AG: VOR- UND NACHTEILE, GRUNDLAGEN UND CHECKLISTE FÜR DIE GRÜNDUNG



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kw accounting gmbh skype.kwaccounting Langhagstrasse 26 076 514 04 03 4600 lten office@kwaccounting.ch www.kwaccounting.ch AG: VR- UND NACHTEILE, GRUNDLAGEN UND CHECKLISTE FÜR DIE GRÜNDUNG 1/7 Vor- und Nachteile der AG Vorteile: Haftung: Aktionäre haften nur für ihren Anteil am Aktienkapital. Achtung: Die Geschäftsführung (Verwaltungsrat und Geschäftsleitung) kann allenfalls mit dem Privatvermögen haftbar gemacht werden, wenn Verschulden (Fahrlässigkeit oder Vorsatz) oder gar strafbares Handeln vorliegt. Publizität: Besitzverhältnisse nicht öffentlich (kein Handelsregister-Eintrag der Aktionäre). Erleichterter Verkauf der Gesellschaft möglich. Sozialleistungen: Mitarbeitende Aktionäre gelten als Angestellte und sind obligatorisch sozialversichert. Geschäftsname frei wählbar. Steuern: Steuerprogression kann durch die Spaltung des Gewinns gebrochen werden. Kapitalgewinne sind steuerfrei. Einflussnahme Gründer möglich: Stimmrechtsaktien, Vinkulierung, Streuung der Aktien im eigenen Umfeld. Nachteile: Mindestkapital (CHF 100'000.-) Gründung: Aufwändige Formalitäten, hohe Kosten Doppelbesteuerung auf Ertrag und Kapital der AG sowie Einkommen (Dividende) und Vermögen der Aktionäre Strenge Bilanzierungsvorschriften: gesetzliche Reserven, Massnahmen bei Überschuldung etc. Hoher Verwaltungsaufwand: Protokolle, Geschäftsberichte, Buchführung, Generalversammlung, Steuerformulare, Revisionsstelle etc.

2/7 Gründung: AG Eine Aktiengesellschaft (R Art. 620-763) kann durch eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen gegründet werden. Diese bringt oder bringen ein bestimmtes Kapital ein, welches in Aktien zerlegt ist. Zusammen mit der Einzelfirma (von denen es rund 156'000 gibt) ist die Aktiengesellschaft (AG) in der Schweiz die häufigste Rechtsform (rund 187'000), da sie bei Haftung, Kapitalvorschriften etc. auch für Kleinunternehmen vorteilhaft ist. Für die Verbindlichkeiten der Aktiengesellschaft haftet nur das Gesellschaftsvermögen, bei Konkurs verlieren die Gesellschafterinnen und Gesellschafter also höchstens ihr Aktienkapital. Zur Gründung einer Aktiengesellschaft braucht es mindestens 1 Aktionär, wobei dies natürliche oder juristische Personen oder andere Handelsgesellschaften sein können. Der Gründungsvorgang ist aufwändiger, die Gründungskosten sind höher als bei Personengesellschaften. Der Firmenname kann frei gewählt werden, sofern er nicht bereits von einer anderen Gesellschaft besetzt ist. Der Zusatz "AG" muss zwingend angegeben werden. Nachteilige Doppelbesteuerung Die AG ist eine juristische Person und wird wie jede Person separat besteuert. Daraus entsteht ein Nachteil für Aktionäre: Macht die Gesellschaft Gewinn, bezahlt sie daraus Ertragssteuern. Bezahlt sie zusätzlich aus dem Gewinn eine Dividende an die Aktionäre, müssen diese die Dividende nochmals als persönliches Einkommen versteuern. Auch beim Aktienkapital greift die Steuerbehörde zweimal zu: Auf das Aktienkapital schuldet die Gesellschaft Kapitalsteuern, während die Aktien als Privatvermögen des Aktionärs steuerpflichtig sind. Die Nachteile der wirtschaftlichen Doppelbelastung wurden durch die 2009 in Kraft getretene Unternehmenssteuerreform II gemildert. Die Teilbesteuerung der Dividende von 60% im Privatvermögen und 50% im Geschäftsvermögen für Anteilseigner mit mindestens 10% Beteiligung ergibt eine Angleichung der steuerlichen Belastung: Firmen, die sich über Kredite finanzieren, werden nicht mehr steuerlich vorteilhafter behandelt als jene, die unternehmerisch engagierte Anteilseigner suchen.

Aktienkapital 3/7 Das Aktienkapital beträgt mindestens CHF 100'000.-. Unternehmensgründer müssen jedoch nur 20% des vorgesehenen Aktienkapitals einzahlen (liberieren) - das Minimum liegt dem ungeachtet bei CHF 50'000.-. Der Rest muss aber später auf jeden Fall noch einbezahlt werden - allerspätestens bei der Liquidation oder im Falle eines Konkurses. Die verantwortlichen rgane haften persönlich für den Schaden aus einer verspäteten bzw. nicht erfolgten Nachliberierung. Das Kapital muss nicht zwingend in bar einbezahlt werden, sondern kann auch mit Sacheinlagen (z.b. Immobilien, Maschinen etc.) eingebracht werden. Den Baranteil des Aktienkapitals zahlt man bei der Gründung auf ein Bank-Sperrkonto ein. Dort bleibt es bis zur Veröffentlichung der Gründung im Handelsamtsblatt blockiert. Danach wird es von der Bank an die neugegründete AG überwiesen. Am Aktienkapital können sich beliebig viele Gesellschafterinnen und Gesellschafter beteiligen. Die Aktien können auf den Inhaber und/oder auf den Namen laufen; ihr Nominalwert muss mindestens 1 Rappen betragen. Bei Inhaberaktien bleiben die Aktionäre anonym; der jeweilige Inhaber der Aktien gilt als Aktionär. Inhaberaktien wechseln den Eigentümer durch blosse Übergabe des Papiers an eine andere Person bzw. falls keine Zertifikate ausgestellt sind durch einfache schriftliche Abtretung der Rechte an den Inhaberaktien. Bei Namensaktien lautet die Aktie auf den konkreten Namen des Aktionärs. Diese Person muss zudem im Aktienregister der Gesellschaft eingetragen sein. Namensaktien wechseln den Eigentümer durch die Unterzeichnung des Papiers durch den Veräusserer (sog. "Indossament") und den Eintrag in das Aktienbuch der Gesellschaft. Falls keine Zertifikate ausgestellt sind reicht eine einfache schriftliche Abtretung der Rechte an den Inhaberaktien Damit hat die AG eine gewisse Kontrolle über die Eigentumsverhältnisse: Bei Namensaktionären kennen die Gesellschaft und ihre rgane die Aktionäre, bei Inhaberaktien nicht unbedingt. Aus diesem Grunde entscheiden sich viele Kleinunternehmen für Namensaktien und platzieren diese z.b. in der eigenen Familie. Ihren Einfluss auf die AG können sich die Gründerinnen und Gründer auch über so genannte Stimmrechtsaktien sichern. Das sind Aktien mit niedrigem Nennwert und vollem Stimmrecht, die auf den Namen der Gründerinnen und Gründer lauten. Damit kann erreicht werden, dass ein Aktionär mit 1'000 Aktien zu CHF 10.- die Gesellschaftsversammlung gegenüber 100 Aktionären mit 100-Franken-Aktien dominieren kann, obwohl beide Lager gleich viel Geld (CHF 10'000.-) einbezahlt haben. Verwaltungsrat Eine AG muss einen Verwaltungsrat (VR) bestellen, der aus 1 oder mehreren Aktionären besteht. Sind an der Gesellschaft juristische Personen beteiligt sind, so können diese eine Vertretung im Verwaltungsrat stellen. Mindestens eine zur Vertretung der Aktiengesellschaft befugte Person muss ihren Wohnsitz in der Schweiz haben. Diese Person kann ein Mitglied des Verwaltungsrats oder auch nur ein Mitglied der Direktion sein. Der Verwaltungsrat ist oberstes Aufsichts- und Gestaltungsorgan der Aktiengesellschaft. Gemäss bligationenrecht (R) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber, oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte (was die Regel ist). Nach dem Gesetz hat aber der Verwaltungsrat sieben unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716a R). Die Namen der Verwaltungsrätinnen und Verwaltungsräte werden im Handelsregister publiziert. Sie haften persönlich für Schäden, die sie durch absichtliche oder fahrlässige Pflichtverletzung verursacht haben.

Aufgaben des Verwaltungsrats 4/7 Gemäss bligationenrecht (R) führt der Verwaltungsrat die Geschäfte selber oder er überträgt die Geschäftsführung an Dritte. Nach Gesetz hat der Verwaltungsrat aber 7 unübertragbare und unentziehbare Aufgaben (Art. 716 R): Der Verwaltungsrat ist die berleitung der Gesellschaft und erteilt die dafür nötigen Weisungen. Der Verwaltungsrat legt die rganisation der Gesellschaft fest. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Ausgestaltung des Rechnungswesens, der Finanzkontrolle und der Finanzplanung. Dem Verwaltungsrat obliegt die Ernennung und Abberufung der Geschäftsleitung und der Vertretungsberechtigten. Der Verwaltungsrat hat die beraufsicht über die Geschäftsleitung. Dies im Hinblick auf die Einhaltung von Gesetzen, Statuten, Reglementen und Weisungen. Der Verwaltungsrat ist verantwortlich für die Erstellung des Geschäftsberichtes sowie die Vorbereitung der Generalversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse. Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung bzw. Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft. Für den Verwaltungsrat ergeben sich aus dieser berleitungsfunktion gewisse Risiken. Laut Artikel 754 des bligationenrechts muss er einstehen für verschuldete Pflichtwidrigkeiten, die zu einer Schädigung von Gesellschaft, Aktionären oder Gläubigern geführt haben. Klassisches Beispiel dafür ist die unterlassene Benachrichtigung des Richters bei Überschuldung. Die Verwaltungsräte haften solidarisch, jedes Mitglied kann für den vollen Schaden belangt werden. Revisionsstelle und Geschäftsbericht Eine Aktiengesellschaft muss ferner über eine Revisionsstelle verfügen, die bei der Gründung zu bestimmen ist. Sie hat der Generalversammlung jährlich einen schriftlichen Bericht über die Geschäftsbücher abzugeben. Das Prüfprozedere sieht die ordentliche Revision für grössere AGs (und GmbHs) vor, die in 2 aufeinander folgenden Jahren 2 der 3 Grenzwerte (Bilanzsumme: CHF 10 Millionen; Umsatz: CHF 20 Millionen; 50 und mehr Vollzeitstellen) übertroffen haben. Alle übrigen Unternehmen müssen eine eingeschränkte Revision durchlaufen. Jede Aktiengesellschaft muss jährlich einen Geschäftsbericht - bestehend aus Jahresrechnung und Jahresbericht - erstellen. Die Jahresrechnung enthält die Erfolgsrechnung, die Bilanz sowie einen Anhang mit ergänzenden Informationen, die rechtlichen Mindestanforderungen zu genügen haben. Generalversammlung Die jährliche Generalversammlung (GV) der Aktionäre ist oberstes rgan einer AG. Die GV bestimmt die Statuten, wählt den Verwaltungsrat und die Revisionsstelle, genehmigt oder verwirft den Jahresbericht und entscheidet über die Verwendung des Unternehmensgewinns. Bei einer Unterbilanz muss der VR unverzüglich eine Generalversammlung einberufen und Sanierungsmassnahmen beantragen. Bei einer Überschuldung hat der Verwaltungsrat - oder die Revisionsstelle - den Richter zu benachrichtigen.

Aktionärsbindungsvertrag 5/7 Wo immer mehrere Parteien an einer Unternehmung beteiligt sind - und das ist bei einer AG für gewöhnlich der Fall - sind klare Verhältnisse von Vorteil. Mit einem Aktionärsbindungsvertrag können Sie diese schaffen. Ein solcher Vertrag regelt das Verhältnis unter den Aktionären ausserhalb der Statuten, ist also gesetzlich nicht vorgeschrieben. Allgemeingültige "Musterverträge" gibt es nicht, denn die Verhältnisse sind von Firma zu Firma verschieden. Lassen Sie sich deshalb bei der Gestaltung des Vertrages durch einen erfahrenen Anwalt beraten. Grundsätzlich sollte der Aktionärsbindungsvertrag aber folgende Punkte enthalten: Kaufrechte, Vorkaufsrechte, Kaufpflichten etc. Übernahmerechte Art der Abstimmungen (z.b. nach Köpfen anstatt nach Aktien) Bestimmungen für die Zusammensetzung des Verwaltungsrats Vetorechte, Klausel bei Pattsituationen Vertretungen

Statuten: Das Grundgesetz der Firma 6/7 Der Begriff steht für die grundlegenden Rechtsnormen, die sich eine Gesellschaft gibt. Für beide Rechtsformen hat der Gesetzgeber Mindestanforderungen vorgeschrieben (AG: Art. 626 ff. R; GmbH: Art. 776 ff. R). Die Statuten und nachfolgende Änderung der Statuten bedürfen zudem der öffentlichen Beurkundung. Aus diesem Grund empfiehlt sich, die Statuten möglichst schlank auszugestalten. Folgende Angaben gehören in die Statuten der AG: Firma, Sitz und Zweck der Gesellschaft Höhe des Aktienkapitals und des darauf einbezahlten Betrags Anzahl, Nennwert und Art der Aktien Stimmrecht, Generalversammlung Mitglieder Verwaltungsrat, Revisionsstelle Form der Bekanntmachungen der AG Neben diesen Mindestanforderungen empfiehlt es sich, auch Punkte wie Sacheinlagen, Modalitäten der Generalversammlung, Einberufung des Verwaltungsrats etc. in die Statuten aufzunehmen.

Checkliste für die Gründung einer AG 7/7 Checklistenpunkt Notizen Businessplan mit Budget erstellen Budgetierung der Gründungskosten Festlegung des Namens der Firma inkl. Prüfung der Verfügbarkeit (www.zefix.ch) Deklarierung des Aktienkapitals, der Aktienaufteilung und der Liberierung (Barund/oder Sacheinlage) Festlegung der rgane: Verwaltungsrat, Revisionsstelle und Unterschriftsberechtigte Auswahl der Bank für ein Sperrkonto (Kapitaleinzahlungskonto), Eröffnung eines Geschäftskontos Ausstellen der Gründungsurkunden durch den Notar Einforderung der Annahmeerklärung der Revisionsstelle Abhalten der Gründungsversammlung inkl. Unterzeichnung der Gründungsakten (Notarielle Gründung) Anmeldung beim Handelsregisteramt Eintragung der Gesellschaft durch Handelsregisteramt Freigabe der Stammeinlage bei der Bank (Handelsregisterauszug vorweisen) Ausstellen der Aktienzertifikate und Eröffnung des Aktienbuches Falls Sie Personal beschäftigen (Sie selbst als Gründer gelten auch als angestellt): - Beantragung der Mehrwertsteuer-Nummer - Anmeldung bei der AHV-Ausgleichskasse - Abschluss der obligatorischen Versicherungen für BVG und UVG