Einführung in das Strafrecht

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Transkript:

Der subjektive Tatbestand

I. Tatbestand 1. Objektiver Tatbestand 2. Subjektiver Tatbestand a. b. Subjektive Unrechtselemente II. Rechtswidrigkeit III. Schuld 2

Vorsatz ist die Grundlage für die subjektive Zurechnung des objektiven Tatbestandes sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auch fahrlässiges Handeln mit Strafe bedroht, ist nur vorsätzliches Verhalten strafbar, vgl. 15 StGB Schweigt das Gesetz, kann also nur nach Vorsatz bestraft werden! Vgl. z.b. 242 I StGB 3

Vorsatz setzt sich aus Wissen (kognitives Element) und Wollen (voluntatives Element) der Tatbestandsverwirklichung zusammen Vorsatz ist der bei Tatbegehung vorliegende Wille zur Verwirklichung eines Straftatbestandes in Kenntnis aller seiner objektiven Tatumstände Anders ausgedrückt: Vorsatz ist Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung 4

Vorsatz ist auf sämtliche Merkmale des objektiven Tatbestandes zu beziehen, auch auf normative Merkmale, privilegierende Merkmale, qualifizierende Merkmale und auf Regelbeispiele für besonders schwere Fälle 5

es wird unterschieden zwischen Absicht (dolus directus 1. Grades) Direkter Vorsatz (dolus directus 2. Grades) Eventualvorsatz (dolus eventualis) 6

Dolus directus 1. Grades Absicht ist die Vorsatzform, bei der das Willenselement des Vorsatzes besonders hervorgehoben ist es muss dem Täter gerade darauf ankommen, den tatbestandlichen Erfolg herbeizuführen, während es im Rahmen des Wissenselementes genügt, dass er den Erfolgseintritt für möglich hält 7

unerheblich ist dabei, ob der erstrebte Erfolg das Endziel des Täters ist, es genügt, dass er ihn als Nahziel erreichen will, weil er ihm auf dem Weg zum Fernziel weiterhilft das Gesetz fordert aber nicht immer, wenn der Begriff der Absicht oder die gleichbedeutenden Formulierungen um oder um zu verwendet werden, dolus directus 1. Grades daher müssen die Anforderungen an den Vorsatz im jeweiligen Einzelfall durch Auslegung ermittelt werden 8

Dolus directus 2. Grades der direkte Vorsatz ist die Vorsatzform, bei der das Wissenselement besonders hervorgehoben ist Täter muss wissen oder zumindest als sicher voraussehen, dass der tatbestandliche Erfolg eintreten wird, während es im Rahmen des Willenselementes sogar sein kann, dass ihm der Erfolg unerwünscht ist 9

Dolus eventualis immer, wenn das Gesetz keine bestimmte Vorsatzform fordert, genügt Eventualvorsatz sehr streitig (str.) ist hierbei die Frage, wie der Eventualvorsatz von der bewussten Fahrlässigkeit abzugrenzen ist in beiden Fällen rechnet der Täter nämlich mit der Möglichkeit, dass die im Gesetz genannten Umstände gegeben sind, und dass sein Verhalten den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges bewirkt 10

Möglichkeitstheorie Theorien Nach der Möglichkeitstheorie liegt Eventualvorsatz vor, wenn der Täter die konkrete Möglichkeit der Rechtsgutsverletzung erkennt und dennoch handelt. Wahrscheinlichkeitstheorie Nach der Wahrscheinlichkeitstheorie handelt mit dolus eventualis, wer den Erfolgseintritt für wahrscheinlich hält. 11

Gleichgültigkeitstheorie Einwilligungsoder Billigungstheorie Theorien Nach der Gleichgültigkeitstheorie liegt der Eventualvorsatz vor, wenn dem Täter die Tatbestandsverwirklichung gleichgültig ist. Nach dieser herrschenden Theorie handelt der Täter bedingt vorsätzlich, wenn er den Eintritt des tatbestandlichen Erfolges als möglich und nicht ganz fern liegend erkennt und billigt oder sich um des erstrebten Zieles willen wenigstens mit ihm abfindet, mag ihm auch der Erfolgseintritt an sich unerwünscht sein. 12

Vertraut der Täter ernsthaft (nicht nur vage) darauf, dass schon alles gut gehen werde, so handelt er nicht vorsätzlich! 13

Übersicht: Wissen Wollen Dolus directus 1. Grades Dolus directus 2. Grades Dolus eventualis 14

Täter muss in Tatumstands- und Bedeutungskenntnis gehandelt haben Vorsatz fehlt, sobald der Täter einen Tatumstand nicht kennt, der zum gesetzlichen Tatbestand gehört (= Tatumstandsirrtum) Rechtsfolge ergibt sich aus 16 I 1 StGB: der Täter kann nicht aus einem Vorsatzdelikt bestraft werden dann: Fahrlässigkeitsstrafbarkeit prüfen, vgl. 16 I 2 StGb 15

Tatumstandsirrtum ist schon ausgeschlossen, wenn der Täter das Vorliegen eines Tatumstandes nur für möglich hält Übersicht zu klassischen Tatbestandirrtümern: 16

Konstellation 1. Irrtum über den Kausalverlauf 2. Error in persona vel objecto Definition Abweichung des wirklichen vom vorgestellten Kausalverlauf Treffen des anvisierten Objekts, über dessen Identität sich der Täter irrt Rechtsfolgen Nur beachtlich, wenn das Geschehen nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht vorhersehbar ist oder eine andere rechtliche Bewertung verlangt. Unbeachtlicher Motivirrtum bei tatbestandlicher Gleichwertigkeit von getroffenem und vorgestelltem Objekt; beachtlich also nur bei Ungleichwertigkeit. 17

Konstellation 3. Aberratio ictus 4. Dolus generalis Definition Fehlgehen des Angriffs: Täter trifft ein anderes als das von ihm anvisierte Objekt Erfolgseintritt wider Erwarten des Täters erst im zweiten und nicht schon im ersten Akt Rechtsfolgen herrschende Meinung (h.m.): versuchtes vorsätzliches Verbrechen oder Vergehen zum Nachteil (z.n.) des anvisierten (vorgestellten) Objekts, Fahrlässigkeitsdelikt z.n. des getroffenen Objekts (Konkretisierungstheorie) h.m.: unbeachtlicher Irrtum über den Kausalverlauf 18

Verbots-/Erlaubnisirrtum Verbotsirrtum Auch: direkter Verbotsirrtum Erlaubnisirrtum Auch: indirekter Verbotsirrtum Täter erkennt die Verbotsnorm nicht, hält sie für ungültig oder legt sie in der Weise falsch aus, dass er sein in Wahrheit verbotenes Handeln als rechtlich zulässig ansieht Folge: 17 StGB: Die Schuld entfällt, wenn der Irrtum unvermeidbar war; ansonsten gibt es die Möglichkeit der Strafmilderung 19 Täter verkennt die rechtlichen Grenzen eines Rechtfertigungsgrundes oder glaubt an das Bestehen eines von der Rechtsordnung nicht anerkannten Rechtfertigungsgrundes

Subjektive Unrechtselemente subjektive Unrechtselemente gehen im Gegensatz zum Vorsatz über den objektiven Tatbestand hinaus, sog. überschießende Innentendenz z.b. verlangt der subjektive Tatbestand des Diebstahls ( 242 I StGB) neben dem auf die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache gerichteten Vorsatz auch die Absicht des Täters, sich oder einem Dritten die Sache rechtswidrig zuzueignen 22

Vielen Dank