Konferenz Kommunales Infrastruktur-Management Vergaberechtsmodifikationen und Konjunkturpaket II 1 von 24
I. Einführung Neuerungen im Vergaberecht Konjunkturpaket II Wertgrenzenanhebung GWB-Reform (seit it2442009i 24.4.2009 in Kraft) Beschleunigung von Investitionsprojekten Erhöhung der Investitionssicherheit 2 von 24
Konjunkturpaket II Wertgrenzenanhebung Beschleunigung von Investitionsprojekten durch vereinfachte Vergaben unterhalb bestimmter Wertgrenzen schnellere Durchführung kleinerer Investitionsprojekte Vergrößerung des Volumens staatlicher Investitionen Unterstützung v.a. der heimischen Wirtschaft P Vereinbarkeit mit EG-Grundfreiheiten? 3 von 24
GWB-Reform (seit 1.4.2009 in Kraft) OLG-Düsseldorf-Saga Der Verkauf kommunaler Grundstücke unterliegt der vergaberechtlichen Ausschreibungspflicht, wenn die Kommune zugleich Vorgaben bzgl. der anschließenden privaten Errichtung von Bauwerken auf diesen Grundstücken macht. P Hat die GWB-Reform in Bezug auf diese Problematik zu einer Lösung geführt? 4 von 24
II. Grundstrukturen des Vergaberechts EG-Primärrecht (v.a. Grundfreiheiten) EG-Vergaberichtlinien Nationale Ebene: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) KartellvergabeR Vergabeverordnung (VgV) V) Verdingungsordnungen (VOB / VOL / VOF) Ausgenommene Austausch- verhältnisse Dienstleistungskonzessionen (z.b. Betrieb eines Schwimmbads) 5.150.000 (Bauaufträge) Schwellenwerte Haushaltsrecht Teilweise Verdingungsordnungen 133.000 bzw. 206.000 (Dienstleistungs- / Lieferaufträge) Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken etc. 5 von 24
III. Maßnahmen im Rahmen des Konjunkturpaketes k t II Ankurbelung ubeu gder Konjunktur u duc durch vereinfachte ee eund dschnellere eee Abwicklung der Vergabe öffentlicher Aufträge Beschluss der Bundesregierung: keine streng formalisierten Vergabeverfahren unterhalb bestimmter (nunmehr heraufgesetzter) Wertgrenzen Bauaufträge beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb: bis 1 Mio. Euro freihändige Vergabe: bis 100.000 Euro Dienstleistungs- / Lieferaufträge beschränkte Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb sowie freihändige Vergabe: 100.000 Euro 6 von 24
Anwendungsbereich des GWB-Vergaberegimes (-) Nichterreichen der Schwellenwerte Anforderungen der EG-Grundfreiheiten? EuGH Vorgaben für Vergabeverfahren aus EG-Primärrecht Dienstleistungs- / Niederlassungsfreiheit / Allgemeiner Gleichheitssatz Grundpflicht zu Transparenz (1) Ex ante: bei Suche nach Auftragnehmer Herstellung eines angemessenen Grades an Öffentlichkeit (2) Ex post: Überprüfbarkeit der Unparteilichkeit der Vergabeentscheidung 7 von 24
Voraussetzung: grenzüberschreitendes Element Genügen vereinfachte Verfahrensarten diesen Anforderungen? kein grundfreiheitlicher Verfahrenstypenzwang aber ggf. erhöhte Verfahrensanforderungen, um Diskriminierungen auszuschließen 8 von 24
Diskriminierungspotenzial i i i i von beschränkter Ausschreibung / freihändiger Vergabe? direkte Diskriminierung (-) - Bevorzugung inländischer Bewerber nicht zwingend intendierte Diskriminierung? - Maßnahme vordergründig neutral - Zweck der Diskriminierung jedoch offensichtlich - Bundesregierung: Pakt für Deutschland - innere Logik nationaler Wirtschaftsförderung bedingt bereits Diskriminierung 9 von 24
Pressemitteilung il des Bundeswirtschaftsministeriums i i t i vom 27. Januar 2009: Als Leitlinie gilt: Deutschland muss gestärkt aus der Krise hervorgehen und gerade in schwierigen Zeiten die eigenen Wachstumskräfte stärken und mobilisieren. 10 von 24
Diskriminierungspotenzial i i i i von beschränkter Ausschreibung / freihändiger Vergabe? faktische Diskriminierung? - Kommission: selbst Versuch der Einbeziehung auch ausländischer Bewerber ungenügend Selektivität mit Diskriminierungspotenzial - EuGH: Es genügt, wenn auch im Ausland ansässige Bewerber nicht informiert werden Diskriminierungspotenzial bei vereinfachten Vergaben (+), da nur bekannte Unternehmer angesprochen werden 11 von 24
Rechtfertigungsmöglichkeiten ti hk it Dringlichkeit der Lage? Dringlichkeit: typischerweise (+), wenn dem Auftragsgegenstand immanent Bsp.: Sandsäcke zur Abwendung von Überflutungen = betriebswirtschaftliche Dringlichkeit einzelfallbezogen hier (-), Wirtschaftsförderung ist volkswirtschaftliche Dringlichkeit 12 von 24
Rechtfertigungsmöglichkeiten ti hk it zwingende Gründe des Allgemeinwohls/Allgemeininteresses? EuGH: (-) bei rein wirtschaftlichen Gründen auch, wenn es um elementare Maßnahmen zur Funktionsfähigkeit der Volkswirtschaft geht Grund: Logik des Binnenmarktes 13 von 24
Lösungsansätze Transparenz gewährleistende Verfahrensvorgaben z.b. Hessen: öffentliche Interessenbekundung - Diskriminierungsfreiheit - Anforderungen an EG-Primärrecht erfüllt 14 von 24
IV. Die OLG-Düsseldorf-Saga 1. Das OLG Düsseldorf schafft ein Problem 2. Das OLG Düsseldorf verschärft ein Problem 3. Die Betroffenen rufen den deutschen Gesetzgeber an dieser kündigt eine Lösung an 4. Das OLG Düsseldorf beharrt auf seinem e Problem und ruft die Götter an Status quo 5. Der deutsche Gesetzgeber präsentiert seine Lösung, deren Europarechtskonformität fraglich ist 15 von 24
1. Das OLG Düsseldorf schafft ein Problem Beschluss vom 13. Juni 2007: Kommunale Grundstücksverkäufe kombiniert mit Bauvorgaben unterliegen dem einfachgesetzlichen Vergaberecht! 2. Das OLG Düsseldorf verschärft ein Problem Beschluss vom 6. Februar 2008: Jegliche Anforderungen an die Bebauung lösen eine Ausschreibungspflicht aus 16 von 24
Folgen: Projektverzögerungen komplexe Rückabwicklungen Begrenzung kommunaler Planungshoheit Hemmnisse für Investoren insgesamt erhebliche Rechtsunsicherheiten 17 von 24
3. Die Betroffenen rufen den deutschen Gesetzgeber an dieser kündigt Lösung an 4. Das OLG Düsseldorf beharrt auf seinem Problem und ruft die Götter an mit Vorlagebeschluss vom 2. Oktober 2008 Anrufung des EuGH in einem ähnlich h gelagerten Fall Prüfung der Europarechtskonformität der GWB- Novelle 18 von 24
5. Der deutsche Gesetzgeber präsentiert t seine Lösung, deren Europarechtskonformität fraglich ist 99 Abs. 1 GWB Öffentliche Aufträge sind entgeltliche Verträge von öffentlichen Auftraggebern mit Unternehmen über die Beschaffung von Leistungen, die Liefer-, Bau- oder Dienstleistungen zum Gegenstand haben, Baukonzessio- nen 19 von 24
99 Abs. 3 GWB Bauaufträge sind Verträge über die Ausführung oder die gleichzeitige Planung und Ausführung eines Bauvorhabens oder eines Bauwerkes für den öffentlichen Auftraggeber, das Ergebnis von Tief- oder Hochbauarbeiten b ist und eine wirtschaftliche oder technische Funktion erfüllen soll, oder einer dem Auftraggeber unmittelbar wirtschaftlich zugute kommenden Bauleistung durch Dritte gemäß den vom Auftraggeber genannten Erfordernissen. 20 von 24
99 Abs. 6 GWB (neu eingefügt) Eine Baukonzession ist ein Vertrag über die Durchführung eines Bauauftrags, bei dem die Gegenleistung für die Bauarbeiten statt in einem Entgelt in dem befristeten Recht auf Nutzung der baulichen Anlage, gegebenenfalls zuzüglich der Zahlung eines Preises besteht. 21 von 24
VF V. Fazit Der Status t quo EG-Primärrecht (v.a. Grundfreiheiten) EG-Vergaberichtlinien Nationale Ebene: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) KartellvergabeR Vergabeverordnung (VgV) V) Verdingungsordnungen (VOB / VOL / VOF) Ausgenommene Austausch- verhältnisse Dienstleistungskonzessionen (z.b. Betrieb eines Schwimmbads) 5.150.000 (Bauaufträge) Schwellenwerte Binnenmarktrelevanz 133.000 bzw. 206.000 (Dienstleistungs- / Lieferaufträge) Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken etc. 22 von 24
VF V. Fazit Das Vergaberecht de lege ferenda EG-Primärrecht (v.a. Grundfreiheiten) EG-Vergaberichtlinien Nationale Ebene: Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) KartellvergabeR Vergabeverordnung (VgV) V) Verdingungsordnungen (VOB / VOL / VOF) Sekundärrechtl. Vergaberecht light Dienstleistungskonzessionen (z.b. Betrieb eines Schwimmbads) 5.150.000 (Bauaufträge) Schwellenwerte Binnenmarktrelevanz 133.000 bzw. 206.000 (Dienstleistungs- / Lieferaufträge) Verkauf von Gebäuden oder Grundstücken etc. 23 von 24
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