Auftragswesen Aktuell

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1 Auftragswesen Aktuell ABST M-V e.v. Hagenower Straße Schwerin Tel. (03 85) Fax (03 85) abst@abst-mv.de Internet: und Juni 2007 Wissenswertes Public Private Partnership im Schul- und Kindertagesstättenbereich Das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) hat Mitte Juni neu entwickelte Leitfäden vorgestellt, die Kommunen bei der Planung und Umsetzung von Public Private Partnership (PPP) im Schul- und Kindertagesstättenbereich unterstützen sollen. Nach Angaben des Ministeriums gibt es aktuell 57 PPP-Vertragsabschlüsse im Hochbau mit einem Investitionsvolumen von rund 1,85 Milliarden Euro. Nach Auffassung des BMVBS sind die derzeit noch hohen Transaktionskosten ein Haupthindernis für weitere PPP- Projekte. Dem soll mit den nun vorgelegten Leitfäden für den Einsatz von PPP im Schulsektor begegnet werden. Es ist geplant, die Leitfäden fortlaufend zu überprüfen und sie an aktuelle Erfahrungen aus der Praxis anzupassen. Weitere Informationen finden Sie hier: Partnerschaften Deutschland GmbH vor dem Start Das Bundesfinanzministerium (BMF) und das Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) versprechen sich von der geplanten Gesellschaft Partnerschaft Deutschland einen weiteren Schub für Public Private Partnership (PPP). Die Gesellschaft soll ab 2008 die zentrale Anlaufstelle für PPP-Projekte sein. Bekanntlich ist seit dem Jahr 2002 eine Taskforce im BMVBS in Sachen PPP tätig. Hauptaufgabe der neu zu gründenden Gesellschaft soll die Beratung bei PPP-Projekten sein. Geplant ist zudem die Hereinnahme von privaten Investoren, die 49 Prozent der Geschäftsanteile halten sollen. Die bisherigen Planungen gehen davon aus, dass das Bundeskabinett im August über die Gründung entscheidet. Im Anschluss daran wird die Beteiligung privater Dritter in einem EU-weiten Verfahren ausgeschrieben. Quelle: Handelsblatt vom , Frankfurter Allgemeine Zeitung vom Bundeskabinett beschließt Erweiterung des Korruptionsstrafrechts Am 30. Mai 2007 hat das Bundeskabinett Änderungen des Strafgesetzbuchs beschlossen, um Korruption auch im internationalen Raum stärker zu bekämpfen. Künftig wird damit Bestechung und Bestechlichkeit ausländischer Amtsträger generell unter Strafe gestellt. Bislang war Voraussetzung für eine Strafbarkeit, dass der betroffene Amtsträger in einem anderen EU-Mitgliedsstaat oder für eine europäische Institution tätig war. Über die EU hinaus war bisher allein die Bestechung im internationalen Geschäftsverkehr strafbar. In Entsprechung dazu soll der räumliche Geltungsbereich des deutschen Strafrechts ausgeweitet werden. Amtsträgerbestechungen von Deutschen oder gegenüber Deutschen können künftig ausnahmslos nach deutschem Recht geahndet werden, auch wenn die Tat im Ausland begangen wurde. Weitere Informationen: 092d /Pressemitteilungen_und_Reden/Pressemitteilungen_58.html

2 Seite 2 von 5 Spitzenverbände der Wirtschaft empfehlen Stufenplan zur Einführung der E-Vergabe Der Bundesverband der Deutschen Industrie (BDI), der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) und der Deutsche Industrie- und Handelskammertag (DIHK) haben zusammen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie (BMWi) eine Empfehlung für einen Stufenplan zur Einführung der verpflichtenden elektronischen Angebotsabgabe erarbeitet. Konkret bedeutet dies, dass Vergabestellen des Bundes ab einem bestimmten Zeitpunkt Angebote in Papierform nicht mehr akzeptieren müssen. Vorgesehen sind gestaffelte Fristen, ab denen die Teilnahme an Ausschreibungen des Bundes nur noch elektronisch möglich ist. Der Stufenplan orientiert sich an der branchentypischen Vertrautheit mit elektronischen Geschäftsprozessen. Begonnen werden soll deshalb mit IT-Ausschreibungen und Produkten der Telekommunikation ab 1. September 2007, Kraftfahrzeugausschreibungen folgen zum 1. Oktober 2008, Ausschreibungen von Produkten aller sonstigen Branchen zum 1. Januar Vor Einführung der zweiten und dritten Stufe soll eine statistische und inhaltliche Evaluierung erfolgen. Für die Abwicklung der elektronischen Vergabe wird der Bund (wie bisher) die E-Vergabe-Plattform des Bundes nutzen. Der Bund wird weitere Informationen zur E-Vergabe und zu den erforderlichen Voraussetzungen auf der Vergabeplattform des Bundes bereitstellen: Informationen zur elektronischen Signatur erhalten Sie in Mecklenburg-Vorpommern bei Ihren IHKs: z.b. bei der IHK zu Schwerin, Frau Bettina Brunswig (03 85) , brunswig@schwerin.ihk.de bei der IHK zu Neubrandenburg, Frau Teschendorf (03 95) , teschendorf@neubrandenburg.ihk.de oder bei der IHK zu Rostock, Herr Thomas Höppner (03 81) , HOEPPNER@rostock.ihk.de sowie im Internet: , 14:00 bis 18:00 Uhr, Technologiezentrum Vorpommern, Brandteichstraße 20, Konferenzraum 3, Greifswald THEMA: Einrichtung eines E-Shops am Beispiel von VirtueMart in einem CMS-System Beim E-Shop VirtueMart handelt sich um ein Shopsystem, welches als open source-produkt kostenfrei erhältlich ist. Es verfügt über eine Vielzahl von Funktionen, die das Shop-System sehr komfortabel machen. Sie erhalten im Rahmen eines praxisnahen Vortrags Einblicke in die Funktionen und Administration dieser Shop-Lösung. Teilnahmegebühr: 25 EURO/Teilnehmer Kontakt: Dorett Scheil (0381) , (Inhaltsbeschreibung und Anmeldung) Anfrage der Fraktion DIE LINKE in Sachen Zweites ÖPP-Beschleunigungsgesetz Ende Mai 2007 hat die Bundestagsfraktion DIE LINKE eine Kleine Anfrage an die Bundesregierung im Zusammenhang mit den Planungen für ein weiteres ÖPP-Vereinfachungsgesetz gerichtet. Insbesondere möchte die Fraktion wissen, welchen Regelungsbedarf die Bundesregierung in den Feldern soziale Infrastrukturen, Krankenhausfinanzierung, Fernstraßenbau sowie Wasser- und Abwasserwirtschaft sieht. Weitere Fragen betreffen den Bereich des Vergaberechts und der interkommunalen Zusammenarbeit. Hierzu führt die Bundesregierung in ihrer Antwort am aus: Für den Krankenhausbereich wird darauf hingewiesen, dass die PPP-Taskforce im Bundesministerium für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung (BMVBS) diese Frage prüfe, ebenso verhalte es sich mit Überlegungen zur Flexibilisierung des Fernstraßenausbauprivatfinanzierungsgesetzes. Im Bereich des Vergaberechts sieht die Bundesregierung hingegen keinen Änderungsbedarf. Hinsichtlich der interkommunalen Zusammenarbeit wird auf die bereits mehrfach vertretene Auffassung hingewiesen, dass diese nicht dem Vergaberecht unterliegt, wenn und soweit sie Ausdruck der innerstaatlichen Organisationshoheit ist. Die vollständigen Texte finden Sie hier:

3 Seite 3 von 5 Recht Gebäudereiniger im Arbeitnehmerentsendegesetz Ab 1. Juli 2007 wird das Gebäudereinigerhandwerk in die Mindestlohnregelung des Arbeitnehmerentsendegesetzes einbezogen. Die Regelung führt dazu, dass der tarifliche Mindestlohn der Branche dann auch für ausländische Arbeitnehmer gilt, die aus dem Ausland nach Deutschland kommen und hier in der Gebäudereinigung eingesetzt werden. Im Gebäudereinigungshandwerk gibt es bereits einen bundeseinheitlichen und für allgemeinverbindlich erklärten Tarifvertrag. Darüber hinaus werden die Arbeitgeber verpflichtet, dass eine Reihe von Unterlagen für die Arbeitnehmer am Ort der Beschäftigung in deutscher Sprache vorgehalten werden müssen, damit Prüfbehörden diese unmittelbar vor Ort kontrollieren können. Weitere Informationen: Hamburg reduziert Anzahl der Vergabekammern Der Hamburger Senat hat zum 1. Mai 2007 die Zahl der Vergabekammern von bisher acht auf zwei reduziert. Die verbleibenden zwei Nachprüfungsbehörden sind bei der Behörde für Stadtentwicklung und Umwelt (Nachprüfungsverfahren VOB/A und VOF) und bei der Finanzbehörde (Nachprüfungsverfahren VOL/A) angesiedelt. Weitere Informationen finden Sie unter: Neue Regelung zur Vorlage des Gewerbezentralregisterauszugs Der Bundestag hat in seiner Sitzung am eine Änderung des Schwarzarbeitbekämpfungsgesetzes als Art. 4 a des Zweiten Gesetzes zum Abbau bürokratischer Hemmnisse insbesondere in der mittelständischen Wirtschaft (MEG II) beschlossen. Der Bundesrat wird aller Voraussicht nach am 06./ dem Gesamtpaket des MEG II zustimmen. Die bisher in 21 Abs. 1 SchwarzArbG geregelte Verpflichtung, den Gewerbezentralregisterauszug bei Bauaufträgen beizubringen, soll nunmehr gelockert werden. Die öffentlichen Auftraggeber können wählen, ob sie einen Gewerbezentralregisterauszug anfordern oder sich mit einer Eigenerklärung des Unternehmens zufrieden geben. Wird ein Gewerbezentralregisterauszug angefordert, so gilt dies bei Bauaufträgen ab Euro nur für den Zeitpunkt der Zuschlagserteilung für das den Zuschlag bekommende Unternehmen. Für Bauaufträge unterhalb Euro soll eine Eigenerklärung ausreichen. Vorlagebeschluss des Bundesgerichtshofs In der Auseinandersetzung zwischen dem Sächsischen Ausschreibungsdienst (Ausschreibungs-ABC) und einem Anbieter eines Bekanntmachungsdienstes für öffentliche Ausschreibungen soll der Europäische Gerichtshof (EuGH) nunmehr auf Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) (Beschluss vom , Az.: I ZR 261/03) klären, ob die vom Ausschreibungsdienst veröffentlichte amtliche Datenbank, die aufgrund vertraglicher Verpflichtung mit dem Freistaat Sachsen herausgegeben wird, Urheberrechtsschutz genießt. Der Ausschreibungsdienst hatte gerichtlichen Beistand in Anspruch genommen, um dem Konkurrenten die Nutzung der von ihm veröffentlichten Ausschreibungen für seine eigenen gewerblichen Zwecke zu untersagen. Der BGH sieht die Frage als entscheidungserheblich an, ob die vom Ausschreibungsdienst veröffentlichte Datenbank eine online-veröffentlichte Form einer amtlichen Verlautbarung im Sinne des 5 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz ist und damit vom Datenbankschutz ausgenommen ist. Der EuGH soll nunmehr entscheiden, ob diese Auslegung der Richtlinie 96/9/EG über den rechtlichen Schutz von Datenbanken widerspricht. Weitere Informationen:

4 Seite 4 von 5 International Novellierung der Rechtsmittelrichtlinien bei der Vergabe öffentlicher Aufträge In Erster Lesung hat das Europäische Parlament am die Richtlinie zur "Verbesserung der Wirksamkeit der Nachprüfungsverfahren im Bereich des öffentlichen Auftragswesens" verabschiedet. Die beiden derzeit geltenden Rechtsmittelrichtlinien koordinieren die Vorschriften der Mitgliedstaaten über die Nachprüfungsverfahren bei Verstößen gegen die Vergaberichtlinien. Sie unterscheiden zwischen den Nachprüfungsverfahren, die vor Vertragsschluss erfolgen und in erster Linie dazu dienen, Verstöße gegen das gemeinschaftliche Vergaberecht zu beseitigen, solange das noch möglich ist, und Nachprüfungsverfahren nach Vertragsschluss, die sich in der Regel auf die Zuerkennung von Schadensersatz beschränken. Die vorgeschlagene Änderung soll den Unternehmen die Sicherheit geben, dass sie erforderlichenfalls wirksame Nachprüfungsverfahren anstrengen können, wenn bei der Vergabe öffentlicher Aufträge ihre Rechte verletzt worden sind. Das soll die Unternehmen ermutigen, sich intensiver als bisher überall in der EU um öffentliche Aufträge zu bemühen. Wirksame Nachprüfungsverfahren vor Vertragsschluss werden die Auftraggeber dazu veranlassen, im Interesse aller potenziellen Bieter stärker als bisher auf eine korrekte Bekanntmachung und Ausschreibung ihrer Aufträge zu achten. Die neue Richtlinie sieht unter anderem eine Stillhaltefrist zwischen der Zuschlagsentscheidung zugunsten eines Bieters und dem Vertragsschluss vor, damit den sich in ihren Rechten verletzt fühlenden Bewerbern Zeit für die Beantragung eines Nachprüfungsverfahrens bleibt. Mit Hilfe der Richtlinie wird auch der Geltungsbereich präzisiert. Die Richtlinie gilt für öffentliche Aufträge, Rahmenvereinbarungen, Baukonzessionen und dynamische Beschaffungssysteme. Bei der Dauer der Mindest-Stillhaltefrist soll den verschiedenen Kommunikationsmitteln Rechnung getragen werden. Die Mitgliedstaaten sind frei in ihrer Entscheidung, längere Fristen als die in der Richtlinie vorgesehenen Mindestfristen einzuführen oder beizubehalten. Die Stillhaltefrist muss den Bietern genügend Zeit geben, um die Zuschlagsentscheidung zu prüfen und zu beurteilen, ob ein Nachprüfungsverfahren eingeleitet werden soll. Darüber hinaus sind Sanktionen vorgesehen. Ein Auftrag, der aufgrund einer rechtswidrigen freihändigen Vergabe zustande gekommen ist, gilt daher "grundsätzlich als unwirksam". Die Unwirksamkeit wird als das beste Mittel angesehen, um den Wettbewerb wiederherzustellen und neue Geschäftsmöglichkeiten für die Unternehmen zu schaffen, denen rechtswidrig Wettbewerbsmöglichkeiten vorenthalten wurden. Weitere Informationen: Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG Am wurde im Amtsblatt der Europäischen Union die Aufhebung der Richtlinie 71/304/EWG bekannt gegeben. Die nunmehr aufgehobene Richtlinie betraf das Bauwesen und verpflichtete die Mitgliedsstaaten zur Aufhebung von Beschränkungen des Zugangs zu Bauaufträgen sowie bei der Vergabe, Ausführung oder Mitwirkung bei der Ausführung von Bauaufträgen. Dies betraf insbesondere die Diskriminierung bei der Auswahl der Auftragnehmer sowie mit Hilfe von technischen Spezifikationen. Auch sollten ausländische Unternehmen den gleichen Zugang zu Krediten, Zuschüssen und ähnlichem erhalten, wie inländische Unternehmen. Beide Aspekte sind mittlerweile überholt, und zwar zum Einen durch den Erlass der Richtlinien zum öffentlichen Beschaffungswesen (2004/17/EG und 2004/18/EG) und zum Anderen durch die Rechtsprechung des EuGH, die mittlerweile dafür gesorgt hat, dass die Richtlinie 71/304/EWG praktisch überflüssig ist. Damit leistet die Europäische Union einen Beitrag zur Vereinfachung der Rechtsvorschriften und zur Bereinigung von überflüssigen Rechtsakten. Weitere Informationen:

5 Seite 5 von 5 Staatsanzeiger geht an drei Lokalverlage aus Baden-Württemberg Der Staatsanzeiger für Baden-Württemberg GmbH wird an drei Lokalverlage aus Baden-Württemberg verkauft. Neben der Wochenzeitung bw-woche mit dem Landesausschreibungsblatt gibt der Verlag auch Magazine wie Schlösser in Baden-Württemberg heraus. Weitere Informationen: EU-Kommission- Interkommunale Zusammenarbeit kann zulässig sein Die EU-Kommission stellt ein Verfahren gegen Deutschland ein, bei dem es um die freihändige Vergabe von Abfallbeseitigungsaufträgen an den von Kommunen geschaffenen Zweckverband ging. So stellt die EU-Kommission fest, dass eine vollständige Übertragung einer öffentlichen Aufgabe auf eine andere öffentliche Einrichtung, die diese Aufgabe völlig unabhängig und eigenverantwortlich wahrnimmt, nicht mit einer vergüteten Dienstleistung gemäß Art. 49 EG-Vertrag gleichzusetzen ist. Bei einer solchen Übertragung handle es sich vielmehr um eine Maßnahme zur internen Organisation der öffentlichen Verwaltung der Mitgliedsstaaten. Es bleibt anzumerken, dass die von der EU-Kommission gegebene Begründung nicht als eindeutige Freistellung jedweder Form interkommunaler Zusammenarbeit zu verstehen ist, da die Voraussetzungen unabhängig und eigenverantwortlich je nach Fallkonstellation bewertet werden müssen. ÖPNV-Verordnung Das Europäische Parlament hat am 10. Mai 2007 einer neuen Verordnung zur Regelung des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV) zugestimmt. Die Verordnung bietet den Städten und Gemeinden künftig die Wahl, die ÖPNV-Leistungen im Wege der Inhouse-Vergabe zu erbringen oder den ÖPNV-Markt für den Wettbewerb zu öffnen. Zudem lässt die Verordnung Direktvergaben für öffentliche Dienstleistungsaufträge im Eisenbahnverkehr und für öffentliche Dienstleistungsaufträge mit einem geschätzten Jahresdurchschnittswert unter 1 Mio. oder einer Personenverkehrsleistung unter km zu. ABST- Seminare in Mecklenburg-Vorpommern Im Mittelpunkt unserer Seminare steht die Umsetzung des EU- Legislativpaketes sowie die hiermit entstandenen aktuellen Veränderungen und Neuerungen des Vergaberechts in der Bundesrepublik Deutschland, wie die Änderungen im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), in der Vergabeverordnung (VgV) und in den Verdingungsordnungen VOL/A, VOB/A und VOF (verbindlich seit dem 01. November 2006). Nachfolgend lesen Sie die Praxis- Themen unseres aktuellen Seminarplans: 1. Dokumentationspflichten im Vergabeverfahren nach VOL/A 2006 und VOB/A 2006, am Donnerstag, den im Technologie- und Gewerbezentrum Schwerin 2. Behinderungsanzeigen und Nachträge bei der Baudurchführung auf der Grundlage eines Werkvertrages nach VOB/B 2006, am Donnerstag, den , in der Handwerkskammer Ostmecklenburg-Vorpommern, Hauptniederlassung Rostock. 3. Neues Vergaberecht 2006/2007 für öffentliche Auftraggeber sowie Ingenieur- und Planungsbüros, am Donnerstag, den in der Industrie- und Handelskammer zu Rostock, Weitere Auskünfte zu den o. g. Veranstaltungen und zu den Schwerpunktthemen der Seminare teilen wir Ihnen unter (03 85) oder per abst@abst-mv.de gerne mit. Verantwortlich: Annette Karstedt-Meierrieks,DIHK - Deutscher Industrie- und Handelskammertag, Tel. (030) , karstedt-meierrieks.annette@berlin.dihk.de Redaktion: Klaus Knörle, IHK Auftragsberatungsstelle Baden-Württemberg, c/o IHK Region Stuttgart, Tel. (0711) , klaus.knoerle@stuttgart.ihk.de

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