B 11744 Amtsblatt des Landkreises tirschenreuth mit Veröffentlichungen von Behörden, Gerichten und Gemeinden des Landkreises Nr. 21/22/23/24 Tirschenreuth, den 13.06.2016 72. Jahrgang Inhaltsverzeichnis Seite Nachruf für Herrn Hans Bayer 42 Vollzug des Abmarkungsgesetzes; Gebührenordnung für Feldgeschworene 43 Haushaltssatzung des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2016 43 Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag gemäß 16 BImSchG der Fa. Markgraf Immenreuth, auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593 der Gemarkung Immenreuth 46
Seite 43 Vollzug des Abmarkungsgesetzes; Gebührenordnung für Feldgeschworene Gemäß 1 Nr. 3 der Gebührenordnung für Feldgeschworene des Landkreises Tirschenreuth (Kreisamtsblatt Nr. 40 vom 07.10.1983) werden folgende Gebührensätze bekannt gegeben: Ab 15. Juni 2016 gelten nachstehende Gebührensätze: 1. 13,78 je angefangene Stunde ihrer Dienstleistung für Feldgeschworene, soweit sie als Vermessungshilfsarbeiter eingesetzt werden und die einschlägigen Arbeiten gewissenhaft und zuverlässig durchführen. 2. 13,78 für die erste Stunde und für jede weitere Stunde 8,49 für Feldgeschworene, die nicht der Nr. 1 entsprechend mitwirken. Ab 01. Februar 2017 gelten nachstehende Gebührensätze: 1. 14,10 je angefangene Stunde ihrer Dienstleistung für Feldgeschworene, soweit sie als Vermessungshilfsarbeiter eingesetzt werden und die einschlägigen Arbeiten gewissenhaft und zuverlässig durchführen. 2. 14,10 für die erste Stunde und für jede weitere Stunde 8,69 für Feldgeschworene, die nicht der Nr. 1 entsprechend mitwirken. Tirschenreuth, 03.06.16 Landratsamt Tirschenreuth gez. Schraml I. H A U S H A L T S S A T Z U N G des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2016 Auf Grund des Art. 57 ff der Landkreisordnung erlässt der Landkreis Tirschenreuth folgende Haushaltssatzung: 1 Der als Anlage beigefügte Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2016 wird hiermit festgesetzt; er schließt im Verwaltungshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 70.052.170,-- EUR und im Vermögenshaushalt in den Einnahmen und Ausgaben mit 10.884.940,-- EUR ab.
Seite 44 Kreditaufnahmen für Investitionen und Investitionsförderungsmaßnahmen sind nicht vorgesehen. 2 Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth sind keine Kreditaufnahmen vorgesehen. 3 Der Gesamtbetrag der Verpflichtungsermächtigungen im Vermögenshaushalt wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt. Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden keine Verpflichtungsermächtigungen festgesetzt. 4 (1) Gemäß Art. 19 ff des Finanzausgleichsgesetzes wird der durch die sonstigen Einnahmen nicht gedeckte Bedarf (Umlagesoll) auf 31.435.920,18 EUR festgesetzt und als Kreisumlage auf die kreisangehörigen Gemeinden umgelegt. (2) Die Kreisumlage wird in Hundertsätzen aus den nachstehenden Steuerkraftzahlen und Schlüsselzuweisungen bemessen. a) vom Statistischen Landesamt festgelegte Steuerkraftzahlen: Grundsteuer A Grundsteuer B Gewerbesteuer Gemeindeanteil an der Einkommensteuer Gemeindeanteil an der Umsatzsteuer Summe der Steuerkraftzahlen 846.474,-- EUR 6.389.461,-- EUR 18.085.259,-- EUR 22.781.573,-- EUR 2.231.757,-- EUR 50.334.524,-- EUR b) 80 v. H. der Schlüsselzuweisungen, auf die die kreisangehörigen Gemeinden im Jahr 2015 Anspruch hatten Summe der Umlagegrundlagen 16.196.524,-- EUR 66.531.048,-- EUR (3) Der Hebesatz für die Kreisumlage des Jahres 2016 wird einheitlich auf 47,25 v. H. festgesetzt. 5 Die Steuersätze (Hebesätze) für nachstehende Steuern, die der Landkreis auf gemeindefreie Grundstücke erhebt, werden wie folgt festgesetzt:
Seite 45 (1) Grundsteuer a) für land- und forstwirtschaftliche Betriebe (A) 350 v. H. b) für die Grundstücke (B) 350 v. H. (2) Gewerbesteuer 350 v. H. 6 Der Höchstbetrag der Kassenkredite zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben nach dem Haushaltsplan wird auf 1.000.000,-- EUR festgesetzt. Für die eigenbetriebsähnliche Einrichtung Abfallwirtschaft/Reststoffdeponie des Landkreises Tirschenreuth werden Kassenkredite nicht beansprucht. 7 Diese Haushaltssatzung tritt mit dem 01. Januar 2016 in Kraft. Tirschenreuth, den 09.06.2016 Landkreis Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat II. Die Regierung der Oberpfalz hat als Rechtsaufsichtsbehörde (Art. 96 Satz 1 LKrO i.v.m. Art. 103 Abs. 1 LKrO) im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Beurteilung der Haushaltssatzung und des Haushaltsplans mit Schreiben vom 02.06.2016 Az. ROP-SG12-1512.1-7-3-7 festgestellt, dass die Haushaltssatzung des Landkreises Tirschenreuth für das Haushaltsjahr 2016 keine genehmigungspflichtigen Bestandteile enthält. III. Die Haushaltssatzung und der Haushaltsplan 2016 liegen ab dem Tag der Veröffentlichung dieser Bekanntmachung während des Jahres 2016 im Landratsamt, Zimmer-Nr. 104, während der Dienststunden öffentlich zur Einsichtnahme auf. Tirschenreuth, den 09.06.2016 Landkreis Tirschenreuth Wolfgang Lippert Landrat
Seite 46 Landratsamt Tirschenreuth Az.: 170/5-23/Hö Vollzug des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (BImSchG); Antrag gemäß 16 BImSchG der Fa. Markgraf Immenreuth, auf Erteilung einer Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Fl.-Nr. 593 der Gemarkung Immenreuth Öffentliche Bekanntmachung gemäß 21 a der Neunten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Das Landratsamt Tirschenreuth hat in der oben bezeichneten Angelegenheit am 07.06.2016 unter dem Aktenzeichen 170/5-23/Hö folgenden Bescheid erlassen: Der verfügende Teil des o. g. Bescheides lautet: A. Der Fa. W. Markgraf GmbH & Co.KG, Wilhelm-Markgraf-Straße 1-7, 95505 Immenreuth, vertreten durch die Bevollmächtigte Frau Dipl. Ing. (FH) Gudrun Hoffmann, wird die Genehmigung zur wesentlichen Änderung einer Flüssiggasanlage auf dem Grundstück Fl. Nr. 593 der Gemarkung Immenreuth erteilt. Die Genehmigung erlischt, wenn nicht innerhalb von zwei Jahren nach ihrer Bestandskraft mit der Errichtung der (Erweiterungs-) Baumaßnahmen begonnen worden ist, oder die Anlage während eines Zeitraumes von mehr als drei Jahren nicht mehr betrieben worden ist. B. Der Genehmigung liegen die mit dem Genehmigungsvermerk des Landratsamtes Tirschenreuth vom 01.06.2016 versehenen Antragsunterlagen zu Grunde, deren Inhalt zum Bestandteil des Bescheides erklärt wird. Die Anlage ist nach Maßgabe der o. g. Antragsunterlagen zu errichten und zu betreiben, soweit nicht Bestimmungen dieses Bescheides, die Betriebs- und Verfahrensbeschreibung in diesem Bescheid und Prüfvermerke in den Antragsunterlagen von der Planung abweichende Regelungen treffen. C. Die o. g. immissionsschutzrechtliche Genehmigung ist mit Auflagen und Hinweisen zu den Bereichen Luftreinhaltung, Schallschutz, Arbeitsschutz/Anlagensicherheit und Baurecht versehen. D. Die Firma Markgraf hat als Antragstellerin die Kosten des Verfahrens zu tragen. R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach seiner Bekanntgabe Klage beim Bayerischen Verwaltungsgericht Regensburg, Haidplatz 1, 93047 Regensburg schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden.
Seite 47 Die Klage muss den Kläger, den Beklagten (Freistaat Bayern) und den Streitgegenstand bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angegeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Hinweise: Der Genehmigungsbescheid im vollen Wortlaut sowie die Planunterlagen und Beschreibungen (ausgenommen alle Angaben, die Geschäfts- oder Betriebsgeheimnisse enthalten) können in den nächsten zwei Wochen nach der Bekanntgabe von den Beteiligten (Beteiligte sind alle, deren rechtliche Interessen durch den Ausgang des Verfahrens berührt werden können), während der nachfolgend genannten Zeiten im Landratsamt Tirschenreuth, Dienstgebäude II, Johannisstraße 6, Zimmer 410, eingesehen werden: Montag bis Donnerstag 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr und 14.00 Uhr bis 15.30 Uhr Freitag von 08.00 Uhr bis 12.00 Uhr (ausgenommen Feiertage). Es wird darauf hingewiesen, dass mit dem Ende der Auslegefrist die Zustellung als bewirkt gilt, d. h. von diesem Zeitpunkt an läuft die Klagefrist von einem Monat. Nach Ablauf der Klagefrist sind alle öffentlichrechtlichen Einwendungen gegen das Vorhaben ausgeschlossen. Die Zustellung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung an die Beteiligten wird hiermit durch die öffentliche Bekanntmachung ersetzt. Tirschenreuth, den 07.06.2016 Landratsamt Meyer Regierungsdirektor Der Landrat in Tirschenreuth gez. Lippert Druck: Landratsamt Tirschenreuth Mähringer Str. 7 95643 Tirschenreuth Verantwortlich für den Inhalt: Das Landratsamt Tirschenreuth oder die einsendende Dienststelle oder Gemeinde