Klage gem. 42 Abs. 1 VwGO (Anfechtungsklage) sowie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 Abs. 5 VwGO

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Verwaltungsgericht Leipzig Rathenaustraße 40 04179 Leipzig vorab per Fax: 0341/4460114 Leipzig, den 28. Oktober 2009 EILT! Klage gem. 42 Abs. 1 VwGO (Anfechtungsklage) sowie Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gem. 80 Abs. 5 VwGO des [Anwohner stellvertretend für Anwohnerinitiative], 04668 Grimma gegen - Kläger / Antragsteller - Landkreis Leipzig, Landratsamt, Stauffenbergstraße 4, 04550 Borna, vertreten durch den Landrat - Beklagter / Antragsteller - wegen: Genehmigung gem. 4 BImSchG des Landratsamtes Muldentalkreis vom 14.02.2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogaserzeugungs- und -verwertungsanlage am Doppel-Standort Wasserwerksweg 8 / Bahnhofsstraße 3 in 04668 Grimma durch die Bio. S Biogas Westsachsen GmbH in 04668 Grimma, Tuchmachergasse 1 Streitwert Klageverfahren: Streitwert Vorläufiger Rechtsschutz: 15.000,- Euro 7.500,- Euro

Klage- und Eilantrag vom 28.10.2009 Seite 2 von 6 Namens des Klägers und ausweislich der in Kopie beiliegenden Vollmacht beantrage ich: I. die Aufhebung der Genehmigung gem. 4 BImSchG des Landratsamtes Muldentalkreis vom 14.02.2008 zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogaserzeugungs- und -verwertungsanlage am Doppel-Standort Wasserwerksweg 8 / Bahnhofsstraße 3 in 04668 Grimma durch die Bio. S Biogas Westsachsen GmbH in 04668 Grimma, Tuchmachergasse 1 42 Abs. 1, 1. HS VwGO (Anfechtungsklage). II. Die aufschiebende Wirkung der Anfechtung wird gem. 80 Abs. 5 VwGO wiederhergestellt. III. Der Beklagte / Antragsgegner trägt die Kosten des Rechtsstreits. Weiter bitte ich das Gericht, den Antragsgegner aufzufordern, bis zur Entscheidung über den Eilantrag vorläufig ein sofortiges Ruhen der Bauarbeiten zu erwirken. BEGRÜNDUNG I. Tatbestand Verfahren Am 14.02.2008 erteilte das Landratsamt (LRA) Muldentalkreis der S. Biogas Westsachsen GmbH die immissionsschutzrechtliche Genehmigung gem. 4 BImSchG zur Errichtung und zum Betrieb einer Biogaserzeugungs- und -verwertungsanlage auf dem Doppel-Standort Wasserwerksweg 8 / Bahnhofsstraße 3 in 04668 Grimma. Beweis: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des LRA Muldentalkreis vom 14.02.2008; siehe Anlage K1 Für den gesamten Standort existiert kein Bebauungsplan i.s.v. 8 ff BauGB. Weiter handelt es sich um kein Vorhaben im Sinne von 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB. Die angefochtene Genehmigung selbst beschreibt die Lage vielmehr wie folgt: Die Eigenart der näheren Umgebung am Standort Wasserwerksweg entspricht einem Gewerbegebiet nach 8 BauNVO bzw. einem Mischgebiet nach 6 BauNVO. Der Standort Bahnhofstraße befindet sich am Rand eines bestehenden Gewerbegebiets mit im Einwirkungsbereich befindlicher Wohnbebauung. Das LRA Muldentalkreis genehmigte den Standort im Rahmen von 34 BauGB. Die Stadt Grimma versagte dem Vorhaben mit Schreiben vom 08.10.2007 als zuständige Baugenehmigungsbehörde ihr Einvernehmen gem. 36 Abs. 1 BauGB mit der Begründung, dass befürchtet wird, dass sich die Anlage negativ auf die im Umfeld befindlichen Wohnnutzungen auswirken kann sowie eine Unwirtschaftlichkeit der Anlage angenommen wird. Der Genehmigungsbescheid des LRA Muldentalkreis führt aus, dass dieser das Einvernehmen der Stadt Grimma gem. 71 Abs. 1 SächsBO ersetzt. Beweis: Immissionsschutzrechtliche Genehmigung des LRA Muldentalkreis vom 14.02.2008, Pkt. 4.9; siehe Anlage K1

Klage- und Eilantrag vom 28.10.2009 Seite 3 von 6 Am 04.11.2008 zeigte die Firma eine Änderung der Anlage gem. 15 BImSchG an, wonach der Stahlbetonbehälter Endlager/Nachgärer 13 m in Richtung Süden verschoben werden soll. Am 06.02.2009 erhielt die Firma die Baugenehmigung entsprechend der Änderungsanzeige. Beweis: Baugenehmigung des LRA Landkreis Leipzig vom 06.02.2009; siehe Anlage K2 Im Zusammenhang mit dem Baugenehmigungsverfahren legte der Kläger/Antragsteller mit Schreiben vom 04.03.2009 neben weiteren Anwohnern die Nachbarn Widersprüche ein. Im Widerspruchsverfahren folgte weiterer Sachvortrag durch den Kläger/Antragsteller mit Schreiben vom 21.03.2009 sowie vom 08.09.2009. Der Kläger/Antragsteller führte aus: - dass bereits die alltägliche Geruchsbelästigung durch die Eberzuchtstation die Wohnqualität erheblich reduziert habe, so dass keine weiteren Geruchsbelästigungen mehr akzeptabel seien; - da keine Landwirtschaft in Grimma selbst stattfinde, durch Zulieferverkehr die Lärmpegel steigen; - da keine unmittelbaren Abnehmer in Nähe der Anlagen vorhanden sind, durch Einlagerung riesiger Mengen an Roh- und Abfallstoffen von einer Ungezieferausbreitung auszugehen ist; - die entstehenden Gase ungehindert freigesetzt und mit der Hauptwindrichtung nach Grimma-Süd getragen und dort zu einer unzumutbaren Geruchsbelästigung führen; - die entstehenden Sickersäfte der Siloanlage, insbesondere bei Havarien die Trinkwasserversorgung der Stadt gefährden Beweis: Widerspruch [Anwohner] vom 04.03.2009; siehe Anlage K3 Schreiben Anliegerinitiative / [Anwohner] vom 21.03.2009; siehe Anlage K4 Widerspruchsbescheid des LRA Landkreis Leipzig vom 30.09.2009; siehe Anlage K5 Am 10.06.2008 ordnete das LRA Landkreis Leipzig gem. 80a Abs. 1 Nr. 1 i.v.m. 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung vom 14.02.2008 an. Beweis: Anordnung des LRA Landkreis Leipzig vom 14.02.2008; siehe Anlage K6 Im August 2009 begannen die Bauarbeiten, die seitdem andauern. Nach Kenntnis des Klägers / Antragstellers ist die Fertigstellung und Inbetriebnahme der Anlage für Frühjahr 2010 vorgesehen. Mit Bescheid vom 30.09.2009, eingegangen am 05.10.2009 beim Kläger / Antragsteller, wurde sein Widerspruch durch das LRA Landkreis Leipzig zurückgewiesen. Beweis: Widerspruchsbescheid des LRA Landkreis Leipzig vom 30.09.2009; siehe Anlage K5

Klage- und Eilantrag vom 28.10.2009 Seite 4 von 6 II. Rechtliche Würdigung a) Fehlen der Genehmigungsfähigkeit am Standort Die Errichtung von Biogasanlagen ist nur zulässig - im Rahmen des neuen (am 20.07.2004 in Kraft getretenen) 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB oder - innerhalb eines gem. Bebauungsplans ausgewiesenen Sonstigen Sondergebiets gem. 11 BauNVO. Beides ist hier nicht der Fall. Da es sich wohl unstreitig um keine Anlage im Sinne des 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB handelt, bliebe nur die Ausweisung eines Sonstigen Sondergebiets gem. 11 BauNVO. Die Genehmigungsbehörde beruft sich dagegen auf ein Einfügen der Anlage innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils i.s.v. 34 Abs. 1 BauGB. Diese rechtliche Möglichkeit zur Genehmigung ist jedoch vor dem Hintergrund der dahingehend abschließenden Regelungen von 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB und 11 BauNVO schlicht nicht möglich. Im Übrigen fehlen damit auch die Voraussetzungen im Sinne von 71 Abs. 1 SächsBO für die Ersetzung des von der Stadt Grimma verweigerten Einvernehmens. Damit fehlt - ungeachtet der schon grundsätzlich fehlenden Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens - eine baurechtliche Genehmigung für das Vorhaben, die ggf. trotz Rechtswidrigkeit rechtswirksam werden könnte. b) Dritt- bzw. Nachbarschutz der Rechtsnorm Der Kläger/Antragsteller kann sich gem. 42 Abs. 2 VwGO nur auf die Verletzung von rechtlichen Normen berufen, die zumindest grundsätzlich auch seinem, also zunächst grundsätzlich dem Nachbarschutz dienen. Die Regelungen der BauNVO zur Festlegung verschiedener Gebiete dienen gerade der Vermeidung von Beeinträchtigungen verschiedener Anlieger, insbesondere dem Schutz von Wohngebieten bzw. Wohnungen in Mischgebieten vor Beeinträchtigungen durch Emissionen nicht wohngebietstauglicher Einrichtungen. So hat bspw. erst kürzlich das OVG Nordrhein-Westfalen (OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 09.04.2009-7 B 1855/08) festgestellt, dass ein Nachbarschutz etwa dann gegeben sein könne, wenn die Gemeinde einen der in 11 BauNVO genannten Sondergebietstyp festsetze; dann aber nur darauf, dass andere als entsprechend benannte Betriebe im Plangebiet nicht zugelassen werden dürften. Hier hat die zuständige Gemeinde bereits im Genehmigungsverfahren gerade wegen der von der Anlage auf die anliegenden Wohnungen einwirkenden Immissionen ihr Einvernehmen verweigert und von ihrem Planungsrecht in der Hinsicht Gebraucht gemacht, hier gerade kein Sondergebiet gem. 11 BauNVO auszuweisen, in dem die Errichtung von Biogasanlagen erlaubt wäre. Kann sich der Kläger/Antragsteller daher schon grundsätzlich auf das Fehlen der baurechtlichen Genehmigungsvoraussetzungen berufen, so kann er dies hier auch konkret. Er ist als direkter Nachbar der geplanten Anlage unmittelbar Betroffener der von dieser ausgehenden Emissionen. Für Wohn- und Mischgebiete - wie im vorliegenden Fall - hat dabei bereits der Gesetzgeber festgelegt, dass diese typischen Belastungen einer Biogasanlage für die Anwohner und sonstige Gewerbenutzung nicht zumutbar und darum nicht zulässig sind.

Klage- und Eilantrag vom 28.10.2009 Seite 5 von 6 c) Vorverfahren Das Vorverfahren i.s.v. 68 VwGO hat mit dem Widerspruchsverfahren stattgefunden, in dem am 30.09.2009 der hier angefochtene Widerspruchsbescheid ergangen ist. Da dem Widerspruchsführer im Zusammenhang mit der Genehmigung gem. 4 BImSchG vom 14.02.2008 keine Rechtsmittelbelehrung erteilt wurde, konnte dieser diese innerhalb eines Jahres ab Kenntnisnahme anfechten ( 58 Abs. 2, 70 Abs. 2 VwGO). Die Einlegung des Widerspruchs am 04.03.2009 erfolgte fristgemäß. (vgl. auch Anordnung des LRA Landkreis Leipzig vom 14.02.2008, S. 3; siehe Anlage K6) d) Vorläufiger Rechtsschutz Der Antrag auf Vorläufigen Rechtsschutz gem. 80 Abs. 5 VwGO ist statthaft, da der angefochtene Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist. Auch besteht ein Rechtsschutzbedürfnis des Antragstellers, da ohne Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Rechtsmittels die bereits seit August betriebene Fertigstellung der Anlage und deren alsbaldige Inbetriebnahme erfolgen würden. Weiter dürfte auch eine Interessenabwägung zu dem Ergebnis der Wiederherstellung führen. Die fehlende Genehmigungsfähigkeit der streitigen Anlage liegt ganz offensichtlich vor; eine Errichtung an diesem Standort ist schon grundsätzlich ausgeschlossen. Damit besteht eine hohe Erfolgsaussicht für den Klageantrag des Antragstellers. Ein Interesse an der Fortsetzung der Bauarbeiten kann weder die Genehmigungsbehörde Landratsamt, noch der Bauantragssteller haben, da die begonnene Anlage in keinem Fall fertig gestellt und in Betrieb genommen werden darf. Zudem hat der Gesetzgeber - wie oben bereits dargelegt - bereits grundsätzlich geregelt, dass an einem Standort wie dem hier vorliegenden, Anwohner keinen Immissionen einer solchen Anlage ausgesetzt werden dürfen. Sobald die Anlage den Betrieb aufnehmen würde, würde der Antragsteller jedoch diesen unzulässigen Immissionen ausgesetzt; dies ließe sich dann nicht rückgängig machen. Nicht zuletzt hat der Gesetzgeber auch mit 80 Abs. 1 VwGO schon allgemein entschieden, dass das Rechtsmittel eines Nachbarn gegen eine derartige Immissionsschutzrechtliche Genehmigung grundsätzlich aufschiebende Wirkung entfalten soll. Diese aufschiebende Wirkung hat erst das LRA Landkreis Leipzig mit seiner Anordnung vom 10.06.2009 beseitigt. Diese Anordnung ist ihrerseits rechtswidrig. Dies ergibt sich schon daraus, dass am Sofortvollzug einer offensichtlich rechtswidrigen Genehmigung weder ein öffentliches, noch ein überwiegendes Interesse des Genehmigungsinhabers bestehen kann. Die fehlende planungsrechtliche Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens findet keine Berücksichtigung in der Anordnung. Weiter entspricht die Begründung der Anordnung nicht den Anforderungen des 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO. Dieser erfordert eine Auseinandersetzung der anordnenden Behörde mit der spezifischen Eilbedürftigkeit hinsichtlich der grundsätzlich bestehenden aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels. Nicht Gegenstand der Abwägung ist dagegen die Frage der Rechtmäßigkeit oder Notwendigkeit der Hauptsacheentscheidung (vgl. etwa Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl., 80 Rn. 84ff). Begründet wird die Anordnung hier jedoch zunächst mit einem öffentlichen Interesse an der Genehmigung selbst, da die geplante Anlage der klimaschonenden Energieerzeugung diene (vgl. Anordnung des LRA Landkreis Leipzig vom 14.02.2008, S. 8, letzter Abs.; siehe Anlage K6). Das überwiegende Interesse des Genehmigungsinhabers ergebe sich aus der Höhe der geplanten Investitionssumme (vgl. ebd., S. 9).

Klage- und Eilantrag vom 28.10.2009 Seite 6 von 6 III. Ausführungen zum Streitwert Der Streitwert von 15.000,- Euro für das Klageverfahren gem. 42 Abs. 1 VwGO ergibt sich gem. Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 aus dessen Punkt 19.2 i.v.m. Punkt 2.2.2.; der Streitwert von 7.500,- Euro für das Verfahren des Vorläufigen Rechtsschutzes gem. 80 Abs. 5 VwGO aus dessen Punkt 1.5. Wolfram Günther Rechtsanwalt