Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 242 Abs. 1 StGB: Aufbau: 23 I. Tatbestandsmäßigkeit 1. Objektiver Tatbestand a) Fremde bewegliche Sache b) Wegnahme 2. Subjektiver Tatbestand a) Vorsatz b) c) Objektive und entsprechender Vorsatz II. Rechtswidrigkeit (der tatbestandsmäßigen Handlung) III. Schuld Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 24 Zueignung = Anmaßung einer eigentümerähnlichen Verfügungsgewalt über die Sache zum Zeitpunkt der Wegnahmehandlung durch Enteignung + = dauerhafte Verdrängung des s aus seiner Verfügungsgewalt durch Entziehung der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes Abgrenzung zur Gebrauchsanmaßung Bedingter Vorsatz genügt Aneignung = zumindest vorübergehende Einverleibung der Sache oder des in ihr verkörperten Wertes in das eigene Vermögen oder das Vermögen eines Dritten Abgrenzung zur Sachentziehung Absicht erforderlich 1
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 25 Gegenstand der beabsichtigten Zueignung Beispiel: Entwendung eines Sparbuchs, das der nach dem Geldabheben zurückerhalten soll Substanztheorie Absicht, die fremde Sache ihrer Substanz nach zu erlangen hier: (-) Sachwerttheorie Absicht, den wirtschaftlichen Wert der Sache zu erlangen hier: (+) Absicht, die Sache selbst... Vereinigungstheorie... oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert zu erlangen hier: (+) Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte Problem: vorübergehende Entwendung eines neuen Buches 26 Lösung auf der Grundlage der Vereinigungstheorie: zwar Rückgabe der Sachsubstanz, aber: dauerhafter Entzug des Neuverkaufswertes? keine Verkörperung des Neuverkaufswertes in der Sache selbst durch Benutzung Benutzung außerhalb des Ladens erfolgt gegen den Willen des s Entzug des Neuverkaufswertes? kurzfristige Benutzung entspricht dem Lesen und Blättern im Laden Wille des s ist unbeachtlich. 242 StGB schützt nur das Eigentum. 242 StGB (-) 242 StGB (+) 242 StGB (-) 2
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte Problem: Rückveräußerung an den Sacheigentümer 27 Wegnahme Rückveräußerung Enteignung? = dauerhafte Verdrängung des s aus seiner Verfügungsgewalt contra weder Entzug der Sachsubstanz noch des Sachwertes; daher bloße straflose Gebrauchsanmaßung zur Vorbereitung eines Betruges gegenüber dem pro (h. M.) Leugnung fremden Eigentums durch das Angebot, dem Berechtigten die Sache gegen Entgelt zu übereignen Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte 28 Anspruch auf Übereignung? Enteignung Aneignung Die erstrebte Zueignung ist rechtswidrig, wenn sie sich im Widerspruch zur zivilrechtlichen Eigentumsordnung befindet. Daran fehlt es, wenn ein fälliger und einredefreier schuldrechtlicher Anspruch auf Übereignung oder ein gesetzliches Aneignungsrecht besteht. 3
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte Prüfungsumfang 29 Objektives Element Kein schuldrechtlicher Übereignungsanspruch und kein gesetzliches Aneignungsrecht Subjektives Element Vorsatz hinsichtlich des Verstoßes gegen die zivilrechtliche Eigentumsordnung Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte Meinungsstreit in Fällen der Geldentwendung 30 Fälliger und einredefreier Zahlungsanspruch Anwendung zivilrechtlicher Regeln Rechtswidrigkeit der Zueignung wegen der Verletzung des Auswahlrechtes des Schuldners nach 243 Abs. 2 BGB (Geldschulden = Gattungsschulden) Wertsummentheorie Rechtmäßigkeit der Zueignung wegen der Bedeutungslosigkeit des Auswahlrechtes bei Geldschulden (Geld als bloßer Wertsummenträger) 4
Strafrecht Besonderer Teil: Vermögensdelikte Fehlvorstellungen über die Rechtswidrigkeit 31 Rechtswidrigkeit = objektives Tatbestandsmerkmal Ich habe Anspruch auf die konkrete Sache. bei Stückschuld bei Geldschuld bei Gattungsschuld ( 243 Abs. 2 BGB!) Ausnahme Tatumstandsirrtum 16 Abs. 1 Satz 1 StGB Verbotsirrtum 17 StGB 5