INFORMATIONEN ZUM FAMILIENPFLEGEZEITGESETZ (FPFZG) So können Sie Job und Betreuung kombinieren
GLIEDERUNG Allgemeines zum FPfZG Unterschied zwischen der Familienpflegezeit und der Pflegezeit Video Rechtliche Informationen Familienpflegezeitversicherung Vereinbarung AG und AN Zu pflegende Personen Literatur 2
ALLGEMEINES ZUM FPFZG Ist seit dem 1. Januar 2012 in Kraft getreten Möglichkeit Arbeitszeit zu reduzieren, um nahe Angehörige zu pflegen Während der Pflegezeit: Aufstockung der Vergütung (zinsloses staatl. Darlehen) In der Nachpflegezeit: Reduzierte Vergütung/ Bezüge 3
ALLGEMEINES ZUM FPFZG Die seit 2008 geltenden Bestimmungen des PflegeZG werden nicht berührt Komplette Arbeitsfreistellung ist nicht möglich Verringerung auf wöchentlich mindestens 15 Arbeitsstunden (die Mindeststundenzahl darf nicht unterschritten werden) auf die Laufzeit von max. 2 Jahren Kein gesetzlich garantierter Anspruch auf FPfZG (Vereinbarungen werden von AG und AN getroffen) 4
ALLGEMEINES ZUM FPFZG Der zu betreuende Angehörige muss mindestens die Pflegestufe 1 haben (welche durch einen Arzt oder einem anderen medizinischen Dienst nachzuweisen ist) Eine Versicherung zur Erwerbs- und Berufsunfähigkeit, sowie gegen das Risiko des Todes muss erstellt und dem Arbeitgeber vorgelegt werden 5
UNTERSCHIED ZWISCHEN DER FAMILIENPFLEGEZEIT UND DER PFLEGEZEIT Die Pflegezeit wurde am 1. Juli 2008 eingeführt und sieht vor dass AN in Betrieben mit mehr als 15 Beschäftigten einen Anspruch auf bis zu sechs Monate Pflegezeit haben, um einen nahen Angehörigen zu pflegen. Während der Pflegezeit bekommen die Beschäftigten allerdings kein Gehalt, sind aber weiterhin sozialversichert und haben Sonderkündigungsschutz. 6
UNTERSCHIED ZWISCHEN DER FAMILIENPFLEGEZEIT UND DER PFLEGEZEIT Die im Pflegezeitgesetz vorgesehene Höchstdauer reicht allerdings nicht aus, um Erwerbstätigen über einen längeren Zeitraum die Versorgung von Angehörigen zu ermöglichen. Hier setzt die neue Familienpflegezeit an. Sie kann bis zu 24 Monate genommen werden und die Pflegenden beziehen weiterhin einen Teil ihres Gehalts. 7
VIDEO Dauer: 2:50 min Quelle: www.familien-pflege-zeit.de vom Hyperlink zum Video: http://fpz.bafza.de/index.php?id=1229 8
RECHTLICHE INFORMATIONEN Während der Familienpflegezeit und der Nachpflegephase besteht ein besonderer Kündigungsschutz Eine Kündigung ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich. Der Ausnahmefall muss von der zuständigen Landesbehörde für Arbeitsschutz bestätigt werden. Rentenansprüche gehen während der Familienpflegezeit nicht verloren. Wer Angehörige pflegt, erwirbt sogar doppelte Rentenansprüche, denn zu den Beiträgen der RV überweist die Pflegekasse der RV während der Familienpflegezeit Beiträge für die geleistete Pflege. 9
FAMILIENPFLEGEZEITVERSICHERUNG Wer Familienpflegezeit beantragt, muss eine Familienpflegezeitversicherung abschließen Sie muss vor dem Beginn der Familienpflegezeit abgeschlossen werden Sie ist insbesondere als Absicherung für den Arbeitgeber gedacht, der während der Familienpflegezeit in finanzielle Vorleistung tritt Deckt das mögliche Ausfallrisiko der Rückzahlung des Gehaltsvorschusses ab 10
FAMILIENPFLEGEZEITVERSICHERUNG Die Versicherung wird für die Dauer der Familienpflegezeit und Nachpflegephase geschlossen Wird die Person, die Familienpflegezeit genommen hat, während der Familienpflegezeit berufsunfähig, springt die Familienpflegezeitversicherung ein Berufsunfähigkeit liegt vor, wenn die versicherte Person infolge von Krankheit oder Körperverletzung oder bedingt durch mehr als altersentsprechenden Körperverfall mindestens 6 Monate ihren zuletzt ausgeübten Beruf nicht mehr ausüben kann 11
VEREINBARUNG AG UND AN Arbeitszeit vor und während der Familienpflegezeit Dauer der Familienpflegezeit (max. 24 Monate) Entgeltaufstockungssumme (Bruttobetrag; Formel/ Rechner) Ende der Pflegephase Nachpflegephase Versicherungspflicht Bewilligungsvorbehalt 12
ZU PFLEGENDE PERSONEN Großeltern (Schwieger-)Eltern Ehegatten Lebenspartner Partner einer eheähnlichen Gemeinschaft Geschwister die eigenen Kinder Adoptiv- oder Pflegekinder die Kinder, Adoptiv- oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners Schwieger- und Enkelkinder 13
QUELLENVERZEICHNIS BKK Service S. 4-9 Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben Familienpflegezeitgesetz (FPfzG) Pflegezeitgesetz (PflegeZG) www.familien-pflege-zeit.de 14