Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011

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BESCHLUSSEMPFEHLUNG UND BERICHT

Gesetz zur Änderung des Landesnichtraucherschutzgesetzes. dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 14/3661 zuzustimmen.

Transkript:

Landtag von Baden-Württemberg 15. Wahlperiode Drucksache 15 / 7690 Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Finanzen und Wirtschaft zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443 Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 Beschlussempfehlung Der Landtag wolle beschließen: I. Dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443 mit folgenden Änderungen zuzustimmen: Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 von 45 wird wie folgt gefasst: (1) Betreiber von Spielhallen haben Spielerinnen und Spieler auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen, in der der Antrag gestellt wurde (Spielersperre). In den Fällen des 42 Absatz 2 gilt Satz 1 für alle Spielhallen des Betreibers an dem Standort. Die Spielerinnen und Spieler haben hierzu ihre Identität nachzuweisen. Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr. Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit. 2. Absatz 2 Satz 2 von 45 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. Ausgegeben: 18. 11. 2015 Drucksachen und Plenarprotokolle sind im Internet abrufbar unter: www.landtag-bw.de/dokumente Der Landtag druckt auf Recyclingpapier, ausgezeichnet mit dem Umweltzeichen Der Blaue Engel. 1

II. Die Landesregierung zu ersuchen, bis zum 30. September 2016 ein Konzept für eine landesweite, betreiberübergreifende Sperrdatei unter Berücksichtigung der Erfahrung anderer Länder zu erstellen und dem Landtag vorzulegen. 12. 11. 2015 Der Berichterstatter: Andreas Schwarz Der Vorsitzende: Karl Klein Bericht Der Ausschuss für Finanzen und Wirtschaft behandelt den Gesetzentwurf der Landesregierung Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 Drucksache 15/7443, in seiner 66. Sitzung am 12. November 2015. In die Beratung einbezogen wurde auch der Änderungsantrag der Abg. Muhterem Aras u. a. GRÜNE und der Abg. Klaus Maier u. a. SPD (Anlage 1) und der Entschließungsantrag der Abg. Muhterem Aras u. a. GRÜNE und der Abg. Klaus Maier u. a. SPD (Anlage 2). Ein Abgeordneter der Fraktion GRÜNE führt aus, im Hinblick auf das Glücksspiel stünden für seine Fraktion die sozialpolitischen und ordnungsrechtlichen Vorgaben im Mittelpunkt. Die Änderung des Landesglücksspielgesetzes, die jetzt im Entwurf vorliege, sei aufgrund eines Urteils des Staatsgerichtshofs notwendig. SPD und Grüne wollten mit dem Änderungsantrag, den sie zur heutigen Ausschusssitzung eingebracht hätten, die Fassung von 45 Absatz 1 des Landesglücksspielgesetzes, die der Gesetzentwurf vorsehe, im Sinne einer standortbezogenen Spielersperre konkretisieren. Dadurch erhöhe sich nach Ansicht der Regierungsfraktionen die Rechtssicherheit. So werde, wie sich auch dem Entschließungsantrag von SPD und Grünen entnehmen lasse, grundsätzlich eine landesweite, betreiberübergreifende Sperrdatei angestrebt. Ein Abgeordneter der Fraktion der CDU bemerkt, 45 in der Fassung des Gesetzentwurfs sehe vor, dass eine zentrale Spielersperre bei den Betreibern erfolge. Dies bedeute für die Betreiber den Aufbau eines wahrscheinlich nur für kurze Zeit bestehenden Onlinesystems. Damit würden die Betreiber überfordert. Einer solchen Regelung hätte die CDU nicht zugestimmt. Die Regierungskoalition beabsichtige mit ihrem Änderungsantrag, die aufgegriffene Bestimmung wesentlich zu modifizieren. Hinsichtlich der Dauer der Spielersperre sehe die Regierungskoalition nach Ansicht der Forschungsstelle Glücksspiel der Universität Hohenheim eine sehr hohe Hürde vor. Die CDU werde den beabsichtigten Regelungen dennoch zustimmen. Rheinland-Pfalz und Hessen hätten bereits ein landesweites Sperrsystem für Spielhallen implementiert. Er frage, warum Baden-Württemberg bisher nicht in der Lage gewesen sein, ein landesweites Sperrsystem zu installieren, das den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Ein solches System sei mit Blick auf den hohen Anteil der Spielsüchtigen, deren Probleme vor allem auf Spielhallen zurückgingen, besonders wichtig. Der Entschließungsantrag von Grünen und SPD sehe als Zeitpunkt für die Vorlage einer landesweiten, betreiberübergreifenden Sperrdatei den 30. September 2016 vor. Die CDU halte diesen Zeitpunkt zwar für etwas spät, stimme dem Entschließungsantrag aber dennoch zu. 2

Der Staatssekretär im Ministerium für Finanzen und Wirtschaft bringt zum Ausdruck, es zeichne sich ab, dass die vorgesehenen gesetzlichen Änderungen hier auf breites Einvernehmen stießen. Dies begrüße er. Die Koalition habe in der Tat auf einen Hinweis von Verbandsseite reagiert. Dieser sei allerdings erst nach der Anhörung eingegangen. Die landesweite Sperrdatei in Hessen und in Rheinland-Pfalz sei noch nicht unbedingt in allen Konturen klar. Baden-Württemberg strebe jedoch an und werde mit entsprechendem Nachdruck daran arbeiten, bis zum 30. September 2016 eine eigene Lösung für eine Sperrdatei vorzulegen. Das Land werde auch prüfen, inwieweit hierbei das hessische Modell infrage komme. Ein Vertreter des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft legt dar, Rheinland- Pfalz habe im Juli ein entsprechendes Gesetz beschlossen und beabsichtige, sich an das technische System in Hessen anzuschließen. In Hessen allerdings habe es zwei Jahre gedauert, bis das dortige System gelaufen sei. Man könne schnell ein Gesetz beschließen, ohne zu wissen, welche Kosten und technischen Hürden mit einer Umsetzung verbunden seien. Die Landesregierung von Baden-Württemberg wolle eher so vorgehen, die Probleme bereits im Vorfeld zu klären und dann einen Gesetzentwurf vorzulegen. Ein Abgeordneter der Fraktion der FDP/DVP weist darauf hin, seine Fraktion stimme dem Entschließungsantrag von Grünen und SPD zu. Deren Änderungsantrag jedoch lehne sie ab. Zum Thema Spielersperre werde die FDP/DVP bei der abschließenden Beratung des Gesetzentwurfs im Plenum gegebenenfalls noch einen eigenen Änderungsantrag einbringen. Der Ausschuss stimmt dem Änderungsantrag (Anlage 1) bei einer Gegenstimme zu. Unter Berücksichtigung der somit beschlossenen Änderung verabschiedet der Ausschuss wiederum bei einer Gegenstimme die Beschlussempfehlung an das Plenum, dem Gesetzentwurf Drucksache 15/7443 zuzustimmen. Der Entschließungsantrag (Anlage 2) wird einstimmig angenommen. 17. 11. 2015 Andreas Schwarz 3

Anlage 1 zu TOP 3 66. FinWiA / 12.11.15 Landtag von Baden-Württemberg Nr. 1 15. Wahlperiode Änderungsantrag derabg. Muhterem Aras u. a. GRÜNE und der Abg. Klaus Maier u. a. SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443 Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 Der Landtag wolle beschließen: Artikel 1 Nummer 5 wird wie folgt geändert: 1. Absatz 1 von 45 wird wie folgt gefasst: (1) Betreiber von Spielhallen haben Spielerinnen und Spieler auf ihr Verlangen von der Teilnahme am Spiel in der Spielhalle auszuschließen, in der der Antrag gestellt wurde (Spielersperre). In den Fällen des 42 Absatz 2 gilt Satz 1 für alle Spielhallen des Betreibers an dem Standort. Die Spielerinnen und Spieler haben hierzu ihre Identität nachzuweisen. Die Dauer der Spielersperre (Sperrfrist) beträgt mindestens ein Jahr. Der Betreiber teilt der Spielerin und dem Spieler die erfolgte Spielersperre, die Spielhallen, für die sie ausgesprochen wird, sowie den Zeitpunkt des Beginns der Spielersperre unverzüglich schriftlich mit. 2. Absatz 2 Satz 2 von 45 wird wie folgt gefasst: Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. 12. 11. 2015 Aras, Fritz, Hahn, Lindlohr, Dr. Rösler, Schwarz GRÜNE Maier, Dr. Fulst-Blei, Haller, Stober, Storz, Wahl SPD Begründung Vor dem Hintergrund, dass ein betreibereigenes Sperrsystem nur bis zur Etablierung des geplanten, betreiberübergreifenden, landesweiten Sperrsystems für Spielhallen in Gebrauch sein würde und derzeit noch nicht feststeht, welche Spielhallen nach Ablauf der Übergangsfrist des 51 Absatz 4 weiter bestehen, ist es angesichts des entstehenden Aufwandes unverhältnismäßig von Betreibern mehrerer, örtlich nicht verbundener Spielhallen zu verlangen, ein eigenes Sperrsystem aufzubauen. Zumutbar ist es jedoch, dass Betreiber von sog. Mehrfachspielhallen ( 42 Absatz 2) verpflichtet sind, Spielersperren in allen Spielhallen einer Mehrfachspielhalle durchzusetzen und nicht nur in der Spielhalle, in der der Sperrantrag gestellt 4

wurde. Gegenüber der derzeit geltenden Rechtslage stellt diese Regelung eine Verbesserung des Spielerschutzes her, ohne dass Betreiber mehrerer Spielhallen im Land erhebliche Investitionen für ihre Systeme tätigen müssen, die nach Einführung einer zentralen Spielersperrdatei für Spielhallen möglicherweise nicht weitergenutzt werden können. Gleichzeitig werden alle Betreiber von Spielhallen im Land gleich behandelt. 5

Anlage 2 zu TOP 3 66. FinWiA / 12.11.15 Landtag von Baden-Württemberg Nr. 2 15. Wahlperiode Entschließungsantrag derabg. Muhterem Aras u. a. GRÜNE und der Abg. Klaus Maier u. a. SPD zu dem Gesetzentwurf der Landesregierung Drucksache 15/7443 Gesetz zur Änderung des Landesglücksspielgesetzes und des Gesetzes zur Ausführung des Zensusgesetzes 2011 Der Landtag wolle beschließen, die Landesregierung zu ersuchen, bis zum 30. September 2016 ein Konzept für eine landesweite, betreiberübergreifende Sperrdatei unter Berücksichtigung der Erfahrung anderer Länder zu erstellen und dem Landtag vorzulegen. 12. 11. 2015 Aras, Fritz, Hahn, Lindlohr, Dr. Rösler, Schwarz GRÜNE Maier, Dr. Fulst-Blei, Haller, Stober, Storz, Wahl SPD 6