Herbstsemester 2009/2010
(Grob-) Gliederung A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1 Einführung 2 Zustandekommen des Versicherungsvertrags 3 nhalt des Versicherungsvertrags 4 Obliegenheiten 5 Schadens- und Summenversicherung 6 Regress im Versicherungsvertragsrecht 7 Ausgewählte Versicherungszweige
Literaturhinweise A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge Deutsch, Das neue Versicherungsvertragsrecht, 6. Aufl., 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Preis: 42,- Marlow/Spuhl, Das neue VVG, 3. Aufl., 2008, Verlag Versicherungswirtschaft, Preis: 39,- Schimikowski, Versicherungsvertragsrecht, 4. Aufl., 2009, C.H. Beck Verlag, 29,- *Wandt, Versicherungsrecht, 4. Aufl., 2009, Carl Heymanns Verlag, Preis: 29,80 V. Rahmenbedgn.
Gesamtkonzept Vorlesung Vier-Säulen-Modell Herbstsemester ( ): Versicherungsvertragsrecht A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. Frühjahrssemester ( ): Versicherungsaufsichtsrecht Versicherungswirtschaftsrecht nternationales und europäisches Versicherungsrecht Ergänzend: Karrierechance Versicherungsrecht "
Risikovorsorge durch Versicherung 1. Phasen der Risikovorsorge Risikoanalyse (Erkennung, Qualifikation, Ursachenanalyse) Risikobewältigung (Abwälzung, Verminderung, Teilung) A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 2. Arten der Risikovorsorge Ansparen von Geldmitteln (P: Grenze; neffizienz) Versicherung - Umlageverfahren ( Gefahrengemeinschaft ) - Prämiensysteme (Gesetz der großen Zahl) - Mischsysteme (zb. Gemeindlicher Schadensausgleich)
Privatversicherung und Sozialversicherung 1. Privatversicherung " legitimiert durch Artt. 2, 12, 14 GG; Artt. 49, 81 ff. EGV Entstehung kraft ndividualvertrags Prinzip der ndividualäquivalenz ( jeder nach seinem Risiko ) A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 2. Sozialversicherung Entstehung kraft Gesetzes Solidaritätsprinzip 3. Verhältnis der Komplementarität zueinander Bsp.: Krankenversicherung (str.) (näher: Heinze, ZVersWiss 2000, 243)
Arten der Privatversicherung 1. Schadensversicherung (Versicherung eines konkreten Schadensfalls; Schaden als Obergrenze der Ersatzpflicht; Bereicherungsverbot ) Sonderregeln der 74 99 VVG A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 2. Summenversicherung (Versprechen einer Geldleistung; immer Personenversicherung) 3. Personenversicherung kein Gegensatz zur Schadensversicherung (zb. 194 VVG) 4. Nichtpersonenversicherung
Markt und Versicherung A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1. Markt und V Kein einheitlicher Markt ( Jedermann-Vers. ; Spartenvers.) Heute: Preis- und Produktwettbewerb (AVB) Wegfall der Bedingungsgenehmigung zum 29.7.1994 (P) Versicherungsnehmer als aufgeklärter Marktbürger? Mittel der Marktaufsicht: Kartell- und Lauterkeitsrecht, AGB -Recht Nationale Versicherungskulturen (kaum grenzüberschreitende Anbietung von Versicherungsdienstleistungen)
Rechtsquellen Überblick VVG von 1908 (Neukodifikation 2007) VAG von 1901 (Aufsichtsrecht) A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1. Markt und V 2. Rechtsquellen BGB (insb. 104 ff., 119 ff., 138, 145 ff., 305 ff.) AVB (in einigen Sparten Quasialleinstellung)
Rechtsquellen VVG Ursprünge im 19 Jhdt.: AGB Kodifikationsgedanke: VVG 1908 (AGB-Ergänzung und kontrolle, keine Vollregelung von VersicherungsV, eigene, BGB-unabhängige Dogmatik) A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1. Markt und V 2. Rechtsquellen Zunehmend Einzug des Verbraucherschutzgedankens (zwingendes und halbzwingendes Recht) nach 1920 Grundgedanken: Besondere (Vertrags-) Treue auf beiden Seiten (uberrimae fides); Mehrpolarität Neukodifikation 2007 nkrafttreten zum 1.1.2008 (P: Übergangsrecht; Krankenvers.) ergänzt durch Nebenrecht (z.b. PflVG, VVG-nfoV) Ziel: Lücken schließen, Korrektur, Verbraucherschutz, Modernisierung
Rechtsquellen - AVB Mindestinhalt vorgegeben durch 10 VAG Musterbedingungen d. GDV für Jedermann-Versicherungen A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1. Markt und V Einbeziehung nach allg. AGB-Recht der 305 ff. BGB (mit Ausnahmen: zb. 49 VVG) nhaltskontrolle nach 307 309, 310 BGB Rechtsfolge bei Unwirksamkeit: 306 BGB insb. subsidiäres Gesetzesrecht: 306 BGB ergänzende Vertragsauslegung (teils Sonderbestimmungen, z.b. 164, 203 V VVG) 2. Rechtsquellen 3. AVB
Versicherungsrecht und Privatautonomie Angespanntes Verhältnis, da VersR Teil der Daseinsvorsorge A. Einführung. Formalia. Gesamtkonzept. Risikovorsorge V. Rahmenbedgn. 1. Markt und V 2. Rechtsquellen 3. AVB 4. Privatautonomie Versicherungspflichten hauptsächlich in der Haftpflichtversicherung; abgesichert durch Kontrahierungszwänge (P: schlechte Risiken) Zwingendes Recht auch sog. halbzwingende Normen (zb. 18 VVG) AGG Geltung für Versicherungsverträge nach 19 Nr. 2 AGG Benachteiligungen zu rechtfertigen nach 20, 1 AGG (wichtig für Prämien- und Leistungsgestaltung in der Kranken- und Lebensversicherung)
Grundsätze des Abschlusses von Versicherungsv. Zustandekommen nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften des BGB (Versicherungspolice, 3 VVG, hat nur Beweisfunktion) B. Abschluss VV. Grundsätze 1. BGB. Zeit. Dritte Versicherungsverträge können danach formlos geschlossen werden (z.b. telefonisch oder per nternet) Abschaffung des Policenmodells Verbliebene Modelle : - Antrag durch den Versicherungsnehmer (Antrags-Modell; gesetzlicher Regelfall) - Antrag durch den Versicherer (invitatio-modell) Besonderheiten des VVG (z.b. Billigungsklausel des 5 VVG als lex specialis zu 150 BGB)
Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, 8 VVG vertriebsformunabhängig (Herkunft: Fernabsatzrecht) für alle Versicherungsnehmer (nicht nur Verbraucher) mit Ausnahmen, 8 VVG (insb. vorläufige Deckung, Art. 10 EGVVG) B. Abschluss VV. Grundsätze 1. BGB 2. Widerrufsrecht. Zeit. Dritte Form und Frist (zwei Wochen, 8 VVG, bei Lebens -versicherung 30 Tage, 152 VVG) Fristbeginn nach 8 VVG (insb. Belehrung, S. 1 Nr. 2) Falsche Belehrung oder unvollständige nformation: ewiges Widerrufsrecht, 8 3 VVG Rechtsfolgen: - Deckung des V-Falls vor Widerruf, 9 S. 2 Hs. 2 VVG - Prämienerstattg. ab Zugang des Wider., 9 S. 1 VVG - bei fehlender Beratung: Erstattung nach 9 S. 2 VVG
Beratungspflichten des Versicherers nach 6 VVG B. Abschluss VV. Grundsätze 1. BGB 2. Widerrufsrecht 3. 6, 7 VVG. Zeit. Dritte lex specialis zu 311, 241, 280 BGB (Hintergrund: Vermittlerrichtlinie 2002/92/EG) Ausgangspunkt der Beratung: Ermittlung des Bedarfs (= Frage nach Wünschen und Bedürfnissen, 6 VVG) Beratungspflicht (P: anlassbezogen; angemessenes Verhältnis von Aufwand und Prämie) Dreifache Pflicht: Befragung, Beratung, Begründung Dokumentation, 6 2 VVG ( in Textform gegenüber dem Versicherungsnehmer, 6 1 VVG) Verzicht auf Beratung und Dokumentation, 6 VVG Rechtsfolge der Pflichtverletzung: 6 V VVG (insbes.: versicherungsrechtliche Erfüllungshaftung)
nformationspflichten des Versicherers nach 7 VVG Zweck: Abbau struktureller nformationsdefizite Gegenstand: nhalt des Vertrags ( 6 VVG: Wünsche und Bedürfnisse) B. Abschluss VV. Grundsätze 1. BGB 2. Widerrufsrecht 3. 6, 7 VVG. Zeit. Dritte nhalt: insbesondere VVG-nfoV + AVB, 7 VVG; beachte: Produktinformationsblatt nach 4 VVG-nfoV Form: schriftlich oder in Textform (zb. Datenträger) Zeitpunkt: Rechtzeitig vor der Vertragserklärung des Versicherungsnehmers (abh. von der Art der Versicherung) P: Telefonvertrieb ( 7 3 Hs. 1 VVG) Verzicht auf nformation, 7 3 Hs. 2 VVG Vertragsschluss ohne nformation: schwebend wirksamer Vertrag, aber unbefristetes Widerrufsrecht des Versicherungsnehmers, 8 VVG
Grundlagen und Rückwärtsversicherung formell: Zustandekommen des Vertrages B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte materiell: Beginn der Risikodeckung - nach Vereinbarung - hilfsw. Beginn des Tages d. Vertragsschlusses, 10 VVG - nur bei Prämien- Einlösung (Rücktrittsrecht und Leistungsfreiheit des Versicherers, 37 VVG) Praxis: erweiterte Einlösungsklauseln Rückwirkung möglich, 2 VVG (Rückwärtsversicherung) - aber ausgeschlossen bei fehlender Ungewissheit, 2 - erst recht: sofortige Deckung nach Vereinbarung möglich technisch: Beginn der Prämienzahlungspflicht
Vorläufige Deckung keine Rückwärtsversicherung, selbständiger VV ( 49 ff. VVG; zuvor nur fragmentarisch geregelt) Auch ohne wirksamen späteren (Haupt)- Vertrag, vgl. 50 VVG B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte sofortiger Beginn (oder bei Kfz-Zulassung, 9 1 KfzPflVV) unter Verzicht auf Übergabe der AVB und Verbraucherinfor -mationen, 49 VVG bei Geltung der AVB entgegen 305 BGB bis zum materiellen Beginn der Hauptversicherung ( 52 VVG) oder Widerruf ( 52 VVG) nur ausnahmsweise Deckungswegfall bei Prämienzahlungs -verzug, 51 VVG Praktische Bedeutung: Kfz-Zulassung ( 29a StVZO)
Vertragliche Bestimmung Vertragliche Bestimmung der Dauer B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte - einmalige Gefahr (z. B. Reise) - bestimmte Zeit mit Einmalprämie - bestimmte Zeit mit Verlängerungsmöglichkeit, vgl. 11 VVG - Neuabschluss bei unwirksamer Verlängerungsklausel
Versicherungsvermittlung - Übersicht Versicherungsvermittlung Direktvertrieb (5%) B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte Versicherungsvertreter, 59 VVG Versicherungsmakler, 59 VVG Tippgeber (zielt n. auf Abschl. ab) Versicherungsberater, 59 V, 68 VVG
Versicherungsvertreter, 59 VVG B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte Gewerbsmäßiges Tätigwerden erforderlich ( 34d GewO) 70% Marktanteil im Vertrieb; ca. 380.000 Personen; zu 3/4 nebenberuflich tätig. Ein- und Mehrfirmenvertretung möglich. Verhältnis zum Versicherer: selbständiger Handelsvertreter (keine Angestellte!); entsprechend: Anwendbarkeit der 84 HGB ff. (insb. Wettbewerbsverbot ( 86 HGB; Ausnahme: Mehrfachagent); Provisionsvergütung, 354, 87 ff. HGB) U.U. auch Vertragsverwaltung (nkasso etc.)
Beratungs- und Doku-Pflichten des Vers.-Vertreters über die eigene Rolle ( 11 VersVermV; 60 2 VVG) B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte Beratung und Dokumentation wie der Versicherer nach 6 VVG einschließlich der Dokumentation, 61 VVG (Modell). Ausnahmen: Beratung während der Vertragslaufzeit ( 6 V VVG); Fernabsatzregel des 6 VVG (sachnotwendig) Zeitpunkt: Vor der Vertragserklärung des VN, 62 VVG Schadensersatzpflicht nach 63 VVG; (regelmäßig negatives nteresse) Beweislastumkehr zugunsten des Versicherungsnehmers (gesamtschuldnerische Haftung mit dem VR) Hintergrund: EG-Vermittlerrichtlinie
Zurechnung des Verhaltens von Vers.-Vertretern gesetzliche Umschreibung der Vollmacht, 69 VVG (Vermittlungsagent als Regelfall; aber - auch konkludent - erweiterbar) B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte 69 Nr. 1 VVG: Auge und Ohr (BGH r+s 1988, 123) durch AVB nicht beschränkbar ( 307 Nr. 1 BGB) Verkehrsschutz bei Beschränkung der Vertretungsmacht, 72 VVG Wissenszurechnung, 70 S. 1 VVG aber: nicht rein privaten Wissens, 70 S. 2 VVG (Verschuldensunabh.) Erfüllungshaftung des Versicherers bei Fehlverhalten des Versicherungsvertreters? richterrechtlich entwickelt, aber von VVG-Kommission nicht aufgegriffen; Bedarf besteht aber fort.
Versicherungsmakler, 59 VVG B. Abschluss VV. Grundsätze. Zeit. Dritte steht im Lager des VN ( Bundesgenosse ; Treuhänder ) Haupteinsatzgebiet: Personen- und ndustrieversicherung Handelsmakler nach 93 HGB Regelung des Pseudomaklers : 59 2 VVG Pflichten - Rat aufgrund einer hinreichenden Anzahl von auf dem Markt angebotenen Versicherungsverträgen, 60 1 VVG - Beratungs- und Dokumentationspflichten nach 61 VVG dazu zählen: Risiko- und Objektprüfung; Aufklärung und Beratung, Markt- und Angebotsanalyse; Deckungsanalyse)
Versicherungsmakler Haftung und Zurechnung B. Abschluss VV Haftung auf Schadensersatz nach 63 VVG, 280 BGB etwa: verzögerte Weiterleitung der Schadensanzeige (zuvor: Sachwalterhaftung ; BGH VersR 1985, 930; jetzt aber keine Haftungsbeschränkung für leichte Fahrlässigkeit mehr, 63, 67 VVG). Grundsätze. Zeit. Dritte Zurechnung von Erklärungen zum VR: nur nach den Regeln der Anscheinsvollmacht Zurechnung von Wissen (VR): 166 BGB, soweit Anscheinvollmacht Zurechnung von Verschulden (VR): 278 BGB: idr nicht. Regelmäßig aber Wissensvertreter des VN!
C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte C. nhalt des Versicherungsvertrags
Hauptpflichten des Versicherungsnehmers Zahlung der vereinbarten Prämie Prämienarten C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Einmalprämie Fortlaufende Prämie Erstprämie Folgeprämie Bedeutung der Erstprämie: 37 VVG: materieller Versicherungsbeginn P: Vorläufige Deckung; Stundung; Vertragsänderung
Zahlung der Versicherungsprämie Schuldner ist der Vertragspartner des VR (VN oder Rechtsnachfolger) nicht: Versicherter oder Bezugsberechtigter C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Fälligkeit Erst- und Einmalprämie: unverzüglich ( 121 BGB) 2 Wochen nach Erhalt des Versicherungsscheins ( 33 VVG); Ausnahme: 152 VVG abdingbar. P: Verletzung der nformationspflichten nach 7 VVG Folgeprämie: vertraglich vereinbart (regelmäßig nach Kalendertagen und Perioden bestimmt)
Verletzung der Prämienzahlungspflicht C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte bei der Erstprämie - Leistungsfreiheit bei vermutetem Verschulden, 37 VVG - Rechtzeitigkeit: Schickschuld (Leistungshandlung!) - aber nur bei ausreichender Belehrung, 37 2 VVG - Rücktritt, 37 VVG - Erfüllungsanspruch bei Folgeprämien - Nachfristsetzung (qualifizierte Mahnung), 38 VVG, danach: - bei Verschulden (Verzug) Leistungsfreiheit, 38 VVG - ebenso Kündigungsrecht, 38 VVG - Heilung durch Nachzahlung, 38 3 VVG (aber nicht, wenn V-Fall schon eingetreten ist!)
Gegenstand der Leistungspflicht des VR Bedingte Hauptleistungspflicht (Geldleistungstheorie): C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte - Leistung im Versicherungsfall - Organisatorische Absicherung der Leistungsfähigkeit (Liquiditätssichernde Anlagen, Bildung von Rücklagen, Abschluss von Rückversicherungsverträgen) als Vorbreitungsmaßnahme a.a.: Gefahrtragungstheorie (Tragung des Risikos als HLP; Leistung ist lediglich Folge) P: Bei konsequenter Anwendung müsste VN wegen Gegenseitigkeit der Leistungspflichten Einfluss auf die Geschäftsleitung des VR haben. a.a. Treuhandtheorie; P: nicht vereinbar mit 1 VVG Nebenpflichten - Verschwiegenheit
Versichertes und versicherbares nteresse C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Hauptanwendungsgebiet: Schadensversicherung: Überprüfung ob und bei wem sich die versicherte Gefahr realisiert hat Definition: Rechtsbeziehung einer Person zu einem Vermögensgegenstand, dessen Beeinträchtigung für die Person einen wirtschaftlichen Nachteil darstellt. (P: z.b. Sicherungsübereignung, Eigentumsvorbehalt; Auslegung nach AVB) Denkbar als Aktivenversicherung (Sachen; Forderungen) oder Passivenversicherung (Schutz vor Belastungen) Versicherbar: Sachwert; Gewinn; Realisierung einer Forderung; laufende Kosten (Abgrenzung zu unseriösen Verträgen)
nhalt der Leistungspflicht Ersatz des versicherten nteresse auf Grundlage der Adäquanztheorie und unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Risikobeschreibung ( durch ) C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Kein Bereicherungsverbot (anders: 55 VVG a.f.) n der Sachversicherung: Ersatz des Versicherungswertes, 88 VVG (i.d.r. Neuwertversicherung: Kein Abzug neu -für-alt ) oder einer Taxe ( 76 VVG). n der Schadensversicherung: Leistung bis zur Versicherungssumme (Entschädigungsgrenze)
Unter- und Überversicherung Problem der Sachversicherung, die zugleich Schadensversicherung ist; kann auch geplant sein: Selbstbehalt) C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Unterversicherung (P: Warenlager, Hausrat) Proportionalitätsregel: VR haftet nur nach dem Verhältnis der Versicherungssumme zum höheren Versicherungswert, 75 VVG Ersatzpflicht = Versicherungssumme x Sachschaden Versicherungswert Überversicherung (P: Wertverlust) ohne Betrugsabsicht: Beiders. AnpassungsR, 74 VVG mit Betrugsabsicht: Nichtigkeit, 74 VVG
Versicherte Gefahr Primäre Risikoabgrenzungen Beschreibungen unterschiedlicher Komplexität Beispiele: Tot, Haftpflicht, Unfall, Brand C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Sekundäre Risikoabgrenzungen Ausschlusstatbestände, welche die primären Risikobeschreibungen ergänzen Beispiele: Ausschlüsse von Kriegsereignissen, Kernenergieschäden etc. in diversen AVB (z.b. Teil A 2 AFB 2008) Tertiäre Risikowiedereinschlüsse gegen Zusatzprämien (z.b. Terrorereignisse, Autorennen, Auslandsschäden)
Grundsätze der Gefahrerhöhung, 23 VVG Schutz des VR vor nachteiliger Änderung der Gefahrenlage Sonderprivatrechtliche Regelung zu 313 BGB Abzugrenzen von 19 ff. VVG (Abgabe der VertragsE d. VN) C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Änderung durch den Versicherungsnehmer oder mit seiner Gestattung - Unterlassensobliegenheit, 23 VVG - Anzeigeobliegenheit bei nachträglicher Erkenntnis eigener Änderung, 23 VVG Änderung ohne Willen des Versicherungsnehmers - Anzeigeobliegenheit unverzüglich nach Kenntnis, 23 VVG P: Verlust von Schlüsseln
Begriff der Gefahrerhöhung Definition: Eintritt des Versicherungsfalls durch Änderung der Verhältnisse nach Vertragsschluss dauerhaft wahrscheinlicher oder drohender Schaden wächst C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte - Erhöhung der Grundgefahr (z.b. Reifenzustand) - Erh. d. Schadensauswirkungsgefahr (z.b. Verlassen eines Gb) - Erhöhung der Vertragsgefahr (z.b. Verurteilungen) P: Abgrenzung zur bloßen Gefahrsteigerung (z.b. einmalige Trunkenheitsfahrt; Drohungen im Ehestreit) P: Gefahrkompensation (teils schwierig, z.b. Leerstehen; Aufgabe des Geschäftsbetriebs)
Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung Gewollte Gefahrerhöhung 1. Schicksal des Versicherungsvertrags Grobe Fahrlgkt. und Vorsatz: Fristl. Kündigungsrecht, 24 1 VVG C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Einf. Fahrlgkt.: Kündigungsrecht nach 24 2 VVG (Monatsfrist) Unverschuldet: Kündigungsrecht nach 24 VVG (Monatsfrist) Neben der Kündigung in allen Fällen: Anpassungsrecht: 25 VVG Bezugspunkt: Tats. Kenntnis der gefahrerhöhenden Umstände 2. Leistungspflicht des VR im Versicherungsfall - Leistungsfreiheit bei Vorsatz, 26 - quotale Kürzung bei grober Fahrlässigkeit, 26 2 VVG - keine Kürzung bei einfacher Fahrlässigkeit
Rechtsfolgen der Gefahrerhöhung Verknüpfung vom Schicksal des VV und Leistungspflicht - 26 Nr. 2, 24 VVG C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Versicherungsf all V. Dritte Ungewollte Gefahrerhöhung 1. Schicksal des Versicherungsvertrags - Kündigungsrecht nach 24 VVG (Monatsfrist) 2. Leistungspflicht des VR im Versicherungsfall - Leistungsfreiheit nach 26 1 VVG Sonderregeln: Lebensversicherung: 158 VVG (Vereinbarung) Transportversicherung: 132 VVG (Anzeige) Krankenversicherung, 194 2 VVG (-)
Kriterien für eine Quotenbildung C. nhalt VV. Pflichten VN. Pflichten VR. Gefahr V. Vers.-Fall V. Dritte Objektives Gewicht der verletzten Sorgfaltspflicht Problem der sog. Doppelverwertung Grad der Ursächlichkeit Motive des VN sowie sonstige subjektive Besonderheiten Wirtschaftliche Verhältnisse des VN Mitverschulden des VR Bisheriger Versicherungsverlauf
Der Versicherungsfall - Grundlagen Versicherungsfall ist die Verwirklichung des versicherten Risikos und Voraussetzung für den Eintritt der Leistungspflicht des Versicherers. C. nhalt VV. Pflichten VR. Pflichten VN. Gefahr V. Vers.-Fall V. Dritte Versicherungsfall kann ein einmaliges Ereignis (z.b. Feuer) oder ein zeitlich gedehnter Vorgang (z.b. Krankheit) sein. Zwischen schädigender Handlung und Schaden kann geraume Zeit vergehen (z.b. Haftpflicht). Dann ist der ZP des Schadensereignisses maßgeblich (BGHZ 79, 76) Die genauere Bestimmung des Versicherungsfalls und somit der Leistungspflicht findet sich in den AVB. Die Kausalität bestimmt sich nach den AVB, hilfsweise nach den allgemeinen deliktsrechtlichen Regeln (zb. Nr. 5.1.2 AUB 2008: Ausschluss für Straftaten bei unverschuldetem Unfall > Schutzzweck)
Der Versicherungsfall - Beweislast C. nhalt VV. Pflichten VR. Pflichten VN. Gefahr V. Vers.-Fall V. Dritte Das Vorliegen des Versicherungsfalls hat nach allgemeinen Grundsätzen der Versicherungsnehmer zu beweisen. Bei der Entwendung als Versicherungsfall (z.b. Kfz-Diebstahl in der Kasko-Versicherung) genügt, dass der Versicherungs -nehmer Tatsachen beweist, die nach ihrem äußeren Bild die Entwendung hinreichend wahrscheinlich machen. n solchen Fällen kann der Versicherer den Beweis entkräften, wenn er Tatsachen beweist, die mit erheblicher (also mehr als hinreichender) Wahrscheinlichkeit dafür sprechen, dass der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vortäuscht. Die Beweislast für das Vorliegen eines Risikoausschlusses trägt der Versicherer
Leistungspflicht und Leistungsfreiheit Hat der VR den Versicherungsfall und den Umfang der Leistungspflicht festgestellt, ist die Versicherungsleistung fällig, 14 VVG (Abschlagszahlungspflicht: 14 VVG). C. nhalt VV. Pflichten VR. Pflichten VN. Gefahr V. Vers.-Fall V. Dritte Der VR ist leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer (oder sein Repräsentant ) den Versicherungsfall (auf qualifizierte Weise) selbst herbeigeführt hat (subj. Risikoausschluss bzw. Risikobegrenzung). - im allgemeinen gilt dafür Vorsatz, 81 VVG, - bei grober Fahrlässigkeit kann der Versicherer die Leistung quotal kürzen, 81 VVG Für die grobe Fahrlässigkeit ist nicht nur objektiv, sondern auch subjektiv schweres Verschulden erforderlich. Letzteres fehlt i.d.r. bei sog. Augenblicksversagen P: Fortbestand nach VVG-Reform
Versicherung für fremde Rechnung VR VN ( 45 VVG: Geltendmachung) Treuhand VS ( 44 VVG: Berechtigung) C. nhalt VV. Pflichten VR. Pflichten VN. Gefahr V. Vers.-Fall V. Dritte 43 48 VVG; wohl Vertrag zugunsten Dritter Unterschiede: - Geltendmachung: 44, 45 VVG (Bindung an Vers-Schein) - eigentlich nur 333 BGB anwendbar Wichtige Fälle: Haftpflichtvers.; früher: Lebensversicherung Zurechnung von Wissen: 47 VVG Abgrenzung: Bezugsberechtigung = Versicherung eines Eigeninteresses durch einseitige WE
D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte D. Obliegenheiten
Grundfragen Obliegenheiten enthalten die Erwartung eines bestimmten Verhaltens des Versicherungsnehmers (wie: gefahrerhebliche Umstände anzuzeigen, gefahrerhöhende Maßnahmen zu unterlassen; Präventionsfunktion) D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Abgrenzung zur Rechtspflicht ( 241 BGB): nicht erzwingbar, nicht schadensersatzbewehrt; keine Möglichkeit der Aufrechnung Abgrenzung zum Risikoausschluss (z.b. 81 VVG): Bestimmte Risiken sind (ohne ein Verhalten des VN) von vornherein vom Versicherungsschutz ausgeschlossen, d.h. nicht Vertragsgegenstand (Verschulden und Kausalität nicht von gleicher Bedeutung) Verhaltensstandards für Versicherungsnehmer können nicht durch objektivierende Umformulierung zu Risikoausschlüssen gemacht werden ( verhüllte Obliegenheiten, z.b. Ausschluss der Vers. von Schmuck etc. nach 5 Nr. 1 AVBR 1980; teilweise sogar: Anwendung von 307 BGB)
Arten von Obliegenheiten Gesetzliche Obliegenheiten D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte - vor Eintritt des Versicherungsfalls Verletzung einer Anzeigepflicht ( 19 ff. VVG: Leistungsbegrenzung) Gefahrerhöhung ( 23 ff. VVG: Leistungsbegrenzung) Anzeigepflicht bei Veräußerung ( 97 VVG: Kooperation) - nach Eintritt des Versicherungsfalls Rettungsobliegenheit ( 82 VVG: Leistungsbegrenzung) Anzeigepflicht ( 30, 31 VVG: Kooperation; aber: lex imperfecta) Vertragliche Obliegenheiten ( 28 VVG: Leistungsbegr.)
Vorvertragliche Anzeigepflicht, 19 ff. VVG Klassische Antragsfragen in der Personenversicherung: D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Gibt es oder gab es in den letzten 10 Jahren stationäre Aufenthalte / ambulante Operationen oder in den letzten 5 Jahren behandlungsbedürftige Befunde? (Aufzählung von Krankheiten..) Nehmen Sie oder nahmen Sie in den letzten 5 Jahren regelmäßig oder wiederholt Medikamente (auch vorbeugend)
Vorvertragliche Anzeigepflicht, 19 ff. VVG Zeitpunkt: bis zur Vertragserklärung des VN - P: nvitatio-modell: nvitatio maßgeblich - P: Verspätete Annahme durch VR: Erst-Angebot maßgeblich D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Form: Nur, was VR in Textform erfragt hat ( 126b BGB) - P: spontane Anzeigepflicht über 22 VVG, 123 BGB? Wohl nur in ndustrieversicherung, wo Grundvermutung nicht greift - P: Telefonmarketing nhalt: gefahrerhebliche Umstände - Gefahrerheblichkeit muss objektiv vorliegen; keine Vermutung für Katalog - P: Grundrechte (z.b. Verbot der Selbstbezichtigung) - P: AGG (Schwangerschaft und Mutterschaft)
Vorsatz (Gesetz) Gr. Fahrlkt. (BWL VN) L. Fahrlkt. (BWL VN) Schuldlosigkt. (BWL VN) Rücktritt Rücktritt Kündigung Kündigung D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte es sei denn, Abschluss zu anderen Bedingungen (BWL VN) Vertragsanpassung Fahrlässigkeit: Ab Vertragsschluss Schuldlosigkeit: Ab lfd. Vers.-Periode
Vertragliche Obliegenheiten Grundlagen Regelmäßig Bestandteil von AVB; teilweise gesetzlich beschränkt (z.b. 5 KfzPflVV) D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Obliegenheiten vor dem Vers.-Fall (z.b. Teil A 11 AFB 2008: Beachtung von Sicherheitsvorschriften, 2 b Nr. 1 AKB: Trunkenheitsklausel) Obliegenheiten nach dem Vers.-Fall (z.b. Anzeigepflicht nach 30 VVG, wenn Versicherungsvertrag Rechtsfolgen nach 28 VVG anordnet)
Vertragl. Obliegenheiten Rechtsfolgen einer Verletzung D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte abgestuftes Verschuldensprinzip - Bei (vom VN zu beweisender) leichter Fahrlässigkeit: weder Kündigungsrecht des VR, noch Leistungsfreiheit - Bei grober Fahrlässigkeit kann VR kündigen ( 28 VVG). Die Leistung kann er quotal kürzen ( 28 2 VVG). Voraussetzung der Leistungsfreiheit: - Kausalität der Obliegenheitsverletzung ( 28 1 VVG), außer bei Arglist ( 28 2 VVG; P: fehlende Fahrerlaubnis) - Hinweis des Versicherungsnehmers auf die Rechtsfolge ( 28 V VVG Bedeutung der Leistungsfreiheit neben anderen Gründen für dieselbe Rechtsfolge: Voraussetzungen anders (z.b. Dauerhaftigkeit im Vergleich zur Gefahrerhöhung) P: Quotelungskumulation (Lösung: Gesamtwürdigg.)
Hinweis: Charity-Event Mannheimer Weihnachtsmarkt 2009: Freude schenken Kindern helfen Lüftet das Geheimnis der Weihnachtsmistel! Zu Gunsten der Kinder des Kindermittagstisches Waldhof-Os t(www.caritas.de) verkauft der Round Table Mannheim (www.rt10.org) am 27. und 28.11. jeweils von 10 21 h Mistelzweige (verschiedene Größen ab 5,-; jeweils mit Kussanleitung) und andere Weihnachtsdekoration O 4/Ecke Planken beim Engelhorn
Hinweis: Seminar im FS 2010 m Frühjahrssemester 2010 werde ich ein Seminar zu dem Thema Schaden. Haftung. Versicherung abhalten. Vorbesprechung: Dienstag, 8.12., 16 h, W 218
Repräsentantenhaftung - Grundsätze D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Ausgangspunkt: keine Anwendung des 278 BGB bei schuldhafter Verletzung von Nebenpflichten des VN - vorsätzliche Falschangaben nicht ohne weiteres zugerechnet - vorsätzliche oder grob fahrlässige Herbeiführung des Versicherungsfalls durch eine Hilfsperson des VN nicht ohne weiteres zugerechnet Begründung: Keine Entwertung des Versicherungsschutzes Zurechnung aber zur Vermeidung einer unbilligen Entlastung des VN geboten, wenn - Dritter an die Stelle des VN tritt - hinsichtlich der Risiko- oder Vertragsverwaltung - VN dem Dritten vollständig überlässt und sich selbst zurückzieht BGH VersR 1993, 828
Repräsentant - Begriff D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte Wer selbständig, in einem gewissen, nicht ganz unbedeutenden Umfang für den VN zu handeln befugt ist Kriterien: Selbständigkeit, also mehr als nur Überlassung der Obhut Repräsentant muss zb Unterhaltungsarbeiten selbständig in Auftrag geben Beispiele: - Familienangehörige idr nur zur Mitobhut berechtigt, keine Repräsentanten; desgleichen Mieter - Leitende Mitarbeiter: Zurechnung über 31 BGB ohne weiteres möglich, sonst: Wenn sie selbständig sind und hinsichtlich der Ausübung der Obhut nicht ihrerseits abhängig sind (nicht ausreichend: Firmenwagen); Kinder in der Kfz-Vers.
Wissenserklärungsvertreter D. Obliegenheiten. vorvertraglich. vertraglich. Dritte geben nicht die rechtsgeschäftliche Erklärung ab, sondern nur Wissenserklärungen Zurechnung der Kenntnisse des Wissenserklärungsvertreters an den Versicherungsnehmer (ohne Rücksicht auf eigene Kenntnis) analog 166 BGB, wenn - Hilfsperson, die Wissenserklärung abgibt und nicht nur vorbereitet - Hilfsperson, die Aufgabenkreis von einiger Bedeutung wahrnimmt Beispiele: Angaben von Familienangehörige zur vers. Sache Zur Abgrenzung: Wissensvertreter, Personen aus dem inneren Bereich des Versicherungsnehmers, deren Aufgabe es ist, Umstände zur Kenntnis zu nehmen und dem Versicherungsnehmer weiterzuleiten wichtig für Gefahrerhöhung, Eintritt des Vers.-Falls
E. Regress. Außenregress. nnenregress E. Regress
Grundgedanken Geregelt für die SchadensV in 86 VVG, 412 BGB (Äquivalent in der Sozialversicherung: 116 SGB X) E. Regress. Außenregress. nnenregress Sinn: keine Vorteilsanrechnung zugunsten des Schädigers (Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten bleibt bestehen) keine Bereicherung des Versicherungsnehmers (Anspruch des Versicherungsnehmers gegen den Dritten geht über) n Frage kommende Ansprüche: - alle privaten Schadensersatzansprüche - darunter auch Gewährleistungsansprüche (obwohl Vertragserfüllung) und Ansprüche aus Aufopferung ( 906 2 BGB) - P: Regress gegen Mieter (jetzt: versicherungsrechtliche Lösung? Stillschweigender Regressverzicht bei einf. Fahrlgkt.)
nhalt und Umfang bei versicherten und nichtversicherten Posten: Übergang nur des kongruenten (= dem gleichen Zweck wie V-Leistung dienenen) Anspruchs ( soweit in 86 1 VVG) E. Regress. Außenregress. nnenregress bei Zurückbleiben der Versicherungsleistung hinter dem Schaden: Kann Dritter (z.b. wegen unzureichender Haftpflichtvers.) nur teilweise leisten, hat Versicherungs -nehmer Befriedigungsvorrecht, 86 2 VVG. bei Zurückbleiben des Schadensersatzanspruchs hinter der Versicherungsleistung: Versicherungsnehmer erhält die Differenz zwischen der Versicherungsleistung und dem Schaden vorab ( Quotenvorrecht des Versicherungsnehmers, 86 2 VVG). Aber: Kongruenz geht vor Differenz
Besonderheiten E. Regress. Außenregress. nnenregress Regressvereitelung, 86 1 VVG Rechtsfolge: gestufte Leistungsfreiheit, 86 2 und 3 VVG Erklärungsansätze: - Verletzung einer Mitwirkungsobliegenheit - Analogie zum gestörten Gesamtschuldnerausgleich Familienprivileg, 86 VVG - Grundgedanke: Schutz der Familie als Schutz des Versicherungsnehmers - Subsumtionsmerkmal: häusliche Gemeinschaft; z.b. Verwandtschaft allein reicht nicht - kein Subsumtionsmerkmal: Familienangehöriger (so VVG a.f.), aber Wohngemeinschaft genügt nicht. Gesetzeswortlaut: Person ist auf eine einigermaßen dauerhafte Wirtschaftsgemeinschaft gemünzt.
Beispiele Außenregress 1. Kongruenz (am Beispiel der Kfz-Kasko-Versicherung) E. Regress. Außenregress. nnenregress Gesamtschaden 50.000,- Sachschaden (am Kfz; versichert) 40.000,- Folgeschäden (Nutzungsausfall; nicht versichert) 10.000,- Mitverschulden 1/2 Schadensersatzleistung 25.000,- Nicht kongruente Leistung an Geschädigten 5.000,- Für Regress verfügbar (kongruent) 20.000,-
Beispiele Außenregress 2. Befriedigungsvorrecht E. Regress. Außenregress. nnenregress Schaden 15.000,- Versicherungsleistung 10.000,- (Rest z.b. nichtversicherte Nutzung) Leistungsfähigkeit des Schädigers 12.000,- Haftung S ggü. VN nach Haftungsrecht 5.000,- Für Regress verfügbar 7.000,- 3. Quotenvorrecht Schaden 15.000,- Versicherungsleistung 14.000,- (z.b. 1.000,- Selbstbehalt) Mitverschulden 50% (= Haftung des S auf 7.500,- beschränkt) Haftung S ggü. VN nach Haftungsrecht 1.000,- Für Regress verfügbar 6.500,- (statt 7.000,-)
nnenregress nach 115 VVG Gegen VN gerichtet, nicht gegen Dritte E. Regress. Außenregress. nnenregress Rechtsfolgen: - VN und VR haften als Gesamtschuldner, 115 4 VVG - Regressanspruch VR gegen VN bei Leistung, 116 2 VVG - Aber: Beschränkung nach 5 KfzPflVV (max. 5.000,- bei Obliegenheitsverl. vor V-Fall) bzw. 6, KfzPflVV (max. 5.000,- bei Obliegenheitsverl. bei/nach dem V-Fall) Voraussetzungen: - Anspruch des Gesch. gegen VR, 115 Nr. 1 VVG - auch wenn VR gegenüber VN leistungsfrei, 117 VVG
F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten F. Haftpflichtversicherung
Zweck und Aufbau der Haftpflichtversicherung F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten (Haupt-) Zweck: Schutz einer Person vor den wirtschaftlichen Folgen einer Haftung gegenüber Dritten (2006: 42 mio. Verträge) P: Präventionszweck des Schadensrechts Konstrukt: heute Dreiecksverhältnis. Schutz des VN vor begründeten und Abwehr unbegründeter ( 100 VVG) Ansprüche Dritter; aber auch Schutz des Dritten (etwa vor nsolvenz des VN: 110 VVG); vor allem i.d. Pflicht -Haftpflichtversicherung Gesetzliche Regelungen: - 100 112 VVG: Allgemeine Bestimmungen - 113 124 VVG: Pflicht-Haftpflichtversicherung - Ergänzend: 1 73 VVG; 74 99 für SchadensV
Arten der Haftpflichtversicherung 1. Freiwillige Haftpflichtversicherung F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten - D & O Versicherung - Produkthaftpflichtversicherung - Umwelthaftpflichtversicherung 2. Pflicht-Haftpflichtversicherung - Berufshaftpflichtversicherung (z.b. 51 BRAO) 3. Kfz-Haftpflicht-Versicherung
Weitere Charakteristika F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten Haftpflichtversicherung ist Passivenversicherung und Schadensversicherung, keine Personenversicherung Haftpflichtversicherung häufig Versicherung für fremde Rechnung (insb. Kfz-Haftpflichtversicherung) AVB in der Haftpflichtversicherung - Allgemeine Haftpflichtbedingungen (AHB) letzte Fassung: 2008 - Allgemeine Kraftfahrtversicherungsbedingungen (AKB) letzte Fassung: 2008
Versicherungsfall F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten Versicherte Schäden - Schadensersatzansprüche, die nicht auf das Erfüllungsinteresse gerichtet sind ( 280, 823 etc.); reine Vermögensschäden aber nur bei Zusatzvereinbarung (Ziff. 2.1 AHB > BB Vermögen); auch: 1004, 906 2 BGB - Formulierung SE-Ansprüche aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen privatrechtlichen nhalts Ansprüchen aus Gesetz - Sinn: keine Versicherung des unternehmerischen Risikos Herbeiführung des Versicherungsfalls 103 VVG: abweichend von 81 VVG: Leistungsfreiheit des VR bei grob-fahrlässiger und vorsätzlicher Herbeiführung des Versicherungsfalls
Leistungsprogramm ( 100, 101 VVG) Freistellungsanspruch F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten - ggü. begründeten Schadensersatzansprüchen; Leistung des VR nach 267 BGB an Geschädigten - VN darf keinen Vergleich über unbegr. Anspr. schließen oder anerkennen (anders bei begründetem Anspruch: 105 VVG) - Sinn: keine Pflege sozialer Beziehungen auf Kosten des VR Rechtsschutzanspruch - gegenüber unbegr. Schadensersatzansprüchen - Wahl der Mittel obliegt dem VR (Regulierungsvollmacht im Außenverhältnis) - P: Haftungsanspruch übersteigt Versicherungssumme
(Materielles) Trennungsprinzip Haftpflichtverhältnis: Verhältnis VN Dritter F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten Schutz des Dritten durch 108 VVG (Unwirksamkeit von Verfügungen des VN) Deckungsverhältnis: Verhältnis VN VR VR kann VN gegenüber keine Einwendungen aus dem Haftpflichtverhältnis geltend machen (etwa: unbegründete nanspruchnahme) Sinn: Gewährleistung ungekürzten Versicherungsschutzes Aber: Bindung des Deckungsverhältnisses an die tatsächlichen Feststellungen im Haftpflichtverhältnis Sinn: Vermeidung von widersprüchlichen Entscheidungen im Deckungs- und im Haftpflichtprozess
Besonderheiten für alle Haftpflichtversicherungen Obliegenheitenrecht F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten Grundsätzlich gelten die allgemeinen Bestimmungen Gefahrerhöhung: Ziff. 3.1 (2) AHB bedingen 23 ff. VVG weitgehend ab (Nur noch für Halten von Fahrzeugen); lediglich Anzeigepflicht hinsichtlich neuer Gefahren (Ziff. 3.1 (3)). Grund: Sicherung der Flexibilität des Versicherungsschutzes Anzeige des Versicherungsfalls: 104 VVG Rettungsobliegenheiten (z.b. Nr. 25.5 AHB) erstrecken sich über einen längeren Zeitraum (P: Versäumung von Fristen etc.)
Besonderheiten der Pflicht-Haftpflichtversicherung Direktanspruch des Dritten, 115 118 VVG F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten - Haftung von VR und VN als Gesamtschuldner, 116 VVG Mindestanforderungen, 113 VVG - VR - Mindestsumme Zusätzlicher Schutz des Dritten: 117 VVG - Einwendungsausschluss Verhältnis VN VR (Dritter muss sich z.b. Leistungsfreiheit des VR nach 86 2 VVG nicht entgegenhalten lassen)
Besonderheiten der Kfz-Haftpflichtversicherung Besonderheit ggü. anderen Pflichtversicherungen - KfzPlfVV: unmittelbare Gestaltung des nhalts des VV F. Haftpflicht. Grundlagen. Vers.-Fall. Leistung VR V. Trennung V. Besonderheiten - spezielle Mindestsummen Anlage zu 4 KfzPlfVV: 7,5 mio. für Personenschäden, 1 mio für Sachschäden - zwingender Kreis von Mitversicherten - zwingende Ausgestaltung des Direktanspruchs aus 115 VVG ( 115 1 Nr. 1 VVG) - Grenze für die Vereinbarung vertraglicher Obliegenheiten, 5 KfzPflVV) und deren Rechtsfolgen (Festhöchstquote, 5.000,- im Regress nach 117 V VVG
G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss G. Lebensversicherung
Regelung und Erscheinungsformen Gesetzliche Regelung in 150 177 VVG als Summenvers. Erscheinungsformen G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss - Risikolebensversicherung (reine Todesfallversicherung) Sinn: Sicherung von Hinterbliebenen und Kreditgebern - Kapitalbildende Lebensversicherung (Tod oder Ablauf) Sinn: Altersvorsorge und Sicherung von Hinterbliebenen Drei Ausgestaltungen: Kapitallebensversicherung Rentenversicherung Fondsgebundene Lebensversicherung
Sozialpolitische und wirtschaftliche Bedeutung G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss Bedeutung für den Versicherungsnehmer Kapitalbildende Lebensversicherung - betriebliche und private Altersvorsorge - Reform 2005: Zurückführung der Privilegierung der Kapitallebensversicherung; Förderung der Rentenversicherung ( Rürup-Rente ; Riester-Rente ) Bedeutung für die Versicherungswirtschaft - wichtigste Sparte; Prämienvolumen: 75 Mrd. p.a. - 94 mio. Haupt- und 34 mio. Zusatzversicherungen Bedeutung für den Kapitalmarkt - Kapitalsammelbecken - Anlagevermögen der dt. Lebensversicherer: 694 Mrd.
Hintergründe des Aufsichtsrechts Sehr langfristige Versicherungsverhältnisse ( 26 Jahre ) G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten Notwendigkeit der aufsichtsrechtlichen Kontrolle der Solvenz - Mannheimer Leben - Equitable Life "Beteiligung des VN an den bilanziellen Bewertungsreserven (BVerfGE 114, 73: Schutzpflicht des Staates aus Art. 2, 14 GG)# V. Bezugsber. V. Überschuss
Grundzüge der Regulierung G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss Prämienkalkulation, 11 VAG (u.a. Sicherheitszuschläge; Rechnungszins) Deckungsrückstellung, 11 2, 65 VAG (keine Entnahme) Kapitalausstattung, 53c VAG Pflicht zur Gleichbehandlung der Versicherten, 11 VAG Grundsatz der Spartentrennung, 8 a 1 VAG Schutz des Lebensversicherers vor den Risiken des Betriebs anderer Sparten Sicherungsfonds, 124, 127 VAG ( Protektor ) Finanzierung durch zwangsverpflichtete Unternehmen
Vertragsrechtliche Besonderheiten G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss Widerruf nach 8 VVG - 30-Tage-Frist ( 152 VVG) - RF 9 S. 1 VVG: Überschussbeteiligung ( 152 VVG) nformationspflichten des VR nach 7 VVG - 2 VVG-nfoV einschl. Modellrechnung nach 154 VVG - Jährliche Berichterstattung über Überschussbeteiligung Vorvertragliche Anzeigepflichten nach 19 ff. VVG - 157 VVG bei unrichtiger Altersangabe - 6 Abs. 3 ALB 2006: Verkürzung der First des 21 VVG auf drei Jahre Gefahrerhöhung nach 23 VVG - Vereinbarung dessen, was als Gefahrerhöhung anzusehen ist ( 158 VVG)
Vertragsrechtliche Besonderheiten Herbeiführung des Versicherungsfalls - Planmäßige Selbsttötung, 161 VVG, 5 AVB kap. LV 2008 - Tötung des Versicherten durch den VN G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss Kündigung des VR - kein ordentliches KündigungsR des VR (BT-Drucks. 16/3945, 100) - Kündigung durch VN: Anspruch auf Rückkaufswert ( 169 VVG) Prämien- und Bedingungsanpassung nach 163 VVG - nicht bei Fehlkalkulation des VR, 163 2 VVG - Abwendbar durch Herabsetzung der Leistung, 163 1 VVG Recht des VR zur Ersetzung unwirksamer AVB ( 164 VVG) - Sonderbestimmung zu 306 BGB - Sinn: 306 BGB nur begrenzt sinnvoll zur Lückenschließung
Bezugsberechtigung gem. 159 VVG Lebensversicherung häufig Vertrag zugunsten Dritter Bezugsberechtigung durch einseitige Willenserklärung Versicherung für fremde Rechnung G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss Widerrufliche Bezugsberechtigung, 159 VVG - Dritter ungeschützt bis Eintritt des V.-Falls (= Testamentsbeg.) - m V-Fall eigener Anspruch gegen den VR - VR hat Einwendungen gegen Versicherten aus dem VV Unwiderrufliche Bezugsberechtigung, 159 VVG - Dritter erwirbt Anspruch sofort (= Erbvertrag) - VN behält aber Dispositionsbefugnis über VV - Aussonderungsrecht in der nsolvenz ( 47 nso)
Grundzüge der Überschussbeteiligung Ansammlung von Überschussanteilen, 153 VVG: G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss - Verzinsung des für die Ablaufleistung gebildeten Kapitals (Sparanteil der Prämie) - Auflösung der Deckungsrückstellung für den Fall des vorzeitigen Todes - Teilhabe an stillen Reserven aus Kapitalanlage (BVerfG) Beteiligung am Überschuss bei vorzeitiger Vertragsbeendigung oder änderung: - nur für die Kapitallebensversicherung relevant - Umwandlung in prämienfreie Versicherung, 165 VVG - Aufhebung des Vertrags mit Erstattung des Rückkaufswertes, 169 VVG
Rückkaufswert Berechnung des Rückkaufswertes, 169 VVG, und der prämienfreien Beitragsleistung, 165 VVG: G. LebensV. Grundlagen. Aufsichtsrecht. Besonderheiten V. Bezugsber. V. Überschuss - Vorwegabzug der Abschlusskosten in den Anfangsjahren durch die Versicherungen ( Zillmern ) unzulässig (BGHZ 164, 297); Mindestrückkaufwert von 50% des (ungezillmerten) Deckungskapitals) - aber Verteilung der Abschluss- und Vertriebskosten auf die ersten fünf Vertragsjahre - Unwirksamkeit intransparenter Klauseln zur Berechnung und Bedingungsanpassung, 164 VVG