lk landwirtschaftskammer steiermark Die vorliegende Broschüre wurde sorgfältig erstellt, dennoch kann seitens der Autoren bzw. der Landwirtschaftskammer Steiermark keine Haftung für den Inhalt bzw. die Vollständigkeit, Aktualität etc. übernommen werden. Ferialpraktikanten auf bäuerlichen Betrieben Verfasser: Mag. Silvia Ornigg Mag. Doris Noggler Mag. Walter Zapfl Stand: 2012 Hamerlinggasse 3 8011 Graz
2 Wer ist ein Ferialpraktikant? Unter Ferialpraktikanten sind jene Schüler und Studenten zu verstehen, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche praktische Tätigkeit verrichten, sofern die Beschäftigung nicht ohnehin im Rahmen eines Dienst- oder Lehrverhältnisses ausgeübt wird. Die praktische Tätigkeit im Betrieb muss dem Ausbildungszweck des betreffenden Schultyps bzw. der Studienordnung entsprechen. Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind aufzubewahren. Aufhebung der Vollversicherung per 1.9.2005 für Praktikanten/innen, die keine Entschädigung erhalten Durch das Sozialversicherungs-Änderungsgesetz 2005 wird die Rechtsgrundlage für die Vollversicherung echter Ferialpraktikanten ( 4 Abs. 1 Z. 11 ASVG) rückwirkend mit Wirkung ab 1.9.2005 aufgehoben. Diese Aufhebung soll die Erlangung von Praktikumsplätzen erleichtern. Bislang wurde die Offerierung von Praktikumsplätzen nämlich u.a. dadurch erschwert, dass auch für Praktikanten ohne Entgelt Beiträge zu entrichten waren (auf Basis einer fiktiven Beitragsgrundlage). Die mit 1.9.2005 abgeschaffte Vollversicherung für echte Ferialpraktikanten wird wohl dazu führen, dass die Abgrenzung von den Gebietskrankenkassen künftig noch strenger gehandhabt wird als bisher. Damit jemand als echte Ferialpraktikantin/ echter Ferialpraktikant qualifiziert werden kann, müssen folgende Kriterien erfüllt sein: keine (persönliche) Arbeitsverpflichtung, keine Weisungsgebundenheit, keine Kontrollunterworfenheit, keine Einbindung in die Betriebsorganisation, etc. es darf keine Lohnsteuerpflicht gegeben sein weder Geldleistungen (auch kein Taschengeld ) noch Sachleistungen von der Dienstgeberin/dem Dienstgeber die FerialpraktiantInnen müssen SchülerInnen oder Studierende sein, die eine im Rahmen des Lehrplanes bzw. der Studienordnung vorgeschriebene oder übliche Tätigkeit verrichten es muss sich bei den FerialpraktikantInnen nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln, die im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung eingesetzt werden im Mittelpunkt der Tätigkeit muss der Lern- und Ausbildungszweck (nicht die Arbeitsleistung) stehen FerialpraktikantInnen haben während ihrer Tätigkeit ohne Beitragsleistung der Dienstgeberin/des Dienstgebers einen Unfallversicherungsschutz.
3 Ein Praktikum kann nicht nur während der Ferienzeit (als Ferialpraktikum ), sondern während des ganzen Jahres absolviert werden, allerdings kann sich die Dauer nur nach einer einschlägigen Ausbildungsvorschrift richten. Wichtig: Beachten Sie bitte, dass es sich nachweislich um SchülerInnen oder Studierende einer bestimmten Fachrichtung handeln muss und sie im Betrieb entsprechend dieser Fachrichtung verwendet werden müssen, Nachweise über die Ausbildungserfordernisse sind sorgfältig aufzubewahren. Eine allfällig gewährte freie Station ohne Taschengeld bzw Entschädigung führt nicht zur Versicherungspflicht. Praktikanten/innen mit Praktikantenentschädigung Praktikanten, die Taschengeld bzw. eine kollektivvertraglich festgelegte Praktikantenentschädigung erhalten z.b. KV für die Arbeiter in den bäuerlichen Betrieben, Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe 373,-- Entschädigung für Praktikanten bis 4 Monate Praxis 491,-- Entschädigung für Praktikanten mit mehr als 4 Monaten Praxis KV für die Betriebe des Gartenbaues und der Baumschulen 609,-- Entschädigung für Praktikanten bis 4 Monate Praxis 497,-- Entschädigung für Praktikanten mit mehr als 4 Monaten Praxis KV für Gutsangestellte bis 30.4.2012 572,60 Praktikanten gem 3 Z 8 570,40 Jagdpraktikanten im ersten Jahr 642,82 Jagdpraktikanten im zweiten Jahr 803,01 Jagdpraktikanten im dritten Jahr 448,61 Kanzleipraktikanten im ersten Halbjahr 519,93 Kanzleipraktikanten im zweiten Halbjahr 592,34 Kanzleipraktikanten im zweiten Jahr sind je nach Höhe der Entschädigung entweder geringfügig beschäftigt oder vollversichert (Beitragsgruppe N14 bzw A1l) Geringfügige Beschäftigung: Als geringfügig gilt eine Beschäftigung, wenn sie für eine kürzere Zeit als einen Kalendermonat vereinbart ist und dem Dienstnehmer für einen Arbeitstag im Durchschnitt ein Entgelt von höchstens 28,89 insgesamt jedoch von höchstens 376,26 gebührt.
4 Wurde das Beschäftigungsverhältnis für mindestens 1 Kalendermonat oder auf unbestimmte Zeit vereinbart, darf höchstens ein monatliches Entgelt von 376,26 gebühren. Geringfügig Beschäftigte sind in der Unfallversicherung teilversichert und vom Dienstgeber bei der Gebietskrankenkasse anzumelden. Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet werden. a) Zwei Arten der Anmeldung: Vollständige Anmeldung: Vorteil: Sofern alle Daten zur Hand sind, ersparen Sie sich die Mindestangaben- Anmeldung. Etwaige Differenzen zwischen Mindestangaben-Anmeldung und vollständiger Anmeldung sind von Ihnen zu klären. 2-stufiges Meldeverfahren: Schritt 1: Mindestangaben-Anmeldung. Die Meldung muss enthalten -Dienstgeberkontonummer -Name des Versicherten -Versicherungsnummer bzw. das Geburtsdatum des Versicherten -Ort und Tag der Beschäftigungsaufnahme. Dieses Formular kann von der Homepage der jeweiligen Gebietskrankenkasse heruntergeladen werden. Schritt 2: Innerhalb von 7 Tagen ab Beginn der Pflichtversicherung sind die fehlenden Daten nachzumelden. b) Wie erfolgt die Anmeldung: Die Anmeldung erfolgt vor Dienstantritt entweder - elektronisch mittels ELDA - in Papierform ist eine Anmeldung nur möglich, wenn der Arbeitgeber (dessen Steuerberater, Buchhalter, etc.) über keinen PC verfügt, oder die Datenfernübertragung für längere Zeit nachweisbar ausfällt. In diesem Fall ist die vollständige Anmeldung per Telefax oder in Papierform zulässig. Die Mindestangabenanmeldung kann in diesen Fällen an das ELDA-Call-Center - per Telefax (05 780761) - oder telefonisch (05 780760) mitgeteilt - oder mit entsprechendem Formular (Homepage der jeweiligen Gebietskrankenkasse) übermittelt werden. Bei der Anmeldung ist unter Art der Tätigkeit zu vermerken Praktikant mit Entschädigungsanspruch.
5 Der Beitrag von 1,4 % (Dienstgeberbeitrag) ist mit Ablauf des Kalenderjahres fällig und so zu entrichten, dass er bis spätestens 15. Jänner des folgenden Kalenderjahres bei der GKK einlangt. Eine monatliche Abrechnung der Beiträge ist möglich. Dienstgeberabgabe: Der Dienstgeber hat bei Beschäftigung mehrerer Personen unter der Geringfügigkeitsgrenze einen einheitlichen Pauschalbetrag von der Summe der geringfügigen Entgelte zu leisten, wenn die Summe dieser Entgelte (ohne Sonderzahlungen) das Eineinhalbfache der Geringfügigkeitsgrenze im Kalendermonat überschreitet ( 564,39). Die Abgabe des Dienstgebers beträgt: Unfallversicherung: 1,4 % Pauschalbetrag: 16,4 % 17,8 % monatlich, von der Summe der Entgelte einschließlich der Sonderzahlungen aller geringfügig Beschäftigen; Verrechnungsgruppe N72 Vollversicherung: Liegt die Praktikantenentschädigung über der Geringfügigkeitsgrenze gilt folgendes: Seit 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet werden (siehe oben). Bei der Anmeldung ist unter Art der Tätigkeit zu vermerken Praktikant mit Entschädigungsanspruch. Bei Gewährung der freien Station ist von der im Kollektivvertrag festgelegten Entschädigung der gesetzlich festgesetzte Betrag von 196,20 monatlich (für 2012) abzuziehen. Die Gebietskrankenkasse (GKK) schreibt dem Praxisbetrieb (Vorschreibebetrieb) sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: Arbeitslosenversicherung...3,0 % Krankenversicherung...3,78 % Pensionsversicherung...12,55 % Unfallversicherung...1,4 % Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag...0,55 % Summe...21,28 % Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung für einen Praktikanten in einem Gartenbaubetrieb beträgt daher 21,28 % von 712,53 (Bruttolohn 609,- erhöht um die 17 %ige Pauschale für das 13. und 14. Monatsgehalt) das ergibt einen Betrag von monatlich 151,63
6 Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung: Arbeitslosenversicherung...0,0 % * Krankenversicherung...3,87 % Pensionsversicherung...10,25 % Summe...14,12 % von 712,53 = 100,61 + Landarbeiterkammerumlage vom Bruttolohn ohne anteilige Sonderzahlungen...0,75 % von 609,-- = 4,57 Summe = 105,18 * Verminderter Arbeitslosenversicherungs-Beitrag seit 1.7.2008 Seit 1.7.2008 ist der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung gestaffelt: Monatliche Beitragsgrundlage DN-Anteil des ALV-Beitrages: Verrechnungsgruppe: ohne 17 % Pauschale: bis 1.186,-- 0 % N25a: - 3 % über 1.186,-- bis 1.294,-- 1 % N25b: - 2 % über 1.294,-- bis 1.456,-- 2 % N25c: - 1 % über 1.456,-- 3 % Der vom Dienstgeber zu tragende Anteil am ALV-Beitrag in Höhe von 3 % der Beitragsgrundlage (Bruttolohn erhöht um die 17 %ige Pauschale) bleibt unverändert. Für die Beurteilung, ob bzw. in welcher Höhe der Versichertenanteil am ALV - Beitrag entfällt, sind das laufende Entgelt und die Sonderzahlungen im jeweiligen Beitragszeitraum getrennt zu betrachten. Dies bedeutet, dass bei einem Praktikanten in einem Gartenbaubetrieb der Dienstnehmeranteil zur Arbeitslosenversicherung zur Gänze entfällt und sich der Nettolohn des Praktikanten dementsprechend erhöht. Die Erhöhung der monatlichen Beitragsgrundlage um 17 % für die anteiligen Sonderzahlungen ist entsprechend gesondert zu betrachten, wobei auch hier der ALV-Beitrag zur Gänze wegfällt. Eine Zusammenrechnung der monatlichen Beitragsgrundlagen aus mehreren Versicherungsverhältnissen erfolgt nicht. Dies bedeutet, dass jedes Versicherungsverhältnis hinsichtlich des Entfalls bzw. der Verringerung des ALV-Beitrages einzeln zu behandeln ist. Betriebe, denen der Dienstgeber- und Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung von der Gebietskrankenkasse vorgeschrieben werden (Vorschreibebetrieb), haben eine gesonderte Meldung zum verminderten ALV-Beitrag bei geringen Einkommen zu erstatten. Auf diesem Formular sind der Beitragszeitraum und die Summen der verminderten Arbeitslosenversicherungsbeiträge für alle Arbeitskräfte insgesamt anzuführen: Für einen Praktikanten in einem Gartenbaubetrieb ergibt sich somit ein Dienstgeberanteil von 151,63 und ein Dienstnehmeranteil von 105,18 insgesamt also eine Beitragsbelastung von 256,81 monatlich.
7 Beschäftigung als Dienstnehmer Werden Schüler oder Studenten im Rahmen Ihres Praktikums als Dienstnehmer beschäftigt, gilt Folgendes: Ab 1.1.2008 müssen sämtliche Dienstnehmer ausnahmslos vor Arbeitsantritt zur Pflichtversicherung angemeldet werden (siehe oben) Laut der Lohntabelle zum Kollektivvertrag für die ArbeitnehmerInnen in den land- u. forstwirtschaftlichen bäuerlichen Betrieben, Gutsbetrieben und anderen nicht bäuerlichen Betrieben im Bundesland Steiermark, gültig seit 1. Jänner 2012, beträgt der Grundlohn z.b. für einen Haus-, Hof-, Feld- und Gartenarbeiter 1.175,-- brutto (der Bruttostundenlohn ergibt sich aus 1.175,--: 173,3 = 6,78). Die Arbeitskräfte (auch die geringfügig Beschäftigten) haben Anspruch auf aliquote Sonderzahlungen (17 % vom Bruttolohn). Da für die Sonderzahlungen die Sozialversicherungsbeiträge pauschal monatlich vorgeschrieben werden (17 % Pauschale), entfällt eine gesonderte Beitragsvorschreibung für die Sonderzahlungen. Diese sind daher dem Arbeitnehmer brutto für netto unter Berücksichtigung einer allfälligen Lohnsteuerpflicht auszuzahlen. Eine Sonderzahlungsmeldung an die Gebietskrankenkasse (GKK) ist nicht zu erstatten. Bei Gewährung der freien Station ist vom Nettolohn der gesetzlich festgesetzte Betrag (für 2012 196,20 monatlich) abzuziehen. Die Gebietskrankenkasse (GKK) schreibt dem Arbeitgeber (Vorschreibebetrieb) sowohl die Arbeitgeberbeiträge als auch die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung vor. Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung: Arbeitslosenversicherung...3,0 % Krankenversicherung...3,78 % Pensionsversicherung...12,55 % Unfallversicherung...1,4 % Insolvenzentgeltsicherungsbeitrag...0,55 % Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge...1,53 % ab dem 2. Monat der Beschäftigung für neue Arbeitsverhältnisse ab 1. April 2004 Summe...22,81 % Der Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung beträgt daher 22,81 % von 1.374,75 (Bruttolohn erhöht um die 17 %ige Pauschale für das 13. und 14. Monatsgehalt) das ergibt einen Betrag von monatlich 313,58
8 Dienstnehmeranteil zur Sozialversicherung: Arbeitslosenversicherung...0,0 % * Krankenversicherung...3,87 % Pensionsversicherung...10,25 % Summe...14,12 % von 1.374,75 = 194,11 + Landarbeiterkammerumlage vom Bruttolohn ohne anteilige Sonderzahlungen...0,75 % von 1.175 = 8,81 Summe... = 202,92 * Verminderter Arbeitslosenversicherungs-Beitrag seit 1.7.2008 Siehe oben Bei der Verrechnungsgruppe N25a (monatliche Beitragsgrundlage bis zu 1.186,--) beträgt die Verminderung - 3 %, bei der Verrechnungsgruppe N25b (monatliche Beitragsgrundlage bis zu 1.294,--) beträgt die Verminderung - 2 % und bei N25c (monatliche Beitragsgrundlage bis zu 1.456,-- - 1 %. Bei einer landwirtschaftlichen Hilfskraft beträgt daher die Verminderung für ein ganzes Monat bei 40 Wochenstunden: N25a (laufender Bezug): - 1.175,- x 3 % = - 35,25 und zusätzlich N25a (anteilige Sonderzahlungen: 17 % vom Bruttolohn): - 199,75 x 3 % = - 5,99. Die Verminderung beträgt also insgesamt 41,24. Verändern sich diese Summen, ist eine neuerliche Meldung vorzulegen. Die Meldungen sind jeweils bis zum Siebenten des Folgemonates zu übermitteln. Abfertigung neu Beitrag zur betrieblichen Mitarbeitervorsorge Der Arbeitgeber ist verpflichtet, einer Mitarbeitervorsorgekasse beizutreten. Wir empfehlen hier, sich diesbezüglich an die Bank Ihres Vertrauens zu wenden. Sodann bekommt man eine Mitarbeitervorsorgenkassen-Leitzahl (MVK-Leitzahl), die bei der Anmeldung eines Arbeitnehmers bei der GKK in die entsprechende Rubrik einzutragen ist. Die Mitarbeitervorsorgekasse meldet dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger den Arbeitgeber. Der Hauptverband gibt sodann der GKK den Arbeitgeber mit der entsprechenden MVK-Leitzahl bekannt. Der Arbeitgeber (Vorschreibebetrieb) muss binnen 7 Tagen monatlich im Nachhinein mittels Formular der GKK die Summe des monatlichen MV-Beitrages aller Mitarbeiter melden. Hat sich die Summe der monatlichen Gesamtbeiträge für die Abfertigung gegenüber dem Vormonat nicht verändert, ist keine Meldung erforderlich. Steuerliche Behandlung von Ferialpraktikanten Ferialpraktikanten im steuerrechtlichen Sinn sind in- oder ausländische Studenten (Hochschüler und alle sonst in schulischer Ausbildung befindliche Personen), die in den Ferien bei Unternehmungen gegen Entgelt beschäftigt werden. Die Ferialpraxis muss in der Studienordnung vorgeschrieben sein oder in erster Linie der praktischen Ergänzung des Studiums dienen. Eine Steuerbefreiung besteht für ausländische Ferialpraktikanten, die bei inländische Unternehmungen gegen Entgelt nicht länger als sechs Monate beschäftigt werden; die Bezüge dieser Ferialpraktikanten sind nur insoweit steuerfrei, als der Heimatstaat eine Steuerbefreiung auch den dort beschäftigten österreichischen Ferialpraktikanten gewährt (es muss Gegenseitigkeit gegeben sein).
9 Inländische Studenten (Schüler) sind mit ihren Bezügen während einer Ferialpraxis voll lohnsteuerpflichtig, falls Lohnsteuer anfällt. Im Jahr 2012 sind Jahresnettoeinkommen der Dienstnehmer bis 12.000,-- grundsätzlich steuerfrei. Wenn die Bezüge von Ferialpraktikanten die genannten Grenzen nicht überschreiten, fällt keine Lohnsteuer an. Für den Dienstgeber besteht jedoch trotzdem die grundsätzliche Verpflichtung, ein Lohnkonto zu führen (und eine eventuell anfallende Lohnsteuer zeitgerecht bis 15. des Folgemonats an das Finanzamt abzuführen). Aus dem Lohnkonto sollten Daten wie z.b. Lohnzahlungszeitraum, Bruttolohn, Sozialversicherungsbemessungsgrundlage, Sozialversicherungsabzug, Steuerfreibeträge, Lohnsteuerbemessungsgrundlage, Lohnsteuerabzug, auszuzahlender Nettolohn, ersichtlich sein. Die Übermittlung des Lohnzettels ist elektronisch bei Beendigung des Dienstverhältnisses spätestens bis Ende des Folgemonats vorzunehmen. Ferialpraktikanten, bei denen eine Lohnsteuerbelastung vorliegt, haben die Möglichkeit, im Wege der sogenannten Arbeitnehmerveranlagung (Formular L1) die Lohnsteuer vom Finanzamt zurück zu erhalten.
10 Einladung zum Pflichtpraktikum Der Betrieb... Adresse... vertreten durch... geb. am... wohnhaft in (Name des Betriebsführers)... bietet dem/der Praktikanten/in... (Name) wohnhaft in... die Möglichkeit, das gemäß vorgelegter Bestätigung der Ausbildungsinstitution vorgeschriebene Pflichtpraktikum am oben angeführten Betrieb durchzuführen. ************************************************************************************************ Die Einladung erfolgt aufgrund folgender Praktikantenvereinbarung 1. Der Praktikant ist berechtigt, sein theoretisches Wissen durch praktische Arbeit im Praxisbetrieb zu vertiefen, sich mit dem praktischen Ablauf eines Betriebes vertraut zu machen und in diesem Sinne von der ihm im Praxisbereich gebotenen Gelegenheit nach Kräften Gebrauch zu machen. Der Praxisbetrieb gestattet dem Praktikant, sich unter Bedachtnahme auf das Ausbildungsziel nach seiner Wahl im Betrieb bzw. in den einzelnen Betriebszweigen zu beschäftigen. 2. Der Praktikant ist vom Praxisbetrieb über die Unfallverhütungsvorschriften zu belehren. Der Praktikant hat die notwendigen Anweisungen zur Unfallverhütung durch Betriebsorgane zu befolgen.
11 3. Der Praktikant ist bei Ausübung seiner Praxis nicht an die betriebliche Arbeitszeit gebunden. Unter Bedachtnahme auf die Betriebssicherheit und den organisatorischen Ablauf der Arbeiten im Praxisbetrieb, insbesondere der Transportmöglichkeiten zu den verschiedenen betrieblichen Arbeitsstellen, wird dem Praktikant empfohlen, sich während seiner Praxis an der betrieblichen Arbeitszeiteinteilung zu orientieren. 4. Nur für Praktikanten, die eine Praxis mit einer Dauer von mehr als 4 Monaten absolvieren gelten die sonstigen Bestimmungen des Kollektivvertrages (Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, Urlaubsanspruch, Sonderzahlungsanspruch) 5. Der Praxisbetrieb gewährt dem Praktikanten eine monatliche Entschädigung in der Höhe von... (inkl. freie Station).*) 6. Der Praxisbetrieb hat dem Praktikanten über die Dauer der abgeleisteten Praxis eine Bestätigung auszustellen. 7. Diese Vereinbarung wird auf die Dauer der Praxis, das ist vom... bis... abgeschlossen. Vor Ablauf der vereinbarten Dauer kann die Vereinbarung aus wichtigen Gründen, insbesondere bei Verstößen gegen die Sicherheitsvorschriften oder, wenn durch den Betrieb oder das Verhalten des Praktikanten die Erreichung des angestrebten Ausbildungszieles nicht gewährleistet ist, von beiden Seiten fristlos gelöst werden. Der Praxisbetrieb: Der Praktikant:...... *) In den meisten Kollektivverträgen des Bundeslandes Steiermark ist für Praktikanten eine Regelung über die Mindestentschädigung festgelegt. Danach gebührt dem Ferialpraktikanten derzeit (Stand: 1.1.2012) eine monatliche Bruttoentschädigung von KV für die Arbeiter in den bäuerlichen Betrieben, Gutsbetriebe und andere nicht bäuerliche Betriebe 373,-- Entschädigung für Praktikanten bis 4 Monate Praxis 491,-- Entschädigung für Praktikanten mit mehr als 4 Monaten Praxis KV für die Betriebe des Gartenbaues und der Baumschulen 609,-- Entschädigung für Praktikanten bis 4 Monate Praxis 497,-- Entschädigung für Praktikanten mit mehr als 4 Monaten Praxis
12 KV für Gutsangestellte bis 30.4.2012 572,60 Praktikanten gem 3 Z 8 570,40 Jagdpraktikanten im ersten Jahr 642,82 Jagdpraktikanten im zweiten Jahr 803,01 Jagdpraktikanten im dritten Jahr 448,61 Kanzleipraktikanten im ersten Halbjahr 519,93 Kanzleipraktikanten im zweiten Halbjahr 592,34 Kanzleipraktikanten im zweiten Jahr Dieser Betrag stellt die monatliche Mindestentschädigung dar. Wird die freie Station zur Gänze oder teilweise gewährt, so sind die entsprechenden Bewertungssätze der Finanzlandesdirektion für Steiermark von der Entschädigung in Abzug zu bringen (Wert der vollen freien Station: 196,20).