Staatliche Beihilfe Nr. N 49/ Deutschland
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- Carin Holtzer
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1 EUROPÄISCHE KOMMISSION Brüssel, den K(2006)1547endg. Betrifft: Staatliche Beihilfe Nr. N 49/ Deutschland Änderung der Kommissionsentscheidung vom über eine Umstrukturierungsbeihilfe Deutschlands zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG Sehr geehrter Herr Bundesminister, 1. Verfahren (1) Mit Entscheidung vom genehmigte die Kommission eine Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der Bankgesellschaft Berlin AG (BGB) unter der Voraussetzung, dass Deutschland bestimmte Zusagen einhält. Weiter heißt es in der Entscheidung vom (Entscheidung), dass die Kommission auf einen hinreichend begründeten Antrag Deutschlands unter außergewöhnlichen Umständen auf eine oder mehrere der Pflichten und Bedingungen in diesen Zusagen verzichten, sie abändern oder ersetzen kann. (2) Der unabhängige Treuhänder, der das Veräußerungsverfahren für die Berliner Bank überwacht, informierte die Kommission anlässlich einer Besprechung in Anwesenheit deutscher Vertreter am und durch Bericht vom über Schwierigkeiten der Landesbank Berlin (LBB) bei der Vorbereitung des Verkaufs der Berliner Bank, da der ADAC angekündigt hatte, einer Übertragung des Kooperationsvertrags auf den künftigen Eigentümer der Berliner Bank zu widersprechen. Der Treuhänder teilte der Kommission mit, die LBB beabsichtige nun, die Berliner Bank ohne das Drittkartenportfolio zu veräußern. (4) Mit Schreiben vom teilte Deutschland der Kommission mit, aus seiner Sicht stünde eine Veräußerung der Berliner Bank ohne das ADAC-Drittkartenportfolio nicht in Widerspruch zu der Entscheidung. Angesichts der angekündigten Weigerung des ADAC, einer Übertragung des Kooperationsvertrags zuzustimmen, sei das Drittkartengeschäft faktisch unverkäuflich. Seiner Exzellenz Herrn Frank-Walter STEINMEIER Bundesminister des Auswärtigen Werderscher Markt 1 D BERLIN Commission européenne, B-1049 Bruxelles Belgique /Europese Commissie, B-1049 Brussel België Telefon: Zentrale (+32-2)
2 (5) Mit Schreiben vom stellte die Kommission klar, dass nach ihrer Auffassung den Bedingungen der Entscheidung nicht entsprochen würde, wenn die LBB das Drittkartengeschäft aus dem Angebotsumfang der Berliner Bank herausnehmen würde, da lediglich der Kooperationspartner ADAC und nicht die betroffenen Kreditkartenkunden angekündigt hätten, einer Übertragung der Kundenbeziehung auf den künftigen Eigentümer der Berliner Bank zu widersprechen. Die Kommission kam zu dem Schluss, dass die Herausnahme des Kreditkartengeschäfts aus dem Kreis der zu veräußernden Portfolien der Berliner Bank keine natürliche Fluktuation des Geschäfts im Sinne der Entscheidung darstellen würde, sondern das Ergebnis einer internen Umstrukturierungsmaßnahme der LBB wäre. (6) Mit Schreiben vom reichte Deutschland bei der Kommission einen begründeten Antrag auf Änderung der Kommissionsentscheidung vom zur Genehmigung einer Umstrukturierungsbeihilfe zugunsten der BGB ein. Deutschland beantragte, dass die Kommission ihre Entscheidung dahingehend ändert, dass es der LBB ermöglicht wird, die Kreditkartenkooperation mit dem ADAC fortzuführen. Vorgeschlagen wird, dass die BGB als Ausgleich ihr Baufinanzierungs-Portfolio veräußern würde. (7) Mit Schreiben vom forderte die Kommission ergänzende Informationen an. Mit sich kreuzendem Schreiben vom teilte Deutschland weitere Angaben mit und legte ein vom datierendes Gutachten des unabhängigen Treuhänders vor, der den Veräußerungsprozess der Berliner Bank überwacht. 2. Ausführliche Beschreibung 2.1 Zusage Deutschlands, die Berliner Bank zu veräußern (8) Deutschland hat gemäß Art. 2 (1) (e) der Entscheidung zugesagt, sicherzustellen, dass der BGB-Konzern die Abteilung Berliner Bank der LBB nach Maßgabe der im Anhang aufgeführten Bedingungen veräußert. (9) Der Anhang bestimmt das Deutschland sicherstellt, dass der Konzern Bankgesellschaft die Abteilung Berliner Bank der LBB als wirtschaftliche Einheit zumindest einschließlich der Marke (und aller damit verbundenen Eigentumsrechte), aller Privat-, Firmen- und anderen Kunden, die mit dem unter dem Markennamen Berliner Bank betriebenen Geschäft verbunden sind [ ] veräußert. Stichtag für die Anzahl der Kunden [ ] ist der 31. Dezember 2003, ausgenommen [ ] natürliche Fluktuationen des Geschäfts, d. h. Ab- und Zufluss von Kunden, [ ], der auf individuellen Entscheidungen (wie dem Umzug von Kunden [ ] und Unzufriedenheit mit der vorherigen Bank [ ]) beruht und von der Bank nicht beeinflusst wird. 2.2 Kooperation zwischen Berliner Bank und ADAC (10) Der ADAC ist der größte deutsche Automobilclub. Die Berliner Bank bietet ADAC- Mitgliedern eine Kreditkarte an, die in den Mitgliedsausweis des ADAC integriert ist. Seit 1994 ist die Berliner Bank exklusiv berechtigt, ADAC-Mitgliedern im Rahmen einer Markenkooperation Kreditkarten anzubieten. Die Zusammenarbeit zwischen der Berliner Bank und dem ADAC ist in einer Vereinbarung vom (Vereinbarung) geregelt. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Zusammenarbeit am 2
3 endet, falls die Berliner Bank nicht ihre Option ausübt, die Laufzeit der Vereinbarung zwei Mal um weitere fünf Jahre zu verlängern. Diese Option ist ausgeübt worden. Die Vereinbarung sieht vor, dass die Berliner Bank 2/3 und der ADAC 1/3 der Gewinne aus dem in Markenkooperation betriebenen Kreditkartengeschäft erhält. (11) Am waren ungefähr [ ] Mitglieder des ADAC Kreditkartenkunden der Berliner Bank. Die Berliner Bank hat (einschließlich Doppel- und Zusatzkarten) ungefähr [ ] Kreditkarten gemäß der Vereinbarung ausgestellt. Das Aktiv-Volumen des Drittkartenportfolios betrug [ ]Millionen im Jahre Die Berliner Bank hat im Jahre 2005 insgesamt einen Gewinn von [ ] Millionen erzielt, indem sie Kreditkartendienstleister für ADAC-Mitglieder war. Der ADAC fungiert als ein Vertriebsweg für die Berliner Bank. Das wichtigste Vertriebsmittel ist die Versendung von personalisierten Kreditkarten an ADAC-Mitglieder. Diese Kreditkarten können eingesetzt werden, sobald der Kreditkartenantrag ordnungsgemäß an die Berliner Bank zurückgeschickt worden ist. (12) Gemäß der Vereinbarung ist die Berliner Bank verpflichtet, einen hohen Verbraucherschutzstandard zu gewährleisten. Die Berliner Bank darf gegenüber ADAC-Mitgliedern kein cross selling betreiben. Die Berliner Bank hat keinen Zugang zu ADAC-Mitgliedern für Postwurfsendungen, etc. Die Rolle der Berliner Bank gemäß Vereinbarung ist im Wesentlichen darauf beschränkt, als Kreditkartendienstleister für ADAC-Mitglieder zu agieren Weigerung des ADAC, die Kooperation mit dem Erwerber der Berliner Bank fortzusetzen (13) Die Berliner Bank hat den ADAC bei einem Treffen in Berlin am darüber informiert, dass gemäß der Entscheidung alle Kunden, die am Stichtag Kunden der Berliner Bank waren, gemäß der Entscheidung auf den Erwerber der Berliner Bank übertragen werden müssen. Der ADAC wurde darüber informiert, dass diese Verpflichtung auch das ADAC-Drittkartenportfolio umfasst. (14) Durch Schreiben vom teilt der ADAC mit, dass eine solche Übertragung rechtlich die Zustimmung des ADAC erfordern würde. Der ADAC wies daraufhin, dass die Berliner Bank seit der internen Restrukturierung von BGB nicht mehr juristische Person sei, sondern eine Geschäftsabteilung der LBB. LBB (und nicht Berliner Bank) sei rechtlich der Vertragspartner des ADAC. Der ADAC bemerkte, dass LBB rechtlich auch Vertragspartner der Vereinbarung bleiben würde, wenn es die Zustimmung zur Übertragung der Vereinbarung auf den künftigen Erwerber der Berliner Bank verweigert habe. (15) Durch Bericht des Treuhänders vom ist die Kommission darüber informiert worden, dass der ADAC bei einem Treffen mit dem Treuhänder in München am erklärt hat, die Zustimmung zur Übertragung der Vereinbarung auf den künftigen Erwerber der Berliner Bank zu verweigern, weil der ADAC seine Kooperationspartner in einem zeitaufwendigen Verfahren unter Beteiligung seiner 18 Regionalclubs auswählen würde. In Anbetracht der Tatsache, dass die Mitglieder die Leistungen der Kooperationspartner häufig als eigene Leistungen des ADAC betrachten würden, erfolge die Auswahl des ADAC nicht allein auf rein kommerzieller Basis. Andere nicht kommerzielle Kriterien, wie etwa Verbraucherschutz, spielen eine 3
4 erhebliche Rolle bei dem Auswahlprozess. Der ADAC erklärte, die Zusammenarbeit mit dem bekannten Partner LBB den Unsicherheiten vorzuziehen, die sich aus der Zusammenarbeit mit einem unbekannten Partner mit ungewisser Servicequalität ergeben würden. Der ADAC erwähnte, dass er erwäge, die Vereinbarung außerordentlich zu kündigen, um etwaige Schäden von seinen Mitgliedern abzuwenden. Der ADAC bestätigte, dass er bei seiner Entscheidung, die Zustimmung zur Übertragung der Vereinbarung zu verweigern, nicht von der Berliner Bank beeinflusst worden ist Vorschlag von Deutschland für alternative Ausgleichsmaßnahmen (16) Deutschland hat betont, dass es praktisch nicht möglich sei, die Kooperation mit dem ADAC vom aus der Kooperation resultierenden Kundenportfolio zu trennen. Eine Übertragung des Kundenportfolios unabhängig von der Kooperation mit dem ADAC würde höchstwahrscheinlich wegen der Integration der Kreditkarte in den Mitgliedausweis zu einem vollständigen Verlust des Kundenportfolios führen. Deshalb hat Deutschland in seinem Schreiben vom gefolgert, dass die Weigerung des ADAC, der Übertragung der Vereinbarung zuzustimmen, das Drittkartenkundengeschäft faktisch unverkäuflich gemacht hat. (17) Durch Schreiben vom hat Deutschland vorgeschlagen, dass die LBB im Rahmen einer separaten Transaktion bis zum ein Portfolio von Baufinanzierungen (Baufinanzierungs-Portfolio) anstelle des ADAC Drittkundenportfolios veräußert. Deutschland ist der Ansicht, dass dieses Baufinanzierungs-Portfolio eine angemessene Ausgleichsmaßnahme dafür darstellt, dass das ADAC-Drittkartenportfolio nicht veräußert wird. Deutschland bemerkt, dass die rechtliche Unsicherheit wegen der Weigerung des ADAC, der Übertragung der Vereinbarung zuzustimmen, das laufende Angebotsverfahren für die Veräußerung der Berliner Bank beeinträchtigen könne. (18) Durch Schreiben vom hat Deutschland hervorgehoben, dass es keine nachteiligen Auswirkungen auf den Berliner Bankenmarkt haben würde, wenn das ADAC-Drittkartengeschäft nicht veräußert werden würde. Die Marktposition des künftigen Erwerbers der Berliner Bank wäre nicht betroffen, wenn das ADAC- Drittkartenportfolio nicht veräußert werden würde, weil das Portfolio aus Kunden besteht, die im gesamten Bundesgebiet angesiedelt sind Beschreibung des Baufinanzierungs-Portfolios (19) Bei der Veräußerung der Allgemeinen Privatkundenbank AG (AKB) durch BGB musste die Berliner Bank das bestehende Baufinanzierungs-Portfolio der AKB übernehmen. Das Baufinanzierungs-Portfolio passte nicht zur Geschäftsstrategie des Käufers der AKB. (20) Am betrug das Aktiv-Volumen des Baufinanzierungs-Portfolios [ ] Millionen. Mehr als 80% des Aktiv-Volumens waren für den Bau, die Modernisierung oder den Erwerb von Wohnungseigentum vergeben worden. Das Baufinanzierungs- Portfolio enthält ebenfalls einige Darlehen, die zur Finanzierung von gewerblichen Immobilienprojekten vergeben wurden. Das Baufinanzierungs-Portfolio ist einer gründlichen Risikobeurteilung unterzogen worden. Risikopotenziale sind identifiziert 4
5 worden und Wertberichtigungen sind vorgenommen worden. LBB hat im Jahre 2005 einen Gewinn von [ ] Millionen mit dem Baufinanzierungs-Portfolio erwirtschaftet. Die Profitmarge betrug [ ]. Im Jahre 2004 hat LBB mit dem Portfolio einen Gewinn von [ ] Millionen erzielt. Die Gewinnmarge betrug [ ] im Jahre (21) Das Finanzvolumen des Portfolios ist im Laufe der letzten zwei Jahre geschrumpft, weil LBB dieses Geschäftssegment nicht aktiv entwickelt hat. Das Baufinanzierungs- Portfolio passt nicht mehr zur Geschäftsstrategie des restrukturierten BGB-Konzerns. 3. Beurteilung (22) Der unabhängige Treuhänder hat im Rahmen eines Gutachtens vom untersucht, ob die vorgeschlagenen Ausgleichsleistungen angemessen sind. Der Treuhänder hat seine Beurteilung auf zahlreiche Kriterien gestützt wie zum Beispiel Aktiv-Volumen, Profitabilität und Wachstumsaussichten des ADAC- Drittkartengeschäfts und des Baufinanzierungs-Portfolios gestützt. Der Treuhänder hat ebenfalls untersucht, ob das Baufinanzierungs-Portfolio ein marktgängiger Vermögenswert ist. (23) Der Treuhänder hat festgestellt, dass das Baufinanzierungs-Darlehen ein marktgängiger Vermögenswert ist. Er hat weiterhin festgestellt, dass ein bloßer Vergleich der Beträge der Aktiv-Volumina nicht ohne weiteres aussagekräftig ist. Er hat vorgeschlagen, außerdem in Betracht zu ziehen, dass das Baufinanzierungs-Portfolio aus besicherten Darlehen mit langer Laufzeit besteht, während das ADAC-Drittkartenportfolio aus ungesicherten Darlehen mit kurzfristiger Laufzeit besteht, die nach einer einfachen Kreditprüfung vergeben wurden. Der Treuhänder hat darauf hingewiesen, dass die Entscheidung eine Reduktion der Aktivvolumina im Zusammenhang mit der Restrukturierung von BGB vorsieht. Er stellt fest, dass BGB durch den Verkauf des Baufinanzierungs-Portfolios eine größere Reduktion des Aktivvolumens erreichen würde als durch den Verkauf des ADAC Drittkartenportfolios. Außerdem hat der Treuhänder bestätigt, dass mit beiden Portfolien vergleichbare Gewinne erwirtschaftet worden sind. Eine Vorausschau der Gewinne für die beiden Portfolios bis 2010 zeigt, dass die Profitabilität des ADAC Drittkartenportfolios steigen und die des Baufinanzierungs-Portfolios sinken wird. Dieses Absinken der Profitabilität ist jedoch ausschließlich die Folge der strategischen Entscheidung von BGB, das Baufinanzierungs-Portfolio nicht aktiv zu entwickeln. Ein Käufer mit einer anderen Geschäftsstrategie wäre jedoch in der Lage, Gewinne zu erwirtschaften, die mit den Gewinnen des aktiv entwickelten ADAC Drittkartenportfolios vergleichbar sind. (24) Der Treuhänder kommt zu dem Ergebnis, dass die angebotenen Ausgleichleistungen angemessen sind. Er stellt fest, dass keine Anhaltspunkte dafür feststellen [zu] können, dass die angebotene Kompensation [ ] nicht angemessen [ ] ist. 5
6 (25) Die Kommission schließt sich der Beurteilung des unabhängigen Treuhänders an. Sie ist ebenfalls der Ansicht, dass die gegenwärtigen Wertbeträge für die beiden Portfolien (wie vom Treuhänder interpretiert) zeigen, dass die von Deutschland angebotenen Ausgleichsmaßnahmen angemessen sind. In diesem Zusammenhang muss auch berücksichtigt werden, dass die vom ADAC angekündigte Weigerung der Übertragung der Vereinbarung zuzustimmen, diesen Vermögenswert faktisch unverkäuflich gemacht hat. Dies rechtfertigt die Schlussfolgerung, dass die oben beschriebenen Tatsachen einen außergewöhnlichen Fall darstellen, für den die Entscheidung eine Ergänzung der Entscheidung vorsieht. (26) Des Weiteren ist in Betracht zu ziehen, dass die Marktposition des Erwerbers der Berliner Bank auf dem Berliner Bankenmarkt nicht dadurch beeinträchtigt wird, dass das ADAC-Drittkartenportfolio nicht veräußert wird. Folglich erscheint es zutreffend zu folgern, dass durch die von Deutschland beantragte Ergänzung der Entscheidung das Gleichgewicht zwischen der Zustimmung zur Restrukturierungsbeihilfe und den ausgleichenden Zusagen Deutschlands nicht in erheblicher Weise berühren wird. 4. Schlussfolgerungen (27) Die Kommission stellt fest, dass die Veräußerung des Baufinanzierungs-Portfolios eine angemessene Ausgleichsmaßnahme dafür darstellt, dass das ADAC Drittkartenportfolio bei Veräußerung der Berliner Bank nicht mitveräußert wird. Deshalb hat die Kommission entschieden, dem begründeten Antrag Deutschlands zuzustimmen und die Entscheidung zu ergänzen. 5. Entscheidung Auf der Grundlange der vorstehenden Beurteilung hat die Kommission entschieden, Art. 2 (1) e) der Entscheidung der Kommission 2005/345/EC vom wie folgt zu ergänzen: 1. Deutschland ist beim Verkauf der Berliner Bank nicht verpflichtet sicherzustellen, dass der BGB-Konzern das ADAC-Drittkartenportfolio veräußert. 2. Deutschland ist verpflichtet sicherzustellen, dass der BGB-Konzern das Baufinanzierungs-Portfolio des BGB-Konzerns in einem transparenten, offenen und nicht diskriminierenden Veräußerungsverfahren veräußert, das bis spätestens zum abgeschlossen ist. 3. Diese Entscheidung ist an die Bundesrepublik Deutschland gerichtet. 6
7 Falls dieses Schreiben vertrauliche Angaben enthält, die nicht veröffentlicht werden sollen, werden Sie gebeten, die Kommission hiervon innerhalb von 15 Arbeitstagen nach dessen Eingang unter Angabe von Gründen in Kenntnis zu setzen. Erhält die Kommission keinen derart begründeten Antrag innerhalb der vorerwähnten Frist, so geht sie davon aus, dass Sie mit der Veröffentlichung des vollständigen Wortlauts dieses Schreibens in der verbindlichen Sprachfassung auf der Internet-Seite an Dritte einverstanden sind. Ihr Antrag ist per Einschreiben oder Telekopiergerät an folgende Anschrift zu richten: Europäische Kommission Generaldirektion Wettbewerb. Kanzlei Staatliche Beihilfen B-1049 BRÜSSEL Telekopiergerät Nr.: Mit vorzüglicher Hochachtung Für die Kommission Neelie Kroes Mitglied der Kommission 7
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