Besonderes Schuldrecht

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Grundrisse des Rechts Besonderes Schuldrecht von Prof. Dr. Hans Brox, Prof. Dr. Wolf-Dietrich Walker 39. Auflage Verlag C.H. Beck München 2015

7. Besondere Arten des Kaufs 139 VIII. Internationaler Kauf 1. UN-Kaufrecht (CISG) Schrifttum: Güllemann, Internationales Vertragsrecht, 2. Aufl., 2014; Honsell (Hrsg.), Kommentar zum UN-Kaufrecht, 2. Aufl., 2010; Magnus, Probleme der Vertragsaufhebung nach dem UN-Kaufrecht (CISG) OLG Düsseldorf, NJW-RR 1994, 506, JuS 1995, 870; Piltz, UN-Kaufrecht, 3. Aufl., 2001; ders., Internationales Kaufrecht, 2. Aufl., 2008; ders., Neue Entwicklungen im UN-Kaufrecht, NJW 2009, 2258; Schlechtriem/Schroeter, Internationales UN-Kaufrecht, 5. Aufl., 2013; Schlechtriem/Schwenzer, Kommentar zum Einheitlichen UN-Kaufrecht (CISG), 6. Aufl., 2013. Der internationale Kauf wird durch das Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 11.4.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) 64 geregelt. Das am 1.1.1991 für die Bundesrepublik in Kraft getretene Abkommen ersetzt das Einheitliche Gesetz über den Abschluss von internationalen Kaufverträgen über bewegliche Sachen (EAG) sowie das Einheitliche Gesetz über den internationalen Kauf beweglicher Sachen (EKG). Sein Ziel ist es, für grenzüberschreitende Kaufverträge ein weltweit einheitliches und einfaches Recht zu schaffen. Das Übereinkommen gilt für Kaufverträge über bewegliche Sachen (Waren), wenn die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Vertragsstaaten haben oder wenn das Internationale Privatrecht zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führt (vgl. Art. 1 I CISG). Auf eine Grenzüberschreitung bei der Erfüllung des Kaufvertrags kommt es dagegen nicht an. Das Abkommen greift auch ohne Rücksicht darauf ein, ob die Verträge von Kaufleuten geschlossen werden oder nicht (Art. 1 III CISG). Ist das CISG anzuwenden, so sind die schuldrechtlichen und handelsrechtlichen Regeln des deutschen Kaufrechts grundsätzlich ausgeschlossen. 56 57 Das aus 101 Artikeln bestehende Übereinkommen ist in vier Teile gegliedert, von denen der zweite und dritte die materiellrechtlichen Vorschriften enthalten. Der zweite Teil regelt in seinen Art. 14 bis 24 den Abschluss des internationalen Kaufvertrags, insbesondere das Vertragsangebot und die -annahme sowie den Zugang dieser Erklärungen. Die Bestimmungen ähneln denen des BGB ( 145 ff., 130). 64 BGBl. II 1989, 586, 588. 58

140 1. Kapitel. Kauf, Tausch und Schenkung 58a Dagegen fehlen Vorschriften über die Stellvertretung, Willensmängel und Nichtigkeitsgründe. Insoweit bleibt es bei dem nach dem Internationalen Privatrecht anwendbaren nationalen Recht. Der dritte Teil behandelt in den Art. 25 bis 88 die Rechte und Pflichten der Vertragsparteien sowie die Leistungsstörungen, die ähnlich wie im BGB geregelt sind. Dabei wird nicht zwischen Unmöglichkeit, Verzug und Schlechterfüllung unterschieden; vielmehr werden alle Fälle als Nichterfüllung der vertraglichen Verpflichtungen behandelt (Art. 45 CISG). Rechtsfolgen einer Nichterfüllung können der Erfüllungsanspruch, das Recht auf Nachbesserung, Vertragsaufhebung oder Herabsetzung des Kaufpreises sowie auf Schadensersatz sein (Art. 46 bis 52, 74 bis 77 CISG). 65 2. Geplant: Optionales Gemeinsames Europäisches Kaufrecht Schrifttum: Eidenmüller/Jansen/Kieninger/Wagner/Zimmermann, Der Vorschlag für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, JZ 2012, 269; Graf v. Westphalen, Das optionale Europäische Kaufrecht eine Chance für Verbraucher und Unternehmer?, ZIP 2011, 1985; Grundmann, Kosten und Nutzen eines optionalen Europäischen Kaufrechts, AcP 212 (2012), 502; Kleinschmidt, Einheitliche Verjährungsregeln für Europa?, AcP 213 (2013), 538; Looschelders, Das allgemeine Vertragsrecht des Common European Sales Law, AcP 212 (2012), 581; Lorenz, Das Kaufrecht und die damit verbundenen Dienstverträge im Common European Sales Law, AcP 212 (2012), 702; Mansel, Der Verordnungsvorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, WM 2012, 1253, 1309; Stadler, Anwendungsvoraussetzungen und Anwendungsbereich des Common European Sales Law, AcP 212 (2012), 473; Staudenmayer, Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht, 2012. Ein Vorschlag der Europäischen Kommission vom 11.10.2011 für eine Verordnung über ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht 66 sieht vor, dass bei grenzüberschreitenden Geschäften im Binnenmarkt die Vertragsparteien die Möglichkeit erhalten sollen, ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht zu wählen (Optionslösung). Der Vorschlag besteht aus acht Teilen mit 186 Artikeln. Er enthält nach einleitenden Bestimmungen (Teil I) Regeln über das Zustandekommen eines bindenden Vertrags (Teil II), die Bestimmung des Vertrags- 65 Zu den Voraussetzungen der Aufhebung des Vertrages wegen einer wesentlichen Vertragsverletzung: BGH NJW 1996, 2364. 66 KOM (2011) 635 endgültig.

7. Besondere Arten des Kaufs 141 inhalts (Teil III), Verpflichtungen und Abhilfen der Parteien (Teile IV, V), Schadensersatz und Zinsen (Teil VI), Rückabwicklung (Teil VII) und Verjährung (Teil VIII). Durch dieses frei wählbare einheitliche Regelwerk sollen der grenzüberschreitende Handel zwischen Unternehmen und der Auslandseinkauf durch Verbraucher gefördert und dadurch der Binnenmarkt funktionsfähiger gemacht werden. Ob ein solches zu den nationalen Rechtsordnungen hinzutretendes Regelwerk für Unternehmer und Verbraucher wirklich Vorteile bringen würde, wird derzeit noch sehr unterschiedlich beurteilt. Der Bundestag hat sich am 1.12.2011 gegen den VO-Vorschlag für ein Gemeinsames Europäisches Kaufrecht ausgesprochen. IX. Factoring Schrifttum: Bette, Das Factoringgeschäft in Deutschland, 1999; Bülow, Recht der Kreditsicherheiten, 8. Aufl., 2013, Rn. 832 ff.; Martinek, Moderne Vertragstypen, Bd. I: Leasing und Factoring, 1991; Mayer, Factoring zunehmende Anerkennung bei Banken und Sparkassen, DB 1998, Beil. 18, S. 28; Munoz, Reverse Factoring in Deutschland, JR 2013, 2; Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, 8. Aufl. 2009, Rn. 1389 ff. 59 1. Bedeutung Beim Factoring, das aus den USA stammt, überträgt der Unternehmer alle seine Forderungen gegen seine Kunden auf den Factor (engl.: factor = Agent, Kommissionär). Dieser meist eine Bank schreibt den Gegenwert der abgetretenen Forderung unter Abzug der Provision dem Unternehmer gut, führt die Debitorenkonten des Unternehmers und zieht die Forderung bei ihrer Fälligkeit (notfalls gerichtlich) ein. Für den Unternehmer hat das den Vorteil, dass er sofort Geld zur Verfügung hat, sich einen Teil der Buchhaltung erspart und sich um die Einziehung der Forderung nicht zu kümmern braucht. Der Factor hat Anspruch auf das vereinbarte Entgelt (Factoring-Gebühr). 2. Abschluss und Arten des Vertrags a) Abschluss. Der Unternehmer U ( Anschlusskunde, Anschlussfirma, Klient ) schließt mit dem Kreditinstitut B ( Factor ) einen Vertrag, wonach er sich verpflichtet, der Bank B alle in seinem Geschäftsbetrieb entstandenen und noch entstehenden Forderungen 60

142 1. Kapitel. Kauf, Tausch und Schenkung 61 62 anzubieten. Der Bank wird das Recht eingeräumt, unter bestimmten Voraussetzungen (z. B. bei negativem Ergebnis der Prüfung der Kreditwürdigkeit des Schuldners) oder auch ohne besonderen Grund von dem Erwerb einer Einzelforderung abzusehen. Gleichzeitig tritt U der B alle seine (gegenwärtigen und zukünftigen) Forderungen aus dem Geschäftsbetrieb ab. Diese Globalzession steht unter der Bedingung, dass die B die Einzelforderung annimmt. b) Arten. Der Factoring-Vertrag ist ein gemischter Vertrag. In ihm sind unstreitig Elemente der Geschäftsbesorgung (z. B. Buchhaltung, Forderungseinziehung) enthalten. Streitig ist, ob es sich des Weiteren um einen Forderungskauf oder um ein Darlehen handelt. Nach richtiger Ansicht wird man unterscheiden müssen: aa) Beim echten Factoring trägt die Bank das Risiko, dass der Schuldner zahlt (Delkredererisiko). Der Forderungsabtretung liegt ein Kauf zugrunde. 67 Der Unternehmer (= Verkäufer) haftet der Bank als Käuferin nur für den rechtlichen Bestand, nicht für die Durchsetzbarkeit der Forderung. Das echte Factoring lässt sich dabei bei den besonderen Arten des Kaufs einordnen. bb) Beim unechten Factoring trägt der Unternehmer das Risiko, dass der Schuldner nicht zahlt; die Bank greift also bei Nichtzahlung auf den Unternehmer zurück. Indem die Bank dem Unternehmer zunächst den Gegenwert der abgetretenen Forderung gutschreibt, gewährt sie insoweit dem Unternehmer Kredit. Die Abtretung an die Bank dient der Sicherung dieses Kredits und erfolgt erfüllungshalber. 68 63 3. Kollision zwischen Factoring und verlängertem Eigentumsvorbehalt Die Globalzession beim Factoring kann mit der Vorausabtretung beim verlängerten Eigentumsvorbehalt (Rn. 33) zusammentreffen, wenn der Unternehmer die Kaufpreisforderungen gegen seine Kunden im Rahmen eines verlängerten Eigentumsvorbehalts an seinen Lieferanten und im Rahmen eines Factorings an seine Bank abtritt. Zur Lösung dieser Kollision unterscheidet die Rechtsprechung danach, ob es sich um ein echtes oder unechtes Factoring handelt. 67 So BGHZ 69, 257; 72, 20. 68 So BGHZ 58, 367.

7. Besondere Arten des Kaufs 143 a) Beim echten Factoring. Beim echten Factoring spielt es im Ergebnis keine Rolle, ob die Factoring-Zession vor oder nach dem verlängerten Eigentumsvorbehalt erfolgt. aa) Liegt die Factoring-Zession vor dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, greift der Prioritätsgrundsatz ein. Dem steht auch nicht 138 I (sog. Vertragsbruchtheorie; 69 Rn. 34) entgegen. Diese Theorie wird angewandt, um die Interessen des Vorbehaltsverkäufers (= des Warenlieferanten) vor denen der Bank (= der Geldkreditgeberin) zu berücksichtigen. Das ist jedoch bei der Factoring-Zession regelmäßig nicht erforderlich; 70 denn durch sie steht der Vorbehaltsverkäufer jedenfalls dann nicht schlechter als ohne die Zession, wenn er dem Käufer wie häufig eine Einziehungsermächtigung erteilt. Bei einem Factoring schreibt die Bank den Betrag auf dem Konto des Käufers gut; ohne Factoring-Zession überweist der Kunde den Betrag auf das Konto des Käufers. In beiden Fällen kann dieser also darüber verfügen. Allerdings schreibt die Bank beim Factoring nur den Forderungsbetrag abzüglich des vereinbarten Entgelts gut. Dadurch werden jedoch die Interessen des Vorbehaltsverkäufers nicht beeinträchtigt; denn meist ist diese Gutschrift jedenfalls nicht geringer als der zwischen Vorbehaltsverkäufer und -käufer vereinbarte Kaufpreis. bb) Erfolgt die Factoring-Zession nach dem verlängerten Eigentumsvorbehalt, ist nach dem Prioritätsgrundsatz der Vorbehaltsverkäufer Gläubiger der Forderung des Vorbehaltskäufers gegen den Kunden. Jedoch ist die dem Vorbehaltskäufer erteilte Einziehungsermächtigung regelmäßig dahin auszulegen, dass er die Forderung auch an die Bank abtreten kann; durch eine solche Abtretung werden die Sicherungsinteressen des Vorbehaltsverkäufers nicht beeinträchtigt. 71 64 65 b) Beim unechten Factoring. Beim unechten Factoring stellt der BGH darauf ab, dass es sich dabei um ein Kreditgeschäft handele; deshalb müsse anders als beim echten Factoring wie bei der Globalzession an den Geldkreditgeber die Vertragsbruchtheorie (Rn. 34) angewandt werden. 72 Dem ist jedoch nicht zu folgen, wenn der Vorbehaltsverkäufer beim unechten Factoring nicht schlechter gestellt wird als beim echten Factoring. Regelmäßig besteht insoweit kein 69 Vgl. BGHZ 30, 149. 70 Vgl. BGHZ 69, 254. 71 BGHZ 72, 15, 20ff. 72 BGHZ 82, 50. 66

144 1. Kapitel. Kauf, Tausch und Schenkung Unterschied; denn in beiden Fällen schreibt die Bank den Rechnungsbetrag dem Konto des Vorbehaltskäufers gut, und der Vorbehaltsverkäufer hat die gleiche Aussicht, dass das eingehende Geld vom Vorbehaltskäufer zur Zahlung des Kaufpreises verwendet wird. 73 X. Teilzeit-Wohnrechteverträge, Verträge über langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungs- und Tauschsystemverträge 67 Schrifttum: Eckert, Time-Sharing-Verträge nach dem neuen Teilzeit- Wohnrechtegesetz, ZIP 1997, 2; Martinek, Das neue Teilzeit-Wohnrechtegesetz missratener Verbraucherschutz bei Time-Sharing-Verträgen, NJW 1997, 1393. 68 1. Begriff und rechtliche Einordnung Beim Teilzeit-Wohnrechtevertrag handelt es sich nach der Legaldefinition des 481 I, III um einen für mehr als ein Jahr geschlossenen Vertrag zwischen einem Unternehmer ( 14) und einem Verbraucher ( 13) über die Nutzung eines (Teils eines) Wohngebäudes oder einer für Übernachtungszwecke gedachten beweglichen Sache für einen bestimmten oder noch zu bestimmenden Zeitraum eines Jahres zu Übernachtungszwecken gegen Zahlung eines Gesamtpreises. Erfüllt wird dieser Vertrag vom Unternehmer durch Übertragung des (dinglichen, mitgliedschafts- oder gesellschaftsrechtlichen) Teilzeit-Wohnrechts und vom Verbraucher durch Geldzahlung. Der Vertrag ist ein Rechtskauf i. S. v. 453 und gehört damit zu den besonderen Arten des Kaufs. Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag war bis zum 31.12.2001 im Teilzeit-Wohnrechtegesetz (TzWrG) geregelt. Dieses hat 1997 das Time-Sharing-Gesetz von 1994 abgelöst, mit dem die Time-Sharing-Richtlinie 94/47/EG umgesetzt wurde. Im Rahmen der Schuldrechtsmodernisierung wurde das TzWrG in das BGB integriert. Dadurch sollte dem Verbraucher wenigstens das Auffinden der gesetzlichen Regelung erleichtert und eine Abkoppelung der Regelungen über Teilzeit-Wohnrechte von den zivilrechtlichen Grundprinzipien verhindert werden. Durch Gesetz vom 17.1.2011 74 wurden zwecks Umsetzung der RiL 2008/122/EG 75 des Europäischen Parlaments und des Rates die 73 Einzelheiten: Reinicke/Tiedtke, Kaufrecht, Rn. 1400 ff. 74 BGBl. I 34. 75 ABl. EU L 33 v. 3.2.2009, 10.

7. Besondere Arten des Kaufs 145 481 ff. neu gefasst und um Regelungen für (hier nicht näher behandelte) Verträge über langfristige Urlaubsprodukte ( 481a, 486a) sowie Vermittlungsverträge und Tauschsystemverträge ( 481b) erweitert. 2. Besondere Regeln zum Schutz des Verbrauchers Die 481 ff. dienen durchgehend dem Schutz des Verbrauchers in seiner Eigenschaft als Erwerber des Teilzeit-Wohnrechts bzw. als Partei eines der in 481a, 481b genannten Verträge. Dieser Schutz wird durch folgende Einzelregelungen erreicht, von denen nicht zum Nachteil des Verbrauchers (auch nicht durch Umgehung) abgewichen werden darf ( 487): 69 a) Vorvertragliche Informationen. Der Unternehmer, der den Abschluss von Teilzeit-Wohnrechteverträgen oder Verträgen i. S. v. 481a, 481b anbietet, hat jedem Verbraucher, der Interesse bekundet, rechtzeitig vor Abgabe von dessen Vertragserklärung bestimmte vorvertragliche Informationen (Einzelheiten: Art. 242 1 EGBGB) in Textform zur Verfügung zu stellen ( 482 I). Auf diese Informationen muss auch in jeder Werbung hingewiesen werden ( 482 II). Eine Verletzung der Informationspflicht kann nach 356a II zu einem späteren Beginn der Widerrufsfrist nach 355 II 1 führen und einen Schadensersatzanspruch des Verbrauchers nach 280 I auslösen. 76 b) Amtssprache. Der Teilzeit-Wohnrechtevertrag und die Verträge nach 481a, 481b müssen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der Europäischen Union abgefasst sein, in dem der Verbraucher seinen Wohnsitz hat oder dem er angehört ( 483 I 1). Gibt es dort mehrere Amtssprachen, hat der Verbraucher ein Wahlrecht ( 483 I 1). Gehört dieser einem anderen Mitgliedstaat an, kann er auch eine Amtssprache dieses Staats wählen ( 483 I 2). Durch diese Regelung der Vertragssprache sollen Missverständnisse des Verbrauchers über seine Rechte und Pflichten vermieden werden. Erfüllt der Vertrag diese Anforderungen nicht, ist er nichtig ( 483 III). 70 c) Schriftform. Der Vertrag bedarf der Schriftform, soweit nicht eine strengere Form ( 311b I bei Wohnrecht in Form des Miteigentums) vorgesehen ist ( 484 I 1). Ein formwidriger Vertrag ist gem. 125 S. 1 nichtig. Der Unternehmer muss dem Verbraucher eine Vertragsurkunde oder eine Abschrift aushändigen ( 484 II). 76 Looschelders, Schuldrecht BT, Rn. 301. 71

146 1. Kapitel. Kauf, Tausch und Schenkung 72 73 d) Widerrufsrecht. Dem Verbraucher steht gem. 485 ein Widerrufsrecht nach 355 zu. Darüber muss er vom Unternehmer belehrt werden ( 482a, Art. 242 2 EGBGB). Die Widerrufsfrist von zwei Wochen ( 355 II 1) beginnt abweichend von 355 II 2 mit dem Zeitpunkt des Vertragsschlusses oder des Abschlusses eines Vorvertrags ( 356a I). Sie beginnt später zu laufen, wenn die vorvertraglichen Informationen oder der Vertrag nicht den formellen Anforderungen der 482 f. genügen (Einzelheiten: 356a II, III). Die Rechtsfolgen des Widerrufs sind zum Schutz des Verbrauchers in 357b II teilweise abweichend von 357 geregelt (insbesondere keine Nutzungsvergütung). e) Anzahlungsverbot. Vor Ablauf der Widerrufsfrist darf der Unternehmer keine Anzahlungen des Verbrauchers fordern oder annehmen ( 486). Dieses Anzahlungsverbot soll eine freie Widerrufsentscheidung des Verbrauchers sichern. Dieser muss nämlich nach geleisteter Anzahlung möglicherweise befürchten, der Unternehmer werde die Anzahlung nicht freiwillig zurückzahlen, und diese Befürchtung könnte ihn von der Ausübung des Widerrufs abhalten. 8. Tausch 1 Schrifttum: Heermann, Ringtausch, Tauschringe und multilaterales Bartering, JZ 1999, 183. Fall a: Nach dem Tausch seines Radios gegen einen CD-Player des B stellt A fest, dass der CD-Player defekt und deshalb 50 Euro weniger wert ist. A will mindern. " Rn. 2 Fall b: Da B den CD-Player schuldhaft zerstört hat und deshalb den Tauschvertrag nicht erfüllen kann, möchte A wissen, ob er sein Radio liefern muss und ob er wegen der Nichtlieferung des CD-Players dessen Wert in Geld verlangen kann. " Rn. 3 I. Begriff und gesetzliche Regelung Der Tausch ist ein gegenseitiger Vertrag, in dem sich die Parteien zum Austausch von Sachen oder Rechten verpflichten. Im Unterschied zum Kaufvertrag wird also keine Kaufpreiszahlung vereinbart. Auf den Tausch ist das Kaufrecht entsprechend anzuwenden ( 480). Dabei ist jeder Vertragspartner hinsichtlich seiner Leistung