Hinweise zur Kennzeichnung von Lebensmitteln in der Direktvermarktung und Informationen über aktuelle Vorschriften und Vorgaben 10. September 2014
Rechtsanwalt Mario Genth HÜMMERICH & BISCHOFF Telefon: (03 31) 74796-13 Telefax: (03 31) 74796-25 kanzlei.potsdam@huemmerich-partner.de
Agenda A. Einleitung B. Rechtlicher Rahmen C. Ausgewählte Vorschriften D. Aktuelle Entwicklungen E. Zusammenfassung
A. Einleitung
A. Einleitung Wozu überhaupt Kennzeichnung?
A. Einleitung Täuschungsschutz Gesundheitsschutz allgemeine Verbraucherinformation fairer Wettbewerb Förderung des Binnenmarktes
B. Rechtlicher Rahmen
B. Rechtlicher Rahmen Differenzierung zwischen horizontalen und vertikalen Vorschriften: I. Horizontale Kennzeichnungsregelungen für alle Lebensmittel für mehrere Lebensmittel
I. Horizontale Kennzeichnungsregelungen Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) Health-Claims-Verordnung (HCVO) Eichgesetz (EichG)
B. Rechtlicher Rahmen II. Vertikale Kennzeichnungsregelungen eng umgrenzter Produktbereich beispielhafte (ausgewählte Lebensmittelgruppen): Eier und Eiprodukte Käse und Erzeugnisse aus Käse Obst und Gemüse
II. Vertikale (produktspezifische) Kennzeichnungsregelungen Konfitürenverordnung (KonfV) Honigverordnung (HonigV) Käseverordnung (KäseV)
II. Vertikale (produktspezifische) Kennzeichnungsregelungen Regelungen beziehen sich meist auf die Verkehrsbezeichnung von Lebensmittel Beispiel: 3 KonfV i.v.m. Anlage 1
C. Ausgewählte Vorschriften
Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) regelt allgemein für Lebensmittel die Art und Weise der zu gebenden Informationen in Bezug auf Werbung und Kennzeichnung. Vorschriften der LMIV ab dem 13.12.2014 verbindlich. Ausnahme: Nährwertdeklaration Art. 54 LMIV: Abverkaufsfrist für Produkte vor, die vor dem 13.12.2014 in Verkehr gebracht oder gekennzeichnet wurden und dem alten Recht entsprechen.
Lebensmittel-Informationsverordnung (LMIV) verpflichtende Angaben, Art. 9 LMIV: a) Bezeichnung des Lebensmittels b) Zutatenliste, Artt. 18ff. LMIV c) Bestimmte Allergene, Artt. 21, 44 LMIV d) QUID e) Nettofüllmenge
f) MHD/Verbrauchsdatum g) ggf. Aufbewahrungs- oder Verwendungsbedingungen h) Unternehmeranschrift i) Herkunftskennzeichnung j) ggf. Gebrauchsanleitung k) Alkoholgehalt für Getränke > 1,2 %vol. Alkohol l) Nährwertdeklaration
Ausnahmen von verpflichtender Kennzeichnung: keine Nährwertdeklaration bei in Anhang V gelisteten Lebensmitteln unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat bestehen für den menschlichen Gebrauch bestimmtes Wasser Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
Ausnahmen von verpflichtender Kennzeichnung: Lebensmittel, einschließlich handwerklich hergestellter Lebensmittel, die direkt in kleinen Mengen von Erzeugnissen durch den Hersteller an den Endverbraucher oder an lokale Einzelhandelsgeschäfte abgegeben werden, die die Erzeugnisse unmittelbar an den Endverbraucher abgeben
handwerklich hergestellte Lebensmittel = handwerklich soll als Abgrenzung von industriell verstanden werden kleine Mengen von Erzeugnissen = hängt vom jeweiligen Einzelfall ab, insbesondere vom betreffenden Lebensmittel; es dürfte sich jedoch um Volumina handeln, die dem Käufer keine Vorratshaltung ermöglichen (vgl. Hagenmeyer, LMIV, Art. 16 Rn. 30)
Zutatenverzeichnis, Art. 18 LMIV
Ausnahmen, Art. 19 LMIV frisches Obst und Gemüse einschließlich Kartoffeln, das nicht geschält, geschnitten oder auf ähnliche Weise behandelt worden ist
Ausnahmen, Art. 19 LMIV Käse, Butter, fermentierter Milch und Sahne, denen keine Zutat zugesetzt wurde außer für die Herstellung notwendige Milchinhaltsstoffe, Lebensmittelenzyme und Mikroorganismen-Kulturen oder für die Herstellung von Käse ausgenommen Frisch- oder Schmelzkäse notwendiges Salz;
Allergenkennzeichnung, Artt. 21, 44 LMIV, Anhang II
Allergenkennzeichnung, Artt. 21, 44 LMIV, Anhang II im Zutatenverzeichnis aufzuführen durch einen Schriftsatz hervorgehoben, durch den sie sich von dem Rest des Zutatenverzeichnisses eindeutig abhebt, z. B. durch die Schriftart, den Schriftstil oder die Hintergrundfarbe
Darstellung Bei vorverpackten Lebensmitteln sind die verpflichtenden Informationen über Lebensmittel direkt auf der Verpackung oder auf einem an dieser befestigten Etikett anzubringen. (Art. 12 Abs. 2 LMIV)
Darstellung Pflichtangaben müssen an einer gut sichtbaren Stelle, deutlich, gut lesbar und ggf. dauerhaft mit einer Mindestschriftgröße von 1,2 mm x-höhe angegeben werden (Art. 13 Abs. 1, Anhang IV).
D. Aktuelle Entwicklungen
Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die ökologische/biologische Produktion und die Kennzeichnung von ökologischen/biologischen Erzeugnissen ( ) (Stand: 24.03.2014)
bestehende Rechtsvorschriften sollen aufgehoben werden Harmonisierung und Verschärfung der Produktionsvorschriften Sonderregelungen für Kleinlandwirte ( Gruppenzertifizierung )
für den Begriff der Kleinlandwirte wird in der Verordnung der Begriff Unternehmensgruppe verwendet Unternehmergruppe : Gruppe, in der jeder Unternehmer ein Landwirt ist, der über eine Betriebsfläche von bis zu 5 Hektar landwirtschaftlicher Nutzfläche verfügt und neben der Lebens- oder Futtermittelproduktion auch Lebens- oder Futtermittel verarbeiten kann
Entwurf einer Verordnung zur Anpassung nationaler Rechtsvorschriften an die Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 betreffend die Information der Verbraucher über Lebensmittel (Stand 08.07.2014)
EU-Lebensmittelinformations-Durchführungsverordnung (LMIDV): es wird von eingeräumten mitgliedsstaatlichen Regelungsbefugnissen Gebrauch gemacht zentrale Regelung: Allergenkennzeichnung bei loser Ware
E. Zusammenfassung
Literaturhinweise Direktvermarktung. Wichtige Rechtsvorschriften für die Direktvermarktung, Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, 2011. Kennzeichnung von Lebensmitteln, Landwirtschaftskammer Rheinland-Pfalz, 2012.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Rechtsanwalt Mario Genth