Betriebsgemeinschaftsvertrag



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Transkript:

Betriebsgemeinschaftsvertrag Forstbetrieb Wagenrain verfasst von Dr. Roland Haller, Urkundsperson des Kantons Aargau, in Muri Muri, I. Parteien 1. Ortsbürgergemeinde Bremgarten, handelnd durch den Stadtrat Bremgarten 2. Ortsbürgergemeinde Wohlen, handelnd durch den Gemeinderat Wohlen 3. Ortsbürgergemeinde Waltenschwil, handelnd durch den Gemeinderat Waltenschwil 4. Ortsbürgergemeinde Hägglingen, handelnd durch den Gemeinderat Hägglingen 5. Ortsbürgergemeinde Dottikon, handelnd durch den Gemeinderat Dottikon UK 942027

- 2 - II. Ausgangslage, Grundlagen 1. Die Parteien verfügen zusammen über total 959 Hektaren Wald - Ortsbürgergemeinde Bremgarten 442 Hektaren (411 Hektaren, infolge Fusion mit OBG Hermetschwil plus 31 Hektaren) - Ortsbürgergemeinde Wohlen 226 Hektaren - Ortsbürgergemeinde Waltenschwil 45 Hektaren - Ortsbürgergemeinde Hägglingen 188 Hektaren - Ortsbürgergemeinde Dottikon 58 Hektaren. 2. Die Ortsbürgergemeinden Bremgarten, Wohlen und Waltenschwil bewirtschaften ihre Wälder bereits gemeinsam im "Forstbetrieb Bremgarten, Wohlen, Waltenschwil" (Betriebsgemeinschaftsvertrag vom 24. April 1995). Die Ortsbürgergemeinden Hägglingen und Dottikon treten dem Forstbetrieb bei und werden aufgenommen. Der Forstbetrieb wird von den neu fünf Vertragspartnern gemeinsam betrieben. Der Betriebsgemeinschaftsvertrag vom 24. April 1995 wird formell aufgehoben und durch diesen Betriebsgemeinschaftsvertrag ersetzt. 3. Die Wälder der Parteien sind hochproduktiv, gut gepflegt; die Waldflächen sind - nach Abwägung von Vor- und Nachteilen (Baumartenanteile, Mittelstammvolumen, Zuwachs) - pro Hektare praktisch gleichwertig. Die angesichts der wirtschaftlichen Zukunftsperspektiven der Waldwirtschaft gebotene enge Zusammenarbeit zwischen den Waldbesitzern in der Betriebsgemeinschaft war erfolgreich und soll zusammen mit den neuen Partnern fortgesetzt werden. 4. Zwei oder mehr Ortsbürgergemeinden können durch Vertrag die gemeinschaftliche Besorgung einzelner Zweige ihrer Verwaltung, namentlich die Verwaltung ihrer Waldungen, vereinbaren. Der Vertrag hat die Kostentragung und bei gemeinsamer Ernennung von Beamten den Wahlmodus zu bestimmen ( 4 OBG, Gesetz über die Ortsbürgergemeinden vom 19. Dezember 1978). Die Gemeinden können durch Vertrag vereinbaren, dass Aufgaben gemeinsam erfüllt oder einer Gemeinde zur Erfüllung übertragen werden ( 72 GG, Gesetz über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978).

- 3 - Die Vorschriften des Gemeindegesetzes, vor allem über die Errichtung von Gemeindeanstalten (vgl. 3, 72 f GG), gelten sinngemäss auch für die Ortsbürgergemeinden ( 15 OBG). III. Rechtsnatur, Ziel und Zweck des Vertrages 1. Die Parteien schliessen einen Gemeindevertrag ab (vgl. 72 GG; 4 und 15 OBG). 2. Die Parteien betreiben den Forstbetrieb gemeinsam. Ziel ist eine optimale gemeinsame Bewirtschaftung des Waldes der Parteien; der Forstbetrieb kann weitere Wälder zur Bewirtschaftung übernehmen und forstnahe Nebenbetriebe führen. IV. Betriebsgemeinschaft; Gemeinschaftsunternehmen 1. Die Parteien setzen den mit Betriebsgemeinschaftsvertrag vom 24. April 1995 errichteten Forstbetrieb unter dem Namen "Forstbetrieb Wagenrain" auf unbestimmte Zeit als gemeinsame unselbständige öffentliche Anstalt mit eigener Rechnungsführung ( 3 GG i.v. mit 15 OBG), ohne eigene Rechtspersönlichkeit (vgl. 3, 72 f. GG), fort. Aktiven und Passiven gehen - soweit nichts Besonderes vereinbart wird - auf die neuen Vertragspartner über und wachsen ihnen an (vgl. Art. 542, 544 OR, Art. 652 ff. ZGB). 2. Zweck des "Betriebsgemeinschaftsvertrages Forstbetrieb Wagenrain" ist die gemeinsame Bewirtschaftung der gesamten Waldflächen; der Forstbetrieb kann weitere Wälder zur Bewirtschaftung übernehmen und forstnahe Nebenbetriebe führen.

- 4-3. Die Parteien stellen dem "Forstbetrieb Wagenrain" Betriebsmittel zu folgenden Bedingungen zur Verfügung: - produktiver Wald: unentgeltlich. - Werkhöfe und Forsthäuser (Bauten), Mobiliar, Fahrzeuge und Werkzeuge: gemäss neutraler Bewertung und separatem Vertrag nach Massgabe der betrieblichen Erfordernisse. - ihre Forstreserve: im gesetzlichen Minimalbetrag, deren Verzinsung und Gutschrift gemäss diesem Vertrag (vgl. Ziff. VII/3). 4. Wald ohne jede produktive Bedeutung wird im Betriebsreglement aufgelistet und dessen Pflege dem jeweiligen Eigentümer belastet. 5. Nutzungsverzichtsflächen - Altholzinseln, Auenreservat, usw. (s. diverse Vereinbarungen Nutzungsverzicht Altholzinsel, Auenreservat) - sind von der Betriebsgemeinschaft zu überwachen bzw. zu betreuen; Entschädigungen sind der gemeinsamen Forstreserve zuzuweisen. 6. Die Parteien bleiben Eigentümer ihrer bisherigen Waldgrundstücke und Anlagen. Die Parteien werden als Betriebsgemeinschaft Gesamteigentümer zuerworbener beweglicher Sachen. Intern sind die Parteien an gemeinsamen Aktiven und Passiven im Verhältnis ihrer Waldflächen beteiligt. V. Organisation, Geschäftsführung und Vertretung 1. Organe des Gemeinschaftsunternehmens "Forstbetrieb Wagenrain" sind 1.1. Forstkommission (Geschäftsführung) 1.2. Betriebsleitung 1.3. Revisionsstelle

- 5-1.1. Forstkommission: Die Forstkommission besteht aus 5 (fünf) Mitgliedern. Falls ein Mitglied verhindert ist, bestimmen und delegieren die Parteien je einen Stellvertreter. Die Mitglieder der Forstkommission und ihre Stellvertreter werden von den jeweiligen Gemeinderäten auf die Dauer von vier Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich; die Amtszeit ist auf zwölf Jahre beschränkt. Die Forstkommission konstituiert sich selber. Das Präsidium hat unter den Parteien turnusgemäss alle zwei Jahre zu wechseln. Die Forstkommission ist beschlussfähig, wenn alle fünf Ortsbürgergemeinden vertreten sind. Für Beschlüsse ist das einfache Mehr der Kommissionsmitglieder massgebend. Die Forstkommission kann in allen Angelegenheiten Beschluss fassen, für die nicht nach Gesetz die Ortsbürgergemeindeversammlung oder nach diesem Vertrag die Ortsbürgergemeindeversammlungen oder Gemeinderäte zuständig sind. Die Forstkommission führt die Geschäfte, soweit die Geschäftsführung nicht auf die Betriebsleitung übertragen ist. Die Betriebsleitung nimmt an den Forstkommissionssitzungen mit beratender Stimme teil. Die Forstkommission ist insbesondere zuständig für: - Beschlussfassung über die waldpolitischen Grundziele und den Betriebsplan, unter Vorbehalt der Genehmigung durch die verantwortlichen Gemeinderäte. - Erstellung von Budgets, Jahresrechnung und Jahresbericht, Festlegung der Rechnungsführung. - Beschlussfassung über Kredite und neue, jährlich wiederkehrende Ausgaben im Rahmen des Budgets. - Erlass von Betriebsreglement mit Pflichtenheften. - Abschluss von Arbeitsverträgen, insbesondere mit Förster, Betriebsleiter und Angestellten, im Rahmen der allgemeinen Anstellungsbedingungen des Forstbetriebes Wagenrain. Die formelle Wahl von Förstern als Revierförster für die Aufgaben des Forstreviers (gemäss 30 AWaV), die Genehmigung und Inpflichtnahme durch die zuständigen Behörden bleiben vorbehalten.

- 6 - - Abschluss von Waldbewirtschaftungsverträgen mit weiteren Waldeigentümern, vorbehältlich der formellen Genehmigung durch die Gemeinderäte mit Gemeinderatsbeschluss. - Festsetzung von Löhnen und Spesenentschädigungen. Die Forstkommission legt die Entschädigung ihrer Mitglieder selber fest. Interne Organisation und Übertragung von Kompetenzen an die Betriebsleitung werden im übrigen im Betriebsreglement geregelt. 1.2. Betriebsleitung: Die Betriebsleitung besteht aus Oberförster und Förster. Die Betriebsleitung ist für Leitung und Führung des Forstbetriebs zuständig. Der Förster übernimmt die Aufgaben des Revierförsters (gemäss 28+30 AWaV), soweit er von den zuständigen Gemeinderäten dafür gewählt wird. Inbezug auf Aufgaben und Kompetenzen wird insbesondere auf die Verordnung zum Waldgesetz verwiesen (vgl. 30 AWaV). Rechte und Pflichten der Betriebsleitung werden im übrigen im Betriebsreglement festgelegt. 1.3. Revisionsstelle: Die Revisionsstelle besteht aus je einem Vertreter der fünf Ortsbürgergemeinden. Die Revisionsstelle hat die in diesem Vertrag sowie die in den massgebenden Gesetzen (GG, OBG, Rechnungslegungsrecht, usw.) umschriebenen Rechte und Pflichten. 2. Forstkommission (Geschäftsführung): Die Geschäftsführung wird von den Parteien ausdrücklich auf die Forstkommission übertragen. Die Forstkommission delegiert die Geschäftsführung nach Massgabe dieses Vertrages und des Betriebsreglementes an die Betriebsleitung.

- 7-3. Vertretung: Die Forstkommission ist als Generalbevollmächtigte zur Vornahme aller Rechtshandlungen befugt, die mit dem Betrieb des Gemeinschaftsunternehmens "Forstbetrieb Wagenrain" zusammenhängen. Präsident oder Vizepräsident der Forstkommission zeichnen mit einem Mitglied der Betriebsleitung kollektiv zu zweien. Der Oberförster ist Handlungsbevollmächtigter mit Einzelunterschrift für alle Rechtshandlungen, die der Betrieb des Forstbetriebs Wagenrain gewöhnlich mit sich bringt (s. Art. 462 OR). VI. Betrieb 1. Die Waldbewirtschaftung erfolgt durch das Gemeinschaftsunternehmen "Forstbetrieb Wagenrain". 2. Organisation, Aufgaben, Pflichtenheft usw. werden im Betriebsreglement festgelegt. Der Förster des "Forstbetriebes Wagenrain" hat die Aufgaben gemäss allgemeiner Waldverordnung ( 30 AWaV) und gemäss Weisungen der Abteilung Wald für Eigentümer der Privatwälder auf dem Gemeindegebiet zu erfüllen. 3. Das Personal wird durch den "Forstbetrieb Wagenrain" im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis (Art. 320 ff. OR) angestellt. VII. Finanzen 1. Die Jahresrechnung ist durch eine der Vertragsgemeinden zu führen.

- 8 - Für die Rechnungsführung sind die Grundsätze der ordnungsgemässen Rechnungslegung und der Bestimmungen über die kaufmännische Buchführung sowie die speziellen Bestimmungen über den Finanzhaushalt der Ortsbürgergemeinden massgebend (vgl. 13 OBG). Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr; Geschäftsabschluss ist der 31. Dezember eines jeden Jahres. 2. Verantwortlich für die Erstellung des Budgets ist die Forstkommission. Die Forstkommission hat das Budget zu Handen der Ortsbürgergemeinden zu erstellen (vgl. 11, 12 OBG). 3. Die Betriebsgemeinschaft "Forstbetrieb Bremgarten, Wohlen, Waltenschwil" hat ab Betriebsaufnahme per 1. Januar 1997 einen eigenen Forstreservefonds geführt (s. Betriebsgemeinschaftsvertrag vom 24. April 1995) und auf einen Betrag geäufnet, der über dem Sollbestand liegt. Für den Fortführung des gemeinsamen "Forstbetriebs Wagenrain" wird der aktuelle Forstreservefonds auf den Sollbestand plus anteilsmässige Entschädigungen für Nutzungsverzichtsflächen (s.o. Ziff. IV/5) reduziert und der freie Betrag den Ortsbürgergemeinden Bremgarten, Wohlen und Waltenschwil zur gesetzeskonformen Verbuchung ausbezahlt. Anteilsmässige Entschädigungen für Nutzungsverzichtsflächen werden zusätzlich der Forstreserve "Fortsbetriebe Wagenrain" gutgeschrieben. Der aktuelle Sollbestand der Forstreserven (vgl. 2 ff. Forstreserveverordnung) der fünf Ortsbürgergemeinden wird mit rund Fr. 1'100.00 pro Hektare dem gemeinsamen Forstreservefonds als Betriebskapital für den gemeinsamen "Forstbetrieb Wagenrain" mit folgenden Teilbeträgen gutgeschrieben (vgl. Ziff. II/3): - OBG Bremgarten Fr. 486'200.00 - OBG Wohlen Fr. 248'600.00 - OBG Waltenschwil Fr. 49'500.00 - OBG Hägglingen Fr. 206'800.00 - OBG Dottikon Fr. 63'800.00 Total Forstreserve Forstbetrieb Wagenrain Fr. 1'054'900.00. Die den Sollbestand plus gutgeschriebene Entschädigungen für Nutzungsverzichtsflächen übersteigenden Forstreserven werden von den Parteien weitergeführt.

- 9 - Zinsen auf der gemeinsamen Forstreserve werden der Betriebsrechnung gutgeschrieben; Gewinn und Verlust aus dem Betrieb werden dem gemeinsamen Forstreservefonds gutgeschrieben oder belastet. Die Entnahme für forstfremde Zwecke kann gemäss Beschluss der Forstkommission im Verhältnis der Waldflächen unter Beachtung der gesetzlichen Vorschriften erfolgen (s. Verordnung über die Forstreservefonds der Ortsbürgergemeinden, der Korporationen und der Gerechtigkeiten). 4. Entschädigungen Dritter (z.b. für Nutzungsverzichtsflächen wie Altholzinseln und Auenreservate, Nutzungseinschränkungen, Leitungsrechte, usw.) sind der Betriebsgemeinschaft "Forstbetrieb Wagenrain" gutzuschreiben. VIII. Kontrolle, Haftung und Verantwortlichkeit 1. Kontrolle: Gemeinderäte, für den Forst zuständige Kommissionen und Finanzkommissionen der Ortsbürgergemeinden haben das Recht auf Akteneinsicht. Die Forstkommission orientiert die Parteien jährlich im Rechenschaftsbericht über Betrieb, Ertragslage, Finanzen, Personalfragen. 2. Haftung und Verantwortlichkeit: 2.1. Die Parteien haften solidarisch für sämtliche Verbindlichkeiten der Betriebsgemeinschaft "Forstbetrieb Wagenrain". 2.2. Verantwortlichkeit und Haftung folgen den massgebenden gesetzlichen Bestimmungen (Waldgesetz, Arbeitsvertragsrecht, Verantwortlichkeitsgesetz, Haftpflichtrecht). 2.3. Die Forstkommission wird beauftragt, Risiken soweit vorgeschrieben oder wirtschaftlich sinnvoll zu versichern.

- 10 - IX. Kündigung und Auflösung 1. Dieser Betriebsgemeinschaftsvertrag wird ab Betriebsaufnahme mit 5 Ortsbürgergemeinden am 1. Januar 2014 auf 5 (fünf) Jahre abgeschlossen und kann erstmals mit der Kündigungsfrist von zwei Jahren auf den 31. Dezember 2018 gekündigt werden. Wird nicht gekündigt, wird der Betriebsgemeinschaftsvertrag unbefristet fortgesetzt und kann jeweils mit der Kündigungsfrist von zwei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres mit eingeschriebenem Brief je an die anderen Vertragspartner sowie an die Forstkommission gekündigt werden. Die Parteien vereinbaren, dass die verbleibenden Parteien das Gemeinschaftsunternehmen fortsetzen und die kündigende Partei auszahlen. Die kündigende Vertragspartei trägt die durch die Vertragsauflösung verursachten Kosten. 2. Die Liquidation des Gemeinschaftsunternehmens erfolgt durch Beschluss aller Vertragspartner. Eine allfällige finanzielle Auseinandersetzung ist von den Parteien gemeinsam vorzunehmen. Allfällige finanzielle Streitigkeiten zwischen den Parteien entscheidet ein Schiedsgericht (Ziff. X/5). X. Schlussbestimmungen 1. Der Vertrag wird durch den Stadtrat bzw. die Gemeinderäte der Einwohnergemeinden Bremgarten, Wohlen, Waltenschwil, Hägglingen und Dottikon unter Vorbehalt der Zustimmung durch die jeweiligen Ortsbürgergemeindeversammlungen unterzeichnet ( 7 und 11 OBG). 2. Der Vertrag tritt in Kraft, sobald die entsprechenden Beschlüsse der Ortsbürgergemeindeversammlungen rechtskräftig sind.

- 11-3. Die Betriebsaufnahme des "Forstbetrieb Wagenrain" erfolgt am 1. Januar 2014. 4. Subsidiär geltendes Recht, salvatorische Klausel: Die gesetzlichen Bestimmungen des Rechts über die einfache Gesellschaft (Art. 530 ff. OR) finden Anwendung, soweit nicht zwingendes öffentliches Recht vorgeht und in diesem Vertrag keine spezielle Regelung getroffen worden ist. Sollten einzelne Vertragsbestimmungen unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke aufweisen, bleiben die übrigen Bestimmungen in Kraft. An die Stelle einer unwirksamen Bestimmung tritt eine wirksame Bestimmung, die dem Parteiwillen am nächsten kommt; allfällige Vertragslücken sind nach dem mutmasslichen Parteiwillen zu füllen. 5. Gerichtsstand und Schiedsgericht: Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem öffentlich-rechtlichen Gemeindevertrag ist das Verwaltungsgericht des Kantons Aargau. Über allfällige finanzielle Streitigkeiten nach Kündigung oder bei Liquidation des "Forstbetrieb Wagenrain" entscheidet ein Schiedsgericht mit Sitz in 5620 Bremgarten. Für die Bestellung des Schiedsgerichtes und das Verfahren sind die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung (Art. 353 ff. ZPO) und des aarg. Verwaltungsrechtspflegegesetzes ( 7 ff., 63 VRPG) anwendbar. 6. Die Kosten dieses Vertrages übernehmen die Parteien je zu einem Fünftel. 7. Ausfertigung: Dieser Vertrag wird in sechs Originalexemplaren ausgefertigt; je ein Original ist für die Parteien bestimmt; das sechste Original bleibt beim Vertragsverfasser Dr. Roland Haller, Muri, deponiert. 8. Die Parteien bzw. deren Vertreter bestätigen, dass sie vor der Unterzeichnung diesen Vertrag gelesen haben und mit seinem Inhalt in allen Teilen einverstanden sind.

- 12 - Bremgarten, Ortsbürgergemeinde Bremgarten Namens des Stadtrates Der Stadtammann: Der Stadtschreiber: Ortsbürgergemeinde Wohlen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Ortsbürgergemeinde Waltenschwil Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber:

- 13 - Ortsbürgergemeinde Hägglingen Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: Ortsbürgergemeinde Dottikon Namens des Gemeinderates Der Gemeindeammann: Der Gemeindeschreiber: