Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz. in Zusammenarbeit mit. Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung PRAXISLÖSUNGEN FÜR ENTSCHEIDER

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1 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung in Zusammenarbeit mit PRAXISLÖSUNGEN FÜR ENTSCHEIDER Risk/ Compliance Research Solutions Analytics Corporate Publishing

2 Impressum 2009 LexisNexis Deutschland GmbH Feldstiege Münster/Westfalen Art.-Nr Text: Redaktion: Layout: Druck: Marc Braun, Andre Brunner, Goran Divkovic, Dr. Matthias Falk, Dr. Peter Hermann, Thomas Lieb, Dr. Harald Schmidt, Elisabeth Smetaniuk Yvonne Becker Mike Klotschkewitz Fromm Breiter Gang Osnabrück Rechtsstand: Dezember 2009 Alle Rechte vorbehalten. Abdruck, Nachdruck, datentechnische Vervielfältigung und Wiedergabe (auch auszugsweise) oder Veränderung über den vertragsgemäßen Gebrauch hinaus bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verlags. Hinweis: Die in dem Werk enthaltenen Informationen wurden sorgfältig recherchiert und geprüft. Für die Richtigkeit der Angaben sowie die Befolgung von Ratschlägen und Empfehlungen kann der Verlag dennoch keine Haftung übernehmen. ISBN

3 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz Auswirkungen auf die betriebliche Altersversorgung 3

4 Inhaltsverzeichnis Inhaltsverzeichnis 1 Einführung Ziele und Motive des Gesetzgebers Geltungsbereich Einzelabschluss Konzernabschluss Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach Überblick Unmittelbare Verpflichtungen Mittelbare Verpflichtungen Änderung durch BilMoG Exkurs Wertkonten Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG Grundsatz Versicherungsmathematische Verfahren Rechnungsgrundlagen Biometrische Wahrscheinlichkeiten Fluktuation Verheiratungswahrscheinlichkeit Altersgrenze Rechnungszins Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag Abzinsungspflicht und Rechnungszins Versicherungsmathematische Verfahren Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf die Bewertung von Pensionsverpflichtungen Exkurs Wertkonten Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen aus Wertkonten nach 253 Abs. 1 Satz 3 HGB Saldierungsgebot Übergangsregelung Weitere Rechnungslegungsvorschriften mit Aus wirkungen auf Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Latente Steuern Konzept zur Bildung latenter Steuern nach BilMoG

5 Inhaltsverzeichnis Geltungsbereich Ermittlung der Steuerabgrenzung Ausschüttungssperre Anhangangaben im Zusammenhang mit Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen Erläuterung der Bilanzierungs- und Bewertungsmethoden Mittelbare Versorgungsverpflichtungen und Altzusagen Angaben zur Verrechnung nach 246 Abs. 2 Satz 2 HGB Angabe des nicht ausgewiesenen Rückstellungsbetrages nach Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angaben zum Gesamtbetrag der Erträge i. S. d. 268 Abs. 8 HGB Auswirkungen des BilMoG auf Pensionsverpflichtungen in der Steuerbilanz Bilanzierung dem Grunde nach Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungsgebot Steuerrechtliche Bilanzierung bei handelsrechtlichem Bilanzierungswahlrecht Bilanzierungsgebote und Bilanzierungswahlrechte Verrechnung Bewertung Auslagerung/Ausfinanzierung von unmittelbaren Pensions verpflichtungen Grundsätzliches Neukonzeption der Versorgung Beibehaltung der leistungsorientierten Versorgung über Pensionszusagen Umstellung auf beitragsorientierte Zusagen Mittelbare Durchführungswege Unmittelbare Versorgungszusage Finanzierung bestehender Versorgungsverpflichtungen Beibehaltung der Pensionszusage Interne Finanzierung Ausfinanzierung über (verpfändete) Rückdeckungsversicherungen oder Fondsprodukte Ausfinanzierung über Treuhandgestaltungen (CTA) Wechsel des Durchführungsweges Ausfinanzierung über einen Pensionsfonds Ausfinanzierung über Unterstützungskassen Fazit

6 1 Einführung 1 Einführung 1.1 Ziele und Motive des Gesetzgebers Mit der Veröffentlichung des Bilanzrechtsmodernisierungsgesetzes (BilMoG) 1 ist die größte Reform des deutschen Handelsrechts seit über 20 Jahren zum in Kraft getreten. Mit den neuen Regelungen des Handelsgesetzbuches (HGB) nach BilMoG soll den Unternehmen eine gleichwertige, aber einfachere und kostengünstigere Alternative zu den International Financial Reporting Standards (IFRS) geboten werden. Der HGB-Jahresabschluss stellt weiterhin die Grundlage für die Gewinnausschüttung dar, die Maßgeblichkeit des handelsrechtlichen Jahresabschlusses für die steuerliche Gewinnermittlung bleibt erhalten. Eckpfeiler der handelsrechtlichen Gewinnermittlung bleiben die Grundsätze ordnungsmäßiger Buchführung (GoB). Das Gesetz ist grundsätzlich auf Steuerneutralität ausgelegt. Die Änderungen in der handelsrechtlichen Bilanzierung sollen daher keine steuerliche Wirkung entfalten. Kleinen und mittelgroßen Unternehmen soll es ermöglicht werden, mit einer den IFRS gleichwertigen Rechnungslegung am internationalen Wettbewerb teilzunehmen. 1.2 Geltungsbereich Einzelabschluss Gemäß 242 Abs. 1 Satz 1 HGB ist jeder Kaufmann zur Aufstellung eines Jahresabschlusses verpflichtet, wenn er nicht aufgrund der in 241a HGB geregelten Größenkriterien von dieser Verpflichtung befreit ist. Einzelkaufleute, die an zwei aufeinanderfolgenden Abschlussstichtagen nicht mehr als EUR Umsatzerlöse und EUR Jahresüberschuss erzielen, sind danach nicht buchführungspflichtig. Diese Unternehmer müssen für die steuerrechtliche Gewinnermittlung lediglich eine Einnahmen-Überschuss-Rechnung nach 4 Abs. 3 EStG durchführen. Für die Anwendung der IFRS auf die Einzelabschlüsse wurde den EU-Mitgliedstaaten durch die EU-Verordnung vom ein Wahlrecht eingeräumt. Nach dem deutschen Handelsrecht können die Unternehmen zwar freiwillig einen Einzelabschluss nach IFRS aufstellen. Das hat aber nur befreiende Wirkung hinsichtlich der Offenlegung ( 325 Abs. 2a HGB). Ein nach IFRS freiwillig aufgestellter Einzelabschluss befreit aber nicht von der Aufstellungspflicht nach dem HGB, auch nicht Kapitalgesellschaften, wie es noch nach dem Referentenentwurf des BilMoG möglich sein sollte. 1 BGBl Teil I vom , S ff. 2 IAS-Verordnung der Europäischen Union betreffend die Anwendung internationaler Rechnungslegungsgrundsätze vom (Art. 4 der Verordnung (EG) Nr. 1606/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates). 6

7 1 Einführung Durch das BilMoG wird der handelsrechtliche Einzelabschluss an IFRS angenähert. Die nach dem HGB in der Fassung des BilMoG aufgestellten Einzelabschlüsse werden dadurch vergleichbarer mit Abschlüssen nach den internationalen Rechnungslegungsnormen Konzernabschluss Nach der EU-Verordnung vom soll in Europa eine vergleichbare und transparente Rechnungslegung geschaffen werden. Ferner sollen der Anlegerschutz verbessert, der Kapitalverkehr gestärkt und die Kapitalbeschaffung innerhalb der EU erleichtert werden. Unmittelbar gilt die Verordnung für kapitalmarktorientierte Unternehmen ( 315a Abs. 2 HGB). Für deren Konzernabschlüsse schreibt sie die Anwendung der internationalen Rechnungslegungsstandards IFRS vor. Nicht kapitalmarktorientierte Unternehmen können wählen, ob sie einen Konzernabschluss nach HGB oder IFRS aufstellen ( 315a Abs. 3 HGB). 1.3 Tabellarische Übersicht über die Neuregelungen Vor allem im Bereich der betrieblichen Altersversorgung sorgt das BilMoG für gravierende Änderungen in der Bilanzierung. Die entsprechenden gesetzlichen Neuerungen werden in der folgenden Tabelle zusammengefasst: Vorschrift 246 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 HGB Inhalt Saldierungsgebot der Vermögensgegenstände, die der Verfügung des Kaufmanns und dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich der Erfüllung von Schulden aus Altersversorgungs- oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen, mit Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen (im Wesentlichen unmittelbare Pensionsverpflichtungen) und vergleichbaren langfristig fälligen Schulden (z. B. aus Altersteilzeitverpflichtungen und Verpflichtungen aus Lebens arbeitszeitmodellen). Aktivierungsgebot des die Schulden übersteigenden beizulegenden Zeitwerts der Vermögensgegenstände unter einem gesonderten Posten. Saldierungsgebot der Aufwendungen und Erträge aus der Abzinsung und aus dem zu verrechnenden Vermögen. 7

8 1 Einführung Vorschrift 253 Abs. 1 Satz 2 HGB 253 Abs. 1 Satz 3 HGB 253 Abs. 2 Satz 1 HGB 253 Abs. 2 Satz 2 HGB 253 Abs. 2 Satz 4 HGB 255 Abs. 2 Satz 3 HGB Inhalt Ansatz der Rückstellungen in Höhe des nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrages. Ansatz der Rückstellungen mit dem Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände, soweit sich die Höhe von Altersversorgungsverpflichtungen ausschließlich nach dem Zeitwert der unterlegten Wertpapiere oder Rückdeckungsversicherungen bemisst (wertpapier- oder versicherungsgebundene Versorgungszusagen). Abzinsung der Rückstellungen mit einer Laufzeit von mehr als einem Jahr mit dem ihrer Laufzeit entsprechenden durchschnittlichen Marktzinssatz der vergangenen sieben Geschäftsjahre. Abzinsung der Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen pauschal mit dem durchschnittlichen Marktzinssatz, der sich bei einer angenommenen Laufzeit von 15 Jahren ergibt (Wahlrecht). Ermittlung und monatliche Bekanntgabe der Abzinsungszinssätze durch die Deutsche Bundesbank auf Basis einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz. Einbeziehung von angemessenen Aufwendungen für die betriebliche Altersversorgung bei der Berechnung der Herstellungskosten, soweit sie auf den Zeitraum der Herstellung entfallen (Wahlrecht). 268 Abs. 8 HGB Ausschüttungssperre für Erträge aus der Aktivierung von selbst erstellten immateriellen Vermögensgegenständen, Zuschreibung von Anschaffungskosten auf den Zeitwert bei Deckungsvermögen i. S. d. 246 Abs. 2 Satz 2 HGB (abzüglich der hierfür gebildeten passiven latenten Steuern), Aktivierung latenter Steuern (netto), wenn diese die nach Ausschüttung verbleibenden frei verfügbaren Rücklagen übersteigen. 274 HGB Passivierungspflicht und Aktivierungswahlrecht für latente Steuern bleibt erhalten. Die Ermittlung der latenten Steuern erfolgt nach dem Temporary-Konzept. Es besteht ein Wahlrecht für den Bruttoausweis der latenten Steuern. 277 Abs. 5 HGB Ausweis des Zinsanteils der Rückstellungsveränderung im Finanz-/Zinsergebnis. 8

9 1 Einführung Vorschrift Inhalt 285 Nr. 24 HGB Anhangangabe zu den angewandten versicherungsmathematischen Berechnungsverfahren für Rückstellungen für Pensionen und ähnliche Verpflichtungen sowie zu den zugrunde gelegten Annahmen wie Zinssatz, erwartete Lohn- und Gehaltssteigerungen und Sterbetafeln. 285 Nr. 25 HGB Angabe der Anschaffungskosten und des beizulegenden Zeitwerts der verrechneten Vermögensgegenstände, des Erfüllungsbetrages der verrechneten Schulden sowie die dazugehörigen verrechneten Aufwendungen und Erträge. 285 Nr. 28 HGB Angabe der ausschüttungsgesperrten Erträge. Art. 28 EGHGB Durch BilMoG unverändert: vor 1987 begründete Pensionszusagen (Altzusagen): Dauerhaftes Passivierungswahlrecht, 1987 und später begründete Pensionszusagen: Unmittelbare Zusage: Passivierungsgebot, Mittelbare Zusage: Passivierungswahlrecht, Fehlbetragsangabe für mittelbare Pensionsverpflichtungen. Art. 67 Abs. 1 EGHGB 1. Ansammlung des Zuführungsbetrages aufgrund der neuen Bewertung in Jahresraten (Mindestansammlung jährlich: 1/15 des Zuführungsbetrages) bis spätestens zum , soweit aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung nach BilMoG eine Zuführung zu den Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen erforderlich ist (Wahlrecht). Liegt Deckungsvermögen i. S. d. 246 Abs. 2 Satz 2 HGB vor, ist der Zuführungsbetrag aufgrund der geänderten Rückstellungsbewertung zunächst um aufgedeckte stille Reserven zu mindern. 2. Beibehaltung der Rückstellungen für laufende Pensionen oder Anwartschaften auf Pensionen, soweit der aufzulösende Betrag bis spätestens zum wieder zugeführt werden müsste (Wahlrecht). 3. Einstellung der aus der Auflösung resultierenden Beträge unmittelbar in die Gewinnrücklagen, wenn bspw. von dem Wahlrecht nach Nr. 2 kein Gebrauch gemacht wird und die Rückstellungen aufgelöst werden. Art. 67 Abs. 2 EGHGB Angabe des nicht in der Bilanz ausgewiesenen Rückstellungsbetrages im Anhang und im Konzernanhang. 9

10 2 Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach 2 Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach 2.1 Überblick Grundsätzlich hat ein Unternehmen die eingegangenen Verpflichtungen im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen. Zu diesen Verpflichtungen gehören auch die sich ergebenden Verpflichtungen aus einer Versorgungszusage. Zu beachten ist, dass im Unterschied zur Steuerbilanz alle eingegangenen Versorgungsverpflichtungen hinsichtlich einer direkten finanziellen Einstandspflicht seitens des zusagenden Unternehmens geprüft werden müssen und nicht nur die Verpflichtungen aus einer Direktzusage. Grundsätzlich ist eine solche Einstandspflicht in allen fünf Durchführungswegen denkbar: Direktzusage, Unterstützungskasse, Direktversicherung, Pensionskasse, Pensionsfonds. 2.2 Unmittelbare Verpflichtungen Eine unmittelbare Verpflichtung zur Erfüllung einer gegebenen Versorgungszusage ergibt sich aus der Direktzusage (Pensionszusage). Bei diesem Durchführungsweg hat das Unternehmen einem Versorgungsberechtigten eine Versorgungszusage erteilt und erfüllt diese ohne Einschaltung eines Dritten. Das Unternehmen kann die hierfür erforderlichen finanziellen Mittel schon während der Anwartschaft ansparen. Dazu besteht allerdings keine Verpflichtung. Eine Möglichkeit stellt in diesem Zusammenhang beispielsweise der Abschluss einer Rückdeckungsversicherung dar. Typische Zusageform in der Vergangenheit war die sogenannte Leistungszusage. Hierbei wird dem Versorgungsberechtigten eine feste Leistung versprochen, unabhängig vom Aufwand für das Unternehmen. Beispiele: Der Versorgungsberechtigte erhält ab Beginn seines Ruhestands nach dem voll endeten 65. Lebensjahr eine lebenslang laufende Altersrente in Höhe von monatlich EUR. Der Versorgungsberechtigte erhält eine lebenslang laufende Altersrente ab der Vollendung seines 65. Lebensjahres. Die Höhe der monatlichen Rente ergibt sich aus der Anzahl der vollendeten Dienstjahre multipliziert mit 10 EUR. 10

11 2 Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach Die Witwe des Versorgungsberechtigten erhält nach dem Tod des Versorgungsberechtigten eine einmalige Kapitalleistung in Höhe von EUR. Neuere Zusagen sehen zumeist eine sogenannte beitragsorientierte Leistungszusage vor. Bei dieser Zusageform definiert das Unternehmen in der Regel den Aufwand, den es für die Versorgung des Versorgungsberechtigten leisten will, und errechnet hieraus anhand einer Tabelle die sich ergebende Leistung. Diese Tabelle kann z. B. ein Versicherungstarif oder eine nach sonstigen finanz- oder versicherungsmathematischen Grundsätzen erstellte Tabelle sein. Unabhängig von der gewählten Zusageform löst eine Direktzusage grundsätzlich eine Verpflichtung zur Erfassung im handelsrechtlichen Jahresabschluss aus ( 253 Abs. 1 HGB). Für Altzusagen, d. h., die Zusage wurde vor dem erteilt, besteht allerdings ein Wahlrecht zur Erfassung in der Bilanz des Unternehmens. Wird die Versorgungsverpflichtung nicht bilanziert, müssen Kapitalgesellschaften deren Höhe im Anhang ihres Jahresabschlusses angeben (Art. 28 EGHGB). 2.3 Mittelbare Verpflichtungen Von mittelbaren Verpflichtungen spricht man, wenn das Unternehmen die Zusage erteilt, jedoch einen Dritten mit der Durchführung beauftragt. Als Dritte kommen nach dem Betriebsrentengesetz (BetrAVG) in Betracht: eine Lebensversicherungsgesellschaft (Direktversicherung), eine Pensionskasse, ein Pensionsfonds oder eine Unterstützungskasse. Trotz der unmittelbaren Erfüllung der Verpflichtungen durch einen anderen Rechtsträger besteht eine Einstandspflicht für das Trägerunternehmen nach 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG (sog. Subsidiärhaftung des Arbeitgebers). Gemäß Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB besteht für mittelbare Pensionsverpflichtungen ein Passivierungswahlrecht. In der Regel werden diese Verpflichtungen daher nicht bilanziell erfasst. Sofern sich aus einer mittelbaren Verpflichtung eine absehbare direkte Einstandspflicht für das Unternehmen ergibt, ist diese zu bewerten und in der Handelsbilanz zu erfassen. Wird die Einstandspflicht nicht in der Handelsbilanz erfasst, so müssen Kapitalgesellschaften diese im Anhang ausweisen. 11

12 2 Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach Beispiel Unterstützungskasse: Die Grundform der Unterstützungskasse, die sogenannte pauschaldotierte oder auch reservepolsterfinanzierte Unterstützungskasse, führt in der Praxis regelmäßig zu Unterdeckungen. Der Gesetzgeber hat in 4d EStG festgelegt, dass Zuwendungen zu dieser Form der Unterstützungskasse nur in begrenzter Höhe betriebsausgabenwirksam erfolgen kann. Sobald das tatsächliche Kassenvermögen in der Unterstützungskasse das sogenannte zulässige Kassenvermögen überschreitet, ist die weitere betriebsausgabenwirksame Zuwendung des Trägerunternehmens ausgeschlossen. In der Praxis wird diese Begrenzung oft schon nach wenigen Jahren erreicht. Die Trägerunternehmen stellen die Zuwendungen zu diesem Zeitpunkt regelmäßig ein, und es kommt spätestens ab diesem Zeitpunkt zu einer Unterdeckung, welche im handelsrechtlichen Jahresabschluss zu erfassen ist. In der Regel erfolgt hier in der Praxis kein bilanzieller Ausweis der Unterdeckung; die Unterdeckung wird vielmehr im Anhang angegeben. Bei kongruent rückgedeckten Unterstützungskassen erfolgt die Dotierung über Zuwendungen an die Unterstützungskasse, die diese Zuwendungen als Beiträge in eine entsprechende Rückdeckungsversicherung einbringt (entsprechend des hinterlegten Rückdeckungstarifs). Damit ist eine Unterdeckung grundsätzlich ausgeschlossen. 2.4 Änderung durch BilMoG Zur Bildung von Rückstellungen für Pensionsverpflichtungen aus unmittelbaren Versorgungszusagen hat sich durch das BilMoG keine wesentliche Änderung ergeben. Um eine Annäherung der Bewertung von Pensionsverpflichtungen an die Rechnungslegung nach IFRS zu erreichen, sah der Referentenentwurf des BilMoG die Aufhebung des Art. 28 Abs. 1 Satz 2 EGHGB vor 3. Durch den Wegfall des dort geregelten Passivierungswahlrechts für mittelbare Verpflichtungen wären diese grundsätzlich passivierungspflichtig geworden. Die Streichung des Satzes 2 sieht das verabschiedete BilMoG nicht mehr vor. Das Passivierungswahlrecht für mittelbare Zusagen bleibt damit erhalten. Die neuen Regelungen des BilMoG zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen können allerdings Auswirkungen auf die Höhe eines auszuweisenden Fehlbetrages bei Unterdeckung haben 4. Gegebenenfalls muss ein Fehlbetrag auch erstmals ausgewiesen werden. Aufgrund der begrenzten steuerwirksamen Dotierungsmöglichkeiten liegen bei pauschal dotierten Unterstützungskassen in der Regel bereits vor BilMoG Unterdeckungen vor. Der Fehlbetrag wird als Differenz zwischen dem auf der Basis von Zeitwerten 3 Vgl. Referentenentwurf zum BilMoG, S Vgl. Rhiel, Der Betrieb 28/29, S f. 12

13 2 Bilanzierung von Versorgungsverpflichtungen dem Grunde nach ermittelten Kassenvermögen und der nach handelsrechtlichen Grundsätzen ermittelten Pensionsrückstellung ermittelt. 5 Bei den übrigen mittelbaren Durchführungswegen entsteht i. d. R. keine Unterdeckung, sodass das BilMoG hier keine Auswirkungen hat. 2.5 Exkurs Wertkonten Bei Wertkonten entsteht beim Arbeitgeber ein Erfüllungsrückstand in Höhe des noch nicht entlohnten Anteils der Arbeitsleistung, wenn der Arbeitnehmer bereits die volle Arbeitsleistung erbracht hat. Für diesen Erfüllungsrückstand muss der Arbeitgeber eine Rückstellung für ungewisse Verbindlichkeiten nach 249 Abs. 1 HGB bilden. 5 Vgl. HFA Stellungnahme 2/1988 Nr. 5; Beck scher Bilanzkommentar 249, Tz

14 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG 3.1 Grundsatz Das HGB a. F. unterscheidet für die Bewertung von Zusagen zwischen aktiven Anwärtern einerseits und ausgeschiedenen Anwärtern bzw. Leistungsempfängern andererseits. Versorgungsberechtigte Aktiv im Unternehmen Tätige Aus dem Unternehmen ausgeschiedene Mitarbeiter mit unverfallbaren Ansprüchen Empfänger laufender Leistungen Bewertungsvorschrift Nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendiger Betrag Barwert der Versorgungsleistung Barwert der Versorgungsleistung Die Bewertungsvorschriften waren im Gesetz sehr allgemein gehalten. Eine Konkretisierung für die handelsrechtliche Bilanzierungspraxis erfolgte durch den Hauptfachausschuss des Instituts der Wirtschaftsprüfer. 6 Dabei wurde ein Anforderungskatalog für die der Bewertung von Pensionsverpflichtungen zugrunde zu legenden Rechnungsgrundlagen und -annahmen definiert. Aus diesen Anforderungen wird abgeleitet, dass die nach steuerrechtlichen Vorschriften ermittelte Pensionsrückstellung als Untergrenze für die Bewertung nach HGB anzusehen ist. In den meisten Unternehmen werden daher für die Handelsbilanz die Werte der Pensionsrückstellung aus dem versicherungsmathematischen Gutachten für die Steuerbilanz übernommen. 3.2 Versicherungsmathematische Verfahren Für die Bewertung von laufenden Renten und unverfallbaren Versorgungsanwartschaften ausgeschiedener Versorgungsanwärter wird der versicherungsmathematische Barwert ermittelt ( 253 Abs. 2 HGB a. F.). Der Barwert stellt unter Berücksichtigung von biometrischen Wahrscheinlichkeiten den auf einen Stichtag festgelegten (abgezinsten) Wert einer zukünftigen Verpflichtung dar. In der betrieblichen Altersversorgung ist die Leistungserbringung an den Eintritt der Pensionierung, der Invalidität oder des Todes gebunden; daher ist grundsätzlich die Wahrscheinlichkeit des Eintritts versicherungsmathematisch zu berücksichtigen. Für die Bewertung von Versorgungszusagen an aktiv tätige Versorgungsanwärter sind unterschiedliche Verfahren denkbar. Grundsätzlich berücksichtigen diese Verfahren, 6 HFA Stellungnahme 2/

15 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG dass der Versorgungsanwärter seine volle Leistung noch erdienen muss. Die hierfür angewandten Verfahren zur Berechnung der Pensionsrückstellung sind: das Teilwertverfahren, das Gegenwartswertverfahren, das Anwartschaftsbarwertverfahren, die Projected Unit Credit Methode. Das Teilwertverfahren sieht vor, dass das Unternehmen für den Aufbau seiner späteren Versorgungsleistung des Versorgungsberechtigten Prämien die fiktiven Jahresnettoprämien leistet. Bei diesen Prämien handelt es sich um gleichbleibende Jahresprämien im Zeitraum vom Diensteintritt bis zum planmäßigen Renteneintritt 7. Für jede Erhöhung der Zusage wird erneut fiktiv angenommen, dass diese seit dem Diensteintritt erteilt worden ist. Für diese Prämie erhält das Unternehmen eine Gegenleistung: die zukünftige Arbeitskraft des Versorgungsanwärters. Daher ist für die Ermittlung des Teilwerts (= Pensionsrückstellung) vom Barwert der Versorgungsleistung der Barwert der zukünftig zu erbringenden fiktiven Jahresnettoprämie abzuziehen. Für die Ermittlung der Pensionsrückstellung in der Steuerbilanz ist das Teilwertverfahren gemäß 6a EStG vorgeschrieben. Dieses enthält bestimmte Restriktionen. So wird z. B. die mögliche Fluktuation von Versorgungsberechtigten aus dem Unternehmen dadurch berücksichtigt, dass für die Ermittlung des Teilwerts ein Mindestalter von 27 Jahren 8 zu beachten ist. Für den handelsrechtlichen Jahresabschluss gelten diese Restriktionen nicht, daher kann hier ein anderes Verfahren, z. B. ein modifiziertes Teilwertverfahren, zum Einsatz kommen. 7 Analog für Kapitalzusagen: Zeitpunkt der Kapitalzahlung. 8 Für Zusagen ab ; für Zusagen vor : Mindestalter 30; für Zusagen zwischen und : Mindestalter

16 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG Teilwert = Pensionsrückstellung Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung Barwert der zukünftig zu erbringenden fiktiven Jahresnettoprämie Beispiel für den Verlauf von Pensionsrückstellung, Barwert der zukünftigen Versorgungsleistung und Barwert der zukünftig zu zahlenden Teilwertprämie (Mann geboren am , Diensteintritt , Zusagebeginn , Zusage auf EUR Einmalkapital bei Ruhestandsbeginn nach vollendetem 67. Lebensjahr); berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln, mit 6 % Rechnungszins. Beim Gegenwartswertverfahren wird im Unterschied zum Teilwertverfahren die fiktive Jahresnettoprämie so berechnet, dass sich gleichbleibende Werte für die Zeit vom Zusagebeginn bis zum planmäßigen Rentenbeginn ergeben. Der Aufwand für eine Erhöhung wird auf den Zeitraum ab der Erhöhung bis zum planmäßigen Rentenbeginn verteilt. Somit ist der Barwert der zukünftigen fiktiven Jahresnettoprämie wegen des geringeren Verteilungszeitraums regelmäßig höher und der Gegenwartswert somit geringer als der Teilwert. Eine Berechnung nach dem Gegenwarts- oder dem Teilwertverfahren kommt während der Anwartschaftsphase nur dann zum gleichen Ergebnis, wenn Zusagezeitpunkt und Diensteintritt gleich sind. Bei der Anwartschaftsbarwertmethode wird üblicherweise der zum Stichtag erworbene zeitanteilige Anspruch bestimmt und dessen Barwert berechnet. Die Ermittlung des zeitanteiligen Anspruchs erfolgt im Verhältnis der zurückgelegten Dienstzeit zur ins- 16

17 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG gesamt möglichen Dienstzeit bis Rentenbeginn. In Abhängigkeit von Alter und Dienstzeit kann der Anwartschaftsbarwert auch unterhalb des Teilwerts liegen; hier muss der oben beschriebene Mindestwert für den Ansatz der Pensionsrückstellung in der Handelsbilanz beachtet werden (Teilwert nach 6a EStG). Bei der Projected Unit Credit Methode (PUC-Methode) handelt es sich um ein Anwartschaftsbarwertverfahren. Diese Methode wird von den wesentlichen internationalen Rechnungslegungsstandards 9 einheitlich zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen vorgeschrieben. Bei der PUC-Methode wird der Barwert der gesamten künftigen Versorgungsleistungen inkl. Trends bestimmt, die am Bewertungsstichtag den bereits zurückgelegten Dienstzeiten zugeordnet werden können. Die Ermittlung von künftigen Leistungen aufgrund bereits zurückgelegter Dienstzeit erfolgt regelmäßig durch eine degressive Quotierung. In der folgenden Grafik ist der Verlauf einer Pensionsrückstellung einer Standard- Pensionszusage an einen 30-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente (feste Euro-Beträge) bei Anwendung des Teilwertverfahrens nach 6a EStG und unter Verwendung der PUC-Methode dargestellt. Man kann dabei erkennen, dass aufgrund der Struktur des Verfahrens die PUC-Methode gegenüber dem Teilwertverfahren zu niedrigeren Werten führt. EUR Festrentenzusage an einen 30-jährigen Mann Rückstellung nach PUC-Methode: RZ = 6 %, keine Trends Rückstellung nach Teilwertverfahren: RZ = 6 %, keine Trends 65 Alter 9 IAS 19, FAS 87, FRS

18 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG 3.3 Rechnungsgrundlagen Biometrische Wahrscheinlichkeiten Die Frage nach der Wahrscheinlichkeit, mit der ein Unternehmen für eine zugesagte Leistung in Anspruch genommen wird und wie lange diese Leistung voraussichtlich gezahlt werden muss, lässt sich nur aus der statistischen Auswertung einer hinreichend großen Menge von Daten beantworten. In Deutschland werden für diese biometrischen Annahmen im Umfeld der Pensionsverpflichtungen üblicherweise die Richttafeln von Klaus Heubeck verwendet. Diese sind auch durch den BFH anerkannt. In diesen Tafeln sind u. a. die Sterbe-, Invalidisierungs- und Verheiratungswahrscheinlichkeit in Abhängigkeit von Geschlecht und Alter berücksichtigt. Die aktuellen Tafeln, die Richttafeln 2005 G, berücksichtigen zudem, dass die Sterbewahrscheinlichkeiten nicht nur vom Alter als absolutem Wert abhängen, sondern auch vom Geburtsjahr. Man spricht daher von einer Generationentafel Fluktuation Das Ausscheiden von Mitarbeitern (Fluktuation) kann dazu führen, dass Versorgungsanwartschaften verfallen. In der Berechnung des steuerlichen Teilwerts nach 6a EStG wird dies pauschal berücksichtigt, indem ein Mindestalter von 27 Jahren zu beachten ist. 10 Diese pauschale Berücksichtigung der Fluktuation kann jedoch u. U. bei größeren Betrieben nicht sachgerecht sein. Daher können handelsrechtlich auch betriebseigene Fluktuationsraten berücksichtigt werden Verheiratungswahrscheinlichkeit Pensionszusagen oder Versorgungsordnungen können Leistungen an Hinterbliebene enthalten. Diese können in der Zusage kollektiv formuliert sein oder der Berechtigte wird explizit benannt 11. Entsprechend fließt in die Bewertung entweder die Verheiratungswahrscheinlichkeit nach der kollektiven Methode (ohne Berücksichtigung des individuellen Familienstands und des Geburtsdatums des Berechtigten) ein oder es werden die individuellen Daten des Versorgungsberechtigten berücksichtigt Altersgrenze Grundsätzlich wird man von einer Pensionierung zum gesetzlichen Pensionierungsalter ausgehen können. Die Anhebung dieses Pensionierungsalters in der gesetzlichen Ren- 10 Für Zusagen ab ; für Zusagen vor : Mindestalter 30; für Zusagen zwischen und : Mindestalter 28 (R 6a Abs. 10 EStR). 11 Die Versorgungsleistungen für den Fall des Todes sind aus steuerlicher Sicht auf einen engen und genau definierten Begünstigtenkreis begrenzt. 18

19 3 Bewertung von Pensionsverpflichtungen vor BilMoG tenversicherung sollte daher auch in der handelsrechtlichen Bewertung Berücksichtigung finden. Das Unternehmen ist allerdings nicht gehindert, die betriebsindividuell beobachteten Pensionierungsgewohnheiten zu berücksichtigen. Insbesondere bei Versorgungsberechtigten mit hoher Belastung ist ein früheres Pensionierungsalter wahrscheinlich. Durch die frühere Pensionierung kann es zu einer Verringerung der vom Unternehmen zu erbringenden Versorgungsleistung kommen; die Pensionsrückstellung würde dann auch niedriger ausfallen. Aus dem Vorsichtsprinzip heraus spricht jedoch nichts dagegen, in diesem Fall den höheren Ansatz beizubehalten Rechnungszins Für die Abzinsung musste ein angemessener Rechnungszins festgelegt werden. Der für die Steuerbilanz vorgeschriebene Rechnungszins von 6 % war vereinfachend als höchstmöglicher handelsrechtlicher Zins anzusehen. Aus Vorsichtsgründen konnte ein niedrigerer Rechnungszins angesetzt werden, mindestens aber 3 %. Die Verwendung eines niedrigeren Rechnungszinses führt zu einer höheren Pensionsrückstellung IDW RS HFA 2/

20 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG 4.1 Bewertung mit dem Erfüllungsbetrag Grundlage der Bewertung einer Pensionsverpflichtung ist nunmehr der nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendige Erfüllungsbetrag ( 253 Abs. 1 Satz 2 HGB). Mit diesem Begriff will der Gesetzgeber Klarheit darüber schaffen, dass hier tatsächlich auch zukünftige Entwicklungen berücksichtigt werden sollen. In der Gesetzesbegründung wird explizit auf die erforderliche Berücksichtigung künftiger Preis- und Kostensteigerungen hingewiesen. Insofern wird seitens des Gesetzgebers das frühere handelsrechtliche Wahlrecht zur Berücksichtigung künftiger Trends in ein Gebot umgewandelt. Die Berücksichtigung eines Preistrends betrifft Versorgungszusagen, deren Leistungen als laufende Rentenzahlungen erbracht werden. Das Betriebsrentengesetz sieht für Rentenverpflichtungen eine Anpassungsprüfung vor ( 16 BetrAVG). Das Unternehmen muss alle drei Jahre unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage des Unternehmens eine Anpassung der laufenden Leistungen der betrieblichen Altersversorgung überprüfen. Diese Prüfung gilt als erfüllt, wenn sich die Anpassung zumindest an der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder der Nettolohnentwicklung vergleichbarer Arbeitnehmergruppen im Unternehmen orientiert. Die Prüfung entfällt, wenn sich der Arbeitgeber verpflichtet, die laufenden Leistungen jährlich um mindestens 1 % anzupassen. Außerdem müssen laufende Leistungen aus Direktversicherungen oder Pensionskassen nicht überprüft werden, wenn alle Überschussanteile zur Erhöhung der Leistung verwendet werden. In der Vergangenheit wurde die Anpassungsprüfungspflicht bei der Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach HGB selten berücksichtigt, da diese grundsätzlich auch steuerrechtlich nicht berücksichtigt werden darf. Durch das BilMoG ist die Berücksichtigung der Anpassungsverpflichtung bei der handelsrechtlichen Bewertung von Pensionsverpflichtungen künftig jedoch explizit gefordert. Dies führt bei anpassungspflichtigen Zusagen zu einer Erhöhung der Pensionsrückstellungen. Die Höhe des zu berücksichtigenden Preistrends ist gesetzlich nicht geregelt. Dem Stetigkeitsprinzip folgend, wird man das einmal gewählte Verfahren zur Findung des entsprechenden Trends beibehalten müssen. Hier bietet sich somit ein dynamisches Verfahren an (z. B. erwartete zukünftige Entwicklung des Verbraucherpreisindexes oder Nettolohnentwicklung des Unternehmens, unter Berücksichtigung vergangenheitsbezogener Erfahrungswerte: jeweiliger Durchschnitt der Preissteigerungen der letzten 15 Jahre); hierdurch können mittelfristige Trends sachgerecht abgebildet werden, ohne 20

21 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG dass kurzfristige Effekte zu Schwankungen im Ausweis der Pensionsrückstellungen führen. Praxistipp: Die zusagenden Unternehmen sollten prüfen, ob eine Änderung der Versorgungsordnung hin zu einer fest vereinbarten Anpassung der betroffenen laufenden Betriebsrenten möglich ist. Die Zusagen und somit die Rückstellungen werden besser kalkulierbar. Eine fest vereinbarte Rentendynamik kann zudem auch bei der steuerrechtlichen Bewertung der Pensionsrückstellung berücksichtigt werden. Für Zusagen, die nicht der Anpassungsprüfungspflicht nach 16 BetrAVG unterliegen, muss weiterhin keine Berücksichtigung eines Preistrends erfolgen. Zu diesen Zusagen gehören z. B. Kapitalzusagen oder Zusagen an Personen, die nicht dem Betriebsrentengesetz unterliegen (z. B. beherrschende Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH) und für die nicht explizit eine Anpassung vereinbart ist. Die Berücksichtigung eines Kostentrends beinhaltet z. B. die zukünftige Gehaltsentwicklung bei gehaltsabhängigen Zusagen. Dies kann Anwendung finden bei: Gesamtversorgungszusagen, endgehaltsabhängigen Zusagen, beitragsorientierten Leistungszusagen, deren Aufwand sich an der Vergütungshöhe orientiert. Festbetragszusagen oder beitragsorientierte Zusagen mit einem festen Betrag sind dagegen nicht von der Berücksichtigung eines Gehaltstrends betroffen. Die Versorgungsleistung aus diesen Zusagen ist von der Höhe des Gehalts und dessen Entwicklung unabhängig. Als weitere Trends kommen z. B. in Betracht: die Entwicklung der Beitragsbemessungsgrenze in der Deutschen Rentenversicherung, soweit eine Pensionszusage darauf Bezug nimmt, oder die weitere Entwicklung eines vorgegeben Indexes. 4.2 Abzinsungspflicht und Rechnungszins Die Abzinsungspflicht für Rückstellungen ist nunmehr im Gesetz geregelt ( 253 Abs. 2 HGB). Diese Änderung ist in der Praxis kaum relevant, da die Pensionsrückstellungen bereits in der Vergangenheit abgezinst wurden HFA Stellungnahme 2/1988, S

22 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Das BilMoG regelt allerdings den Rechnungszins für die Bewertung der Versorgungsverpflichtungen für Versorgungsanwärter und Leistungsempfänger eindeutig und lässt diesen durch die Deutsche Bundesbank verpflichtend festlegen. Dieses Verfahren dürfte die zukünftige Vergleichbarkeit von Pensionsrückstellungen erheblich vereinfachen. Für die Bewertung von Pensionsverpflichtungen ist die Berücksichtigung eines durchschnittlichen Marktzinssatzes der vergangenen sieben Jahre vorgesehen. Dieser muss grundsätzlich für jede einzelne Zusage unter Berücksichtigung der jeweiligen Restlaufzeit ermittelt werden. Zu Vereinfachungszwecken kann alternativ dazu pauschal ein einheitlicher Rechnungszins für alle Zusagen verwendet werden. Dabei wird eine Restlaufzeit von 15 Jahren zugrunde gelegt. Grundsatz für die Abzinsung von Rückstellungen: Wahlrecht für Pensionsverpflichtungen und andere langfristige Verpflichtungen: Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Jahre entsprechend der prognostizierten Restlaufzeit der Verpflichtung Abzinsung mit dem durchschnittlichen Marktzins der letzten 7 Jahre entsprechend einer Restlaufzeit von 15 Jahren Der Rechnungszins wird von der Deutschen Bundesbank aufgrund einer Rechtsverordnung des Bundesministeriums der Justiz, der Rückstellungsabzinsungsverordnung (RückAbzinsV), monatlich ermittelt und veröffentlicht. Die Ermittlung des Rechnungszinses erfolgt auf Basis einer Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve, die um einen Aufschlag erhöht wird. 14 Da das Volumen deutscher und europäischer Unternehmensanleihen derzeit insbesondere für lange Laufzeiten nicht ausreichend ist, hat sich der Gesetzgeber dazu entschieden, den Rechnungszins auf der Grundlage einer Null-Kupon- Euro-Festzinsswapkurve zu berechnen. Die Null-Kupon-Euro-Festzinsswapkurve wird aus Null-Kupon-Euro-Zinsswapsätzen mit den Laufzeiten ein bis zehn, zwölf, 15, 20, 25, 30, 40 und 50 Jahre abgeleitet. Um dennoch auf das Niveau von hochklassigen auf Euro lautenden Unternehmensanleihen (Rating von AA oder Aa) zu gelangen, wird die Null- Kupon-Euro-Festzinsswapkurve über die gesamte Laufzeit um einen einheitlichen Aufschlag erhöht. Die sich hieraus ergebende Zinsstrukturkurve weist mehr Stabilität auf als eine, die ausschließlich auf Basis von Unternehmensanleihen ermittelt wird. Mit der Anwendung eines durchschnittlichen Marktzinses verfolgt der Gesetzgeber das Ziel, kurzfristige Schwankungen im Zinsniveau zu glätten und nur langfristige Änderungen zu berücksichtigen. Der durchschnittliche Marktzins der letzten sieben Jahre für eine 15-jährige Restlaufzeit lag zum Monatsende Oktober 2009 bei 5,26 %. 14 RückAbzinsV, B. Besonderer Teil Zu 1. 22

23 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Durch die Absenkung des Rechnungszinses, die Berücksichtigung von Trends u. a. kann sich insbesondere für Unternehmen, die bisher die nach steuerrechtlichen Grundsätzen ermittelte Pensionsrückstellung in die Handelsbilanz übernommen haben, eine erhebliche Erhöhung der handelsrechtlichen Pensionsrückstellung ergeben. Die nachfolgende Abbildung zeigt die Auswirkungen aufgrund der Absenkung des Rechnungszinses; die relative Erhöhung ist u. a. altersabhängig. 60,0% 50,0% 40,0% 30,0% 20,0% 10,0% 0,0% Änderung der Pensionsrückstellung Beispiel für die Erhöhung der Pensionsrückstellung durch die Berücksichtigung der Absenkung des Rechnungszinses von 6 % auf 4,5 %. (Mann geboren am , Diensteintritt , Zusagebeginn , Zusage auf EUR mtl. Altersrente ab vollendetem 67. Lebensjahr, einer Invalidenrente in gleicher Höhe und mit einer 60 %igen Witwenrente (kollektiv bewertet)); berechnet unter Verwendung der Richttafeln 2005 G von Klaus Heubeck Richttafeln GmbH, Köln Die Abbildung zeigt, dass der niedrigere Rechnungszins insbesondere bei jungen Anwärtern starke Auswirkungen auf die Höhe der Pensionsrückstellung hat. Je älter die Versorgungsberechtigten sind, desto geringer fällt die Zinswirkung auf die Pensionsrückstellung aus. Pensionsgutachten werden in der Praxis in der Regel zwei bis drei Monate vor dem Bilanzstichtag erstellt. Die Gesetzesbegründung zum BilMoG weist hierbei darauf hin, dass bereits zu diesem Zeitpunkt eine Bewertung mit dem dann vorliegenden Rechnungszins erstellt werden kann. Eine Neuberechnung ist nur notwendig, wenn sich bis zum Bilanzstichtag wesentliche Änderungen der Parameter ergeben. 23

24 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG 4.3 Versicherungsmathematische Verfahren Wie auch schon vor der Verabschiedung des BilMoG wird das versicherungsmathematische Verfahren für die Bewertung nicht explizit festgelegt. Es muss jedoch derart gewählt sein, dass die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens so dargestellt wird, wie es den tatsächlichen Verhältnissen im Unternehmen entspricht. Somit stehen grundsätzlich die unter Kapitel 3.2 beschriebenen Verfahren zur Verfügung. Für eine sachgerechte Anwendung eines versicherungsmathematischen Verfahrens muss jedoch eine genaue Betrachtung des zugrunde liegenden Leistungsplans bzw. der Pensionszusage erfolgen. So erscheint das Teilwertverfahren mit Modifikationen für die Bewertung von Festbetragszusagen sachgerecht. Für dienstjahres-/endgehaltsabhängige Zusagen oder auch beitragsorientierte Zusagen, bei denen die bereits erdienten Anteile von der vereinbarten Beitragszahlung abhängen, ist dagegen ein Anwartschaftsbarwertverfahren wie die PUC-Methode der geeignetere Ansatz. Es wird erwartet, dass das Institut der Wirtschaftsprüfer in einer Stellungnahme weitere Details zur handelsrechtlichen Bilanzierung von Pensionsverpflichtungen regelt (Ablösung der Stellungnahme HFA IDW 2/1988). 4.4 Beispiel für die Auswirkungen der geänderten Vorschriften auf die Bewertung von Pensionsverpflichtungen In diesem Beispiel werden nun einige der bisher dargestellten Effekte zusammengefasst. Zugrunde liegt eine dienstjahres- und endgehaltsabhängige Pensionszusage an einen 35-jährigen Mann auf Alters-, Invaliden- und Hinterbliebenenrente. Gestartet wird mit dem Teilwertverlauf, wie er für die Steuerbilanz anzusetzen ist und bisher auch als Mindestwert in der Handelsbilanz anerkannt war (schwarz gestrichelte Kurve). Dabei bleibt das Ausgangsgehalt im Beispiel zu jedem Stichtag unverändert. Im zweiten Schritt (schwarze Kurve) wird ebenfalls der steuerliche Teilwert ermittelt. Dabei wird in jedem Jahr ein tatsächlich um 3 % gestiegenes Gehalt berücksichtigt. In Schritt drei (orange gestrichelte Kurve) wird auf die PUC-Methode umgestellt und der niedrigere Rechnungszins nach BilMoG berücksichtigt. Zudem wird eine Trendannahme für das Gehalt in Höhe von 3 % angesetzt. Im letzten Schritt (orange Kurve) wird nun noch ein Rententrend in die Berechnung des Erfüllungsbetrages mit einbezogen. 24

25 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG EUR Teilwert: RZ = 6 %, keine Trends Teilwert mit dyn. Gehalt: RZ = 6 %, keine Trends Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %, Gehaltstrend 3 % Erfüllungsbetrag mit dyn. Gehalt: RZ 5,26 %, Gehaltstrend 3 %, Rententrend 2 % Alter Die hier gezeigten Erhöhungen fallen je nach Zusage und Zusammensetzung des Personenbestands unterschiedlich aus. In besonderen Fällen (z. B. bei Kapitalzusagen) kann es zunächst auch zu einem Absinken der Pensionsrückstellung nach BilMoG kommen. 4.5 Exkurs Wertkonten Nach BilMoG sind Rückstellungen für Wertkonten analog zu Pensionsverpflichtungen mit dem nach vernünftiger kaufmännischer Beurteilung notwendigen Erfüllungsbetrag zu bewerten. Zukünftige Trends wie Gehaltssteigerungen sind zwingend zu berücksichtigen. Auch bei Wertkonten ist die Rückstellung unter Verwendung eines durchschnittlichen Marktzinses (laufzeitkongruent bzw. 15-Jahres-Vereinfachungsregelung dürfte hier grundsätzlich immer in Betracht kommen) der vergangenen sieben Jahre zu ermitteln. Bei in Zeit geführten Wertkonten und bei in Geld geführten Wertkonten mit fester Zinsgarantie (z. B. 4 % Festzins) ergibt sich die Rückstellung aus dem mit dem durchschnittlichen Marktzins bewerteten erwarteten Erfüllungsbetrag (d. h. bei in Zeit geführten Modellen inkl. Gehaltstrend und bei Festzinsmodellen inkl. Festzins). Bei in Geld geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten greift eine Sonderregelung, die in Kapitel 4.6 näher erläutert wird. 25

26 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG 4.6 Bewertung von Pensionsverpflichtungen und Verpflichtungen aus Wertkonten nach 253 Abs. 1 Satz 3 HGB In der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses vom wurde eine neue Regelung in 253 Abs. 1 Satz 3 HGB zur Bewertung von wertpapiergebundenen Zusagen aufgenommen. Dabei handelt es sich um in der Praxis übliche Zusagen, bei denen sich der Umfang der Verpflichtung nach dem beizulegenden Zeitwert bestimmter Vermögensgegenstände richtet. Demnach sind für Altersversorgungs- oder vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen, deren Höhe sich ausschließlich nach dem Zeitwert von Wertpapieren i. S. d. 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB bestimmt, die Rückstellungen in Höhe des Zeitwerts dieser Wertpapiere anzusetzen, soweit der Zeitwert dieser Wertpapiere den Mindestbetrag der Verpflichtung übersteigt. In der Praxis weitverbreitet finden sich auch Pensionszusagen, deren Wert sich aus zugrunde liegenden Rückdeckungsversicherungen ergibt. Dabei handelt es sich zwar nicht um Wertpapiere i. S. d. 266 Abs. 2 A. III. 5 HGB, bei einer unmittelbaren Bindung der Zusage an die Rückdeckungsversicherung ist die Gestaltung aber durchaus mit der wertpapiergebundenen Zusage vergleichbar. Nach herrschender Meinung ist daher davon auszugehen, dass die Regelung neben Wertpapieren auch Rückdeckungsversicherungen als zugrunde liegende Anlage erfasst. In der Regel werden die versicherungsgebundenen Zusagen so gestaltet, dass im Zusagentext auf die Rückdeckungsversicherung verwiesen wird. In der Regel wird die Rückdeckungsversicherung sogar direkt in Bezug genommen (z. B. beitragsorientierte Leistungszusage mit Bezugnahme auf Rückdeckungsversicherung). Die Verpflichtung ist in diesem Fall mit dem Wert der Rückdeckungsversicherung zum Stichtag zu bewerten. Liegt lediglich eine kongruente Absicherung von Leistungszusagen durch bspw. eine Rückdeckungsversicherung vor, fehlt es an der oben beschriebenen Bezugnahme. In diesem Fall kommt 253 Abs. 1 Satz 3 HGB nicht zur Anwendung. Bei in Geld geführten versicherungs- bzw. wertpapiergebundenen Wertkonten greift ebenfalls diese Sonderregelung. Danach sind die Verpflichtungen in Höhe des Zeitwerts des Referenzvermögensgegenstandes (Versicherung oder Wertpapier) zu bilanzieren. Da das Deckungsvermögen mit dem Zeitwert bewertet werden muss, kommt es zu einer kongruenten Abbildung von Verpflichtungen und Deckungsvermögen in der Bilanz bzw. Gewinn- und Verlustrechnung. Bei Anwendung des 253 Abs. 1 Satz 3 HGB muss kein versicherungsmathematisches Gutachten erstellt werden, wenn der Zeitwert der zugrunde liegenden Vermögensgegenstände den Wert der Mindestleistung übersteigt. Wenn das Vermögen zudem die Voraussetzungen für ein Deckungsvermögen i. S. d. 246 Abs. 2 HGB erfüllt, kann eine vollständige Saldierung erfolgen (vgl. Kapitel 4.7). In diesem Fall werden 26

27 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Pensionsverpflichtungen/Verpflichtungen aus Wertkonten und aktivierte Vermögensgegenstände (Rückdeckungsversicherung bzw. Wertpapier) in der Bilanz in gleicher Höhe abgebildet und führen in der Gewinn- und Verlustrechnung zur gleichen Ergebniswirkung. 4.7 Saldierungsgebot Grundsätzlich gilt im Handelsrecht ein Saldierungsverbot von Posten der Aktivseite mit Posten der Passivseite. Dieses w urde nun für Altersversorgungs- und andere vergleichbare langfristige Verpflichtungen durchbrochen. Hierunter fallen laut Gesetzesbegründung: Pensionsverpflichtungen, Altersteilzeitverpflichtungen, Verpflichtungen aus Lebensarbeitszeitmodellen, vergleichbare langfristig fällige Verpflichtungen. Mit dem Saldierungsgebot soll eine Angleichung an die internationale Bilanzierung erreicht werden. Künftig dürfen Vermögensgegenstände zur Saldierung herangezogen werden, die dem Zugriff aller übrigen Gläubiger entzogen sind und ausschließlich zur Erfüllung der Schulden aus Altersversorgungsverpflichtungen oder vergleichbaren langfristig fälligen Verpflichtungen dienen. Ebenso ist mit den zugehörigen Aufwendungen und Erträgen zu verfahren ( 246 Abs. 2 HGB). Für die Qualifizierung als saldierungsfähiges Deckungsvermögen müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllt sein: jederzeitige Verwertbarkeit, keine Belastung der Vermögensgegenstände (z. B. Hypothek, Grundschuld), kein betriebsnotwendiges Anlagevermögen (z. B. selbst genutzte Grund stücke). Die Vermögensgegenstände müssen zudem dem Zugriff anderer Gläubiger entzogen sein. Hierfür kommen üblicherweise die nachfolgenden Sicherungsinstrumente in Betracht: Verpfändung, Treuhandlösungen (CTA contractual trust arrangement ). Sowohl die Verpfändung als auch die Treuhandvereinbarungen gelten als insolvenzsichere Lösungen. Insbesondere die Insolvenzfestigkeit von Verpfändungen an Gesellschafter-Geschäftsführer wurde höchstrichterlich bestätigt. 27

28 4 Bewertung von Pensionsverpflichtungen nach BilMoG Gerade für Einzelzusagen (z. B. an Geschäftsführer und Vorstände) bietet sich eine Verpfändung der ausgewiesenen Rückdeckungsinstrumente an. Für größere Bestände ist in der Regel ein Treuhandmodell (CTA) praktikabler. Bei Lösungen über ein CTA sei es ein Einzel-CTA oder eine überbetriebliche Treuhandlösung findet regelmäßig das Prinzip der doppelseitigen Treuhand Anwendung: Im Rahmen einer Verwaltungstreuhand organisiert der Treuhänder die Anlage und Verwaltung des ihm übertragenen Vermögens. Die Sicherungstreuhand ist als echter Vertrag zugunsten Dritter gestaltet. Im Sicherungsfall ist jeder vom Sicherungsumfang erfasste Berechtigte befugt, unmittelbar vom Treuhänder die Erfüllung seiner Ansprüche zu verlangen. Hinsichtlich der Einführung und Verwaltung eines CTA ist zu beachten, dass keine arbeitsrechtliche Änderung der bestehenden Versorgung und keine Einzelzustimmung der Arbeitnehmer notwendig sind. Durch ein CTA sollen die Ansprüche der Arbeitnehmer aus betrieblicher Altersversorgung und Wertkonten bei Insolvenz des Arbeitgebers geschützt werden. Der über den Pensionssicherungsverein a. G. garantierte gesetzliche Insolvenzschutz bleibt unberührt und besteht unverändert fort. Bei einem CTA übernimmt eine vom Trägerunternehmen rechtlich unabhängige Einheit, die meist in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins errichtet wird, die Aufgabe des Treuhänders. Die Vermögensmittel zur Erfüllung der Verpflichtungen gegenüber den Mitarbeitern werden vom Betriebsvermögen des Unternehmens separiert, indem sie auf den Treuhänder übertragen werden. Der Treuhänder wird rechtlicher Eigentümer des Treuhandvermögens. Wirtschaftlich Berechtigter der Vermögensmittel bleibt weiterhin das Unternehmen. Bei der Auswahl der zu übertragenden Vermögensmitteln besteht bei Lösungen über ein CTA eine hohe Gestaltungsfreiheit. So ist beispielsweise auch die Übertragung von Beteiligungen, Forderungen und Immobilien denkbar. Zusätzlich kann durch eine CTA-Lösung im Rahmen der internationalen Bilanzierung nach IFRS oder US-GAAP eine Saldierung von Versorgungsverpflichtungen mit den im CTA gehaltenen Vermögensmitteln erfolgen. Die Bewertung der saldierungsfähigen Vermögensgegenstände (Deckungsvermögen) hat mit dem Zeitwert ( 253 Abs. 1 Satz 4 HGB) und nicht mehr mit den Anschaffungskosten zu erfolgen. Übersteigt der Zeitwert des Deckungsvermögens die Pensionsverpflichtung, ist der übersteigende Betrag in einem gesonderten Posten Aktiver Unterschiedsbetrag aus der Vermögensverrechnung auszuweisen. Bei der Umwidmung von bisher zu Anschaffungskosten bewerteten Vermögensgegenständen zu Deckungsver- 28

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