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Transkript:

Eine wichtige Entscheidung KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Laut Tarifvertrag beteiligen sich die Beschäftigten an der Finanzierung Ihrer Betriebsrente. Diese Beteiligung nennt sich Arbeitnehmeranteil am Zusatzbeitrag der ZVK. Dieser Beitrag sichert Ihnen eine zusätzliche Rentenanwartschaft! Je nachdem, welche Besteuerungsart Sie wählen, erhalten Sie später eine höhere Rente oder haben heute ein höheres Nettoeinkommen. Welches Wahlrecht haben Sie? Entscheidungshilfe auf der Rückseite Arbeitnehmeranteil = steuerfrei oder Arbeitnehmeranteil = versteuert (d. h. riesterförderfähig) Ja Beiträge aus dem Brutto Nein Nein Beiträge aus dem Netto Ja Nein Ja später höhere Rente durch Zulagen heute höheres Nettoeinkommen Ja Nein Was günstiger ist, kann man nicht generell sagen - viele Faktoren sind dabei zu berücksichtigen. Bedenken Sie auch, dass die Entscheidung Einfluss auf eine bereits bestehende Entgeltumwandlung oder Riester-Rente haben kann! Wenn Sie sich unsicher sind, rufen Sie uns an, wir beraten Sie gern! Tel.: 0391 62570-555 BR Betriebsrente Betriebsrente Ihre Kundenberater

Entscheidungshilfe Kerstin, 41 Jahre, Einkommen: 30.000, AN-Anteil: 600 keine kindergeldberechtigten Kinder, Steuerklasse: 1 BR Betriebsrente Betriebsrente Arbeitnehmeranteil = steuerfrei Durch die Wahl des steuerfreien Arbeitnehmeranteils erhält Kerstin keine Zulagen, die ihre Betriebsrente erhöhen und kann auch keinen Sonderausgabenabzug (Steuererstattung) im Rahmen ihrer Einkommensteuererklärung geltend machen; dafür hat sie monatlich ca. 23 (jährlich 276 ) mehr Nettoentgelt. + - oder Arbeitnehmeranteil = versteuert (d. h. riesterförderfähig) Vergleich Fazit: Kerstin erhält für ihren versteuerten (riesterförderfähigen) Arbeitnehmeranteil eine jährliche Zulage i.h.v. ca. 88, die ihre Betriebsrente erhöht und ggf. auch einen Sonderausgabenabzug (Steuererstattung) im Rahmen der Einkommensteuererklärung. Netto-Plus kein Netto-Plus keine zusätzliche Rentenanwartschaft durch Zulagen - keine Steuererstattung (Sonderausgabenabzug) In unserem Beispiel entscheidet sich Kerstin dafür, den Arbeitnehmeranteil steuerfrei zu stellen. Den Nachteil, dass keine Zulagen ihre Betriebsrente erhöhen, gleicht Kerstin dadurch aus, dass sie einen Teil ihres Netto-Plus in eine freiwillige Versicherung bei der ZVK investiert. So hat sie zum einen mehr Netto zur Verfügung und erhöht zum anderen ihre Rente bei der ZVK. - + + zusätzliche Rentenanwartschaft durch Zulagen ggf. Steuererstattung (Sonderausgabenabzug) Ihre Kundenberater Ihre Kundenberater 0391 62570-555

Mutterschutz und Elternzeit KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Auch während des Mutterschutzes und der Elternzeit kann Ihre Anwartschaft auf Betriebsrente bei der Zusatzversorgungskasse Sachsen- Anhalt (ZVK) weiter anwachsen. Der Mutterschutz Der rechtliche Hintergrund beruht auf einer Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) vom 13. Januar 2005. Dieser befand, dass ein Verstoß gegen Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe g der europäischen Richtlinie zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vorliegt, wenn Mutterschutzzeiten bei der Berechnung der Betriebsrente nicht berücksichtigt werden. Aufgrund dieser Entscheidung kam der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 1. Juni 2005 zu dem Ergebnis, dass Zeiten des Mutterschutzes wie Umlagemonate zu berücksichtigen sind, also diese Zeiten einer Beschäftigung gleichgestellt werden sollen. Die Richtlinie, gegen die der EuGH einen Verstoß festgestellt hat, stellt auf Zeiten ab dem 18. Mai 1990 ab Mutterschutzzeiten sind deshalb zunächst ab diesem Zeitpunkt zu berücksichtigen. Für den Zeitraum des Mutterschutzes muss jedoch tatsächlich eine Pflichtversicherung bei einer Zusatzversorgungseinrichtung vorgelegen haben in den neuen Bundesländern also frühestens mit der Einführung der Zusatzversorgung ab 1. Januar 1997. Ihr Antrag ist wichtig nur dann können Mutterschutzzeiten, die bis zum 31.12.2011 anfielen, berücksichtigt werden. Bitte reichen Sie Ihren Antrag schriftlich bei der ZVK ein. Als Unterstützung haben wir ein Antragsmuster für Sie vorbereitet einfach die Rückseite ausfüllen und an uns zurücksenden. Wichtig: Bitte legen Sie entsprechende Nachweise zu den Mutterschutzzeiten bei. Dies kann z. B. eine Bescheinigung Ihrer Krankenkasse oder der Rentenverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung sein. Waren Sie bei einer anderen Zusatzversorgungseinrichtung versichert, als Sie sich in Mutterschutz befanden? Dann stellen Sie den Antrag bitte dort. Erfasst werden Ihre Mutterschutzzeiten in Ihrem persönlichen Versichertenkonto bei der ZVK über den dann neuen Versicherungsverlauf und die neu ermittelte Betriebsrentenanwartschaft informieren wir Sie entsprechend. Für Mutterschutzzeiten ab dem 01.01.2012 müssen Sie keinen Antrag stellen! Ihr Arbeitgeber meldet uns Ihre Daten automatisch.

KVSA Kommunaler Versorgungsverband Sachsen-Anhalt Die Elternzeit Während der Elternzeit bleibt Ihre Versicherung bei der ZVK bestehen und Ihre bisherige Anwartschaft erhalten. Sie erhalten nach der Mutterschutzzeit für jeden vollen Monat, in dem Ihr Arbeitsverhältnis wegen Elternzeit ruht, eine Rentengutschrift (soziale Komponente). Ihre Versicherung wird so behandelt, als ob pro Monat der Elternzeit von Ihrem Arbeitgeber Beiträge aus einem Verdienst von monatlich 500 an uns entrichtet würden. Trotz Elternzeit und ruhendem Arbeitsverhältnis unterstellen wir also einen Verdienst von 500. Dementsprechend erhöht sich Ihre Betriebsrentenanwartschaft auch während der Elternzeit. Ihre konkrete Betriebsrentensteigerung können Sie aus dem Versicherungsnachweis entnehmen, den wir Ihnen jährlich zusenden. Zusatzversorgungskasse Sachsen-Anhalt Carl-Miller-Str. 7 39112 Magdeburg Bei Wiederaufnahme einer Beschäftigung während der Elternzeit bei dem Arbeitgeber, bei dem Ihr Arbeitsverhältnis ruht, erhalten Sie keine Betriebsrentengutschrift in Form der sozialen Komponente mehr. Stattdessen werden aus Ihrem tatsächlichen Verdienst Umlagen und Beiträge an die ZVK gezahlt. Nehmen Sie während der Elternzeit eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber als dem, bei dem das Arbeitsverhältnis ruht, auf, so wird die soziale Komponente weiter gewährt. Ein weiteres Kind wird während der Elternzeit geboren: Sie erhalten auch für dieses Kind eine Betriebsrentengutschrift ab dem Zeitpunkt, ab dem für dieses Kind ein Anspruch auf Elternzeit besteht. Bis zum Ablauf der Elternzeit für das 1. Kind werden dann für beide Kinder je 500 im Monat als soziale Komponente gewährt; insgesamt kann der Anspruch für maximal 36 Monate pro Kind bestehen. Name, Vorname Geburtsdatum ZVK-Versicherungsnummer Beantragung der Mutterschutzzeiten in der Zusatzversorgung Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit beantrage ich die Berücksichtigung der Schutzfristen nach 3 Abs. 2 und 6 Abs. 1 Mutterschutzgesetz (Mutterschutzzeiten) im Rahmen der Zusatzversorgung. Anbei habe ich Ihnen folgende Nachweis beigefügt: Bescheinigungen der Krankenkasse über Zahlung des Mutterschutzgeldes Versicherungsverlauf der gesetzlichen Rentenversicherung Mit freundlichen Grüßen Unterschrift oder per Fax an 0391 62570-299