Gemeinde Harsum Datum der Sitzung Organ Der Bürgermeister 17.11./24.11./02.12. FWA Az.: 10 41 00 Lo./- 09.12.2014 VA vom 12.11.2014 18.12.2014 Rat Internet: JA NEIN Vorlage Nr. 59/2014 Haushaltssatzung und Haushaltsplan 2015 hier: Stellenplan 2015 FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN: keine Erträge Einzahlungen Aufwendungen Auszahlungen Betrag Produktkonto Jahr Betrag Produktkonto Jahr Die Mittel stehen zur Verfügung Haushaltsansatz: ( Mittelanmeldungen 2014) Die Mittel stehen nicht zur Verfügung Die Mittel stehen nur teilweise zur Verfügung Produktkonto: Produktkonto: Produktkonto: Deckungsvorschlag Teilbetrag: Sichtvermerk Kämmerin BESCHLUSSVORSCHLAG: Der Stellenplan wird in der als ANLAGE beigefügten Fassung festgesetzt.
- 2 - Sachbericht zur Vorlage-Nr. 59/2014 Neben einigen redaktionellen Änderungen/ Anpassungen beinhaltet der Stellenplan 2015 zwei personelle Maßnahmen, welche in Ergänzung zu den kurzen Erläuterungen im Stellenplan selbst nachfolgend eingehender beschrieben werden sollen. 1. Berufung des allgemeinen Vertreters in das Beamtenverhältnis auf Zeit Als Bürgermeister schlage ich vor, von der Möglichkeit des 108 Abs. 5 NKomVG Gebrauch zu machen und meinen allgemeinen Vertreter in das Beamtenverhältnis auf Zeit zu berufen. Gem. 1 Abs. 1 NKBesVO wäre die Stelle dann der Besoldungsgruppe A15 BBesG zuzuordnen. Durch Beschluss des Rates vom 15.07.1999 hat die Gemeinde Harsum, als Kommune mit mehr als 10.000 Einwohnern, erstmalig von dieser gesetzlichen Möglichkeit Gebrauch gemacht und den allgemeinen Vertreter des Gemeindedirektors nach vorheriger Änderung der Hauptsatzung und des Stellenplanes in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen. Die Wahlzeit beträgt heute wie damals 8 Jahre und begann am 01.08.1999. Die gesetzlich festgelegte Besoldung des allgemeinen Vertreters erfolgte nach A15 BBesG, die des Gemeindedirektors nach A16 BBesG. Auch bei der Einführung der Eingleisigkeit durch das Ausscheiden des Gemeindedirektors und Wahl eines hauptamtlichen Bürgermeisters bestand diese personelle Konstellation über den 16.05.2004 hinaus mit gutem Erfolg fort. Erst mit Eintritt des damaligen Ersten Gemeinderates in die Freistellungsphase der Altersteilzeit wurde dann wieder ein Laufbahnbeamter am 01.05.2005 zunächst kommissarisch und am 01.03.2007 als allgemeiner Vertreter des Bürgermeisters berufen. Im Rahmen der Eingleisigkeit hat die Funktion des allgemeinen Vertreters eine ganz andere Qualität und besondere Verantwortung. Weil der Bürgermeister nicht nur Verwaltungschef sondern auch Repräsentant der Gemeinde ist, bedingt dieses die ständige Präsenz des allgemeinen Vertreters in der Funktion der Verwaltungsleitung. Daraus ergibt sich eine nicht unerhebliche Mehrarbeit, weil zusätzlich natürlich die Aufgaben des Dienstpostens weitergeführt werden müssen. Nicht nur deshalb hat der Landesgesetzgeber auch den Gemeinden mit mehr als 10.000 Einwohnern die Möglichkeit eröffnet, den allgemeinen Vertreter in das Zeitbeamtenverhältnis zu berufen und damit auch stärker dem Einfluss des Rates unterzuordnen. Durch diese besondere Rechtsstellung soll der Tatsache Rechnung getragen werden, dass diese Beamten im Schnittpunkt politischer Willensbildung und fachlicher Verwaltung stehen. Ich bin mir sicher, dass mein allgemeiner Vertreter das so in seine Person gesetzte Vertrauen rechtfertigt. So hat er in den letzten 10 Jahren beispielsweise im Rahmen des Ausbaus der Kindertagesbetreuung, bei der Neuordnung der Verwaltung, der Ausgestaltung von Verträgen und nicht zuletzt bei der Personalplanung und -auswahl eine fachlich erstklassige Leistung und ein besonderes Maß an Verantwortung gezeigt. Voraussetzung für die Berufung in das Beamtenverhältnis auf Zeit ist aber nicht die Festlegung im Stellenplan sondern vielmehr die Änderung der Hauptsatzung. Auch dadurch ist diese Entscheidung dem Willen des Rates untergeordnet und Bedarf der gesetzlichen Mehrheit seiner Mitglieder.
- 3 - Ich beabsichtige eine dementsprechende Änderungssatzung im Frühjahr 2015 in die politische Beratung zu geben, sodass diese Entscheidung noch im Haushaltsjahr 2015 umgesetzt werden soll. Aus diesem Grund ist eine Änderung des Stellenplanes schon jetzt erforderlich, weil ansonsten ein Nachtragsstellenplan durch den Rat zu verabschieden wäre. Die Beamtenstelle meines allgemeinen Vertreters ist der Besoldungsgruppe A13 BBesG zugeordnet. Zur Abgeltung des mit der allgemeinen Vertretung verbundenen dienstlichen Mehraufwandes erhält der Beamte seit dem lediglich eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 68,17 /monatlich. Der Bürgermeister erhält die in der NKBesVO vorgesehene Besoldung nach B2 BBesG und eine Dienstaufwandsentschädigung in Höhe von 102,26. Die Differenz beträgt mithin vier Besoldungsgruppen. Mit Berufung des allgemeinen Vertreters in das Beamtenverhältnis auf Zeit wäre die Stelle gem. 1 Abs. 1 NKBesVO der Besoldungsgruppe A15 BBesG zuzuordnen. Die Differenz in der Besoldung zwischen A13 und A15 beträgt 1.003,78 (Brutto) bzw. 635,39 (Netto) Von dieser gesetzlichen Möglichkeit haben im Landkreis Hildesheim seit vielen Jahren die Stadt Bad Salzdetfurth und die Samtgemeinde Gronau Gebrauch gemacht. Auch in unserer Nachbargemeinde Giesen war der allgemeine Vertreter bis vor einigen Jahren Zeitbeamter. Allerdings fiel die Einwohnerzahl kurz vor dessen Ausscheiden unter 10.000 Einwohner, sodass der Nachfolger in diesem Amt nicht mehr als Zeitbeamter berufen werden konnte. Bei der Stadt Alfeld und der Stadt Sarstedt sind diese Stellen im höheren Dienst angesiedelt und somit ebenfalls der Besoldungsgruppe A15 bzw. A14 zugeordnet. 2. Ausweisung einer Sachbearbeiterstelle im Fachbereich 3 (Bauen u. Planen) nach EGr. 10 TVöD Nach Ausscheiden des Bauamtsleiters Herrn Wiechens aus dem aktiven Dienst bei der Gemeinde Harsum ist damals seinem Stellvertreter Herrn Bruns zum 01.09.2007 die Amtsleitung/ Fachbereichsleitung übertragen worden. Seit diesem Zeitpunkt übernimmt Herr Bruns die höherwertigen Aufgaben im Bereich der allgemeinen Bauverwaltung, die sowohl seinem Vorgänger Herrn Wiechens als auch ihm selbst als dessen Stellvertreter oblagen. Zur teilweisen Entlastung war seinerzeit lediglich eine Angestelltenstelle nach EGr. 8 eingerichtet worden, welche aber nur mit der Wahrnehmung von Aufgaben nach dieser Wertigkeit ( mittlerer Dienst ) beauftragt werden kann. Zwischenzeitlich hat aber der Stelleninhaber die zweite Abgestelltenprüfung erfolgreich abgelegt, sodass im nunmehr schrittweise auch höherwertige Aufgaben ( gehobener Dienst ) übertragen werden können. Dadurch könnte sich der Fachbereichsleiter auch in qualitativer Hinsicht etwas entlasten. Die höhere Vergütung wäre aber erst dann zu zahlen, wenn der Stelleninhaber nach der erforderlichen Einarbeitung in der Lage ist, diese höherwertigen Aufgaben in vollem Umfang auszuführen. Kemnah
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