Praktische Lösungsansätze Vor- und Nachteile der beiden Lösungen Othmar Simeon Aktuar SAV, Leiter Swisscanto Vorsorge AG
Agenda / Themen Umhüllende Vorsorgeeinrichtung / Split-Lösung Begriff Anrechnungsprinzip Leistungsfestlegung Umwandlungssatz Minder- und Nullverzinsung Sanierung Scheidung (Vorbezug) / Wiedereinkauf Freie Wahl der Anlagestrategie Teuerungsanpassung
Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Split-Lösung Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Vorsorgeplan Split-Lösung überobligatorische Kasse Schattenrechnung Kasse
Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Split-Lösung Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Einheitlicher Vorsorgeplan, der -Leistungen einschliesst Anwendung des Anrechnungsoder Vergleichsprinzips Versicherte Personen haben nur mit einer Pensionskasse zu tun Split Lösung Möglichkeit eines juristischen oder reglementarischen Splits Juristischer Split: Aufteilung auf zwei Rechtsträger, -Kasse und überobligatorische Kasse Reglementarischer Split: obligatorischer Teil und überobligatorischer Teil innerhalb einer Kasse
Begriff Anrechnungsprinzip (Vergleichsprinzip) Zentraler Begriff bei umhüllende Vorsorgeeinrichtungen Leistungen werden einheitlich auf dem gesamten Vorsorgekapital festgelegt Die reglementarischen Leistungen werden im Leistungsfall mit den Mindestleistungen nach verglichen. Die Mindestleistungen nach werden als Schattenrechnung geführt Gilt auch bei Teuerungsanpassung der Risikorenten
Begriff Anrechnungsprinzip (Vergleichsprinzip)
Umwandlungssatz Der Umwandlungssatz ist abhängig von zwei Komponenten: Technischer Zinssatz Lebenserwartung -Umwandlungssatz: 6.8% im Alter 65 Diverse autonome Pensionskassen: 6.0% im Alter 65 Eine reine -Pensionskasse kann den hohen Umwandlungssatz nicht 'abfedern'. Das heisst, es fallen hohe Pensionierungsverluste an.
Umwandlungssatz Beispiel 1 Umhüllende Vorsorgeeinrichtung 300 000 Split-Lösung 100 000 5.7% 200 000 6.2% 200 000 6.8% 18 600 19 300
Umwandlungssatz Beispiel 2 Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Split-Lösung 600 000 200 000 6.2% 500 000 200 000 5.7% 6.8% 37 200 42 100
Altersrente Umwandlungssatz 20 000 gesamthaft vorhandenes Vorsorgekapital 300 000 19 500 19 000 18 500 18 000 17 500 17 000 -Anteil Umhüllende VE UWS 6.2% Split-Lösung UWS 6.8% überobli. UWS 5.7%
Minder- und Nullverzinsung Keine direkte gesetzliche Vorschiften Praxis der Aufsichtsbehörde: nur zulässig bei Unterdeckung falls Deckungsgrad über 100% Gutgeschriebener Zins muss mindestens dem - Zins auf -Altersguthaben entsprechen
Minder- und Nullverzinsung Beispiel: Kasse mit Deckungsgrad 95% Umhüllende Vorsorgeeinrichtung Split-Lösung 300 000 2% 100 000 0% 200 000 0% 200 000 2% Verzinsung 0.0 Verzinsung 4 000 Mischverzinsung 1.333%
Sanierung Gesetzliche Rahmenbedingungen Mögliche Massnahmen nach Art. 65d : Anpassung Vermögens- u. Verpflichtungsstruktur Sanierungsbeiträge Arbeitnehmer- und Arbeitgeber, Beschränkt auch durch Rentner möglich Reduktion Mindestzinssatz um 0.5% während höchstens 5 Jahren Unter Punkt 3.1 Weisung über Massnahmen zur Behebung von Unterdeckungen: Minder- oder Nullverzinsung nach dem Anrechnungsprinzip bei einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung im Beitragsprimat ist zulässig, sofern im Reglement vorgesehen.
Sanierung 104% 102% 100% 98% 96% 94% 92% 90% 2012 2013 2014 2015 2016 2017 2018 2019 2020 2021 Variante 1: 0% Zins umhüllend Variante 2: 2% Zins -Kasse
Sanierung Eigenschaften Sanierung ist in umhüllender Kasse schneller möglich mit Nullverzinsung Einführung von Sanierungsbeiträgen in umhüllender Kasse ist weniger wahrscheinlich Keine Anrechnung des überobligatorischen Sparkapitals beim Split möglich Sanierung in der -Kasse erfolgt vor allem durch Sanierungsbeiträge (Arbeitnehmer und Arbeitgeber)
Sanierung Eigenschaften Split reduziert die Wirksamkeit der Minder- oder Nullverzinsung Garantien in der -Kasse müssen erbracht werden Stiftungsrat hat die Möglichkeit, im überobligatorischen Bereich realistische Parameter fest zu legen (Umwandlungssatz, Verzinsung) Umhüllende Kasse bietet die besten Chancen für eine Sanierung (Beitragsprimat)
Scheidung in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung Ausgangslage Aufteilung nach Scheidung 400 000 200 000 150 000 200 000 Welche Variante ist korrekt? Gibt es gesetzliche Vorschriften? Welche Vorteile bietet die jeweilige Variante? 150 000 200 000 75 000 200 000 75 000 Wieviel -Anteil soll der geschiedene Partner erhalten?
Wiedereinkauf nach Scheidung in einer umhüllenden Vorsorgeeinrichtung 200 000 200 000 400 000 150 000 150 000 200 000 200 000 75 000 Vermehrung des -Anteils? 75 000
Scheidung in einer Split Lösung Ausgangslage Aufteilung nach Scheidung Wiedereinkauf Überobli. Kasse 250 000 Überobli. Kasse 125 000 Überobli. Kasse 125 000 Überobli. Kasse 125 000 Kasse 150 000 Kasse 75 000 Kasse 75 000 Vermehrung des -Anteils? Kasse 75 000 Die Abwicklung des Vorbezugs für Wohneigentum wird ähnlich abgewickelt wie eine Scheidung. Es gibt bei den Pensionskassen keine einheitliche Regel wie mit dem -Anteil verfahren wird.
Freie Wahl Anlagestrategie Ab dem Jahr 2006 möglich (3. Paket der 1. -Revision) Art. 1e BVV2 Lohnteile über dem anderthalbfachen Grenzbetrag nach Art. 8 Abs. 1 125 280 Ab diesem Grenzbereich gibt es keine Leistungen des Sicherheitsfonds bei Insolvenz Das Anlagerisiko wird verschoben von der Pensionskasse auf den Arbeitnehmer Art. 17 FZG ist uneingeschränkt immer anzuwenden Motion Jürg Stahl: FZG 17 für den Bereich der wählbaren Anlagestrategien ausser Kraft setzen.
Freie Wahl Anlagestrategie Bestimmungen von Art. 17 FZG: Eingebrachte Eintrittsleistung plus Zinsen Eigene Sparbeiträge Zuschlag von 4% auf eigene Sparbeiträge in Höhe von 4% pro Jahr ab 20. Altersjahr Max. Zuschlag von 100% im Alter 40 Durchführung in eigener Stiftung Art. 1e BVV2 (Nur Vorsorgeeinrichtungen, welche ausschliesslich Lohnanteile über dem anderthalbfachen oberen Grenzbetrag..)
Freie Wahl Anlagestrategie Einfluss von FZG 17: Beispiel: Mann, 40 Jahre alt, Eintrittsleistung 200 000, Sparbeitrag AN 10 000, AG 14 000, Anlagerendite 2012: -20.0% 200 000 Zinsen 3 000 Sparbeiträge 10 000 Zuschlag 10 000 223 000 1.1.2012 Eintritt 31.12.2012 Austritt
Freie Wahl Anlagestrategie Ohne Einfluss von FZG 17: Beispiel: Mann, 40 Jahre alt, Eintrittsleistung 200 000, Sparbeitrag AN 10 000, AG 14 000, Anlagerendite 2012: -20.0% 200 000 Zinsen -40 000 Sparbeiträge AN 10 000 Sparbeitrag AG 14 000 184 000 1.1.2012 Eintritt 31.12.2012 Austritt
Rentenhöhe Teuerungsanpassungen Teuerungsanpassungen erfolgen in der Schweiz bei vielen Pensionskassen nach dem Anrechnungsprinzip. - Anteil - Anteil - Anteil - Anteil 2009 2010 2011 2012 In dieser Situation muss auch die umhüllende Pensionskasse eine Teuerungsanpassung vornehmen
Rentenhöhe Teuerungsanpassungen Beim Split entfällt das Anrechnungsprinzip. Die -Kasse muss die gesetzlich vorgegebenen Teuerungsanpassungen vornehmen. Überobli. Kasse Überobli. Kasse Überobli. Kasse Überobli. Kasse Kasse Kasse Kasse Kasse 2009 2010 2011 2012
Fazit Aktuell sind die meisten Pensionskassen gemäss dem umhüllenden Vorsorgesystem organisiert. Das Anrechnungs- oder Vergleichsprinzip kommt bei verschiedenen Leistungsberechnungen zur Anwendung. Grosse Unterschiede zwischen der umhüllenden und dem Split-System (-Kasse / überobl. Kasse) finden sich bei der Festlegung des Umwandlungssatzes und bei der Möglichkeit einer Sanierung (Nullrunden). Hier zeigen sich die Vorteile der umhüllenden Pensionskassen deutlich. Das Split-System könnte zukünftig vermehrt zur Anwendung kommen im Bereich der frei wählbaren Anlagestrategien.