Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht. Lösungshinweis

Größe: px
Ab Seite anzeigen:

Download "Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht. Lösungshinweis"

Transkript

1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht Lösungshinweis = des TV-L DH-Nr. = Nr. der Durchführungshinweise zum TV-L ATV = Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge vom i.d.g.f. SGB = Sozialgesetzbuch VBLS = Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder LStR = Lohnsteuer-Richtlinien Nr. = Geringfügigkeits-Richtlinien

2 2 Aufgabe A Aufgabe 1 Stufenzuordnung im Januar 2013 Grundsätzlich Zuordnung zur Stufe 1 nach 16 Abs. 2 S. 1; da jedoch hier im Rahmen einer Neueinstellung nach SV einschlägige Berufserfahrung (PE-Nr. 1 zu 16 Abs. 2) vorliegt, ist eine höhere tarifliche Stufenzuordnung nach 16 Abs. 2 S. 2 und 3 zu prüfen: 1. Keine Berücksichtigung über 16 Abs. 2 S. 2, da die einschlägige Berufserfahrung im zeitlich vorhergehenden Arbeitsverhältnis (DH-Nr Abs. 5 S. 2) nicht beim selben AG (Uniklinik Regensburg) geleistet wurde. 2. Prüfung der Voraussetzungen des 16 Abs. 2 S. 3: Die zeitlich vorhergehende Beschäftigung (DH-Nr Abs. 5 S. 2) vom wurde beim Universitätsklinikum Düsseldorf und somit bei einem anderen Arbeitgeber geleistet. - Da eine ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung - von mindestens 1 Jahr - in einem Arbeitsverhältnis vorliegt, - erfolgt die Berücksichtigung im Umfang von 1 Jahr und 305 Tagen (2012 Schaltjahr). Die Unterbrechung von zwei Monaten vor der Einstellung am ist hierfür unschädlich (DH-Nr Abs. 4 S. 3) : Entwicklungshilfe Der SV enthält keinen Hinweis auf Tätigkeiten mit einschlägiger Berufserfahrung : Sozialarbeit in der JVA Köln Ausweislich des Sachverhalts erwirbt B. hier eine förderliche, aber keine einschlägige Berufserfahrung, so dass eine Berücksichtigung ausscheidet. Damit liegen Zeiten mit mehr als 1 Jahr jedoch weniger als 3 Jahre einschlägiger Berufserfahrung vor: Tarifliche Einstufung erfolgt gem. 16 Abs. 2 S. 3 in die Stufe 2. Restzeiten (DH-Nr Abs. 3) über 1 Jahr werden bei 16 Abs. 2 S. 3 nicht weitergeführt (DH-Nr Abs. 3 S. 4). Prüfung der Voraussetzungen des 16 Abs. 2 S. 4: Jedoch besteht ein quantitativer und qualitativer Personalbedarf (BAH-Nr. 3), so dass die Voraussetzungen für die ergänzende Berücksichtigung von förderlichen Zeiten ( 16 Abs. 2 S. 4, DH-Nr Abs. 1,) vorliegen. Die Restzeit aus dem o.g. Arbeitsverhältnis ist als Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung grds. auch förderlich (DH-Nr Abs. 2, Abs. 3 S. 4 und 5). Darüber hinaus stellt laut Sachverhalt auch die Zeit als Sozialarbeiter bei der JVA Köln vom eine förderliche Berufserfahrung dar.

3 3 Zusammenstellung von förderlichen Zeiten zur Stufenzuordnung: 16 Abs. 2 S. 3: 1 Jahr Tage (Uniklinik) 16 Abs. 2 S. 4: Jahr 305 Tage (Uniklinik) 16 Abs. 2 S. 4: 4 Jahre 92 Tage (JVA Köln) 6 Jahre 32 Tage Ergebnis: Förderliche Zeiten führen zur höheren Stufe 4 (mind. 6 Jahre keine 10 Jahre, vgl. 16 Abs. 3 S. 1); da B. die Gewährung der günstigsten Stufe zur Voraussetzung für seine Zusage gemacht hat, erfolgt bei Einstellung die Zuordnung zur Stufe 4. Bei Berücksichtigung von förderlichen Zeiten werden Restzeiten über 6 Jahre nicht weitergeführt (DH-Nr Abs. 7). Aufgabe 2 Entgelt im Krankheitsfall für den Skiunfall Der Anspruch des B. auf Entgelt im Krankheitsfall bestimmt sich nach 22. a) Anspruch auf Entgeltfortzahlung B. hat Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Durchschnittsentgelts nach 22 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 21, da er unverschuldet (nach PE zu 22 Abs. 1 S. 1) arbeitsunfähig wurde. Da B. beim Skifahren einen Helm getragen hat, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Auch ist es unerheblich, dass B. sich die Krankheit im privaten Bereich zugezogen hat. Die im Sachverhalt genannten weiteren AU stellen keine anrechenbaren Vorerkrankungen dar. Ergebnis: Damit erfolgt Entgeltfortzahlung für die Zeit vom ( 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) für 42 Kalendertage (KT). Für den wird Entgeltfortzahlung wegen Erholungsurlaub gewährt, da der Unfall im Laufe des Tages erfolgte. b) Anspruch auf Krankengeldzuschuss Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist erhält B. Krankengeld von seiner Krankenkasse (BAH-Nr. 6) und daneben Krankengeldzuschuss gewährt ( 22 Abs. 2 S. 1). Maßgebend für die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist grundsätzlich die Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3), die B. am letzten Tag der Erkrankung erreicht hat ( 22 Abs. 3 S. 2). Nach Aufgabenstellung ist eine Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 von weniger als 3 Jahre zu unterstellen, so dass B. einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der AU infolge derselben Krankheit gezahlt bekommt ( 22 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a). Anzurechnende Tage der AU mit Entgeltfortzahlung = 42 Kalendertage (KT) Zwischenergebnis: Es besteht noch ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss von 49 Kalendertagen ab bis grundsätzlich

4 4 c) Beschränkung wegen Kalenderjahreshöchstgrenze Innerhalb des Kalenderjahres 2014 kann das Entgelt im Krankheitsfall nach 22 Abs. 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in 22 Abs. 3 Satz 1 genannten Fristen im Fall von B. somit max. 13 Wochen = 91 KT bezogen werden ( 22 Abs. 3 Satz 3): Grippe 6 KT Entgeltfortzahlung einzelne AU (lt. SV) 4 KT Entgeltfortzahlung Skiunfall 42 KT Entgeltfortzahlung insg. 91 KT./. 52 KT = noch Restanspruch von 39 KT Krankengeldzuschuss Ergebnis: Damit hat W. Anspruch auf Krankengeldzuschuss aufgrund Überschreitung der Kalenderjahreshöchstgrenze nur noch im Umfang von 39 KT also vom Ab erhält B. nur noch Krankengeld von seiner Krankenkasse. Aufgabe 3 Tabellenentgelt im Februar 2014 a) Tabellenentgelt ( 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2) aa) EG 9 (lt. SV) bb) Stufe 4 (siehe oben) cc) Tabellenentgelt ( 15 Abs. 2 i.v.m. Anlage B) 3.265,01 dd) Entgeltgruppenzulage (lt. SV) 113,35 b) Höhe des Tabellenentgelts ( 15 Abs. 2 i.v.m. Anlage B): 3.378,36 Aufgabe 4 Auswirkung des Rentenbescheides vom auf das Arbeitsverhältnis des B Im Falle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer endet das Arbeitsverhältnis gemäß 33 Abs. 2 Sätze 1 bis 3. Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird ( 33 Abs. 2 S. 1). Laut Sachverhalt wurde der Rentenbescheid am zugestellt, demnach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Der tatsächlich frühere Beginn der Rente ist unbeachtlich. Daneben gelten die Vorschriften des 21, 15 Abs. 2 TzBfG (Nr Abs. 2), da es sich bei 33 Abs. 2 um eine auflösende Bedingung handelt. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente, muss er den Arbeitnehmer schriftlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser schriftlichen Mitteilung ein, nicht jedoch vor Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Der Arbeitgeber hat laut Sachverhalt am Kenntnis über die Zustellung des Rentenbescheides erlangt und informiert B. mit Schreiben vom über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Diese Schreiben geht dem B. nachweislich am zu. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang: Fristbeginn: ( 187 Abs. 1 BGB)

5 5 Fristende: Uhr ( 188 Abs. 2 BGB) Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis des B. endet m. A. d Aufgabe B Aufgabe 1 Laufendes Entgelt für September und Dezember 2014 a) Tabellenentgelt für September 2014 (Begr. siehe Aufgabe A) aa) EG 6 (lt. SV) bb) Stufe Nach Sachverhalt befindet sich A. seit in Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Der Stufenaufstieg nach Stufe 4 erfolgt grds. nach einer Stufenlaufzeit von drei Jahren in Stufe 3 ( 16 Abs. 3 Alt. 3) und wäre mit Ablauf erfüllt gewesen. Stufenlaufzeit ist die Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber ( 16 Abs. 3 S. 1). Deshalb ist zu prüfen, welche Auswirkung Mutterschutzfristen und Elternzeit auf den Stufenaufstieg der A. haben: Die in die Stufenlaufzeit fallenden Mutterschutzfristen gelten als Stufenlaufzeit ( 17 Abs. 3 S. 1 Buchst. a); dagegen ist die Zeit der Elternzeit unter vollständiger Beurlaubung eine unschädliche Unterbrechung nach 17 Abs. 3 S Alt. Die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit ab ist wieder im vollem Umfang bei der Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen ( 17 Abs. 3 S. 4). Jahre Tage Tätigkeit einschl. MuSchutz Frist = Elternzeit (Beurlaubung) = Tätigkeit in Teilzeit = Die Stufenlaufzeit von drei Jahren vollendet A. somit erst m.a.d Ergebnis: Gewährung des Tabellenentgelts im September 2014 nach Stufe 3. cc) Tabellenentgelt EG 6 / Stufe ,88 dd) Teilzeitbeschäftigung( 24 Abs. 2 S. 1, Abs. 4) x 6/40,1 ( 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) = 370,90 Höhe des Tabellenentgelts 370,90 b) Tabellenentgelt für Dezember 2014 aa) EG 6 bb) Stufe 4 Die Stufenlaufzeit von 3 Jahren ( 16 Abs. 3 Alt. 3) vollendet A. m.a.d (s.o.) und steigt somit am in die Stufe 4 ihrer EG 6 auf.

6 6 Ergebnis: Das Entgelt der Stufe 4 erhält B. bereits ab ( 17 Abs. 1) gezahlt. cc) Tabellenentgelt EG 6 / Stufe ,82 dd) Teilzeitbeschäftigung x 6/40,1 = 387,95 Höhe des Tabellenentgelts 387,95 Aufgabe 2 Jahressonderzahlung 2014 Anspruch auf die JSZ 2014 besteht für A., da sie am in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern steht ( 20 Abs. 1). Höhe: Bemessungssatz: 95 % ( 20 Abs. 2 S. 1) nach EG 6 am ( 20 Abs. 3 S. 2) des durchschnittlichen Entgelts aus Juli September 2014 ( 20 Abs. 3 S. 1). Nach 20 Abs. 3 S. 4 bemisst sich hier das Durchschnitts-Entgelt fiktiv nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit und somit aus der Vollbeschäftigung. Juli 2014 = 0,00 (Elternzeit) August 2014 = 0,00 (Elternzeit) September 2014 = 2.478,88 (EG 6 / Stufe 3) 2.478,88 Da im o.g. Bemessungszeitraum wegen Elternzeit nicht an allen Tagen Entgelt gezahlt wurde, erfolgt nach S. 2 der PE zu 20 Abs. 3 die Hochrechnung auf einen vollen Monat: 2.478,88 : 30 KT (im Sept) = 82,63 x 30,67 = 2.534,26 davon 95 % = 2.407,55 Kürzung: Eine Kürzung gem. 20 Abs. 4 S. 1 erfolgt nicht für die vollen Kalendermonate der Mutterschutzfristen und der Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres des Kindes ( 20 Abs. 4 S. 2 Buchst. b und c) hier bis einschl. Dezember Ergebnis: Die JSZ steht der A. somit in voller Höhe (12/12) von 2.407,55 zu und wird mit dem laufenden Entgelt für den November 2014 gezahlt ( 20 Abs. 5 S. 1). Aufgabe 3 Umlagen für September bis Dezember 2014 A. ist laut BAH-Nr. 3 zusatzversorgungspflichtig bei der VBL. Die Umlage, sowie eventuelle Beiträge zur freiwilligen Versicherung, errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ( 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 39 ATV). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, 15 Abs. 2 S. 1 ATV, Anlage 3 ATV). Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach den für die zeitliche Zuordnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns geltenden Vorschriften ( 38 a EStG, R 39b.2, R 39b.5, R 39b.6 LStR).

7 7 a) Umlagen im September und Oktober 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 370,90 Die Umlagebemessungsgrenze wird nicht überschritten (Anlage 3 S. 2 ATV, 159, 160 Nr. 2 SGB VI, 3 Abs. 1 SV-RGVO 2014). Der Umlagesatz beträgt 7,86 % ( 16 Abs. 1, 37 Abs. 1 ATV, 64 Abs. 2 VBLS): Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 370,90 = 23,92 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 370,90 = 5,23 b) Umlagen im November 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 370,90 Jahressonderzahlung: Zv-pflichtig nur zu 7/12 wegen Elternzeit in den vollen Kalendermonaten April August 2014 für die keine Umlagen entrichtet wurden ( 15 Abs. 2 ATV i.v.m. Satz 1 Nr. 14 der Anl. 3); die Mutterschutzzeiten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sind hier wegen 9 Abs. 1 S. 4 und 5 ATV nicht ausgenommen. 7/12 von 2.407, , ,30 Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 1.775,30 = 114,51 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 1.775,30 = 25,03 c) Umlagen im Dezember 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 387,95 Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 387,95 = 25,02 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 387,95 = 5,47 Aufgabe 4 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt im November 2014 Tabellenentgelt (vgl. Aufgabe 1) 370,90 Jahressonderzahlung (vgl. Aufgabe 2 + BAH-Nr. 4) 2.407,55 Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Anteils aus der Umlage in Nov 2014: a) Ermittlung des individuellen steuer- und beitragspflichtigen Anteils der Umlage im Nov 2014 Berücksichtigung des Freibetrages nach 3 Nr. 56 EStG, da sich A. im ersten Dienstverhältnis befindet und der AG eine Umlage an die VBL zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlt. Berechnung des Freibetrages für 2014: x 2 % = (SV-RGVO 2014, 160 Nr. 2, Anlage 2 SGB VI). Die Berücksichtigung des 3 Nr. 56 EStG erfolgt im sog. Verteilmodell! Dabei wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. A. hat lt. SV in 2014 Anspruch auf zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nur für 4 Kalendermonate (wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht in den Kalendermonaten

8 8 Januar - August 2014!). Folglich wird der Freibetrag mit 357,00 (1.428 : 4 ) in jedem Monat mit Entgelt berücksichtigt. Steuerpflichtige Umlage des Arbeitgebers (vgl. Aufgabe 3) 114,51./. steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 114,51 = individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil 0,00 b) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrages nach 1 Abs. 1 S. 4 SvEV Steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 114,51./. Grenzbetrag nach 1 I S. 3 SvEV (max. 100,00 ) 100,00 = Hinzurechnungsbetrag nach 1 I S. 4 SvEV 14,51 c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach 1 Abs. 1 S. 3 SvEV 1.550,39 (entspricht: 100 : 6,45 x 100) x 2,5 % = 38,76./. 13,30 = 25,46 d) SV-Pflichtiges Entgelt aus der Umlage in Nov 2014: 39,97 SV-pflichtiges Entgelt November 2014 insgesamt 2.818,42 Aufgabe 5 Prüfung der Sozialversicherungspflicht A. unterliegt ab aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige ( 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 SGB IV, SvEV): KV: 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V RV: 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ALV: 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 SGB III PV: 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI Es könnte jedoch ab mit der Aufnahme einer Tätigkeit mit 6 Wochenstunden in der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegen. Deshalb erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: 1) Prüfung der Sozialversicherungspflicht im September 2014: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 370,90 ergibt sich kein individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil der Umlage (BAH-Nr. 5), so dass bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts von einem monatlichen sv-pflichten Entgelt von 370,90 auszugehen ist. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ab September 2014 (Nr Abs. 1 u. 2 S. 1): Laufendes sv-pflichtiges Entgelt ab von 370,90 x 12 (Jahresbetrag) 4.450,80 + Jahressonderzahlung (Nr ) 2.407,55 (s.o.) + individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil der Umlage im Nov 39,97 (s.o.) Summe 6.898,32 : 12 = 574,86

9 9 Das Arbeitsentgelt übersteigt die 450,00 -Grenze. Somit liegt ab weiterhin Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor. 2) Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Januar 2015: Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ab Januar 2015 (Nr Abs. 2 letzter Satz): Laufendes sv-pflichtiges Entgelt ab von 387,95 x 12 (Jahresbetrag) 4.655,40 + Jahressonderzahlung (Begr. s.o. und BAH-Nr. 6) 374,16 Summe 5.029,56 : ,13 Das Arbeitsentgelt erreicht die 450,00 Grenze nicht. Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor! A. ist somit ab krankenversicherungsfrei gem. 7 Abs. 1 SGB V rentenversicherungspflichtig nach 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI arbeitslosenversicherungsfrei gem. 27 Abs. 2 SGB III pflegeversicherungsfrei PV folgt KV (vgl. 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI) Aufgabe 6 Beitragsberechnung im Januar 2015 Aufgrund der vorliegenden geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt die Beitragszahlung wie folgt: KV: 13 % pauschaler KV-Beitrag gem. 249 b SGB V getragen nur vom Arbeitgeber KV 13 % aus 387,95 = 50,43 RV: Beitragssatz: 18,9 % ( 157, 158 Abs. 1, 160 Nr. 1 SGB VI, BSG 2014); davon 15 % pauschaler RV-Beitrag gem. 172 Abs. 3 SGB VI getragen nur vom Arbeitgeber RV 15 % aus 387,95 = 58,19 RV-Arbeitnehmeranteil gem. 168 Abs. 1 b SGB VI: 3,9 % aus 387,95 = 15,13 **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014

Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Vergütungstarifvertrag für die Lebenshilfe ikita ggmbh (VTV-iKita LH) vom 1. September 2014 Zwischen der Lebenshilfe ikita ggmbh, vertreten durch die Geschäftsführung, einerseits und der Gewerkschaft Erziehung

Mehr

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO

Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan Dienstvertragsordnung DienstVO Rechtsgrundlagen für die Anwendung des SuE-Tarifs im Geltungsbereich der DienstVO ab dem 1. Jan. 2017 Dienstvertragsordnung DienstVO i.d.f. der 83. Änderung der DienstVO vom 8. Sept. 2016 A u s z u g 2

Mehr

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund

Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel Februar 2007 in Dortmund Mantel Vortrag: Das neue Tarifrecht des Öffentlichen Dienstes für die Länder (TV-L) -Mantel - 13. Februar 2007 in Dortmund Jens Hoffmann Tarifkoordinator Lehrkräfte Grundsätze TV-L verbindet tarifpolitische

Mehr

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL)

Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Tarifvertrag vom 23. Juli 2007 über eine ergänzende Leistung an Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer und Auszubildende des Freistaates Bayern (TV-EL) Zwischen dem Freistaat Bayern, vertreten durch den Staatsminister

Mehr

Wer die Wahl hat, hat die Qual

Wer die Wahl hat, hat die Qual Wer die Wahl hat, hat die Qual Ich-AG, Überbrückungsgeld oder Existenzgründungsbeihilfe? Drei Förderinstrumente, eine Zielgruppe Existenzgründungszuschuss Ich-AG Voraussetzungen arbeitslos und Bezug von

Mehr

Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten!

Was Sie über kleine Jobs wissen sollten! Tipps und Informationen Was Sie über "kleine Jobs" wissen sollten! Minijob - Chancen und Risiken Minijob - was ist das? Der Minijob ist eine geringfügig entlohnte Beschäftigung. Geringfügigkeit liegt vor,

Mehr

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1

1,5 1,0 4,0. Ausgepunkteter Lösungsbogen zur schriftlichen Prüfung des ZVL Teil EStG II - 1 ZVL Zertifizierungsverband der Lohnsteuerhilfevereine e.v. Lösungen zur Aufgabe aus der Einkommensteuer vom 22.09.2012 Prüfungsteil: EStG Teil II Bearbeitungszeit: 90 min Maximal erreichbare Punktzahl:

Mehr

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren -

KURZINFORMATION. Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - KURZINFORMATION Die Altersversorgung angestellter Hochschullehrer - Besonderheiten im Berufungsverfahren - Ein angestellter Hochschullehrer erhält keine Ruhestandsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen,

Mehr

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte

Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte Hinweise zum Urlaub für Beschäftigte 1. Anspruch auf Erholungsurlaub /Höhe des Erholungsurlaubs Mit der Tarifeinigung vom 09.03.2013 wurde eine tarifliche Neuregelung der Höhe des Urlaubsanspruchs beschlossen.

Mehr

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12.

Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk vom 12. Juni 1992 in der Fassung vom 14. Juni 1993, 27. April 1994, 18. Juli 1994,

Mehr

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs)

Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) SECURVITA INFORMIERT 01.01.2016 Infoblatt: A009 Regelungen im Niedriglohnbereich (Minijobs) Das Zweite Gesetz für moderne Dienstleistungen am Arbeitsmarkt führte besondere Regelungen für eine geringfügig

Mehr

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln:

zu dem o.g. Thema möchten wir Ihnen die nachfolgenden Informationen übermitteln: Rheinische Versorgungskassen Postfach 21 09 40 50533 Köln ABCDEFGH An alle Mitglieder/Abrechnungsstellen der Rheinischen Zusatzversorgungskasse (RZVK) Köln, im Juni 2013 Zeichen: 043 Rundschreiben 05/2013

Mehr

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle?

1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? Abteilung D - Dienstleistungszentrum - FACHBEREICH THEMATIK Bezüge FAQ s Arbeiterlöhne Inhalt 1. Nach welchen Kriterien erfolgt Lohnstufensteigerung in der Monatslohntabelle? 2. Welche Lohnstufe gilt bei

Mehr

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter

Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Anstellungsvertrag für Angestellte und Arbeiter Zwischen Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitgeber genannt und Herrn/Frau Anschrift - nachfolgend Arbeitnehmer genannt wird der folgende Arbeitsvertrag

Mehr

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016

SV-Rechengrößen in 2015 und 2016 7.1. SV-Rechengrößen in und Beitragssätze Krankenversicherung (allgemeiner ) 14,6 % 14,6 % ermäßigter 14, % 14, % pauschaler für geringfügig Beschäftigte in der Krankenversicherung 13. % 13. % Pflegeversicherung

Mehr

Hinzuverdienst. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Pensionsbezug HI LI

Hinzuverdienst. Zusammenfassung. Begriff. Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung. Lohnsteuer. 1 Pensionsbezug HI LI TK Lexikon Steuern Hinzuverdienst Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere Einkünfte erzielen, müssen ggf. Kürzungen ihrer Rente hinnehmen.

Mehr

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV)

Tarifvertrag. zur Regelung der Altersteilzeit. für die Arbeitnehmer der. Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeit für die Arbeitnehmer der Arcor AG & Co. KG (ATZTV) Inhaltsverzeichnis 1 Geltungsbereich...3 2 Voraussetzungen für die Altersteilzeit...3 3 Arbeitszeit während

Mehr

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG)

Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes (Pflege-VG) FMBl 2003 96 StAnz 2003 8 Datenbank BAYERN-RECHT 861-F 861-F Vollzug des Pflege-Versicherungsgesetzes

Mehr

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD

Krankengeldzuschuss nach 22 Abs. 2 TVöD POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte

Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte Minijobs Arbeits-, sozial- und steuerrechtliche Aspekte W E R E I N E N O T E R B L I C K T U N D W A R T E T, B I S E R U M H I L F E G E B E T E N W I R D, I S T E B E N S O S C H L E C H T, A L S O

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland (VKDA) - einerseits - und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie

Mehr

Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG -

Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG - Thüringer Landesverwaltungsamt - zuständige Stelle nach 73 BBiG - Seitenzahl Kennziffer (mit Deckblatt) 3 Zwischenprüfung im Ausbildungsberuf Fachangestellte/r für Bürokommunikation am 15. März 2013 2.

Mehr

Über Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren:

Über Mutterschutz und Elternzeit und die Auswirkungen auf tarifliche und sonstige Vorschriften möchte ich Sie im Folgenden informieren: 1 M e r k b l a t t zum Mutterschutz und zur Elternzeit (nur für Tarifbeschäftigte) Die Texte des Gesetzes zum Schutze der erwerbstätigen Mutter (Mutterschutzgesetz - MuSchG) i. d. F. vom 20.6.2002 sowie

Mehr

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV)

Gemeinsame Verlautbarung zum Fortbestand des Versicherungsverhältnisses bei Arbeitsunterbrechungen ( 7 Abs. 3 SGB IV) Gemeinsame Verlautbarung AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN,

Mehr

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R.

Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Universitätsklinikum Magdeburg A.ö.R. Vergütungstarifvertrag für Ärzte des Universitätsklinikums Magdeburg A.ö.R. (VTV-Ä UK MD) Inhaltsverzeichnis Seite Präambel... 2 1 Geltungsbereich/Begriffsbestimmungen...

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 16. Oktober 2012 bis 19. Oktober 2012 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte

Mehr

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See

37. Nachtrag. zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung. Knappschaft-Bahn-See 37. Nachtrag zur Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See vom 01.10.2005 in der Fassung des 36. Satzungsnachtrages

Mehr

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn:

Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: ANGABEN ZUR ABRECHNUNG VON AUSHILFSTÄTIGKEIT (von OT auszufüllen) Eintrittsdatum: Kostenstelle: Std.-Lohn: Vorzulegende Unterlagen: Mitgliedsbescheinigung der Krankenversicherung Immatrikulationsbescheinigung

Mehr

Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger. Stand: Seite 1 von 39 Vordr.-Nr.: BTD032

Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger. Stand: Seite 1 von 39 Vordr.-Nr.: BTD032 Fallkonstellationen Zusatzversorgung im Hinblick auf und Elternzeiten innerhalb Pflichtversicherung bei Versorgungsanstalt des Bundes und Län (VBL) Verfasser: H.-G. Könen R. Seidinger Stand: 08.02.2012

Mehr

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L

Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L Stufen der Entgelttabelle und Stufenzuordnung im TV-L 16,2: Stufenzuordnung auf der Grundlage von Berufserfahrung 16,5: Zulagen 17,2: Verkürzter bzw. verlangsamter Stufenaufstieg 40: Sonderregelungen für

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Abkürzungsverzeichnis Abkürzungsverzeichnis ^ 1 Grundlagen der Personalabrechnung 1.1 Gesetzliche und betriebliche Grundlagen Personalabrechnung 1.1.1 Gesetzliche Grundlagen 1.1.2 Betriebliche Grundlagen 1.1.3 Zusammenfassung

Mehr

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 13. Mai 2014 bis 16. Mai 2014

Abschlussprüfung. im Ausbildungsberuf. Verwaltungsfachangestellte/r. vom. 13. Mai 2014 bis 16. Mai 2014 Landesdirektion Sachsen Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r vom 13. Mai 2014 bis 16. Mai 2014 3. Prüfungsaufgabe: Personalwesen Arbeitszeit: 120 Minuten Hinweis: Bitte geben

Mehr

Mehrfachbeschäftigungen

Mehrfachbeschäftigungen Mehrfachbeschäftigungen Referent: Harry Jutzas 2013, PAYCHEX, Inc. All rights reserved. Grundsatz: Gleichartige Beschäftigungsverhältnisse werden zusammengerechnet Mehrere Hauptbeschäftigungen nach SGB

Mehr

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte. (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die betriebliche Altersversorgung der Ärztinnen und Ärzte (Tarifvertrag Altersversorgung Ärzte- ATV-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 1 Änderungen des TVöD Der Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom

Mehr

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis

Inhaltsverzeichnis. Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis Vorwort... 5 Abkürzungs- und Literaturverzeichnis... 12 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) Tarifvertragstext mit Erläuterungen... 19 Abschnitt I: 1 Geltungsbereich.....

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13.

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit-Forst im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ-F LSA) vom 13. November 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister

Mehr

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin

V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin ARK 2/2016 V O R L A G E für die Sitzung der Arbeitsrechtlichen Kommission der Diakonie Deutschland am 11. und 12. Februar 2016 in Berlin Antrag der Dienstgeberseite zum Beschluss einer Arbeitsrechtsregelung

Mehr

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur

Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur Der DSTG -Tarifausschuss informiert zur 1 Informieren Sie frühzeitig Ihre Krankenkasse, bei einer zu erwartenden längeren Krankheit. Konkret : Ist zu erwarten, dass Sie länger als 6 Wochen krank sein werden,

Mehr

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen

Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz. Pauschale Entschädigungen Informationen zur Besteuerung von Entschädigungen nach dem Bayerischen Feuerwehrgesetz Pauschale Entschädigungen Rechtsgrundlagen Die ehrenamtlich tätigen Kommandanten der Freiwilligen Feuerwehren und

Mehr

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG

URLAUB. Anspruch auf je 1/12 des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer nach 5 BUrlG URLAUB Allgemeines Regelungen hinsichtlich des einem Arbeitnehmer zustehenden Urlaubs sind im Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) geregelt. Gemäß 1 BUrlG hat jeder Arbeitnehmer in jedem Kalenderjahr Anspruch auf

Mehr

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren)

Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Anlage 3 Beispiele für die Meldung von Versicherungsabschnitten (manuelles Verfahren) Beispiel 1: Die/der Beschäftigte ist im Jahr 2002 durchgehend pflichtversichert. Das zusatzversorgungspflichtige Entgelt

Mehr

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012

BEAMTENVERSORGUNG BEIHILFEN PERSONALENTGELTE ZUSATZVERSORGUNG. Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Informationen zur Rente wegen Erwerbsminderung Stand: Dezember 2012 Rente wegen Erwerbsminderung Anspruchsvorausset zungen Die Rheinische Zusatzversorgungskasse (RZVK) gewährt eine Erwerbsminderungsrente,

Mehr

Beschäftigung von Rentnern

Beschäftigung von Rentnern Beschäftigung von Rentnern 0500 0/207 V Inhalt: Firmenkundenservice Inhalt. Allgemeines... 2. Geringfügige Beschäftigung.... Altersgrenze und Altersrente.... Krankenversicherung....2 Rentenversicherung...

Mehr

Krankenversicherung kompakt

Krankenversicherung kompakt Finkenbusch/Schomburg Krankenversicherung kompakt Ausbildung in der Sozialversicherung Lehrtexte mit Übungsaufgaben und Lösungen Gesamtinhaltsverzeichnis Gesamtinhaltsverzeichnis Band 1 Vorwort Gesamtinhaltsverzeichnis

Mehr

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1

Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Entgelt im Krankheitsfall 22 TV-L Seite 5 B1 Rn. 11 Anspruch auf Krankengeldzuschuss ( 22 Abs. 2 TV-L)... 151 161.3 11.1 Allgemeines... 151 157 11.2 Steuerrechtliche, sozialversicherungsrechtliche und

Mehr

Prüfungsbereich: Personalwesen Land

Prüfungsbereich: Personalwesen Land Aus- und Fortbildungsinstitut des Landes Sachsen-Anhalt als zuständige Stelle nach BBiG Abschlussprüfung 0 im Ausbildungsberuf Verwaltungsfachangestellte/r Einstellungsjahr 0 Prüfungsbereich: Personalwesen

Mehr

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005

Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Änderungstarifvertrag Nr. 5 vom 27. Februar 2010 zum Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst (TVöD) vom 13. September 2005 Zwischen der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium

Mehr

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten

// Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten // Beschäftigte, die über die Regelaltersgrenze hinaus arbeiten Stand: September 2015 Die Zahl der Erwerbstätigen im Rentenalter hat sich in Deutschland zwischen 2001 und 2013 auf etwa 896.000 verdoppelt.

Mehr

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart

Personalbogen. Straße, Wohnort Rentenversicherungs-Nr. Steuerident.-Nr. (Immatrikulationsbescheinigung beifügen) Rentner/in seit Rentenart Überreicht durch: Personalbogen Arbeitgeber: Name, Vorname des Arbeitnehmers Geburtsdatum Staatsangehörigkeit Geschlecht männlich weiblich Geburtsort Geburtsname (falls keine RV-Nummer angegeben werden

Mehr

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich

M E R K B L A T T. Altersteilzeit im Tarifbereich Bischöfliches Generalvikariat Münster Hauptabteilung Schule und Erziehung Schulverwaltung Kardinal-von-Galen-Ring 55 48149 Münster M E R K B L A T T Altersteilzeit im Tarifbereich Durch das Altersteilzeitgesetz

Mehr

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin

Oberste Bundesbehörden. Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände. Alt-Moabit 101 D, 10559 Berlin 11014 Berlin POSTANSCHRIFT Bundesministerium des Innern, 11014 Berlin Oberste Bundesbehörden Abteilung Z und B - im Hause - nachrichtlich: Vereinigungen und Verbände HAUSANSCHRIFT POSTANSCHRIFT TEL FAX BEARBEITET VON

Mehr

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8.

Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte. (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. Tarifvertrag über die zusätzliche Altersvorsorge der Ärztinnen und Ärzte (Altersvorsorge-TV-Kommunal Ärzte - ATV-K-Ärzte/VKA) vom 8. April 2008 Zwischen der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände

Mehr

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe

Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Schlüsselverzeichnis für Buchungsschlüssel und Abmeldegründe Der Buchungsschlüssel ist sechsstellig und gliedert sich in je 2 Stellen für die Kennzeichnung des Einzahlers 2 Stellen für das Versicherungsmerkmals

Mehr

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24.

Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit im Bereich der Landesverwaltung Sachsen-Anhalts (TV ATZ LSA) vom 24. Januar 2012 Zwischen dem Land Sachsen-Anhalt, vertreten durch den Minister der Finanzen,

Mehr

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg

Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Geschäftsstelle für Mitarbeitervertreter (KODA/MAV) Erzdiözese Freiburg Diözesane Arbeitsgemeinschaft für Mitarbeitervertretungen Claudia Kuhner, Rechtssekretärin Stand: 14.07.05 Wer bezahlt was bis wann,

Mehr

Runderlass für Hilfskräfte

Runderlass für Hilfskräfte Runderlass für Hilfskräfte Liebe Kolleginnen und Kollegen, das Niedersächsische Ministerium für Wissenschaft und Kultur hat eine Vorveröffentlichung des neuen Runderlasses für Hilfskräfte herausgebracht,

Mehr

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld

Anlage zu 27e der Satzung der DAK. Wahltarife Krankengeld Anlage zu 27e der Satzung der DAK Wahltarife Krankengeld Stand: 01.01.2010 Inhaltsverzeichnis Seite ABSCHNITT A 2 Wahltarif, Beginn und Ende 2 ABSCHNITT B 3 Bindungsfrist und Kündigung / Sonderkündungsrecht

Mehr

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent.

Angehoben wird ebenfalls der Beitragssatz zur Arbeitslosenversicherung von 2,8 Prozent auf 3,0 Prozent. Sozialversicherung Die Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Krankenversicherung wurde von 45.000 Euro auf 44.550 Euro herabgesetzt. Der Beitrag in der gesetzlichen Krankenversicherung erhöht sich

Mehr

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11

Inhaltsübersicht. Seite. I. Überblick 11 I. Überblick 11 II. Wesentliche Regelungen im Arbeitsförderungsrecht zur Beendigung von Arbeitsverhältnissen 12 1. Arbeitssuchendmeldung 12 2. Arbeitsbescheinigung 13 3. Voraussetzungen des Arbeitslosengeldanspruchs

Mehr

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen

Tarifvertrag. über eine Einmalzahlung für die Beschäftigten der Arbeiterwohlfahrt in Nordrhein-Westfalen für die Beschäftigten der (TV Einmalzahlung AWO NRW) (1) Vollzeitbeschäftigte, mit Ausnahme der Auszubildenden und Praktikantinnen und Praktikanten, die in der Zeit zwischen dem 1. August 2007 und 31.Dezember

Mehr

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See

9. Nachtrag. zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See 9. Nachtrag zur Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See Die Satzung der Seemannskasse der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn- See vom 01.01.2009 in der

Mehr

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff)

Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Altersteilzeit Meldungen an die Zusatzversorgungskasse (siehe auch Handbuch für Personalsachbearbeiter, Seiten 97ff, 134ff) Stand: Juli 2007 Bei Beginn einer Altersteilzeit wird das bis dahin bestehende

Mehr

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de

ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: HERAUSGEBER: Impressum kavberlin.de AG-Info 6/2015 Impressum kavberlin.de ARBEITGEBER-INFO ANSPRECHPARTNERIN: Wiebke Wehrhahn Mitgliedermarketing E: wiebke.wehrhahn@kavberlin.de T: ( 030 ) 21 45 81-12 HERAUSGEBER: Kommunaler Arbeitgeberverband

Mehr

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam,

AOK Nordost Die Gesundheitskasse. WORKSHOP Mutterschutz. Potsdam, AOK Nordost Die Gesundheitskasse WORKSHOP Mutterschutz Potsdam, 24.10.2013 Rund um die Schwangerschaft Durchblick von Anfang an Vorsorge während der Schwangerschaft Hebammenhilfe Geburtsvorbereitungskurse

Mehr

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell

Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell Merkblatt zur Altersteilzeit und zum FALTER Arbeitszeitmodell A. Allgemeines Mit der Vereinbarung von Altersteilzeitarbeit oder dem FALTER Arbeitszeitmodell soll ein gleitender Übergang in den Ruhestand

Mehr

28 Kurzfristige Beschäftigung

28 Kurzfristige Beschäftigung 28 Kurzfristige Beschäftigung 28.1 Jahreswechsel: Beginn 2014, Ende 2015 Sachverhalt: Ein Arbeitgeber hat mit einer Aushilfskraft eine Rahmenvereinbarung für die Zeit vom 1.9.2014 bis zum 31.8.2015 getroffen,

Mehr

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte

Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Checkliste* für geringfügig entlohnte oder kurzfristig Beschäftigte Bitte beachten Sie: Die Checkliste dient als interne Arbeitshilfe für Unternehmen, um eine korrekte sozialversicherungsrechtliche Beurteilung

Mehr

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten

Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten Merkblatt Nebenberufliche Tätigkeiten CONTAX HANNOVER Steuerberatungsgesellschaft Partnerschaftsgesellschaft mbb Dr. Horst Garbe Christina Haß Gerhard Kühl Hans-Böckler-Allee 26 30173 Hannover Telefon

Mehr

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL

BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN KRANKENKASSEN, KASSEL Anlage zu Punkt 6 der Niederschrift AOK-BUNDESVERBAND, BONN BUNDESVERBAND DER BETRIEBSKRANKENKASSEN, ESSEN IKK-BUNDESVERBAND, BERGISCH GLADBACH SEE-KRANKENKASSE, HAMBURG BUNDESVERBAND DER LANDWIRTSCHAFTLICHEN

Mehr

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn:

Sollen die vereinbarten Vertragsbedingungen geändert werden geht das, wenn: Arbeitsvertrag Was ist ein Arbeitsvertrag? Der Arbeitsvertrag ist ein Vertrag wie jeder andere, entweder auf eine bestimmte Zeit befristet oder unbefristet. Arbeitnehmer und Arbeitgeber gehen freiwillig

Mehr

Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle (ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale)

Anwendung der besonderen Lohnsteuertabelle (ohne Teilbetrag für die Rentenversicherung bei der Berücksichtigung der Vorsorgepauschale) Hinzuverdienst Dipl.-Kffr. Carola Hausen, Mario Scharf TK Lexikon Sozialversicherung 1. Januar 2016 Hinzuverdienst HI521386 Zusammenfassung LI1924489 Begriff Rentner, die neben dem Bezug einer Rente weitere

Mehr

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst

Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Wolfgang Hamer Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst Basiskommentar zum TVöD mit den Überleitungstarifverträgen für Bund (TVÜ-Bund) und Gemeinden (TVÜ-VKA) Bund-Verlag Vorwort 5 Abkürzungsverzeichnis

Mehr

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt

Inhalt. 2. Beginn und Ende des Beschäftigungsverhältnisses.. 3. Das beitragspflichtige Entgelt Abkürzungen Das Wichtigste in Kürze Inhalt I. Die Sozialversicherung als Teil der sozialen Sicherheit.. II. Gemeinsame Vorschriften 1. Voraussetzung der Versicherungspflicht 1.1 Beschäftigungsverhältnis

Mehr

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW

Berechnung des. gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V. gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Berechnung des Krankengeldes gemäß 47 Abs. 1, 2 und 6 SGB V und des Krankengeldzuschusses gemäß 24 Abs. 4 7 TV AWO NRW Präsentation des Konzernbetriebsrates des AWO-Bezirks Westliches Westfalen e.v. Höchstgrenzen

Mehr

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung

Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung Leistungen der Rentenversicherung zur Teilhabe am Arbeitsleben und deren versicherungsrechtliche Beurteilung 0.0 Reha-Leistung Besch. verhältnis Arbeitsentgelt 1) 2) 3) Übergangsgeld 4) Versicherungsrechtliche

Mehr

Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage

Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Umlageverfahren U1 und U2 Insolvenzgeldumlage Kompetenz beweisen. Vertrauen verdienen. Das Aufwendungsausgleichgesetz besagt, dass Arbeitgeber, die in der Regel nicht mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen,

Mehr

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern

Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Beschluss der Arbeitsrechtlichen Kommission der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern vom 7. März 2016 für den Geltungsbereich der AVR-Bayern Für den Geltungsbereich der AVR-Bayern hat die Arbeitsrechtliche

Mehr

Betriebliche Altersversorgung

Betriebliche Altersversorgung Konzept Pensionskasse 1 Übersicht Betriebliche Altersversorgung Jörg Wiechers, FH-Koblenz 05.07.2004 Arbeitgeber Arbeitsverhältnis Arbeitnehmer Beiträge Leistungen Pensionskasse 2 Ausgestaltung Die Pensionskasse

Mehr

Berufsständische Versorgung

Berufsständische Versorgung TK Lexikon Steuern Berufsständische Versorgung Berufsständische Versorgung HI1418787 Zusammenfassung LI1925275 Begriff Für die Angehörigen sog. Kammerberufe bestehen berufsständische, öffentlich-rechtliche

Mehr

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung

Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung Info Stand: 01/2013 Merkblatt zur geringfügigen und kurzfristigen Beschäftigung ab 01.01.2013 Der Gesetzgeber hat durch das Gesetz zu Änderungen im Bereich der geringfügigen Beschäftigung vom 05.12.2012

Mehr

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz)

Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Bundesurlaubsgesetz BUrlG 551 Mindesturlaubsgesetz für Arbeitnehmer (Bundesurlaubsgesetz) Vom 8. Januar 1963 (BGBl. I S. 2), zuletzt geändert am 20. April 2013 (BGBl. I S. 868) Der Bundestag hat mit Zustimmung

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015*

Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Tarifvertrag Altersteilzeit (TV ATZ) vom 8. August 2013 in der Fassung des Änderungstarifvertrages Nr. 2 vom 21. April 2015* Zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger in Norddeutschland

Mehr

Fehlzeitenkatalog/-index

Fehlzeitenkatalog/-index SV-relevante Fehlzeiten Die Fehlzeiten von Beschäftigten sind vom Arbeitgeber aufzuzeichnen, damit bei Teilentgeltzahlungszeiträumen die Beschäftigungszeit ermittelt wird und dadurch die Sozialversicherungstage

Mehr

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité)

Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Tarifvertrag zur Überleitung der Ärztinnen und Ärzte an der Charité (TVÜ-Ärzte-Charité) Zwischen der Charité- Universitätsmedizin Berlin, vertreten durch den Vorstand und dem Landesverband Berlin Brandenburg,

Mehr

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern

Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern Gültig ab 01. Januar 2013 Urlaubsregelung für die gewerblichen Arbeitnehmer im Baugewerbe in Bayern vom 21. November 1983; In

Mehr

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich

Anlage 5a zur DVO. Regelung zur Altersteilzeit. 1 Geltungsbereich Anlage 5a zur DVO Regelung zur Altersteilzeit 1 Geltungsbereich Diese Altersteilzeitregelung findet Anwendung im Geltungsbereich der DVO. Für die in der Anlage 8 (3.) genannten Personen/Mitarbeiter gilt

Mehr

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ)

Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Tarifvertrag Altersteilzeit TV ATZ 7.549 N Tarifvertrag Altersteilzeit 1, 2 (TV ATZ) Vom 8. August 2013 (KABl. 2014 S. 80) Zuletzt geändert durch Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 21. April 2015 zum Tarifvertrag

Mehr

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren

ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 2. MUSTERVORLAGEN. 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren ELTERN TEILZEIT 1. RECHTLICHE INFORMATION 1.1 Anspruch & Ausgestaltung 1.2 Kündigungsschutz & Verfahren 2. MUSTERVORLAGEN Vereinbarung Elternteilzeit Nichtinanspruchnahme bzw. Dauer/Beginn Änderung bzw.

Mehr

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV)

Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) TK Lexikon Arbeitsrecht Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) Beitragstragung zur Sozialversicherung (KV, PV, RV, ALV) HI1379623 Kurzbeschreibung HI1379623.1 Die Tabelle enthält die

Mehr

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *)

Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) Arbeitsvertrag für Arbeiter und Angestellte ohne Tarifbindung *) (Bei Anwendung des Musters ist zu prüfen, welche Vertragsbestimmungen übernommen werden wollen. Gegebenenfalls sind Anpassungen und Ergänzungen

Mehr

Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden

Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden Flexible Arbeitszeitregelungen Das muss bei der Einführung von Arbeitszeitkonten beachtet werden Im Rahmen von Arbeitszeitmodellen erbringen die Arbeitnehmer in einem bestimmten Zeitraum keine Arbeitsleistung,

Mehr

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L

Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L Übersicht über die Mitbestimmung bei Stufenzuordnung nach dem TVöD-Bund, TVöD-VKA und TV-L zusammengestellt von Rechtsanwalt Michael Kröll Die folgenden Übersichten zeigen, ob die sich aus den jeweiligen

Mehr

Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten

Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten Das Versorgungskonto - Häufig gestellte Fragen und Antworten 1 ALLGEMEINES... 2 1.1 Was ist das Versorgungskonto?... 2 1.2 Warum bekomme ich ein Versorgungskonto?... 2 1.3 Wie oft bekomme ich ein Versorgungskonto?...

Mehr

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung

Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung KVK ZusatzVersorgungsKasse Kölnische Str. 42 34117 Kassel Merkblatt über die Berücksichtigung von Mutterschutzzeiten und Elternzeit in der Zusatzversorgung Kundenservice Tel.: 0561 97966-300 Fax: 0561

Mehr

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente

b) bei Beendigung der Beschäftigung wegen Zubilligung einer Erwerbsminderungsrente Dieses Werk, einschließlich aller seiner Teile, ist urheberrechtlich geschützt. Jede Verwertung außerhalb der engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist ohne Zustimmung des Verlages unzulässig und strafbar.

Mehr

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013

Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Dienstanweisung Geringfügige Beschäftigungen gültig ab dem 01.01.2013 Verfasser: Frau Pniok Stand Januar 2013 Stand: 01/2013 Seite 1 von 16 Vordr.-Nr. BTD027 Inhaltsverzeichnis INHALTSVERZEICHNIS Vorbemerkung...

Mehr

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen

Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Steuerliche Behandlung von Versicherungen Personenversicherungen Versicherungsart Beitragszahlung Leistung Berufsunfähigkeitsversicherung 1. Schicht (Rürup-Rente) Aufwendungen zur Altersvorsorge nach 10

Mehr

D 2.22/D 4.23/ D 4.33

D 2.22/D 4.23/ D 4.33 - Dienstleistungszentrum - D 2.22/D 4.23/ D 4.33 FACHBEREICH THEMATIK Bezüge zentral ATZ: Erhöhung ZV-Entgelt für Zeiten vor Historik Hinweise zur Korrektur von Altersteilzeitfällen, die ihren Vertrag

Mehr