1 Sachverhalt K möchte sich eine neue Stereoanlage kaufen. Leider verfügt er nicht über genügend finanzielle Mit. Bei V sieht er eine Anlage für 1.000. Der Angestellte macht den K auf Finanzierungsmöglichkeiten aufmerksam. A erklärt ihm, daß V ihm einen Kredit für die Finanzierung der Stereoanlage vermitteln könne. Darlehensgeber sei B. A legt dem K einen Darlehensvertrag der B, der alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen und Belehrungen enthält, vor. K unterschreibt und bekommt eine Ausfertigung des Vertrages ausgehändigt. Die 1.000 zahlt B direkt an V aus. K nimmt die Stereoanlage sofort mit. Laut Darlehensvertrag muß K jeweils am ersten eines Monats eine Rate in Höhe von 50 an B zahlen. Er schuldet insgesamt 22 solcher Raten, durch die K nicht nur das Darlehen tilgt, sondern auch die Zinsschuld und die Kreditkosten begleicht. Am Ersten des Folgemonats, drei Wochen nach Vertragsschluß, überweist K vereinbarungsgemäß die erste Rate. Dann bemerkt K, daß die Stereoanlage einen Defekt hat. Er hatte sie bis dahin noch nicht genutzt, und aufgrund des Mangels kann er sie auch nicht nutzen. K bringt sie zur V zurück. Doch auch nach dem zweiten Reparaturversuch durch V funktioniert die Anlage immer noch nicht ordnungsgemäß. K erklärt der V gegenüber den Rücktritt. Als die B am ersten des nächsten Monats die Zahlung der zweiten Rate verlangt, klärt K auch die B auf, daß er zurückgetreten sei. Die B meint, daß der Rücktritt sie nichts anginge, und verlangt die Zahlung der zweiten 50. K fragt sich zudem, ob er von V den Kaufpreis zurückverlangen kann. Gutachten Vorbemerkung: Der folgende Fall behandelt Probleme, die üblicherweise unter den Stichworten Einwendungsdurchgriff und Rückforderungsdurchgriff diskutiert werden. Es handelt sich dabei um folgendes: V B Kaufvertrag Darlehensvertrag K K als Verbraucher kauft vom Unternehmer V eine Kaufsache. Er geht mit B einen Darlehensvertrag ein, um diesen Kauf zu finanzieren. Ist nun einer der Verträge gestört (wird er also widerrufen, wird von ihm zurückgetreten, wird er angefochten oder ist er schlicht nichtig), so stellt sich die Frage, ob und wie sich dies auf den anderen Vertrag auswirkt. Diese Frage stellt sich deswegen, weil wir beide Verträge nicht als rechtliche Einheit betrachten, aber dennoch nicht aus den Augen verlieren dürfen, daß sie oftmals eine wirtschaftliche Einheit bilden. Unter dem Stichwort Einwendungsdurchgriff wird das Problem diskutiert, daß K einem Anspruch des B Einwendungen entgegenhalten kann, die ihm eigentlich nur im Verhältnis zu V zustehen. Handelt es sich um einen verbundenen Vertrag, so ist der Einwendungsdurchgriff in 359 S. 1 BGB geregelt. Unter dem Stichwort Rückforderungsdurchgriff wird das Problem diskutiert, ob K als Folge der Störung des Vertrags mit V auch seine bereits an B gezahlten Darlehensraten von diesem zurückfordern kann. Die Diskussion dreht sich hier vor allem um die Anwendbarkeit des 813 Abs. 1 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage des K gegen die B. Freilich sollte man dabei das Gesamtbild im Auge behalten und sich fragen, ob, wie, mit welcher Anspruchsgrundlage und welcher der Verträge rückabgewickelt wird, sobald eine Störung in einem der Verträge auftritt. Eine gesetzliche Regelung hat diese Frage der Rückabwicklung in 358 Abs. 4 BGB gefunden, allerdings beschränkt auf den Fall des Widerrufs. Man spricht deshalb auch vom Widerrufsdurchgriff. Für alle übrigen Fälle besteht eine komplexe Meinungsvielfalt. Die Komplexität der Meinungsvielfalt rührt vor allem aus zwei Grundproblemen her, die sie bei der Nacharbeitung trennen sollten. Das erste Problem ist ein rechtspolitisches: Soll K in der Rückabwicklung das Insolvenzrisiko des V tragen oder nicht? Geht man von einer Rückabwicklung übers Eck aus, so daß V den Kaufpreis K schuldet und K die Darlehensvaluta der B, würde K das Insolvenzrisiko des V tragen: Er müßte an B die Darlehensvaluta zurückzahlen, selbst wenn er von V den Kaufpreis nicht zurückbekommt. Ein Teil der Literatur meint in der Tat, daß K dieses Risiko tragen müsse. Denn er habe sich ja immerhin die V als Vertragspartnerin ausgesucht. Ein anderer Teil der Literatur meint dagegen, daß sich aus dem Schutzzweck des 359 S. 1 BGB etwas anderes ergebe. Dieser Streit dreht sich also um den Schutzzweck des 359 S. 1 BGB. Er ist nicht identisch mit dem Streit um die Anwendbarkeit des 813 Abs. 1 S. 1 BGB als Anspruchsgrundlage des K gegen B auf Rückzahlung bereits geleisteter Raten im Falle eines Rücktritts vom Kaufvertrag. Das zweite Problem ist ein rechtstechnisches: Entscheidet man sich dafür, daß nicht K, sondern B das Insolvenzrisiko des V tragen soll, dann stellt sich die Frage, wie man dieses Ziel erreicht. Sind z.b. beide Verträge nichtig, dann könnte man die Ansicht vertreten, daß überhaupt nicht übers Eck rückabgewickelt wird, sondern daß B bezüglich der Darlehensvaluta (= Kaufpreis) gegen V durchgreifen kann. Oder man könnte der Ansicht sein, daß K nur seinen Anspruch, den er gegen V hat, an B abtreten muß. Ist der Darlehensvertrag wirksam, so z.b. wenn K vom Vertrag mit V zurücktritt, dann könnte man auch im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung dazu kommen,
2 Fallbesprechung zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht II Fallbesprechung 3 Verkäuferregreß im Verbrauchsgüterkauf daß K und B sich darauf geeinigt hätten, daß K seinen Anspruch gegen V im Falle eines Rücktritts an B abtritt. All diese Probleme müssen Sie einmal im Verlauf Ihres Studiums vertiefen. An dieser Stelle soll es genügen, wenn wir uns die Frage stellen, wie der Einwendungsdurchgriff funktioniert und ob der Verbraucher vom Verkäufer den Kaufpreis im Fall des Rücktritts zurückfordern kann, obwohl dieser ja zwischen Bank und Verkäufer floß. I. Anspruch des B gegen K auf Zahlung der zweiten Rate B könnten gegen K einen Anspruch auf Zahlung der zweiten Rate in Höhe von 50 aus 488 Abs. 1 S. 2 BGB haben. A. Darlehensvertrag zwischen B und K Dafür müßte zwischen B und K ein Darlehensvertrag zustande gekommen sein. K soll einen Geldbetrag in Höhe von 1.000 zur Verfügung gestellt bekommen. Diesen Betrag soll er über 22 Monate verteilt zurückzahlen. Da er 22 Raten à 50 schuldet, mithin insgesamt 1.100 zahlen muß, ist K auch verpflichtet einen Zins zu zahlen. Es liegt mithin ein Darlehensvertrag vor. B. Stellvertretung Fraglich ist aber, ob dieser Darlehensvertrag auch zwischen B und K zustande gekommen ist. B und K sind nicht unmittelbar in Kontakt zueinander getreten. B könnte sich jedoch V als Stellvertreterin und diese wiederum A als Stellvertreter bedient haben (mehrstufige Vertretung) mit der Folge, daß die Willenserklärung unmittelbar für und gegen die B wirkt: 164 Abs. 1 S. 1 BGB. A hat zwar eine eigene Willenserklärung abgegeben, er tat dies indes im fremden Namen und im Rahmen seiner Vertretungsmacht. Damit liegen die Voraussetzungen des 164 Abs. 1 S. 1 BGB vor. Daß B den Betrag direkt an V ausgezahlt hat, ist unbeachtlich. Denn insoweit sollte nur die Kaufpreisforderung der V gegen K erfüllt werden. K ist zur Rückzahlung dieses Betrages an B verpflichtet. B ist folglich Partei des durch A geschlossenen Darlehensvertrags geworden. C. Wirksamkeit des Darlehensvertrages Zweifel an der Wirksamkeit des Darlehensvertrages bestehen nicht. Insbesondere würde sich aus 494 Abs. 1 BGB nicht die Nichtigkeit des Vertrages ergeben, soweit es sich um ein Verbraucherdarlehen i.s.d. 491 BGB handelt. Denn zum einen ist der Vertrag laut Sachverhalt schriftlich abgeschlossen worden und enthielt alle gesetzlich vorgeschriebenen Informationen ( 492 BGB). Zum anderen würde, weil die Darlehenssumme bereits ausgezahlt worden ist, der Formmangel ohnehin als geheilt gelten ( 494 Abs. 2 BGB). D. Zwischenergebnis Der Anspruch war nach alledem entstanden. E. Fälligkeit der zweiten Rate Die zweite Rate müßte fällig sein. Die Fälligkeit des Rückzahlungsanspruchs bestimmt sich nicht nach 271 BGB, sondern nach 488 Abs. 3 S. 1 BGB. K und B hatten als Fälligkeitszeitpunkt einer Rate den jeweils Ersten eines Monats vereinbart. Damit lag eine Fälligkeit des Anspruchs vor. F. Widerruf des K Der K könnte jedoch von einem Widerrufsrecht nach 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB Gebrauch gemacht haben. Noch nicht erfüllte Leistungsansprüche wären dann ex nunc erloschen. Ein Widerruf setzt einen Widerrufsgrund und eine Widerrufserklärung voraus. Die Widerrufserklärung muß dabei insbesondere fristgerecht erfolgen. 1. Widerrufsrecht Ein Widerrufsrecht nach 495 Abs. 1 BGB besteht immer dann, wenn es sich bei dem Vertrag um ein Verbraucherdarlehen i.s.d. 491 Abs. 1 BGB handelt. a) K als Verbraucher K ist Verbraucher i.s.d. 13 BGB. b) B als Unternehmerin B müßte Unternehmerin i.s.d. 14 BGB sein. Als Bank gehört es zu ihrer gewerblichen Tätigkeit, Darlehen zu gewähren. c) Entgeltlichkeit des Darlehens Schließlich muß es sich um ein entgeltliches Darlehen handeln. Darlehenssumme sind 1.000. K muß 22 Monatsraten von jeweils 50 zurückzahlen, also insgesamt 1.100. Damit ist das Darlehen auch entgeltlich gewährt worden. d) Zwischenergebnis Es handelt sich nach alledem um ein Verbraucherdarlehen. Die Ausschlußtatbestände des 491 Abs. 2 und 3 BGB greifen nicht ein. Ein Widerrufsrecht nach 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB bestand demnach. Das Widerrufsrecht nach 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 BGB war auch nicht nach 358 Abs. 2 S. 2 BGB ausgeschlossen. 2. Widerrufserklärung Die Erklärung des K gegenüber der B, daß er sich nicht mehr an den Vertrag gebunden fühle, kann als Widerrufserklärung ausgelegt werden. 3. Widerrufsfrist Der Widerruf müßte jedoch auch fristgerecht erfolgt sein. Der Widerruf muß gemäß 355 Abs. 1 S. 2 BGB innerhalb von zwei Wochen erfolgen. K hat der B erst etwa sieben Wochen nach Vertragsschluß erklärt, daß er nicht mehr zahlen wolle.
3 Die Frist wäre aber nur abgelaufen, wenn sie mit Vertragsschluß zu laufen begonnen hätte. Der Fristbeginn richtet sich nach 355 Abs. 2 BGB: Laut Sachverhalt wurde K wie gesetzlich vorgeschrieben über sein Widerrufsrecht belehrt (S. 1). Auch hatte K eine Ausfertigung des Vertrages erhalten (S. 3). Die Widerrufsfrist begann nach alledem bereits mit Abschluß des Darlehensvertrages zu laufen. Sie ist also bereits abgelaufen. 4. Ergebnis für den Widerruf Ein Widerruf des Darlehensvertrages nach 355 Abs. 1 S. 1, 495 Abs. 1 BGB ist nicht mehr möglich. G. Leistungsverweigerungsrecht nach 359 BGB Dem K könnte aber ein Leistungsverweigerungsrecht nach 359 BGB zustehen. Anmerkung: K hat, wie gesagt, zwei Verträge abgeschlossen, den Darlehensvertrag mit B und den Kaufvertrag mit V. V B Kaufvertrag Darlehensvertrag K Die Fallfrage lautet, ob B von K weiterhin Zahlung verlangen kann. Grundlage dieses Anspruchs ist der Darlehensvertrag. Der unter Gliederungspunkt F geprüfte Widerruf betrifft gerade diesen Darlehensvertrag. Hier nun geht es um die Frage, ob K Einwendung, die ihm aus dem Kaufvertrag mit V zustehen, eventuell auch gegen B erheben kann. Man spricht vom sogenannten Einwendungsdurchgriff. Dann müßte es sich bei dem mit V geschlossenen Kaufvertrag um einen verbundenen Vertrag handeln, V müßte Unternehmerin sein und der K müßte berechtigt sein, der V gegenüber die Leistung zu verweigern. 1. Kaufvertrag als verbundener Vertrag Ob es sich bei dem Kaufvertrag um einen verbundenen Vertrag handelt, bestimmt sich nach 358 Abs. 3 BGB: Das von B gewährte Darlehen dient vollständig zur Finanzierung der Anschaffung der Stereoanlage (S. 1). Beide Verträge müßten zudem eine wirtschaftliche Einheit bilden. V hat den Verbraucherdarlehensvertrag zwischen B und K vermittelt. Beide Verträge bilden deshalb eine wirtschaftliche Einheit (S. 2). 2. V als Unternehmerin V ist auch Unternehmerin i.s.d. 14 BGB. Sie hat den Kaufvertrag über die Stereoanlage in Ausübung ihrer gewerblichen Tätigkeit geschlossen. 3. Ausschluß nach 359 S. 2 BGB Der Ausschluß des 359 S. 2 BGB ist nicht einschlägig. 4. Einwendungen des K gegenüber der V Dem K müßte der V gegenüber eine Einwendung zustehen, die ihn zur Verweigerung der Leistung aus dem Kaufvertrag berechtigen würde. Eine solche Einwendung könnte sich daraus ergeben, daß K vom Kaufvertrag wirksam zurückgetreten ist. Ein wirksamer Rücktritt setzt einen Rücktrittsgrund und eine Rücktrittserklärung voraus. a) Rücktrittsgrund Dem K könnte ein Rücktrittsrecht aus 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2 BGB zustehen. aa) K und V haben mit dem Kaufvertrag über die Stereoanlage einen gegenseitigen Vertrag geschlossen. bb) V müßte eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß erbracht haben, wobei vorliegend allein die 2. Alt. in Betracht kommt. Die Stereoanlage könnte nämlich mangelhaft gewesen sein, so daß V ihrer Pflicht aus 433 Abs. 1 S. 2 BGB nicht nachgekommen wäre und insofern nicht vertragsgemäß erfüllt hätte. Über die Art des Mangels macht der Sachverhalt keine genaueren Angaben. Die Stereoanlage wird schlicht als defekt beschrieben. Es liegt damit zumindest ein Sachmangel nach 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 BGB vor. Nach 476 BGB wird auch vermutet, daß dieser Mangel bereits zum Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag. Denn es handelte sich um einen Verbrauchsgüterkauf i.s.d. 474 Abs. 1 BGB: Daß K Verbraucher i.s.d. 13 BGB ist, wurde oben bereits ebenso festgestellt, wie daß V Unternehmerin i.s.d. 14 BGB ist. Die Stereoanlage ist auch eine bewegliche Sache. cc) K müßte der V weiterhin erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt haben. Ob der K eine solche Frist bestimmt hat und ob die Frist bereits abgelaufen ist, ist dem Sachverhalt nicht zu entnehmen. Im Sachverhalt ist lediglich erwähnt, daß K die Anlage zur V zur Reparatur zurückgebracht hat. Die Fristsetzung könnte aber entbehrlich gewesen sein. Die Fristsetzung war nicht schon nach 323 Abs. 2 BGB oder nach 326 Abs. 5 BGB entbehrlich. Die Entbehrlichkeit könnte sich jedoch aus 440 BGB ergeben. Die dem Käufer zustehende Art der Nacherfüllung könnte nämlich fehlgeschlagen sein. Nach 440 S. 2 BGB gilt die Nachbesserung nach dem zweiten erfolglosen Versuch als fehlgeschlagen. Die Anlage funktionierte nach dem zweiten Reparaturversuch durch V immer noch nicht. Damit war die Nacherfüllung fehlgeschlagen. Auf die Fristsetzung kam es daher nicht mehr an. b) Rücktrittserklärung K hat schließlich laut Sachverhalt der V den Rücktritt entsprechend 349 BGB erklärt.
4 Fallbesprechung zum Grundkurs im Bürgerlichen Recht II Fallbesprechung 3 Verkäuferregreß im Verbrauchsgüterkauf c) Zwischenergebnis Der Rücktritt wandelt den Kaufvertrag ex nunc in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis um. Noch nicht erfüllte Leistungsansprüche erlöschen. Damit steht dem K eine Einwendung i.s.d. 359 S. 1 BGB gegenüber der V zu. 5. Voraussetzungen des 359 S. 3 BGB Die Voraussetzungen des 359 S. 3 BGB sind ebenfalls erfüllt. 6. Ergebnis K hat ein Leistungsverweigerungsrecht nach 359 S. 1 BGB gegenüber der B. K kann die Zahlung der zweiten wie auch aller weiteren Raten verweigern. II. Anspruch des K gegen B auf Rückzahlung des Kaufpreises K könnten gegen V einen Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.000 haben. A. V als Anspruchsgegner Fraglich ist indes, ob V überhaupt Anspruchsgegner des K in der Rückabwicklung ist und ob die Rückabwicklung nicht vielmehr nur zwischen K und B vollzogen wird. K hat zwei Verträge abgeschlossen, nämlich zum einen den Kaufvertrag mit V und zum anderen den Darlehensvertrag mit B. Nur vom Kaufvertrag ist K zurückgetreten. Daher liegt es auch nahe, die Rückabwicklung beider Verträge getrennt zu behandeln und zunächst die gegenseitigen Ansprüche von K und V gegeneinander aus 346 ff. BGB zu prüfen. Etwas andere könnte sich freilich aus 358 Abs. 4 S. 3 BGB ergeben. Nach dieser Vorschrift tritt der Darlehensgeber, hier die B, im Verhältnis zum Verbraucher hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Unternehmers aus dem verbundenen Vertrag ein, wenn das Darlehen dem Unternehmer bei Wirksamwerden des Widerrufs bereits zugeflossen ist. Wäre diese Vorschrift anwendbar, würde die Rückabwicklung allein zwischen K und B vollzogen werden. Ansprüche gegen V könnte K dann ebensowenig geltend machen, wie V Ansprüche gegen K hätte. Voraussetzung für eine Anwendung des 358 Abs. 4 S. 3 BGB ist allerdings, daß K die auf den Abschluß des Darlehensvertrages oder des verbundenen Vertrags gerichtete Erklärung widerrufen hat. Ein Widerruf lag im vorliegenden Fall jedoch nicht vor. Doch könnte 358 Abs. 4 S. 3 BGB analog zur Anwendung kommen. Eine Analogie hat drei Voraussetzungen: Es müßte eine Regelungslücke bestehen. Diese Regelungslücke müßte planwidrig sein. Schließlich müssen die Fälle, die die anzuwendende Norm direkt erfaßt, mit dem zur Entscheidung vorliegenden Fall vergleichbar sein. Zwar liegt eine Regelungslücke vor: Besondere Vorschriften zur Rückabwicklung der verbundenen Geschäfte enthält 358 BGB nur für den Widerruf, nicht aber für andere Fälle. Doch ist diese Regelungslücke schon nicht planwidrig. Der Gesetzgeber hatte bewußt darauf verzichtet, eine entsprechende Regel für den Rücktritt oder die Nichtigkeit zu schaffen. Schließlich fehlt es an einer Vergleichbarkeit der Interessenlagen: Im Rahmen des 358 Abs. 4 S. 3 BGB läuft die Rückabwicklung allein über den Darlehensgeber. Auch die gelieferte Sache gibt der Käufer allein an den Darlehensgeber und nicht an den Verkäufer zurück. Bei einem Widerruf mag dies interessengerecht sein. Bei einem Rücktritt wegen Mangelhaftigkeit der Sache hat aber der Verkäufer ein wirkliches Interesse daran, an der Rückabwicklung beteiligt zu sein. Denn nur er, nicht hingegen der Darlehensgeber kann beurteilen, ob der Mangel wirklich vorliegt. Nach alledem ist 358 Abs. 4 S. 3 BGB nicht anwendbar. Der Kaufvertrag wird also grundsätzlich zwischen K und V rückabgewickelt. B Rücktrittsgrund und Rücktrittserklärung Ein Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB setzt voraus, daß K wirksam vom Vertrag zurückgetreten ist, und das setzt seinerseits einen Rücktrittsgrund und eine Rücktrittserklärung voraus. K und V hatten einen Kaufvertrag geschlossen. Daß K in Hinblick auf diesen Kaufvertrag ein Rücktrittsrecht aus 323 Abs. 1, 440, 437 Nr. 2 BGB zusteht und daß er den Rücktritt auch nach 349 BGB erklärt hat, wurde bereits oben festgestellt. Daß K den Kaufpreis nicht selbst an V gezahlt hat, sondern daß der Betrag direkt zwischen B und V floß, ist für die Rückabwicklung unbeachtlich. C Abtretung des Anspruchs an B? K steht also gegen V ein Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB auf Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 1.000 zu. Mit der Ablehnung einer Anwendung des 358 Abs. 4 S. 3 BGB und mit der damit einhergehend Bejahung der getrennten Rückabwicklung der einzelnen Vertragsverhältnisse ist allerdings noch nicht geklärt, ob dem K dieser Anspruch aus 346 Abs. 1 BGB gegen V auch (noch) zusteht. K und B könnten nämlich eine Abtretungsvereinbarung für den Fall getroffen haben, daß der Kaufvertrag, aus welchem Grund auch immer, rückabgewickelt werden muß. K könnte also bereits im Darlehensvertrag seinen Rückgewähranspruch aus 346 Abs. 1 BGB gegen V an B nach 398 BGB abgetreten haben. K und B haben jedoch keine solche Abtretungsvereinbarung getroffen. Sie im Wege der Auslegung in den Darlehensvertrag hineinzulesen ist, anders als ein Teil der Literatur meint, nicht grundsätzliche möglich, sondern nur bei Vorliegen besonderer Umstände. Es bleibt nach alledem dabei, daß die Rückabwicklung übers Eck erfolgt. D. Ergebnis K hat folglich einen Anspruch auf die von V empfangene Leistung. V hat den Kaufpreis in Höhe von 1.000 erhalten. Die-
5 sen muß er an K zurückzahlen. Darüber daß V aus den 1.000 Nutzungen gezogen hat ( 346 Abs. 1 BGB) oder hätte ziehen müssen ( 347 Abs. 1 BGB), enthält der Sachverhalt keine Angaben.