renten aus, die ab dem Jahr 2004 beginnen. Ab wann werden die Erwerbsminderungsrenten gezahlt? Als Regel gilt, dass Erwerbsminderungsrenten nur noch auf Zeit gewährt werden. Folge ist, dass die Rente erst vom Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Erwerbsminderung an gezahlt wird. Der Versicherte kann für diese Zeit möglicherweise Krankengeld oder andere Lohnersatzleistungen in Anspruch nehmen oder muss sie mit eigenen Mitteln überbrücken. Solche Zeitrenten können wiederholt verlängert werden. Erst wenn neun Jahre Rentenbezug vorliegt und der Rentenanspruch unabhängig von der Arbeitsmarktlage besteht, wird eine Dauerrente daraus. Nur dann, wenn eine Besserung des Gesundheitszustandes unwahrscheinlich ist, gibt es von Anfang eine unbefristete Rente.

- 15 - Was passiert mit der bisherigen Berufsunfähigkeitsrente? Mit der Neuregelung wird eine Berufsunfähigkeitsrente für die nach dem 1. Januar 1961 geborenen Versicherten ausgeschlossen und damit das Risiko privatisiert. Einen Berufsschutz gibt es nur noch für Versicherte, die beim In- Kraft-Treten der Reform (also zum 1. Januar 2001) das 40. Lebensjahr bereits vollendet haben. Wenn sie ihren Beruf und eine zumutbare Verweisungstätigkeit aus gesundheitlichen Gründen nur noch weniger als 6 Stunden täglich ausüben können, erhalten sie eine halbe Erwerbsminderungsrente. Gibt es eine Sonderregelung für Schwerbehinderte? Bei den Erwerbsminderungsrenten nicht, aber bei den Altersrenten. Die Altersgrenze für die besondere Altersrente für Schwerbehinderte wird für Geburtsjahrgänge ab 1941 schrittweise auf das 63. Lebensjahr angehoben. Vorzeitiger Bezug vom 60. Lebensjahr ist weiterhin mit Rentenabschlag möglich. Vertrauensschutz: Wer am 16. November 2000 bereits schwerbehindert (oder berufs-/erwerbsunfähig) war und schon das 50. Lebensjahr vollendet hatte, kann die Altersrente ab 60 ohne Abschläge erhalten. Roth, den 26. Januar 2001 Landratsamt Roth Staatl. Versicherungsamt I.A. Engelhard Betreff: Aufgebot Herr Hammerl Thomas, Selingstadt 26, 91180 Heideck, gibt uns bekannt, dass das Sparkassenbuch der Sparkasse Roth-Schwabach Nr. 244 029 518 lautend auf den Gläubiger: Herrn Hammerl Thomas, Selingstadt 26, 91180 Heideck, in Verlust geraten ist. Der Inhaber des genannten Sparbuches wird aufgefordert, seine Rechte innerhalb von drei Monaten unter Vorlage der Sparurkunde geltend zu machen, widrigenfalls die Urkunde für kraftlos erklärt wird. Roth, 29. Januar 2001 Sparkasse Roth-Schwabach Der Vorstand