Das zivilrechtliche Risiko der Geschäftsleitung in Kapitalgesellschaften
Haftung In folgenden Fällen wurde eine Haftung von Managern bejaht: Ein Geschäftsführer bzw. Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn er den Posteingang nicht sachgerecht ordnet und dadurch Schreiben nicht unverzüglich der zuständigen Stelle zugeleitet werden, wodurch z.b. berechtigte Forderungen der Gesellschaft verjähren;
Haftung In folgenden Fällen wurde eine Haftung von Managern bejaht: Ein Geschäftsführer bzw. Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn es zu behördlichen Betriebsstillegungen kommt, weil behördliche Brandschutzauflagen nicht rechtzeitig erfüllt wurden
Haftung In folgenden Fällen wurde eine Haftung von Managern bejaht: Ein Geschäftsführer bzw. Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn es wegen mangelnder Kontrollen Mitarbeitern ermöglicht, Geld zu unterschlagen oder Waren beiseite zu schaffen... neue Mitarbeiter bei der Einstellung nur mangelhaft überprüft und sich Zeugnisse nicht im Original zeigen läßt;
Haftung In folgenden Fällen wurde eine Haftung von Managern bejaht: Ein Geschäftsführer bzw. Vorstand haftet auf Schadenersatz, wenn er Steuererklärungs- und Abführungspflichten vernachlässigt und dadurch Steuerzahlungen verspätet oder nicht in vollem Umfang an das Finanzamt abgeführt werden; es unterläßt, Subventionstöpfe rechtzeitig anzuzapfen;
Haftung In folgenden Fällen wurde eine Haftung von Managern bejaht: Aufsichtsräte bzw. Beiräte haften auf Schadenersatz, wenn sie es unterlassen, das Vorstandsmitglied wegen rechtswidriger Finanztransaktionen persönlich in Regreß zu nehmen; es unterlassen, bei Eintritt einer Schieflage der Bilanz die erforderlichen Kontrollmechanismen gegenüber dem Vorstand zu verstärken, und eine notwendige Abberufung verzögern oder gar nicht vornehmen.
Haftung Wer kann (Top-) Manager auf Schadenersatz in Anspruch nehmen? Gesellschaft selbst (Innenansprüche) - in Deutschland brisantester Bereich Sonstige Dritte - Geschädigte, Gläubiger, Insolvenzverwalter Öffentlich-rechtliche Anspruchsteller - Fiskus, Sozialversicherungsträger
Haftung Vorstände, Geschäftsführer und Aufsichtsräte haften mit dem gesamten Privatvermögen der Höhe nach unbegrenzt
Innenhaftung Anspruchsgrundlage: 43 GmbHG: Die Geschäftsführer haben in den Angelegenheiten der Gesellschaft die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes anzuwenden.
Innenhaftung Anspruchsgrundlage: 43 GmbHG: Geschäftsführer, welche ihre Obliegenheiten verletzen, haften der Gesellschaft gesamtschuldnerisch für den entstandenen Schaden.
Innenhaftung Anspruchsgrundlage: 43 GmbHG: Ist streitig, ob die Geschäftsführer die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes angewandt haben, so trifft sie die Beweislast...
Innenhaftung 43 GmbHG: Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Grundsatz: Unternehmerischer Gestaltungsspielraum. Dieser Spielraum wird überschritten, bei Gesetzesverstößen sowie beim Verstoß gegen betriebswirtschaftliche Grundregeln (Bsp: ARAG Urteil)
Innenhaftung Haftung des Beirats / Aufsichtrats /ARAG Urteil: Der Aufsichtsrat muß mögliche Haftungsansprüche gegen den Vorstand prüfen und - wenn die Prüfung positiv verlief - auch in eigener Verantwortung durchsetzen. Anderenfalls macht er sich selbst schadenersatzpflichtig.
Innenhaftung Haftung des Beirats / Aufsichtsrats: Für die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Beirats- bzw. Aufsichtsratsmitglieder gilt 43 GmbHG über die Sorgfaltspflicht und Verantwortlichkeit der Geschäftsführungsmitglieder sinngemäß.
Innenhaftung Kompetenz zur Geltendmachung von Innenhaftungsansprüchen: GmbH: Ein von der Gesellschafterversammlung bestellter Vertreter (oder ein etwa vorhandener Aufsichtsrat) AG: Aufsichtsrat Zur Klarstellung: Parteien sind im Prozeß die AG/GmbH,vertreten durch den Aufsichtsrat/bzw. bestellten Vertreter
Innenhaftung Besonderheit GmbH: Weisungsgebundenheit an Satzung und Gesellschafterbeschlüsse.
Innenhaftung 43 GmbHG: Pflicht zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung: Verletzung einer organschaftlichen Pflicht Vermögensschaden bei der Gesellschaft Kausalität Verschulden: Besonderheiten: - leichteste Fahrlässigkeit genügt - objektiver Verschuldensmaßstab - Verschuldensvermutung
Innenhaftung Leitende Angestellte: Zur Anwendung kommen nicht die gesetzlichen Bestimmungen der 93 AktG, 43 GmbHG, sondern die allgemeinen vertragsrechtlichen Regelungen (pvv) bzw. 823 II BGB. Es greifen dabei arbeitsrechtliche Haftungsmilderungen.
Innenhaftung Haftung von Arbeitnehmern nach dem 21.09.93 Haftung dem Grunde nach: Vorsatz: Volle Haftung des Arbeitnehmers Grobe Fahrlässigkeit: Volle Haftung des Arbeitnehmers (in Extremsituationen Quotelung möglich) Mittlere Fahrlässigkeit: Quotelung des Schadens zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Leichte Fahrlässigkeit: Volle Haftung des Arbeitgebers.
Innenhaftung Haftung von Arbeitnehmern nach dem 21.09.93 Summenmäßige Haftungsbegrenzung: Vorsatz: Arbeitnehmer haftet der Höhe nach unbegrenzt. Grobe Fahrlässigkeit: Haftung zwischen 1 und 3 Monatsgehältern. Mittlere Fahrlässigkeit: Haftung bis zu 1 Monatsgehalt. Leichte Fahrlässigkeit: Keine Haftung
Außenhaftung Beispiele für Haftungsfälle der Organe im Außenverhältnis: Haftung des Geschäftsführers bei Inanspruchnahme besonderen Vertrauens gegenüber Geschäftspartnern. Abschluß eines Vertrages für GmbH ohne entsprechende Vertretungsvollmacht. Persönliche Geschäftsführerhaftung bei wirtschaftlichem Eigeninteresse des Geschäftsführers am Zustandekommen des Vertrages.
Außenhaftung Beispiele für Haftungsfälle im Außenverhältnis: Nicht ordnungsgemäße Unterzeichnung von Verträgen oder Wechseln ( z. B. fehlender GmbH Zusatz ) Verspätete Insolvenzantragsstellung Unterlassene Anzeige der möglichen Zahlungsunfähigkeit / Überschuldung der Gesellschaft gegenüber Vertragspartnern.
Außenhaftung Öffentlich - rechtliche Ansprüche / Steuern: 34 AO: Die gesetzlichen Vertreter juristischer Personen haben deren steuerliche Pflichten zu erfüllen... 69 AO: Die in 34 AO bezeichneten Personen haften, soweit Steuern infolge vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Verletzung der ihnen auferlegten Pflichten nicht oder nicht rechtzeitig festgesetzt oder erfüllt oder Steuererstattungen ohne rechtlichen Grund gezahlt werden.
Außenhaftung Öffentlich - rechtliche Ansprüche: Haftung für Steuern: Finanzamt braucht nicht zu klagen Es ergeht Haftungsbescheid ( 191 AO ) Aus rechtskräftigem Haftungsbescheid kann in Privatvermögen des Geschäftsführers / Vorstandes vollstreckt werden
Bedingungen Gerling Firmen VH-582:04, das neue Konzept für den Mittelstand
Bedingungen Versicherte Personen: Versicherungsschutz besteht für gegenwärtige, während der Vertragsdauer ausgeschiedene oder neu bestellte Mitglieder der geschäftsführenden Organe, der Aufsichtsorgane (Aufsichts-, Verwaltungsräte und Beiräte) des Versicherungsnehmers. Im Falle der GmbH & Co.KG bezieht sich der Versicherungsschutz auf die Geschäftsführer der Komplementär GmbH. Hinweis: Auf Wunsch können auch die Organe von Tochterunternehmen sowie leitende Angestellte mitversichert werden. Soweit Ehegatten oder im Falle des Todes versicherter Personen deren Erben für Pflichtverletzungen versicherter Personen im Sinne von Ziffer 1.1. in Anspruch genommen werden, besteht auch für diese Fälle Versicherungsschutz.
Bedingungen Gegenstand der Versicherung: Der Versicherer gewährt auf der Basis der Angaben des eingereichten Fragebogens Versicherungsschutz für den Fall, daß versicherte Personen wegen Pflichtverletzungen, die sie in ihrer Eigenschaft gem. nachfolgend Ziff 1.2 begangen haben, aufgrund gesetzlicher Haftpflichtbestimmungen für einen Vermögensschaden in Anspruch genommen werden..
Bedingungen Versicherungsfall: Versichert sind Haftpflichtansprüche für nach Vertragsbeginn begangene Pflichtverletzungen, die während der Dauer der Versicherung erstmals geltend gemacht werden. Für die Bestimmung der Deckungssumme und Bedingungen eines Versicherungsjahres ist der Zeitpunkt der ersten Anspruchserhebung maßgeblich.
Bedingungen Nachmeldefrist: Wird das Versicherungsverhältnis nicht über den im Versicherungsschein jeweils genannten Zeitpunkt verlängert, so sind auch solche Haftpflichtansprüche versichert, die nach Vertragsende innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht werden, jedoch nur, wenn das schadenverursachende Verhalten in die ursprünglich vereinbarte Vertragsdauer fällt. Die Nachmeldefrist verlängert sich mit jeder Verlängerung des Versicherungsvertrages des Versicherungsvertrages um weitere sechs Monate, beträgt jedoch maximal 12 Monate. Für die Anwendung der Jahresversicherungssumme gilt die Nachmeldefrist als Teil des letzten Versicherungsjahres.
Bedingungen Unbegrenzte Rückwärtsversicherung: Der Versicherungsschutz umfaßt auch vor Vertragsbeginn begangene Verstöße. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist, daß die jeweils betroffene versicherte Person hiervon bis zum Abschluß der Versicherung keine Kenntnis hatte bzw. den Umständen nach haben mußte.
Bedingungen Örtlicher Geltungsbereich: Versicherungsschutz besteht für Ansprüche,welche vor Gerichten innerhalb der Staaten der EUROPÄISCHEN UNION geltend gemacht werden und die sich nach den jeweiligen Rechtsvorschriften dieser Länder richten. Durch entsprechende Vereinbarung kann der örtliche Geltungsbereich auf Welt /ex. USA/Kanada ausgedehnt werden
Bedingungen Vorsatz: Ausschlüsse: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen vorsätzlicher Pflichtverletzung der in Anspruch genommenen versicherten Person. Sofern Vorsatz streitig ist, besteht Deckungsschutz für die Abwehrkosten. Wird Vorsatz rechtskräftig festgestellt, entfällt der Versicherungsschutz rückwirkend. Die versicherten Personen sind dann verpflichtet, dem Versicherer die erbrachten Leistungen zurückzuerstatten.
Bedingungen Strafen: Ausschlüsse: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche wegen Vertragsstrafen und Bußgeldern sowie Entschädigungen mit Strafcharakter, z.b. punitive oder exemplary damages.
Bedingungen Ausschlüsse: Versicherungsschutz: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche, die sich ergeben oder damit im Zusammenhang stehen, dass Versicherungsleistungen oder Versicherungen nicht oder unzureichend wahrgenommen, abgeschlossen oder fortgeführt werden.
Bedingungen Ausschlüsse: Asbest: Der Versicherungsschutz erstreckt sich nicht auf Ansprüche aus Schäden, die direkt oder indirekt auf Asbest oder asbesthaltige Materialien zurückzuführen sind oder mit diesen in Zusammenhang stehen. Dies gilt auch für Ansprüche von Aktionären, Gesellschaftern, Anteilseignern oder ähnlichen Anspruchstellern, deren Anspruchsgrundlagen sich aus dem Handels- und Gesellschaftsrecht ergeben.
Bedingungen Ausschlüsse: Börsengänge: Sämtliche Vermögensschäden, die sich aus einem geplanten oder durchgeführten Börsengang ergeben oder herleiten lassen, sind nur dann Gegenstand der Versicherung, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Bedingungen Persönliche Eigenschäden / Inhabergeführte Gesellschaften: Persönliche Eigenschäden der versicherten Personen, die für den Schaden verantwortlich oder mitverantwortlich sind, sind nicht versichert. Der persönliche Eigenschaden ist der dem Anteil am Gesellschaftsvermögen entsprechende Teil des Schadens. Zu dem Anteil gehören die von der versicherten Person bzw. deren Angehörigen direkt oder indirekt gehaltenen Gesellschaftsanteile an der Versicherungsnehmerin und/oder Tochterunternehmen. Als Angehörige gelten Ehegatten, Geschwister, Eltern und Kinder. Der Eigenschadenabzug bezieht sich nicht auf die Abwehrkosten sondern ausschließlich auf die Entschädigungsleistung selbst. Er gilt zudem nicht bei Anteilen von weniger als 10% sowie bei Ansprüchen Dritter. Bei ausschließlich inhabergeführten Gesellschaften beschränkt sich der Deckungsschutz auf die Außenhaftung
Bedingungen common law Länder: Ausschlüsse: Sofern vereinbart wurde, daß sich der Versicherungsschutz auch auf die Funktionsträger von Tochterunternehmen bezieht, gilt: Ausgeschlossen vom Versicherungsschutz sind Haftpflichtansprüche, die von einem Tochterunternehmen oder in dessen Namen gegen ein Organmitglied dieses Tochterunternehmens erhoben werden, soweit dieses Tochterunternehmen seinen Sitz in einem common law Land hat oder der Anspruch nach dem Recht dieser Länder erhoben wird.
Bedingungen Enthaftungsvereinbarung/ Company Reimbursement Besteht bei Ansprüchen gegen versicherte Personen eine Freistellungsverpflichtung des Versicherungsnehmers oder seiner Tochterunternehmen gegen versicherte Personen und ist diese gesetzlich zulässig, so kann vereinbart werden, dass der Anspruch auf die Versicherungsleistung in dem Umfang auf den Versicherungsnehmer oder die Tochterunternehmen übergeht, in dem diese ihrer Freistellungsverpflichtung in rechtlich zulässiger Weise nachkommen.
Bedingungen Selbstbeteiligung: KEINE! (Auf Wunsch: 5.000,-- je Versicherungsfall)
Bedingungen VVG: Im übrigen gelten für die Versicherung die Bestimmungen des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG).