Qualifikationsprüfung Aufgabe aus dem. Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht. Lösungshinweis
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1 Freistaat Bayern Qualifikationsprüfung 2014 für den Einstieg in der zweiten Qualifikationsebene der Fachlaufbahn Verwaltung und Finanzen mit fachlichem Schwerpunkt Staatsfinanz Aufgabe aus dem Tarifrecht und Sozialversicherungsrecht Lösungshinweis = des TV-L DH-Nr. = Nr. der Durchführungshinweise zum TV-L ATV = Tarifvertrag über die betriebliche Altersvorsorge vom i.d.g.f. SGB = Sozialgesetzbuch VBLS = Satzung der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder LStR = Lohnsteuer-Richtlinien Nr. = Geringfügigkeits-Richtlinien
2 2 Aufgabe A Aufgabe 1 Stufenzuordnung im Januar 2013 Grundsätzlich Zuordnung zur Stufe 1 nach 16 Abs. 2 S. 1; da jedoch hier im Rahmen einer Neueinstellung nach SV einschlägige Berufserfahrung (PE-Nr. 1 zu 16 Abs. 2) vorliegt, ist eine höhere tarifliche Stufenzuordnung nach 16 Abs. 2 S. 2 und 3 zu prüfen: 1. Keine Berücksichtigung über 16 Abs. 2 S. 2, da die einschlägige Berufserfahrung im zeitlich vorhergehenden Arbeitsverhältnis (DH-Nr Abs. 5 S. 2) nicht beim selben AG (Uniklinik Regensburg) geleistet wurde. 2. Prüfung der Voraussetzungen des 16 Abs. 2 S. 3: Die zeitlich vorhergehende Beschäftigung (DH-Nr Abs. 5 S. 2) vom wurde beim Universitätsklinikum Düsseldorf und somit bei einem anderen Arbeitgeber geleistet. - Da eine ununterbrochene einschlägige Berufserfahrung - von mindestens 1 Jahr - in einem Arbeitsverhältnis vorliegt, - erfolgt die Berücksichtigung im Umfang von 1 Jahr und 305 Tagen (2012 Schaltjahr). Die Unterbrechung von zwei Monaten vor der Einstellung am ist hierfür unschädlich (DH-Nr Abs. 4 S. 3) : Entwicklungshilfe Der SV enthält keinen Hinweis auf Tätigkeiten mit einschlägiger Berufserfahrung : Sozialarbeit in der JVA Köln Ausweislich des Sachverhalts erwirbt B. hier eine förderliche, aber keine einschlägige Berufserfahrung, so dass eine Berücksichtigung ausscheidet. Damit liegen Zeiten mit mehr als 1 Jahr jedoch weniger als 3 Jahre einschlägiger Berufserfahrung vor: Tarifliche Einstufung erfolgt gem. 16 Abs. 2 S. 3 in die Stufe 2. Restzeiten (DH-Nr Abs. 3) über 1 Jahr werden bei 16 Abs. 2 S. 3 nicht weitergeführt (DH-Nr Abs. 3 S. 4). Prüfung der Voraussetzungen des 16 Abs. 2 S. 4: Jedoch besteht ein quantitativer und qualitativer Personalbedarf (BAH-Nr. 3), so dass die Voraussetzungen für die ergänzende Berücksichtigung von förderlichen Zeiten ( 16 Abs. 2 S. 4, DH-Nr Abs. 1,) vorliegen. Die Restzeit aus dem o.g. Arbeitsverhältnis ist als Zeit mit einschlägiger Berufserfahrung grds. auch förderlich (DH-Nr Abs. 2, Abs. 3 S. 4 und 5). Darüber hinaus stellt laut Sachverhalt auch die Zeit als Sozialarbeiter bei der JVA Köln vom eine förderliche Berufserfahrung dar.
3 3 Zusammenstellung von förderlichen Zeiten zur Stufenzuordnung: 16 Abs. 2 S. 3: 1 Jahr Tage (Uniklinik) 16 Abs. 2 S. 4: Jahr 305 Tage (Uniklinik) 16 Abs. 2 S. 4: 4 Jahre 92 Tage (JVA Köln) 6 Jahre 32 Tage Ergebnis: Förderliche Zeiten führen zur höheren Stufe 4 (mind. 6 Jahre keine 10 Jahre, vgl. 16 Abs. 3 S. 1); da B. die Gewährung der günstigsten Stufe zur Voraussetzung für seine Zusage gemacht hat, erfolgt bei Einstellung die Zuordnung zur Stufe 4. Bei Berücksichtigung von förderlichen Zeiten werden Restzeiten über 6 Jahre nicht weitergeführt (DH-Nr Abs. 7). Aufgabe 2 Entgelt im Krankheitsfall für den Skiunfall Der Anspruch des B. auf Entgelt im Krankheitsfall bestimmt sich nach 22. a) Anspruch auf Entgeltfortzahlung B. hat Anspruch auf 6 Wochen Entgeltfortzahlung in Höhe des Durchschnittsentgelts nach 22 Abs. 1 S. 1 i.v.m. 21, da er unverschuldet (nach PE zu 22 Abs. 1 S. 1) arbeitsunfähig wurde. Da B. beim Skifahren einen Helm getragen hat, kann grobe Fahrlässigkeit ausgeschlossen werden. Auch ist es unerheblich, dass B. sich die Krankheit im privaten Bereich zugezogen hat. Die im Sachverhalt genannten weiteren AU stellen keine anrechenbaren Vorerkrankungen dar. Ergebnis: Damit erfolgt Entgeltfortzahlung für die Zeit vom ( 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) für 42 Kalendertage (KT). Für den wird Entgeltfortzahlung wegen Erholungsurlaub gewährt, da der Unfall im Laufe des Tages erfolgte. b) Anspruch auf Krankengeldzuschuss Nach Ablauf der Entgeltfortzahlungsfrist erhält B. Krankengeld von seiner Krankenkasse (BAH-Nr. 6) und daneben Krankengeldzuschuss gewährt ( 22 Abs. 2 S. 1). Maßgebend für die Bezugsdauer des Krankengeldzuschusses ist grundsätzlich die Beschäftigungszeit ( 34 Abs. 3), die B. am letzten Tag der Erkrankung erreicht hat ( 22 Abs. 3 S. 2). Nach Aufgabenstellung ist eine Beschäftigungszeit nach 34 Abs. 3 von weniger als 3 Jahre zu unterstellen, so dass B. einen Anspruch auf Krankengeldzuschuss längstens bis zum Ende der 13. Woche seit dem Beginn der AU infolge derselben Krankheit gezahlt bekommt ( 22 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a). Anzurechnende Tage der AU mit Entgeltfortzahlung = 42 Kalendertage (KT) Zwischenergebnis: Es besteht noch ein grundsätzlicher Anspruch auf Krankengeldzuschuss von 49 Kalendertagen ab bis grundsätzlich
4 4 c) Beschränkung wegen Kalenderjahreshöchstgrenze Innerhalb des Kalenderjahres 2014 kann das Entgelt im Krankheitsfall nach 22 Abs. 1 und 2 insgesamt längstens bis zum Ende der in 22 Abs. 3 Satz 1 genannten Fristen im Fall von B. somit max. 13 Wochen = 91 KT bezogen werden ( 22 Abs. 3 Satz 3): Grippe 6 KT Entgeltfortzahlung einzelne AU (lt. SV) 4 KT Entgeltfortzahlung Skiunfall 42 KT Entgeltfortzahlung insg. 91 KT./. 52 KT = noch Restanspruch von 39 KT Krankengeldzuschuss Ergebnis: Damit hat W. Anspruch auf Krankengeldzuschuss aufgrund Überschreitung der Kalenderjahreshöchstgrenze nur noch im Umfang von 39 KT also vom Ab erhält B. nur noch Krankengeld von seiner Krankenkasse. Aufgabe 3 Tabellenentgelt im Februar 2014 a) Tabellenentgelt ( 15 Abs. 1 Sätze 1 und 2) aa) EG 9 (lt. SV) bb) Stufe 4 (siehe oben) cc) Tabellenentgelt ( 15 Abs. 2 i.v.m. Anlage B) 3.265,01 dd) Entgeltgruppenzulage (lt. SV) 113,35 b) Höhe des Tabellenentgelts ( 15 Abs. 2 i.v.m. Anlage B): 3.378,36 Aufgabe 4 Auswirkung des Rentenbescheides vom auf das Arbeitsverhältnis des B Im Falle einer Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer endet das Arbeitsverhältnis gemäß 33 Abs. 2 Sätze 1 bis 3. Grundsätzlich endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid zugestellt wird ( 33 Abs. 2 S. 1). Laut Sachverhalt wurde der Rentenbescheid am zugestellt, demnach endet das Arbeitsverhältnis mit Ablauf des Der tatsächlich frühere Beginn der Rente ist unbeachtlich. Daneben gelten die Vorschriften des 21, 15 Abs. 2 TzBfG (Nr Abs. 2), da es sich bei 33 Abs. 2 um eine auflösende Bedingung handelt. Erhält der Arbeitgeber Kenntnis von der Zuerkennung einer Erwerbsminderungsrente, muss er den Arbeitnehmer schriftlich auf die Beendigung des Arbeitsverhältnisses hinweisen. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses tritt frühestens zwei Wochen nach Zugang dieser schriftlichen Mitteilung ein, nicht jedoch vor Ablauf des Monats, in dem der Rentenbescheid dem Arbeitnehmer zugestellt wurde. Der Arbeitgeber hat laut Sachverhalt am Kenntnis über die Zustellung des Rentenbescheides erlangt und informiert B. mit Schreiben vom über die Beendigung seines Arbeitsverhältnisses. Diese Schreiben geht dem B. nachweislich am zu. Das Arbeitsverhältnis endet frühestens zwei Wochen nach Zugang: Fristbeginn: ( 187 Abs. 1 BGB)
5 5 Fristende: Uhr ( 188 Abs. 2 BGB) Ergebnis: Das Arbeitsverhältnis des B. endet m. A. d Aufgabe B Aufgabe 1 Laufendes Entgelt für September und Dezember 2014 a) Tabellenentgelt für September 2014 (Begr. siehe Aufgabe A) aa) EG 6 (lt. SV) bb) Stufe Nach Sachverhalt befindet sich A. seit in Stufe 3 ihrer Entgeltgruppe. Der Stufenaufstieg nach Stufe 4 erfolgt grds. nach einer Stufenlaufzeit von drei Jahren in Stufe 3 ( 16 Abs. 3 Alt. 3) und wäre mit Ablauf erfüllt gewesen. Stufenlaufzeit ist die Zeit einer ununterbrochenen Tätigkeit innerhalb derselben Entgeltgruppe beim selben Arbeitgeber ( 16 Abs. 3 S. 1). Deshalb ist zu prüfen, welche Auswirkung Mutterschutzfristen und Elternzeit auf den Stufenaufstieg der A. haben: Die in die Stufenlaufzeit fallenden Mutterschutzfristen gelten als Stufenlaufzeit ( 17 Abs. 3 S. 1 Buchst. a); dagegen ist die Zeit der Elternzeit unter vollständiger Beurlaubung eine unschädliche Unterbrechung nach 17 Abs. 3 S Alt. Die Teilzeitbeschäftigung in der Elternzeit ab ist wieder im vollem Umfang bei der Berechnung der Stufenlaufzeit zu berücksichtigen ( 17 Abs. 3 S. 4). Jahre Tage Tätigkeit einschl. MuSchutz Frist = Elternzeit (Beurlaubung) = Tätigkeit in Teilzeit = Die Stufenlaufzeit von drei Jahren vollendet A. somit erst m.a.d Ergebnis: Gewährung des Tabellenentgelts im September 2014 nach Stufe 3. cc) Tabellenentgelt EG 6 / Stufe ,88 dd) Teilzeitbeschäftigung( 24 Abs. 2 S. 1, Abs. 4) x 6/40,1 ( 6 Abs. 1 S. 1 Buchst. a) = 370,90 Höhe des Tabellenentgelts 370,90 b) Tabellenentgelt für Dezember 2014 aa) EG 6 bb) Stufe 4 Die Stufenlaufzeit von 3 Jahren ( 16 Abs. 3 Alt. 3) vollendet A. m.a.d (s.o.) und steigt somit am in die Stufe 4 ihrer EG 6 auf.
6 6 Ergebnis: Das Entgelt der Stufe 4 erhält B. bereits ab ( 17 Abs. 1) gezahlt. cc) Tabellenentgelt EG 6 / Stufe ,82 dd) Teilzeitbeschäftigung x 6/40,1 = 387,95 Höhe des Tabellenentgelts 387,95 Aufgabe 2 Jahressonderzahlung 2014 Anspruch auf die JSZ 2014 besteht für A., da sie am in einem Arbeitsverhältnis zum Freistaat Bayern steht ( 20 Abs. 1). Höhe: Bemessungssatz: 95 % ( 20 Abs. 2 S. 1) nach EG 6 am ( 20 Abs. 3 S. 2) des durchschnittlichen Entgelts aus Juli September 2014 ( 20 Abs. 3 S. 1). Nach 20 Abs. 3 S. 4 bemisst sich hier das Durchschnitts-Entgelt fiktiv nach dem Beschäftigungsumfang vor der Elternzeit und somit aus der Vollbeschäftigung. Juli 2014 = 0,00 (Elternzeit) August 2014 = 0,00 (Elternzeit) September 2014 = 2.478,88 (EG 6 / Stufe 3) 2.478,88 Da im o.g. Bemessungszeitraum wegen Elternzeit nicht an allen Tagen Entgelt gezahlt wurde, erfolgt nach S. 2 der PE zu 20 Abs. 3 die Hochrechnung auf einen vollen Monat: 2.478,88 : 30 KT (im Sept) = 82,63 x 30,67 = 2.534,26 davon 95 % = 2.407,55 Kürzung: Eine Kürzung gem. 20 Abs. 4 S. 1 erfolgt nicht für die vollen Kalendermonate der Mutterschutzfristen und der Elternzeit bis zum Ende des Geburtsjahres des Kindes ( 20 Abs. 4 S. 2 Buchst. b und c) hier bis einschl. Dezember Ergebnis: Die JSZ steht der A. somit in voller Höhe (12/12) von 2.407,55 zu und wird mit dem laufenden Entgelt für den November 2014 gezahlt ( 20 Abs. 5 S. 1). Aufgabe 3 Umlagen für September bis Dezember 2014 A. ist laut BAH-Nr. 3 zusatzversorgungspflichtig bei der VBL. Die Umlage, sowie eventuelle Beiträge zur freiwilligen Versicherung, errechnen sich aus dem zusatzversorgungspflichtigen Entgelt ( 16 Abs. 1, Abs. 2 S. 3, 39 ATV). Zusatzversorgungspflichtiges Entgelt ist grundsätzlich der steuerpflichtige Arbeitslohn ( 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 EStG, 15 Abs. 2 S. 1 ATV, Anlage 3 ATV). Die zeitliche Zuordnung richtet sich nach den für die zeitliche Zuordnung des steuerpflichtigen Arbeitslohns geltenden Vorschriften ( 38 a EStG, R 39b.2, R 39b.5, R 39b.6 LStR).
7 7 a) Umlagen im September und Oktober 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 370,90 Die Umlagebemessungsgrenze wird nicht überschritten (Anlage 3 S. 2 ATV, 159, 160 Nr. 2 SGB VI, 3 Abs. 1 SV-RGVO 2014). Der Umlagesatz beträgt 7,86 % ( 16 Abs. 1, 37 Abs. 1 ATV, 64 Abs. 2 VBLS): Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 370,90 = 23,92 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 370,90 = 5,23 b) Umlagen im November 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 370,90 Jahressonderzahlung: Zv-pflichtig nur zu 7/12 wegen Elternzeit in den vollen Kalendermonaten April August 2014 für die keine Umlagen entrichtet wurden ( 15 Abs. 2 ATV i.v.m. Satz 1 Nr. 14 der Anl. 3); die Mutterschutzzeiten nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 MuSchG sind hier wegen 9 Abs. 1 S. 4 und 5 ATV nicht ausgenommen. 7/12 von 2.407, , ,30 Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 1.775,30 = 114,51 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 1.775,30 = 25,03 c) Umlagen im Dezember 2014: ZV-pflichtiges Entgelt: Tabellenentgelt 387,95 Umlageanteil Arbeitgeber: 6,45 % aus 387,95 = 25,02 Umlage-Beitrag Arbeitnehmer: 1,41 % aus 387,95 = 5,47 Aufgabe 4 Sozialversicherungspflichtiges Entgelt im November 2014 Tabellenentgelt (vgl. Aufgabe 1) 370,90 Jahressonderzahlung (vgl. Aufgabe 2 + BAH-Nr. 4) 2.407,55 Berechnung des sozialversicherungspflichtigen Anteils aus der Umlage in Nov 2014: a) Ermittlung des individuellen steuer- und beitragspflichtigen Anteils der Umlage im Nov 2014 Berücksichtigung des Freibetrages nach 3 Nr. 56 EStG, da sich A. im ersten Dienstverhältnis befindet und der AG eine Umlage an die VBL zum Aufbau einer nicht kapitalgedeckten betrieblichen Altersversorgung zahlt. Berechnung des Freibetrages für 2014: x 2 % = (SV-RGVO 2014, 160 Nr. 2, Anlage 2 SGB VI). Die Berücksichtigung des 3 Nr. 56 EStG erfolgt im sog. Verteilmodell! Dabei wird der steuerfreie Betrag in gleichen Monatsraten auf die zur Verfügung stehenden Monate verteilt. A. hat lt. SV in 2014 Anspruch auf zusatzversorgungspflichtiges Entgelt nur für 4 Kalendermonate (wegen Mutterschutz und Elternzeit nicht in den Kalendermonaten
8 8 Januar - August 2014!). Folglich wird der Freibetrag mit 357,00 (1.428 : 4 ) in jedem Monat mit Entgelt berücksichtigt. Steuerpflichtige Umlage des Arbeitgebers (vgl. Aufgabe 3) 114,51./. steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 114,51 = individuell steuerpflichtiger und beitragspflichtiger Anteil 0,00 b) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrages nach 1 Abs. 1 S. 4 SvEV Steuerfreier Anteil nach 3 Nr. 56 EStG 114,51./. Grenzbetrag nach 1 I S. 3 SvEV (max. 100,00 ) 100,00 = Hinzurechnungsbetrag nach 1 I S. 4 SvEV 14,51 c) Ermittlung des beitragspflichtigen Hinzurechnungsbetrags nach 1 Abs. 1 S. 3 SvEV 1.550,39 (entspricht: 100 : 6,45 x 100) x 2,5 % = 38,76./. 13,30 = 25,46 d) SV-Pflichtiges Entgelt aus der Umlage in Nov 2014: 39,97 SV-pflichtiges Entgelt November 2014 insgesamt 2.818,42 Aufgabe 5 Prüfung der Sozialversicherungspflicht A. unterliegt ab aufgrund der entgeltlichen Tätigkeit als Arbeitnehmerin grundsätzlich der Versicherungspflicht in der Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung nach Maßgabe der besonderen Vorschriften der einzelnen Versicherungszweige ( 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 7 Abs. 1, 14 Abs. 1, 17 Abs. 1 SGB IV, SvEV): KV: 5 Abs. 1 Nr. 1, 6 Abs. 1 Nr. 1 SGB V RV: 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI ALV: 24 Abs. 1, 25 Abs. 1 S. 1 SGB III PV: 20 Abs. 1 S. 1 und 2 Nr. 1 SGB XI Es könnte jedoch ab mit der Aufnahme einer Tätigkeit mit 6 Wochenstunden in der Elternzeit eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vorliegen. Deshalb erfolgt die Prüfung der Voraussetzungen nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV: 1) Prüfung der Sozialversicherungspflicht im September 2014: Bei einem monatlichen Arbeitsentgelt von 370,90 ergibt sich kein individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil der Umlage (BAH-Nr. 5), so dass bei der Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgelts von einem monatlichen sv-pflichten Entgelt von 370,90 auszugehen ist. Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ab September 2014 (Nr Abs. 1 u. 2 S. 1): Laufendes sv-pflichtiges Entgelt ab von 370,90 x 12 (Jahresbetrag) 4.450,80 + Jahressonderzahlung (Nr ) 2.407,55 (s.o.) + individuell steuer- und beitragspflichtiger Anteil der Umlage im Nov 39,97 (s.o.) Summe 6.898,32 : 12 = 574,86
9 9 Das Arbeitsentgelt übersteigt die 450,00 -Grenze. Somit liegt ab weiterhin Versicherungspflicht in allen Zweigen der Sozialversicherung vor. 2) Prüfung der Sozialversicherungspflicht im Januar 2015: Ermittlung des regelmäßigen Arbeitsentgeltes ab Januar 2015 (Nr Abs. 2 letzter Satz): Laufendes sv-pflichtiges Entgelt ab von 387,95 x 12 (Jahresbetrag) 4.655,40 + Jahressonderzahlung (Begr. s.o. und BAH-Nr. 6) 374,16 Summe 5.029,56 : ,13 Das Arbeitsentgelt erreicht die 450,00 Grenze nicht. Es liegt eine geringfügig entlohnte Beschäftigung nach 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV vor! A. ist somit ab krankenversicherungsfrei gem. 7 Abs. 1 SGB V rentenversicherungspflichtig nach 1 S. 1 Nr. 1 SGB VI arbeitslosenversicherungsfrei gem. 27 Abs. 2 SGB III pflegeversicherungsfrei PV folgt KV (vgl. 20 Abs. 1 S. 1 SGB XI) Aufgabe 6 Beitragsberechnung im Januar 2015 Aufgrund der vorliegenden geringfügig entlohnten Beschäftigung erfolgt die Beitragszahlung wie folgt: KV: 13 % pauschaler KV-Beitrag gem. 249 b SGB V getragen nur vom Arbeitgeber KV 13 % aus 387,95 = 50,43 RV: Beitragssatz: 18,9 % ( 157, 158 Abs. 1, 160 Nr. 1 SGB VI, BSG 2014); davon 15 % pauschaler RV-Beitrag gem. 172 Abs. 3 SGB VI getragen nur vom Arbeitgeber RV 15 % aus 387,95 = 58,19 RV-Arbeitnehmeranteil gem. 168 Abs. 1 b SGB VI: 3,9 % aus 387,95 = 15,13 **** Alle Rechte vorbehalten. Jeglicher, auch auszugsweiser Abdruck ohne Einwilligung des Landesamtes für Finanzen ist untersagt. ****
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