Freistaat Bayern Sitzplatz- Nr... Zwischenprüfung 2017 in der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Arbeitsrecht Arbeitszeit: 180 Minuten Hilfsmittel: Zugelassen sind die in der FMBek vom 02.12.2011, Az.: PE-P 3510-001-43350/11, (FMBl S. 397) i.d.g.f. aufgeführten Hilfsmittel für den fachlichen Schwerpunkt Staatsfinanz
2 I. Sachverhalt: Aufgabe A Bei der bayerischen Verwaltung der staatlichen Schlösser, Gärten und Seen ist seit längerem ein Beschäftigter, der für die Pflege des Englischen Gartens in München zuständig ist, erkrankt. Es ist abzusehen, dass dieser bis zum Ende der Saison 2017 seinen Dienst nicht antreten können wird, jedoch 2018 wieder einsatzfähig sein wird. Da nun die neue Saison 2017 bevorsteht, wurde dem Amtsvorsteher A. genehmigt, dass er befristet für den Zeitraum 01.03.-31.10.2017 einen neuen Mitarbeiter/neue Mitarbeiterin einstellen kann. Nach mehreren Bewerbungsgesprächen wurde dann der Bewerber Fabian Fit (F.), geb. 03.03.1999, von A. ausgewählt. F. erhielt ein Schreiben, dass er als Vollbeschäftigter (5-Tage-Woche) befristet vom 01.03.2017-31.10.2017 in Entgeltgruppe 5 eingestellt wird und sich zur Vertragsunterzeichnung bitte am 01.03.2017 um 09:00 Uhr bei A. im Büro einfinden soll. F. war sehr froh darüber, da er nach dem Abschluss seiner Ausbildung bei der Gärtnerei Schön im Oktober 2016 leider nicht übernommen werden konnte und seither auch keine andere Arbeitsstelle bekommen hat. Auch die Befristung kam ihm sehr gelegen, da er bereits feste Pläne hat im November 2017 in die USA auszuwandern und deshalb an keinem unbefristeten Arbeitsvertrag interessiert ist. A. hatte den Arbeitsvertrag bereits verfasst und unterschrieben. Als F. am 01.03.2017 pünktlich um 09:00 Uhr im Büro des A. erschien, war dieser nicht anwesend, da wegen einer Stellwerksstörung bei der Bahn kein Zug fuhr. Deshalb wurde F. von einer anderen Kollegin schon mit in den Englischen Garten an seinen neuen Arbeitsplatz genommen. Nachdem A. endlich mit drei Stunden Verspätung in seinem Büro angekommen war, fuhr er anschließend gleich in den Englischen Garten, damit F. seinen Arbeitsvertrag unterschreiben konnte. Als A. endlich dort angekommen war, unterbrach er F. kurz bei seiner Arbeit und bat ihn seinen Arbeitsvertrag mit der Befristungsabrede zu unterschreiben, was dieser dann auch sofort tat. A. freute sich sehr darüber, als er von seinen Kollegen nach einem Monat hörte, dass F. sehr gute Leistungen abliefert und A. somit eine gute Entscheidung bei der Einstellung des F. getroffen hatte. II. Aufgaben: 1. Wurde ein wirksamer Arbeitsvertrag zwischen F. und dem Freistaat Bayern geschlossen? 2. War die Befristung wirksam?
3 III. Bearbeitungshinweise: 1. Die vorgenannten Fragen sind unter entsprechender Begründung ausführlich zu beantworten. 2. Begründungen können im Wiederholungsfall entfallen. 3. Das Arbeitsverhältnis des F. bestimmt sich nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der Länder in den TV-L und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ- Länder) und die diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträge in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. 4. A. war bevollmächtigt die Einstellungsgespräche zu führen und den Arbeitsvertrag im Namen des Freistaates Bayern zu unterschreiben. 5. Der zuständige Personalrat wurde ordnungsgemäß beteiligt und hat der Einstellung zugestimmt. 6. Gehen Sie bei der Bearbeitung der Aufgabe 2 davon aus, dass ein wirksamer Arbeitsvertrag zum 01.03.2017 vorlag. 7. Die Gartenarbeit stellt keine Angestelltentätigkeit i.s.d. 38 V S.1 TV-L dar.
4 Aufgabe B I. Sachverhalt: Andreas A (A.), geb. 16.04.1982, wird zum 01.03.2017 bei der Justizvollzugsanstalt (JVA) München in ein unter den TV-L fallendes unbefristetes Arbeitsverhältnis eingestellt. A. ist in Entgeltgruppe 9 eingruppiert und teilzeitbeschäftigt i. H. v. 70% der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit (4 Tage-Woche von Montag - Dienstag und Donnerstag - Freitag). Werdegang (Auszug): 01.12.2008 Beschäftigter bei Steuerprüfungsfirma in Würzburg 31.07.2013 wird als förderliche Zeit im Sinne des 16 Absatz 2 Satz 4 TV-L anerkannt 01.08.2013 Beschäftigter beim Finanzamt Ansbach 31.07.2016 einschlägige Berufserfahrung liegt im vollen Umfang vor Für an folgenden Tagen geleistete Arbeit erhält A. folgende unständige Bezüge: März 2017: April 2017: Mai 2017: Juni 2017: 09.03.2017 Zuschlag für Nachtarbeit 32,00 24.03.2017 nicht dienstplanmäßige Mehrarbeit 16,00 03.04.2017 Zuschlag für Sonntagsarbeit 20,00 04.05.2017 Zuschlag für Nachtarbeit 32,00 22.06.2017 nicht dienstplanmäßige Mehrarbeit 16,00 A. ist vom 16.05.2017 16.06.2017 wegen eines Kreuzbandrisses im linken Knie arbeitsunfähig erkrankt. A. ist vom 18.07.2017 15.09.2017 erneut wegen eines Kreuzbandrisses im linken Knie arbeitsunfähig erkrankt, da sein Knie aufgrund des letzten Kreuzbandrisses noch nicht stabil genug war. II. Aufgaben: 1. Berechnen und begründen Sie die Höhe der tariflichen Entgeltansprüche des A. im März 2017. 2. Berechnen und begründen Sie den Anspruch und die Höhe der Entgeltfortzahlung des A. im Juli 2017.
5 3. Berechnen und begründen Sie die Höhe der tariflichen Entgeltanspruche des A. im November 2017. Entgeltfortzahlungsbestandteile, die für die Krankheit vom 16.05.2017 16.06.2017 evtl. gezahlt werden, sollen nicht berücksichtigt werden. III. Bearbeitungshinweise: 1. Es sind die ab 01.03.2016 gültigen Tabellen der Anlage B zum TV-L zu Grunde zu legen. 2. Um den besonderen Personalbedarf zu decken, hat die JVA München alle Möglichkeiten einer günstigen Stufenzuordnung bei der Einstellung ausgeschöpft. Hierbei ist nicht auf den 16 Abs. 2a TV-L einzugehen. Bei den für die Eingruppierung einschlägigen Tätigkeitsmerkmalen der EGO wurde keine abweichende Stufenlaufzeit geregelt. 3. A. hat fristgerecht einen Antrag auf Gewährung vermögenswirksamer Leistungen zugunsten eines Bausparvertrages gestellt. 4. A. ist Mitglied bei der AOK Bayern. Im Falle einer Arbeitsunfähigkeit wegen Krankheit besteht ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeld. 5. Der Anspruch und die Höhe eines eventuell zustehenden Krankengeldzuschusses ist nicht zu prüfen bzw. zu berechnen. Gehen Sie bei der Bearbeitung der Aufgaben davon aus, dass für die Krankheit (18.07. 15.09.2017) nach einer evtl. zustehender EFZ für die restliche Zeit Krankengeldzuschuss nach 22 II gewährt wird. 6. Für die Krankheit vom 16.05.2017 16.06.2017 wird Entgeltfortzahlung nach 21 gewährt. 7. Die vorstehenden Aufgaben sind ausführlich zu begründen. Begründungen können im Wiederholungsfall unterbleiben. 8. Die Sonderregelungen des 40 ff TV-L finden keine Anwendung. 9. Von den angegeben Daten ist auszugehen, sie sind nicht zu überprüfen.
6 I. Sachverhalt: Aufgabe C Hanna Huber (H.), geb. 02.08.1983, wurde ab dem 15.04.2016 unbefristet als vollbeschäftigte (5-Tage-Woche, Mo.-Fr.) Programmiererin in der IuK-Abteilung beim Landesamt für Finanzen, Dienststelle München, eingestellt. Sie wurde aufgrund ihrer Arbeit in die Entgeltgruppe E10 eingruppiert und erhält folgende Bezüge: Tabellenentgelt E10 Stufe 3 3499,50 Vermögenswirksame Leistung 6,65 Programmierzulage nach 4 I ZulTV 23,01 Kindergeld 190,00 H. hat vom 01.09.2016 30.11.2016 unbezahlten Sonderurlaub. II. Aufgaben: 1. Berechnen und begründen Sie die Höhe des Arbeitnehmerbeitrags zur Krankenversicherung im Monat Mai 2016. 2. Wie hoch ist die Summe der Arbeitnehmeranteile zur Zusatzversorgung der H. für die Monate April bis August 2016? III. Bearbeitungshinweise: 1. Das Arbeitsverhältnis der H. bestimmt sich aufgrund beiderseitiger Tarifbindung nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) und diesen ändernden, ergänzenden oder ersetzenden Tarifverträgen in der für den Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) jeweils geltenden Fassung. 2. Die vorgenannten Fragen sind unter entsprechender Begründung ausführlich zu beantworten. Begründungen können im Wiederholungsfall entfallen. 3. Für den Bereich der Zusatzversorgung und der Sozialversicherung sind die Werte des Jahres 2016 maßgebend. 4. H. ist in allen Zweigen der Sozialversicherung und in der Zusatzversorgung versicherungspflichtig. 5. H. ist Mitglied bei der Techniker Krankenkasse. Der individuelle Zusatzbeitragssatz liegt bei der Techniker Krankenkasse bei 1%. 6. Der Freistaat Bayern wendet beim Vollzug des Freibetrags nach 3 Nr.56 EStG das Verteilmodell an. **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****