Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (z. B. KünstlerInnen)



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Die GSVG-Pflichtversicherung für Neue Selbständige (z. B. KünstlerInnen) GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at

Neue Selbständige Die GSVG-Versicherung setzt eine selbständige Tätigkeit voraus, die nach dem Einkommensteuerrecht zu Einkünften aus selbständiger Arbeit führt. Die Versicherung ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Versicherungsgrenze (VG) überschritten wird. Der max. Versicherungszeitraum beginnt mit der Aufnahme und endet mit der endgültigen Einstellung der selbständigen Tätigkeit. 2

Versicherungsgrenzen Versicherungsgrenzen: 6.453,36 oder 4.871,76 pro Jahr (Werte 2015). Keine Aliquotierung der VG bei nicht ganzjähriger Tätigkeit! Die hohe VG gilt für in einem Jahr ausschließlich selbständig Erwerbstätige. Die niedrige VG gilt, wenn in einem Jahr neben der selbständigen Tätigkeit weitere Erwerbstätigkeiten ausgeübt werden oder bestimmte Erwerbsersatz-einkommen (z.b. Pension, Arbeitslosengeld, Kinderbetreuungsgeld) bezogen werden. Ab 01.01.2016 nur mehr eine VG für alle (4.988,64 )! 3

Versicherungsgrenzen An der maßgeblichen Versicherungsgrenze wird die Summe aus den jährlichen Einkünften aus der versicherten Tätigkeit und den im jeweiligen Jahr allenfalls vorgeschriebenen Beiträgen gemessen. Mit SRÄG 2015 geplant: Relevant sind nur mehr die Einkünfte! 4

Möglichkeiten bei Aufnahme der selbständigen Tätigkeit Überschreitungserklärung (ÜE) Opting in Feststellung der Einkünfte abwarten 5

Überschreitungserklärung PV, KV, UV + Beitragspflicht nach BMSVG (Selbständigenvorsorge) ab Abgabe der ÜE. Die Pflichtversicherung fällt rückwirkend nicht weg, wenn die VG tatsächlich nicht überschritten wird! Die Pflichtversicherung endet mit Widerruf der ÜE (Umstieg auf Opting in möglich). 6

Opting in KV und UV ab Antrag. Keine PV und keine Beitragspflicht nach BMSVG! VG wird letztlich (doch) überschritten: PV und Beitragspflicht nach BMSVG werden nachträglich festgestellt (ohne Beitragszuschlag). Ende Opting in durch Austritt oder Ausschluss wegen Beitragsrückstand. 7

Feststellung der Einkünfte abwarten VG wird nicht überschritten: Keine Pflichtversicherung! VG wird überschritten: PV, KV, UV sowie die Beitragspflicht nach BMSVG werden für das jeweilige Jahr im Nachhinein festgestellt. Beitragszuschlag (9,3 % der Beiträge): Ab 01.01.2016 vermeidbar durch Überschreitungsmeldung innerhalb von 8 Wochen ab Ausstellung des Einkommensteuerbescheides! 8

Die GSVG-Krankenversicherung Sach-/Geldleistungsberechtigung Kostenbeteiligung - Gesundheitsversicherung Geldleistungen: Unterstützungsleistung bei lang andauernder Krankheit Wochengeld - Betriebshilfe 9

Optimierung des Versicherungsschutzes Optionenmodell in der KV Änderung der Art der Anspruchsberechtigung Zusatzversicherung in der KV Krankengeld bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit Freiwillige Arbeitslosenversicherung Aufbau einer Anwartschaft auf Arbeitslosengeld 10

Mehrfachversicherung (MFV) Die GSVG-Versicherung aufgrund der selbständigen Tätigkeit tritt auch ein, wenn man aufgrund anderer Tätigkeit etc. schon versichert ist. Die Beitragspflicht ist bei MFV innerhalb der SV insgesamt mit der Höchstbeitragsgrundlage (HBG) begrenzt. Bei Überschreitung der HBG Beitragserstattung (alle Gesetze) oder Differenzbeitragsvorschreibung (nur GSVG und BSVG). Sonderregeln im GSVG bei geringen Einkünften aus der selbständigen Tätigkeit. Beamte: Begrenzung mit HBG etc. gilt für Beamte wenn überhaupt nur in der KV. Auswirkungen auf Leistungsansprüche 11

Spezielle Infos für KünstlerInnen Freiberuflich tätige KünstlerInnen sind neue Selbständige nach dem GSVG. Es gibt keine spezielle KünstlerInnen-Sozialversicherung! Unter bestimmten Voraussetzungen leistet der Künstler- Sozialversicherungsfonds (K-SVF) Zuschüsse zu den Sozialversicherungsbeiträgen. Tantiemen sind versicherungspflichtig, wenn auch noch (irgend)eine selbständige Erwerbstätigkeit ausgeübt wird. 12

Spezielle Infos für die Zielgruppen Vorübergehende Unterbrechung der selbständigen Tätigkeit: KünstlerInnen können die Tätigkeit beim K-SVF ruhend melden (die Ruhendmeldung unterbricht die GSVG-Versicherung von der Meldung bis zur Wiederaufnahme der Tätigkeit). Andere Freiberufler haben eine vergleichbare Möglichkeit nicht bzw. nur sehr eingeschränkt. Während der allfälligen Unterbrechung der Versicherung sind keine Beiträge zu bezahlen, es besteht aber auch kein Leistungsanspruch gegenüber der SVA (Ausnahme: Unterbrechung wegen/während Wochengeldbezug). 13

Vielen Dank. GESUND IST GESÜNDER www.svagw.at