VFA KURZ ERKLÄRT. - ARF/FDS Association suisse des scénaristes et réalisateurs de films / Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz



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Transkript:

VFA KURZ ERKLÄRT 1. Einleitung 2. Das Drei-Säulen-Prinzip 3. Die berufliche Vorsorge im Besonderen 4. Wer wird bei der vfa versichert? 5. Vorsorge für Freischaffende 6. Vorsorge für Festangestellte 7 Vorsorge für Selbständigerwerbende 8. Lebenspartnerschaft 1. Einleitung Das Bundesgesetz über die berufliche Alters- Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) sieht vor, dass Arbeitnehmer, welche einen Jahreslohn von über CHF 21 060. (Stand 2013) verdienen, obligatorisch bei einer Pensionskasse versichert sein müssen. Wer weniger verdient, fällt nicht unter dieses Obligatorium. Auch Personen welche bloss in einem befristeten Arbeitsverhältnis von bis zu drei Monaten angestellt sind, müssen nicht obligatorisch versichert werden. Bei Anstellungen für einzelne Filmprojekte verdienen die Mitarbeitenden in der Regel weniger als CHF 21'060. pro Jahr (Stand 2013) bei einem Arbeitgeber. Eine Anstellung bei einer Filmproduktion dauert zudem oft weniger als drei Monate. Im Filmbereich ist es also ein sehr verbreitetes Phänomen, dass Angestellte nicht obligatorisch versichert sind und damit durch die Maschen fallen. Der obligatorische Vorsorgeschutz in der Schweiz ist ungenügend und nimmt zu wenig Rücksicht auf die Besonderheiten im Kulturbereich. Dies kann aber durch eine freiwillige Vorsorge korrigiert werden. Um auf die Besonderheiten im Audiovisionsbereich besser eingehen zu können, hat die Branche bereits 1985 die Vorsorgestiftung Film- und Audiovision vfa-fpa gegründet. Die Stiftung besteht heute aus folgenden Stifterverbänden: - ARF/FDS Association suisse des scénaristes et réalisateurs de films / Verband Filmregie und Drehbuch Schweiz - FTB/ASITIS Verband schweizerischer filmtechnischer und audiovisueller Betriebe / Association suisse des industries techniques de l image et du son - GARP Gruppe Autoren, Regisseure, Produzenten / Groupe Auteurs, Réalisateurs, Producteurs

- 2 - - GSFA/GSFA Schweizer Trickfilmgruppe / Groupement suisse du film d animation - IG Unabhängige Schweizer Filmproduzenten / Producteurs indépendants de films suisses - SFA Swiss Film Association - SFP Schweizerischer Verband der FilmproduzentInnen / Association suisse de producteurs de films - SFV/ASDF Schweizer Filmverleiher-Verband / Association suisse des distributeurs de films - SSFV Schweizer Syndikat Film und Video / Syndicat suisse film et vidéo - VPS/ASP Vereinigung Professioneller Sprecherinnen und Sprecher / Association des Speakers professionnels 2. Das Drei-Säulen-Prinzip Die Sicherung der Altersvorsorge, aber auch der Vorsorge für die Risiken Invalidität und Todesfall bauen in der Schweiz auf einem so genannten 3-Säulen-Modell auf. Bei der ersten Säule handelt es sich um die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), die Invaliditätsversicherung (IV) und die Ergänzungsleistungen. Die zweite Säule, die so genannte berufliche Vorsorge, wird von den Pensionskassen gebildet. Auch die Pensionskassen erbringen sowohl Altersleistungen als auch Leistungen bei Invalidität und Todesfall. Die dritte Säule ist die private Vorsorge, sei es über private Versicherungen oder durch Vermögen. Die erste Säule (AHV und IV) soll grundsätzlich den Existenzbedarf einer Person decken. Das ist heute Theorie, liegt doch die minimale AHV-Rente bei etwas über CHF 1'100.. Damit kann natürlich die Existenz nicht gesichert werden. Da es zusätzlich Ergänzungsleistungen gibt, muss aber in der Schweiz niemand auf die Sozialhilfe, sofern er oder sie eine IV- oder AHV-Rente erhält. Die Ergänzungsleistung sichert den Existenzbedarf. Mit der zweiten Säule soll sichergestellt werden, dass eine Person ihren gewohnten Lebensstandard auch im Pensionsalter weiterführen kann. Die zweite Säule der Pensionskasse ist nur für unselbständig erwerbende Personen obligatorisch, sofern diese einen Mindestlohn von CHF 21'060. pro Jahr (Stand 2013) erzielen.

- 3-3. Die berufliche Vorsorge im Besonderen Die berufliche Vorsorge deckt wie erwähnt nicht nur eine Altersrente ab. Auch die Risiken Tod und Invalidität sind versichert. Der Tod eines Ehepartners oder eines Elternteils stellt die Hinterbliebenen häufig vor grosse finanzielle Probleme. Deshalb decken die Pensionskassen auch diese beiden Risiken ab und erbringen Leistungen für den Witwer, die Witwe und die Waisen. Bei vielen Vorsorgeeinrichtungen, so auch bei der vfa, haben auch Konkubinatspartner Anspruch auf Leistungen, sofern dies gegenüber der Vorsorgeeinrichtung vor dem Vorsorgefall schriftlich mitgeteilt wurde. Auch die Erwerbsunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen führt oft zu grossen finanziellen Schwierigkeiten. Die Renten der IV allein reichen oft nicht, und für Personen, die aufgrund einer Krankheit invalid werden, ist eine zusätzliche Absicherung über die berufliche Vorsorge von zentraler Bedeutung. Die Beiträge, die in die Pensionskasse einbezahlt werden, gliedern sich in so genannte Risikobeiträge und Sparbeiträge. Die Risikobeiträge dienen zur Versicherung der Risiken Tod und Invalidität. Diese Beiträge werden nicht zurückerstattet, auch wenn die Versicherten dieses Geld nicht benötigen. Die Altersgutschriften hingegen werden von den Pensionskassen verzinst und bilden bei der Pensionierung die Basis für die Altersrente. 4. Wer wird bei der vfa versichert? Grundsätzlich setzt eine Versicherung bei der vfa voraus, dass eine der Vertragsparteien des Anstellungsverhältnisses entweder die angestellte Person selbst oder die arbeitgebende Firma Mitglied eines der Stifterverbände ist. Allerdings werden nicht nur fest angestellte Personen bei der vfa versichert, sondern auch Selbständigerwerbende und Freischaffende. Der Begriff freischaffend wird oft missverständlich verwendet und verstanden. Als freischaffend gelten Personen, die nicht selbständig sind, sondern in einem Anstellungsverhältnis stehen. Es handelt sich dabei aber um kein festes, sondern bloss um ein befristetes Anstellungsverhältnis von wenigen Tagen, Wochen oder Monaten. Der Begriff freischaffend existiert aber in unserem Recht nicht, kein Gesetz erwähnt diesen Personenkreis. Im Gesetz wird bloss zwischen unselbständiger und selbständiger Erwerbstätigkeit unterschieden. Eine freischaffende Person hat in der Regel mehrere verschiedene Engagements in einem Jahr. Es handelt sich dabei um sogenannte Arbeitnehmerverhältnisse. Für diese unselbständig erwerbenden Personen ist eine Arbeitgeberin verpflichtet, die gesetzlich vorgeschriebenen Sozialabgaben an die AHV, IV, usw. zu leisten. In der vfa kann aber auch versichert werden, wer weniger als CHF 21'060. (Stand 2013) pro Jahr verdient und dessen Arbeitsverhältnis weniger als 3 Monate dauert und damit nicht unter das gesetzliche Obligatorium bei der beruflichen Vorsorge fällt. Da es sich somit um keine gesetzlich obligatorische Versicherung handelt, muss der freischaffende Arbeitnehmer die Arbeitgeberin vor Arbeitsbeginn explizit darauf hinweisen, dass er die freiwillige Versicherung bei der vfa abgeschlossen hat. Die Arbeitgeberin wird dann die entsprechenden Beiträge abrechnen müssen. Da es sich um

- 4 - eine Versicherung ausserhalb des gesetzlichen Obligatoriums handelt, ist der Freischaffende jedoch selbst dafür verantwortlich, die Eingänge seiner Beiträge zu kontrollieren. Auch wer selbständig erwerbend ist, kann sich freiwillig bei der vfa versichern. Eine selbständig erwerbende Person hat die Wahl, entweder ähnlich wie eine freischaffende Person behandelt zu werden oder einen Versicherungsschutz abzuschliessen, der für festangestellte Personen gilt. Selbständig erwerbende Personen müssen allerdings selber abrechnen und sämtliche Sozialversicherungsbeiträge selber einzahlen. Deshalb sind sie auch bei einer AHV-Zweigstelle angemeldet. Die entsprechende Bestätigung durch die zuständige AHV-Stelle muss in jedem Fall präsentiert werden, damit ein Auftraggeber sicher sein kann, dass er für die betreffende Person keine Sozialversicherungen abrechnen muss. Als selbständig erwerbend gelten im Übrigen nur Personen, welche: a) selber ein unternehmerisches Risiko tragen und von der Arbeitgeberin nicht wirtschaftlich abhängig sind, und b) arbeitsorganisatorisch nicht weisungsgebunden sind, also arbeiten wann und wie sie wollen, und c) für eine zeitlich und inhaltlich festgelegte Tätigkeit ein Honorar beziehen. 5. Vorsorge für Freischaffende Freischaffende Personen haben jeweils mehrere verschiedene, in der Regel kurzfristige Engagements. Diese einzelnen Engagements üben sie als unselbständig Erwerbstätige aus; die verschiedenen Arbeitgeberinnen müssen deshalb entsprechend AHV-Beiträge abrechnen. Bei der vfa stehen folgende zwei Vorsorgepläne zur Verfügung: - SFF Familienplan Hier wird eine etwas erhöhte Todesfallversicherung für Eheoder Lebenspartner und Kinder angeboten. - SFS Singleplan Für Angehörigenrenten gilt das gesetzliche Minimum, während die eigentliche Invalidenrente erhöht ist. Da viele Freischaffende gelegentlich auch als Selbständigerwerbende oder als Teilzeitangestellte arbeiten, bietet die vfa die Möglichkeit, den gesamten Jahreslohn zu versichern.

- 5-6. Vorsorge für Festangestellte Arbeitgeberinnen, die im Audiovisionsbereich tätig sind und die Mitglied eines Stifterverbandes sind, können sämtliche Festangestellten bei der vfa versichern. Die vfa bietet hier neu drei Vorsorgepläne an: - BVG Vorsorgeplan A: Im Vorsorgeplan A werden die Mindestleistungen gemäss BVG garantiert. Versichert ist nur der so genannte BVGpflichtige Jahreslohn bis zu gegenwärtig maximal CHF 83'520. pro Jahr (Stand 2012). - BVG Vorsorgeplan B: Versichert ist der gesamte AHV-Jahreslohn. Auch der Lohn, der über CHF 83'520. (Stand 2012) liegt, ist versichert. Da es sich beim Vorsorgeplan B um eine umfassendere Versicherung handelt, sind die Beiträge entsprechend höher (für Arbeitgeberin und Arbeitnehmer je 8%). - BVG Vorsorgeplan C: Der Mittelweg versichert ist ebenfalls der gesamte AHV- Jahreslohn, die Beitragssätze liegen zwischen denjenigen der Vorsorgepläne A und B. 7. Vorsorge für Selbständigerwerbende Wer selbständig erwerbend und Mitglied eines Stifterverbandes ist, kann sich freiwillig bei der vfa versichern lassen. Die selbständig erwerbende Person hat dabei sozusagen alle Möglichkeiten. Sie kann sich nach dem Vorsorgeplan für Freischaffende oder aufgrund des Vorsorgeplans für Festangestellte versichern lassen. Wenn sie neben ihrer Selbständigkeit zusätzlich als Freischaffende tätig ist, empfiehlt es sich, dass sie sich im Vorsorgeplan SF versichert (dabei muss sie noch entscheiden, ob sie im SF Familienplan oder SF Singleplan versichert werden soll). Sofern die Person ausschliesslich als Selbständigerwerbende tätig ist, kann sie zusätzlich prüfen, ob sie sich dem Vorsorgeplan A oder B für Festangestellte anschliessen soll. Ein Beratungsgespräch wird der selbständig erwerbenden Person helfen, sich für die optimale Vorsorge zu entscheiden. 8. Lebenspartnerschaft Bereits seit mehreren Jahren bietet die vfa die so genannte Lebenspartnerrente an. Bei gemeinsamen unterstützungspflichtigen Kindern wird in der Regel eine Lebenspartnerrente ausbezahlt. Wer zudem seit mindestens drei Jahren nachweislich in einer Lebenspartnerschaft lebt und die Partnerin respektive den Partner finanziell massgeblich unterstützt, hat dieselben Ansprüche wie ein verheiratetes Paar oder ein aufgrund des neuen Partnerschaftsgesetzes eingetragenes gleichgeschlechtliches Paar. Voraussetzung ist allerdings, dass die Lebenspartnerschaft der vfa zu Lebzeiten schriftlich gemeldet wird.

- 6 - Kontaktadressen Sekretariat vfa-fpa: Josefstrasse 106 Postfach 2210 8031 Zürich Tel. 044 272 21 41 Fax. 044 272 21 94 sekretariat@vfa-fpa.ch Durchführungsstelle vfa: AXA-Winterthur-Versicherung Postfach 300 8401 Winterthur Tel. 058 215 31 28 Fax. 052 261 51 90 info@vfa-fpa.ch Bern und Zürich, Februar 2012 / Karin Vollrath und Thomas Tribolet